Erweiterung Naturwaldreservat Chestenberg

Réserves forestières · Holderbank (AG) · Abrogé le 31 déc. 2065

Document

Numéro
AV05226
Type
Réserves forestières
Commune
Holderbank (AG)
Canton
Argovie
Niveau
Canton
Approuvé par
AW
Adopté
13 oct. 2015
En vigueur depuis
1 janv. 2016
Abrogé
31 déc. 2065

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Holderbank (AG) avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

Texte

vo,226 Vereinbarung über die Erweiterung des Naturwaldreservats Chestenberg, Teil Holderbank Gemeinde Holderbank zwischen

der Waldeigentümerin Einwohnergemeinde Holderbank, vertreten durch den Gemeinderat Holderbank

und dem

Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald

Gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AVVaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche Folgendes vereinbart:

1.

Waldfläche

Das Naturwaldreservat Chestenberg umfasst Waldungen der Gemeinden Holderbank, Möriken-VVildegg, Lupfig, Birr und Brunegg. Die Erweiterung setzt sich zusammen aus einer Fläche der Einwohnergemeinde Holderbank und einer Parzelle der Effinger Stiftung. Diese Vereinbarung bezieht sich auf die neu ausgeschiedene Fläche der Einwohnergemeinde Holderbank. Vgl. Planbeilage M 1:5000, datiert vom 28. Se tember 2015.

Afficher tout le texte

1

2.

Gemeinde

Parzelle

Lokalname

Koordinaten

Hauptbaumarten

Alter (Jahre)

Schutzstatusl

Fläche (in ha)

Holderbank

674

Chärnematt

656200 / 253300

Bu, Fi, Es

20-120

grösstenteils NkBW NuPla

7.41

Total:

7.41

Legende: • NkBVV: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) • Nupla: Besonderer Waldstandort (gemäss Nutzungsplanung Kulturland der Gemeinde)

Ziel

Auf der bezeichneten Waldfläche sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume, insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

-2-

3.

Leistungen der Waldeigentümerin

Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.1 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche. 3.2. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren entlang von Erschliessungswegen erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden schriftlich festgehalten. In Absprache mit dem Kreisforstamt ist eine einzelstammweise Nutzung im Bereich der kantonalen Wanderwege möglich. Das anfallende Holz ist im Bestand zu belassen.

4.

Leistung des Kantons

Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Altholzinsel einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer

Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.

5.

Dauer der Vereinbarung

5.1 Die Vereinbarung über die gesamte Fläche von 7.41 ha tritt am 1. Januar 2016 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2065 (50 Jahre). 5.2. Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamts erlaubt.

6.

Weitere Bestimmungen

6.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die vertraglich gesicherte Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird. 6.2. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.3. Der geleistete Beitrag (gemäss Ziffer 4) muss in der Forstrechnung verbucht werden. 6.4. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.

-3-

6.5. Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 28. September 2015, ist verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung. 6.6. Die Waldeigentümerin ist verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen mit der Pflicht zur VVeiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger.

Holderbank,

2.s./.(.4.1..g.,;s, 4

Aarau, 43 4°

2--° 4

Einwohnergemeinde Holderbank Im Namen des Gemeinderats

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Herbe" Anderegg 1 Gemeindeammann

Alain Morier Leiter Abteilung Wald

Ruth Fischer Gemeindeschreiberin

Beilagen • Beilage 1: Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Detailplan M 1:5'000 und • Beilage 3: Übersichtsplan M 1:10000

Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Einwohnergemeinde Holderbank • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald

Kopie an • Forstbetrieb Birretholz, Postfach 1, 5506 Mägenwil • Kreisforstamt 2, Baden-Zurzach

Rechtsgrundlagen

Beilage 1

Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze 4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. § 25 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Besondere Naturschutzmassnahmen

Leistungen des Kantons

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3 November 1998 §2 1 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. b) 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

Beiträge an Naturschutzmassnahmen

Beilage 2 Gemeinde Holderbank

Naturwaldreservat Chestenberg

.."2- • ::•-•=°= •:•' - '7 .

EWG Holderbank Effinger Stiftung bestehendes Naturwaldreservat Chestenberg übriger Wald Gemeindegrenzen

Ort und Datum:

9. 20Ä5

AarcLu

Die Kreisförsterin:

!,, .Za(4,zaczu Simone Bachmann

-

•

•

,lmr•

Pplpm,v7tTri,(1,/

Massstab: 1:5000

'ihübel' ' 11 7, •

-•‚'.'.411! *711e'. T.11;

75

'

lt; alW

,

1.00.111* •fr _kr •••••• 7( ANTON 77177.

Idee

150 Meter Deparlement Bau, Verkehr und Urnwell Adedung Wald Kartenherstrellung:Aarau. 23.09.2015, rgri

A

Beilage 3

Naturwaldreservat Chestenberg Gemeinde Holderbank, Lupfig, Birr, Brunegg, Möriken-VVildegg

bestehendes Naturwaldreservat Chestenberg erweiterter Perimeter Naturwaldreservat Chestenberg

Gemeindegrenzen Waldausscheidung

Massstab:

1:10'000

NA

Nä. "ir Departement Bau, Verkehr und Umwelt MIMNO MONO i ," Abteilung Wald MAMI 3e Kartenherstellung: Aarau, 23.09.2015, ngr1 KANTON AARGAU