Naturwaldreservat Surberg
Réserves forestières · Gränichen · Abrogé le 30 juin 2053
Document
- Numéro
- AV178
- Type
- Réserves forestières
- Commune
- Gränichen
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Abteilung Wald
- Approuvé par
- AW
- Adopté
- 4 avr. 2003
- En vigueur depuis
- 1 juil. 2003
- Abrogé
- 30 juin 2053
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
Vereinbarung über das Naturwaldreservat Surberg in Gränichen Zwischen der
Ortsbürgergemeinde Gränichen, vertreten durch den Gemeinderat, und dem
Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Finanzdepartements, wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:
1. Waldfläche (vergleiche Planbeilage M 1:5000, datiert vom 27. August 2002) Gemeinde Gränichen
Parz. Nr. Lokalname 784, 785
Surberg
Status *)
Fläche
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NIcBW (teilweise)
27.4 ha
Total = Anteil am Waldeigentum im Kanton Aargau
27.4 ha 3.69 %
Koord. 652700/243400
Alter
HauptBaumarten
(Jahre)
Bu, Ei, Fi, Ta, Es
5- 140j.
*) Legende: — NkBW: Naturschutz von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan)
2. Ziel Auf der bezeichneten Waldfläche (Naturwaldreservat) sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs-, Zerfalls- und Verjüngungsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.
3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche.
-2 3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden schriftlich festgehalten. Insbesondere dürfen Eingriffe zur Gewährleistung der Sicherheit entlang der Waldstrassen vorgenommen werden.
4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für das mit dieser Vereinbarung eingerichtete Naturwaldreservat einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf
festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt innert 2 Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.
5. Rückforderung des geleisteten Beitrags Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.
6. Dauer der Vereinbarung 6.1 Die Vereinbarung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren. 6.2 Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamtes erlaubt.
7. Weitere Bestimmungen 7.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung das ausgeschiedene Naturwaldreservat für die Vertragsdauer öffentlich-rechtlich geschützt wird. 7.2 Die vorstehend vertraglich vereinbarten Naturschutzmassnahmen sind gestützt auf § 39 Abs. 1 lit. a des Waldgesetzes des Kantons Aargau (AWaG; SAR 931.100) unter dem Stichwort
-3 "Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung i.S. von § 39 Abs. 1 lit. a Waldgesetz des Kantons Aargau, Naturschutzmassnahmen (Naturwaldreservat), befristet bis 1. Juli 2053" im Grundbuch der Gemeinde Gränichen bei den Liegenschaften Parzelle Nr. 784, Grundbuchblatt Nr. 1565 und Parzelle Nr. 785, Grundbuchblatt Nr. 1677 anzumerken. Die Kosten dieser Anmerkungen trägt der Kanton Aargau (Finanzdepartement, Abteilung Wald, Bleichemattstrasse 1, 5000 Aarau). 7.3 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 7.4 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist der Forstreserve gutzuschreiben. 7.5 Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 27. August 2002, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.
Gränichen,
04, o4. 2022
Aarau,
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Ortsbürgergemeinde Gränichen Namens des Gemeinderates: Der Gemeindeammann:
Finanzdepartement Aargau Leiter Abteilung Wald
Hans Fellmann
Dr. Heinz Kasper
Der Gemeindeschreiber:
wit( Hanspeter Suter
Beilagen: - Beilage 1: Rechtsgrundlage - Beilage 2: Plan M 1:5000 Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Ortsbürgergemeinde Gränichen, 5722 Gränichen - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald - Grundbuchamt Zofingen Kopie an: - Einwohnergemeinde Gränichen, 5722 Gränichen - Forstverwaltung, 5722 Gränichen - Kreisforstamt 5, 4800 Zofingen
5 Beilage 1
Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze " Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreser-
vate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 ' Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen Besondere Naturschutzüber den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnahmen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 'Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. § 25 'Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldei- Leistungen des Kantons gentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 'Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an Naturschutza) 100 % der Kosten massnahmen - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.
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Gemeinde Gränichen Ortsbürgergemeinde Naturvvaldresevat Surberg
Gemeindegrenze
Der Gemeindeammann:
Chef Abteilung Wald:
Naturwaldreservat Surberg
Dr.Heinz Kasper Der Ge eind schreiber:
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Hanspeter Suter FD/AVV/Kreisforstamt 5 27. August 2002/ESt
Maassstab 1 : 5000