Gestaltungsplan Hinterdorf
Plan d'affectation spécial · Besenbüren
Document
- Numéro
- 19.289
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Besenbüren
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- BVU
- Adopté
- 4 févr. 2022
- En vigueur depuis
- 4 févr. 2022
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
SNP-4226-2022-E.pdf
WW: *
Gemeinde Besenbüren
Kanton Aargau
.
GESTALTUNGSPLAN «Hinterdorf» Sondernutzungsvorschriften
0
Gemäss § 21 BauG Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes - Situationsplan 1:500 (verbindlich) - Planungsbericht (orientierend)
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Genehmigungsakten
Beschluss Gemeinderat
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Mitwirkung vom 26.08.2019 bis 24.09.2019 / 22.02.2021 bis 23.03.2021 Vorprüfungsbericht vom: 05.07.2021 Öffentliche Auflage vom: 13.08.2021 bis 13.09.2021 Beschlossen vom Gemeinderat am: 04.192021 , Der G-41r-ammann:
Die Gemeindeschreiberin:
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Genehmigungsvermerk:
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Abtei!ung RaumentwicMung Will) durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Genehmigt am
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Projekt-Nr. B53575800 Projekt Verfasst Geprüft
KIP SIEDLUNGSPLAN AG Sa. 0 Wourn
Stegmauweg t I
' 086 618 30 10
kp medlungsplanekla ch
+v.', . Ft,
Name KEL KEL DUS
Dok.-Nr. 14.01.08 05.10.2021 05.10.2021 05.10.2021
Besenbüren — Gestaltungsplan «Hinterdorf» Seite 2 von 12
Sondernutzungsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
4
Art. 1
Art. 2
Art. 3 Ziel und Zweck
4
Bestandteile
4
Perimeter
4
Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung
4
Art. 5 Bereich Regelbauweise
5
Bau- und Gestaltungsvorschriften
5
Art. 6 Baufeld Hochbauten
5
Art. 7
Art. 8 Baufeld unterirdische Bauten
5
Baufeld Anbauten Pinte
5
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
77 autres articles
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 17
Art. 18 Nutzungsmass
5
Gebäudehöchstkoten HK
6
Geschossigkeit
6
Gebäudebreiten
6
Bauweise
6
Gestaltung und Form der Bauten
6
Dächer
6
Dachaufbauten
7
Vorspringende Gebäudeteile
7
Fassaden
7
Aussenraum
7
Art. 19
Art. 20
Art. 21
Art. 22
Art. 23
Art. 24
Art. 25
Art. 26
Art. 27 Gemeinschaftlicher Freiraum
7
Strassenraum
8
Privater Aussenraum
8
Vorgartenbereich
8
Landschaftspark
8
Wildhecken
8
Einzelbäume
8
Baumgruppen
9
Qualität
9
Erschliessung
9
Art. 28
Art. 29
Art. 30
Art. 31
Art. 32
Art. 33 Parkierung MIV
9
Ein- und Ausfahrt Tiefgarage
9
Notzufahrten
9
Oberirdische Velo-Parkfelder
9
Öffentliche Fusswegverbindung
10
Sichtzone
10
Umwelt, Ver- und Entsorgung
10
Art. 34
Art. 35 Energienutzung Dachflächen
10
Lärm Tiefgarage
10
Art. 36
Art. 37 Erschliessung Werkleitungen
10
Aussenbeleuchtung
10
KIP Siedlungsplan AG
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Besenburen —Gestaltungsplan «Hinterdorf» Sondernutzungsvorschriften
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Ökologische Ausgleichsfläche Sammelstellen Entsorgung Energieeffizientes Bauen Nutzung Dachwasser
11 11 11 11
Vollzugs- und Schlussbestimmungen
12
Art. 42
Art. 43
Art. 44 12
12 12
Art. 38
Art. 39
Art. 40
Art. 41 Etappierung
Qualitätssicherung Inkrafttreten, Genehmigung
KIP Siedlungsplan AG
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Besenbüren —Gestaltungsplan «Hinterdorf» Sondernutzungsvorschriften
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Der Gemeinderat Besenbüren erlässt über das Gebiet "Hinterdorf", gestützt auf § 21 und § 25 Abs. 3 lit. a das Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen des Kantons Aargau (BauG) vom 19. Januar 1993 die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften (SNV):
Allgemeine Bestimmungen
Ziel und Zweck
Art. 1 1
Der Gestaltungsplan Hinterdorf schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine gestalterisch hochstehende, auf die örtlichen Gegebenheiten abgestimmte und nachhaltige Überbauung. Dies beinhaltet insbesondere:
2
Bestandteile
a)
eine städtebaulich und architektonisch sehr gut gestaltete Überbauung
b)
eine gute Abstimmung der Überbauung auf die bauliche und landschaftliche Umgebung
c)
qualitätsvolle Freiräume
d)
eine rationelle Verkehrserschliessung über die Dorfstrasse und die Zentralstrasse
e)
eine Fusswegverbindung zwischen Dorfstrasse und Schulhaus
Art. 2
Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: Situationsplan 1:500 Sondernutzungsvorschriften 2
Wegleitende Bestandteile des Gestaltungsplans sind: Richtprojekt Parzelle 93, Swissprojekt AG, Rudolfstetten, 08.09.2020 Richtprojekt Parzelle 97, Hüsser+Partner Architekten AG, Muri, 21.01.2021 Richtprojekt Umgebung arcoplan Ennetbaden, 20.08.2020
3
Erläuternde Grundlagen des Gestaltungsplans sind: Planungsbericht
-
Perimeter
Art. 3 1
Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst die im Situationsplan 1:500 bezeichnete Perimeterfläche.
Verhältnis zur Grundordnung
Art. 4 1
Soweit der Gestaltungsplan keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung sowie des Bauzonenplans der Gemeinde Besenbüren. 2
Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutz-
gesetzgebung.
KIP Siedlungsplan AG
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Bereich Regelbauweise
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§ 1
Im Bereich Regelbauweise gilt, sofern in den Sondernutzungsvorschriften nicht explizit etwas anderes festgelegt, die zonengemässe Regelbauweise laut geltender BNO.
Bau- und Gestaltungsvorschriften
Baufeld Hochbauten
Art. 6 Die Baufelder Hochbauten werden durch die Baufelder A, B, C, D, und E
definiert.
2 Die Begrenzungen der Baufelder gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände sowie die gesetzlichen Strassenabstände. 3
Hochbauten sind ausschliesslich innerhalb der bezeichneten Baufelder zulässig. Unter Vorbehalt von Abs. 4 dürfen keine Gebäude oder Gebäudeteile über das Baufeld hinausragen. 4
Baufeld unterirdische Bauten
Nicht an das Baufeld gebunden sind: a) Elemente der Aussenraumgestaltung und Entsorgung (z.B. Mauern, Treppen, Rampen, Sitzgelegenheiten, Einfriedungen, Veloabstellplätze, Containerabstellplätze, etc.) b) Überdeckte bzw. eingehauste Tiefgaragenein- und ausfahrten
Art. 7 1
Unterirdische Bauten und Anlagen dürfen die Baufelder Hochbauten nur innerhalb des im Situationsplan mit „Baufeld Unterirdische Bauten" gekennzeichneten Bereichs überschreiten. Die Tiefgarage darf das neue Terrain nicht überragen. 3
Im Bereich der Bepflanzungen sind zur Gewährleistung eines genügenden Wurzelraumes Durchstanzungen bei den unterirdischen Bauten vorzunehmen.
4
Die westliche Tiefgarage mit Ein-/Ausfahrt zur Dorfstrasse ist so auszugestalten, dass eine Anbindung bzw. Erweiterung auf die Grundstücksfläche des Gebäudes Dorfstrasse 22 realisiert werden kann.
Baufeld Anbauten Pinte
Nutzungsmass
KIP Siedlungsplan AG
Art. 8 Im Baufeld Anbauten Pinte sind untergeordnete, maximal eingeschossige
Anbauten, die im Zusammenhang mit der Liegenschaft Dorfstrasse 22 stehen zulässig. Zulässig sind u.a. Windfänge, Aussentreppen, Mauern etc.
Art. 9 1
Die zulässige Nutzung pro Baufeld richtet sich nach den in den Baufeldern maximal zulässigen Gebäudebreiten und der maximalen Anzahl an Vollgeschossen.
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Gebäudehöchstkoten HK
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Art. 10 1 Sämtliche Hochbauten müssen innerhalb der jeweiligen, im Situationsplan
festgehaltenen Höchstkote (HK), welche den höchsten Punkt der Dachkonstruktion widerspiegelt, liegen. 2
Im Baufeld C sind 2 Gebäudehöchstkoten für den nördlichen und den südlichen Teil des Baufeldes festgelegt. Die Untertrennung erfolgt gemäss Festlegung im Situationsplan.
Geschossigkeit
Art. 11 1
In den Baufeldern A, C und E sind maximal 3 Vollgeschosse, 1 Dachgeschoss sowie Untergeschosse zulässig. 2 In den Baufeldern B und D sind maximal 2 Vollgeschosse, 1 Dachgeschoss sowie Untergeschosse zulässig.
Gebäudebreiten
Art. 12 1
Die maximale Gebäudebreite beträgt in den Baufeldern A und B 12.5 m, in den Baufelder C bis E 11.5 m. Zusätzlich zur maximalen Gebäudebreite sind Annexbauten mit einer maximalen Tiefe von 3 m zulässig.
Bauweise
Art. 13 1
In den einzelnen Baufeldern ist jeweils ein Mehrfamilienhaus zulässig. 2 Die Bauten sind als langgestreckte, rechteckige Baukörper mit Satteldach auszuführen. Die horizontale Gliederung der Bauten ist erkennbar zu machen. Die Fensteröffnungen sind vorwiegend raumhoch zu gestalten. 3
Gestaltung und Form der Bauten
Die Balkone sind als vorgesetzte Elemente auszugestalten.
Art. 14 1
Bauten sind für sich, in ihrem Zusammenhang und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung entsteht. Im gesamten Perimeter ist eine gute Einpassung der Bauten in die umliegende Baustruktur zu gewährleisten, insbesondere entlang der Dorfstrasse. 2 Die Anforderungen an eine städtebaulich und architektonisch gut gestaltete Überbauung werden von den Richtprojekten gemäss § 2 Abs. 2 erfüllt. Das Richtprojekt dient als Grundlage für die Beurteilung im Baugesuchverfahren. Das Richtprojekt hat keine direkte Rechtsverbindlichkeit. Es kann davon abgewichen werden, wenn mindestens eine gleichwertige Qualität erzielt wird. 3 Die Beurteilungskriterien, welche bei der Überprüfung der Baugesuche anzuwenden sind, sind im § 42, Absatz 2 aufgeführt.
Dächer
Art. 15 1
Es sind ausschliesslich Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung und durchgehenden Firstlinien zulässig. Die Firstrichtung ist gemäss Eintrag im Situationsplan 1:500 zu erstellen. 2
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Im Baufeld B ist ein vertikaler Versatz der Firstlinie zulässig.
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3
Es sind Dachneigungen zwischen 35° bis 40° Neigung zulässig.
4 Auf untergeordneten, eingeschossigen Nebenbauten sind extensiv begrünte Flachdächer zulässig.
Dachaufbauten
Art. 16 1 Die Erstellung von Dachflächenfenstern und Dachlukarnen ist zulässig. Die
Dachlukarnen sind auf der Traufseite fassadenbündig anzuordnen. Dachdurchbrüche dürfen 40 Prozent der Fassadenlänge nicht überschreiten. Dachflächenfenster sind vorwiegend in der unteren Dachhälfte anzuordnen. Die Dachflächenfenster sind auf eine Fläche von max. 0.80 m2 pro Fenster zu begrenzen. Die Dachaufbauten haben sich am Richtprojekt gemäss § 2, Abs. 2 zu orientieren. 2
3
Technisch bedingte Dachaufbauten wie z.B. Kamine, Abluftrohre sind zulässig. Sie sind so in die Gebäudegestaltung zu integrieren, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird, insbesondere bezüglich der Einsehbarkeit ab dem Strassenraum.
Vorspringende Gebäudeteile
Fassaden
Art. 17 1
Vorspringende Gebäudeteile sind nicht zulässig. 2
Dachvorsprünge sind nicht zulässig.
Art. 18 1
Der Baukörper in Baufeld A ist mit einer Holzverschalung auszuführen. 2
Die Baukörper in Baufeld A bis E sind verputzt oder in Holz auszuführen.
Die Fassaden müssen bezüglich Farbgebung und Materialisierung auf die Umgebung und untereinander abgestimmt werden.
3
4
Im Rahmen des ersten Baugesuchverfahrens ist ein Farb- und Materialkonzept für die Gebäude der Baubereiche A und B, resp. C bis E einzureichen.
Aussenraum
Gemeinschaftlicher Freiraum
Art. 19 1
Die gemeinschaftlichen Freiräume dienen als Spiel- und Aufenthaltsfläche für die Bewohner der Mehrfamilienhäuser sowie für den Zugang zu den Mehrfamilienhäusern. Asphaltflächen, bekieste Flächen, Pflanzflächen, Spielgerate, Sitzbänke und dergleichen sind zulässig. 2
Innerhalb der gemeinschaftlichen Freiräume ist für die Gebäude der Baubereiche A und B und für die Gebäude der Baubereiche C bis E je ein gemeinschaftlich nutzbarer Spiel- bzw. Aufenthaltsbereich mit hoher Gestaltungs- und Aufenthaltsqualität zu erstellen. Es sind eine ausreichende Anzahl an Sitzelementen zu erstellen. Bei der Ausgestaltung sind die Spielbedürfnisse der Kinder unterschiedlicher Altersstufen zu berücksichtigen. Ausserhalb des Bereichs Regelbauweise dürfen nicht mehr als 50% der Oberflächen ausserhalb der Baufelder Hochbauten versiegelt werden.
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Strassenraum
Privater Aussenraum
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Art. 20
'Im Bereich Strassenraum ist eine gesamtheitliche Gestaltung des Strassenbereiches, der Vorplatzbereiche und der Parkierung vorzunehmen.
Art. 21
Die privaten Aussenräume sind den Erdgeschossen der jeweiligen Baufelder zugeordnet und können als Spiel- und Gartenanlage, Sitzplätze und dergleichen genutzt werden. Einfriedungen entlang der privaten Aussenräume sind vorbehältlich der Elemente gemäss Absatz 3 und 4 nicht zulässig.
2
Zäune bis 1.00 m Höhe, einzelne Bepflanzungen (Sträucher, Einzelbäume) sowie geschnittene oder frei wachsende Hecken bis 1.20m Höhe sind zulässig. 3
Die Einfassung im Bereich des privaten Aussenraumes beim Baufeld A hat mittels einer harten Kante als Mauer mit einer max. Höhe von 0.30 m zu erfolgen.
4
Zwischen den Sitzplätzen der einzelnen Wohnungen sind gut integrierte Einfriedigungen bis 1.8 m Höhe und 3.0 m Länge zulässig.
5
Vorgartenbereich
Landschaftspark
Art. 22 1
Zwischen der Einfassung privater Aussenraum und dem privaten Aussenraum gemäss § 21 beim Baufeld A ist eine Bepflanzung mit Stauden und Gehölzen auszuführen. Die Qualität der Bepflanzung richtet sich nach den Bestimmungen von § 27 der Sondernutzungsvorschriften.
Art. 23 Der Bereich Landschaftspark dient als gemeinschaftliche Fläche für Spiel
und Begegnung. 2
Der Bereich ist als ökologisch wertvolle Fläche mit einer entsprechenden
Bepflanzung zu gestalten. Die Fläche ist vorwiegend zu durchgrünen.
Wildhecken
Art. 24 Die Wildhecken sind parallel zum Terrainverlauf auszuführen. Es sind keine
durchgehenden Hecken zu erstellen. Die Hecken sind mit einer lückenhaften Struktur und einer variablen Höhe auszubilden. Die Bepflanzung ist mit Wildhecken-Strukturen vorzunehmen. Es sind heimische Büsche und Sträucher zu verwenden.
Einzelbäume
Art. 25
An den im Situationsplan bezeichneten Standorten ist jeweils ein hochstämmiger, optisch und räumlich wirksamer, standortheimischer Baum zu pflanzen. Die Baume sind mit der Realisierung der angrenzenden Bauten zu pflanzen. Die genauen Standorte und Arten werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens im detaillierten Umgebungsplan festgelegt.
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Baumgruppen
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Art. 26 1
An den im Situationsplan bezeichneten Standorten sind Baumgruppen gemäss dem Richtprojekt Umgebung zu pflanzen. Die Baume sind mit der Realisierung des Landschaftsparkes zu pflanzen. Die genauen Standorte und Arten werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens im detaillierten Umgebungsplan festgelegt.
Qualität
Art. 27 1
Die Anforderungen an eine aussenräumlich gut gestaltete Freiraumgestaltung werden vom Richtprojekt Umgebung gemäss § 2 Abs. 2 erfüllt. Das Richtprojekt Umgebung dient als Grundlage für die Beurteilung im BaugesuchverFahren. Das Richtprojekt hat keine direkte Rechtsverbindlichkeit. Es kann davon abgewichen werden, wenn mindestens eine gleichwertige Qualität erzielt wird.
Erschliessung
Parkierung MIV
Art. 28 Für die Bewohner der Mehrfamilienhäuser ist mindestens 1.75 Parkfeld
pro Wohnung zu erstellen. Für die Besucher sind im Schnitt pro MIV-Erschliessungseinheit (Baufelder A und B, respektive Baufelder C, D und E) mindestens 2.0 Besucherparkplätze pro Mehrfamilienhaus zu erstellen. 3 Die erforderlichen Pflichtparkfelder sind, mit Ausnahme der unter Abs. 4 erwähnten Parkfelder unterirdisch zu erstellen. 4
Oberirdische Abstellplätze sind in den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereichen „Parkfelder" zugelassen.
Ein- und Ausfahrt Tiefgarage
Art. 29 1
Die Ein- und Ausfahrten zu den Tiefgaragen liegen an den im Situationsplan bezeichneten Stellen. Die definitive Lage wird im Rahmen des Bauprojekts festgesetzt. Die Einfahrten sind einzuhausen.
Notzufahrten
Art. 30 1
Teile des gemeinschaftlichen Freiraumes dienen als Notzufahrt und sind für Fahrzeuge von Rettungsdiensten auf eine Breite von minimal 3.50 m zu befestigen. Die genaue Lage und Beschaffenheit ist im Baugesuchverfahren festzulegen.
Oberirdische VeloParkfelder
KIP Siedlungsplan AG
Art. 31 1
Für die Mehrfamilienhäuser sind mindestens 30% der gemäss VSS-Norm SN 640 065 geforderten Veloabstellplätze als oberirdische, gedeckte AussenVeloabstellplätze nahe den Hauseingängen zu realisieren.
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Öffentliche Fusswegverbindung
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Art. 32 1
Die im Situationsplan 1:500 dargestellte öffentliche Fusswegverbindung steht der Öffentlichkeit zur Verfügung. Dies ist mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag, welcher im Zeitpunkt der Baubewilligung vorliegen muss, zugunsten der Einwohnergemeinde Besenbüren sicherzustellen. 2 Die Erstellung und der Unterhalt der Verbindung sind im Rahmen des Baugesuchverfahrens in einer separaten Vereinbarung zwischen der Bauherrschaft und der Gemeinde zu regeln.
Die minimale Breite der öffentlichen Fusswegverbindung hat 1.50m zu betragen. Der Belag ist so zu wählen, dass er mit Rollstuhl, Rollator, fahrzeugähnlichen Geräten, etc. befahren werden kann. Die genaue Linienführung der öffentlichen Fusswegverbindung kann vom Planeintrag abweichen. Sie wird im Richtprojekt Umgebung festgelegt.
4
Bei der Anbindung der öffentlichen Fusswegverbindung an das Schulhausareal ist der Zugang zum Fussweg mittels einer Bepflanzung erkennbar zu gestalten. 5
Sichtzone
Art. 33 1
Die Einhaltung der notwendigen Sichtzonen bei der Tiefgaragenzu/ausfahrt sowie den Hauszufahrten ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nachzuweisen.
Umwelt, Ver- und Entsorgung
Energienutzung Dachflächen
Art. 34
Auf den geeigneten Dachflächen sind Anlagen für die Nutzung von erneuerbaren Energien zu erstellen. 2
Lärm Tiefgarage
Erschliessung Werkleitungen
Aussenbeleuchtung
KIP Siedlungsplan AG
Solaranlagen müssen als Indach-Module erstellt werden.
Art. 35 1
Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage ist im Sinne der Vorsorge, soweit möglich, schallabsorbierend auszukleiden.
Art. 36 1
Wird die Bebauung des Perimeters in Etappen geplant, ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens der ersten initiierten Baute oder Anlage in einem Gesamtkonzept darzulegen, wie die Erschliessung betreffend Werkleitungen (Entwässerung inkl. Retention, Wasser, Elektra, etc.) erstellt werden soll.
Art. 37 1
Die Beleuchtung der privaten Erschliessungsbereiche sowie der öffentlichen Fusswegverbindung soll sparsam und angemessen und nach den Standardregeln gegen die Lichtverschmutzung erfolgen.
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Ökologische Ausgleichsfläche
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Art. 38 1
Zur Sicherung eines angemessenen ökologischen Ausgleichs sind innerhalb des dafür bezeichneten Bereichs naturnahe Flächen einzuplanen und nach ihrer Erstellung fachgerecht zu pflegen. Die Spezifizierung richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen (Untergrund, Besonnung, Vernetzung, usw.). 2
Der Anteil der ökologischen Ausgleichsflächen hat mindestens 25 Prozent der massgebenden Perimeterfläche (d.h. ohne Bereich Regelbauweise) zu betragen. Die definitive Anordnung und Ausgestaltung ist mit dem einzureichenden detaillierten Umgebungsplan im Rahmen der Baubewilligung für den gesamten Perimeter auszuweisen. Die Kosten für die Anlage und die Pflege wird mittels eines privatrechtlichen Vertrags geregelt.
3
Die ökologischen Ausgleichsmassnahmen können in Etappen erstellt werden. Dabei muss der realisierte Anteil an der insgesamt geforderten Ausgleichsfläche prozentual mindestens dem Anteil der erstellten Geschossflächen der Gebäude entsprechen.
Ökologisch hochwertige Fläche für Spiel und Begegnung
Art. 39 1
Innerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten ökologisch hochwertigen Fläche für Spiel und Begegnung sind naturnahe Flächen einzuplanen, die sich in der Qualität an jener der ökologischen Ausgleichsfläche gemäss § 38 orientieren, jedoch gut zugänglich sind und eine Spiel- und Begegnungsfunktion aufweisen. Die ökologisch hochwertige Fläche für Spiel und Begegnung kann reduziert werden, wenn die reduzierte Fläche als ökologische Ausgleichsfläche nach
Art. 38
realisiert wird.
Sammelstellen Entsorgung
Art. 40 1 Für die Abfallentsorgung sind Entsorgungsinfrastrukturen zu erstellen,
welche entsprechend der Nachfrage dimensioniert und betreffend Ausgestaltung in die Quartiergestaltung eingebettet sind. Die Lage und Ausgestaltung werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens im detaillierten Umgebungsplan festgelegt. Eine bauliche Integration in die Gebäudekörper ist möglich.
Energieeffizientes Bauen
Art. 41 1 Für Neubauten oder wesentliche Um- und Ausbauten gilt hinsichtlich der
Anforderungen an die Wärmedämmung der Aussenhülle als Minimalanforderung der MINERGIE-Standard.
Nutzung Dachwasser
Art. 42 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist eine Machbarkeitsstudie zur
Nutzung und zur Versickerung des Dachwassers vorzunehmen.
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Besenbüren —Gestaltungsplan «Hinterdorf» Sondernutzungsvorschriften
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Vollzugs- und Schlussbestimmungen
Etappierung
Art. 43
Die Überbauung kann in Etappen realisiert werden. Mit der Realisierung der Baufelder A und B ist der Landschaftspark zu erstellen. 2
3
Es ist darauf zu achten, dass jede Etappe für sich die gestalterischen, bauund umweltrechtlichen Anforderungen erfüllt und das Konzept der Gesamtüberbauung nicht ungünstig präjudiziert.
Wird der Perimeter in Etappen überbaut, ist das übrige Perimetergebiet als Grünraum zu erhalten. Sollten Flächen einer späteren Bauetappe während der Bauzeit für die Materiallagerung benötigt werden, so sind diese bis zum Bauende wieder als Grünfläche herzustellen.
4
Qualitätssicherung
Art. 44 1
Zur Sicherstellung der Konformität der Baugesuche mit den Zielen des Gestaltungsplanes sind die Baugesuche auf Kosten der Bauherrschaft durch den Verfasser des Fachgutachtens des Gestaltungsplanes zu prüfen. Zur Sicherstellung der Konformität der Baugesuche mit den Anforderungen an die Qualität der Aussenraumgestaltung nach § 27 der Sondernutzungsvorschriften sind die Baugesuche durch eine Fachperson Landschaftsarchitektur zu prüfen. Beurteilungskriterien sind im Wesentlichen: Form, Staffelung, Gliederung der Baumassen für sich und im Zusammenhang mit sämtlichen Bauten im Perimeter Gestaltung und Gliederung der Fassaden und Dachflächen Gestaltung der Baukörper punkto Lukarnendächer und Giebelfassaden Material- und Farbkonzept für Fassaden sowie Klein- und Tiefbauten Gestaltung der Erschliessungswege und —strassen Terrain- und Umgebungsgestaltung (inkl. Bepflanzung, Spiel- und Aufenthaltsbereiche mit Sitzgelegenheiten sowie Durchwegung) 2
Im Rahmen der Baubewilligung ist für Hochbauten frühzeitig ein Farb- und Materialisierungskonzept sowie eine Bemusterung vor Ort vorzunehmen.
Die Umgebungsgestaltung ist Bestandteil des Bauprojekts. Ein Umgebungsplan ist im Rahmen des Baugesuchs für die jeweilige Parzelle einzureichen. Das Richtprojekt Umgebung gemäss § 2, Abs. 2 ist für den Umgebungsplan wegleitend.
3
Inkrafttreten, Genehmigung
KIP Siedlungsplan AG
Art. 45 1
Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft. Eine Anderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
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Genehmigung
011010110 * MAMI KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
BFSE/ss2g
Datum Genehmigung: 04.02.2022
Versand:
0 7. Feb. 7r177
Geschäfts-Nr. BVUARE.19.289 Gemeinde Besenbüren; Gestaltungsplan "Hinterdorf"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht
5. Juli 2021
Mitwirkung
22. Februar 2021 bis 23. März 2021
Öffentliche Auflage
13. August 2021 bis 13. September 2021
Beschluss Gemeinderat
4. Oktober 2021
Eingereicht zur Genehmigung
5. November 2021
Ablauf der Beschwerdefrist
10. November 2021
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 4. Mai 2010 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Gebiet "Hinterdorf" liegt im nordwestlichen Teil von Besenbüren, angrenzend zur Landwirtschaftszone. Für das Gebiet besteht eine Sondernutzungsplanpflicht, welche die Dorfzone und im nordöstlichen Teil des Perimeters (Parzelle 98 und teilweise Parzelle 97) die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen erfasst.
JA03_Geschäfte13_Genehmigungen\02_AREOSR\20220112_bdv_19.289.docx
Mit dem Gestaltungsplan (GP) "Hinterdorf" wird diese Pflicht umgesetzt und es werden dabei folgende Ziele umgesetzt: • • • •
Abstimmung der Überbauung auf die bauliche und landschaftliche Umgebung Rationelle Erschliessung unter Beachtung der bestehenden Strassensituation Hochstehende Gestaltung der Bauten und Freiräume für eine hohe Siedlungs- und Wohnqualität Flexibilität hinsichtlich der Etappierung der Realisierung
Der Perimeter umfasst die Parzellen 93, 97 und 98 mit einer Fläche von insgesamt 1,1 ha. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Besenbüren am 4. Oktober 2021 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Hinterdorf" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht vorn 5. Oktober 2021 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 5. Juli 2021 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird. Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hatte der Gemeinderat im Sinne von § 8 Abs. 3 alt BauV (Bauverordnung) in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis nachzuweisen. Die Stellungnahme liegt vor. 4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Ausgleich anderer Planungsvorteile Andere Planungsvorteile, die durch Um-/Aufzonungen oder aufgrund anderer Planungsmassnahmen resultieren, können seitens Gemeinde mittels verwaltungsrechtlichen Vertrags ausgeglichen werden.
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4.2.2 Siedlungsqualität Ortsbild und Städtebau Das Ortsbild der Gemeinde Besenbüren ist gemäss dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als regional bedeutend eingestuft. Das vom Bauvorhaben betroffene Areal befindet sich nach ISOS innerhalb des Gebiets 1 "Vorder- und Hinterdorf" und der Umgebungszone IV "Innenraum im Westen". Für diese Bereiche ist das höchste Erhaltungsziel "A" beziehungsweise "a" (Erhalten der Substanz beziehungsweise Erhalten der Beschaffenheit) festgelegt. Seit dem 19. Jahrhundert ist die Bebauungsstruktur mit lockerer Bautenanordnung entlang des Strassennetzes und mit grossen dazwischenliegenden Grünräumen gut erhalten geblieben. Der Umgang der geplanten Bebauung mit der Topografie und der Umgebung ist für das Projekt prägend. Die Höhenentwicklung der Bebauung nimmt Bezug auf die Senke. Die Gebäude am Tiefpunkt des Geländes werden niedriger geplant als zu den Rändern der Parzellen hin. Die Volumenverteilung und die Stellung der Baukörper überzeugt. Im Interesse des zu erbringenden besseren Ergebnisses sind bei der weiteren Projektierung der Gebäude die Hinweise und Empfehlungen der fachlichen Stellungnahme umzusetzen. Das gilt namentlich auch für die architektonische Gestaltung der Baukörper. Das Bauprojekt soll gegenüber dem Richtprojekt in diesem Sinne weiterentwickelt und noch verbessert werden. Nach § 44 SNV werden die definitiv ausgearbeiteten Baugesuche zwingend durch eine Fachperson zu beurteilen sein. Freiraum In Bezug auf die Freiräume erfolgen in den SNV und im Situationsplan differenzierte und sachgerechte Vorgaben. Es wird begrüsst, dass für die Umgebung ein einheitliches Freiraumkonzept (Richtprojekt Umgebung) über den gesamten Gestaltungsplanperimeter vorliegt und dass dieses Richtprojekt Umgebung als wegleitende Grundlage in den SNV verankert wird. Die Umsetzbarkeit der Freiraumgestaltung mit dem Bestand der vorgesehenen Bepflanzung auf Dauer und in der angestrebten Qualität wird gemäss § 7 Abs. 3 SNV sichergestellt. Darin wird zugunsten eines hinreichenden Wurzelraums Durchstanzungen bei den unterirdischen Bauten verlangt, namentlich für die Baumgruppen im Bereich der Tiefgarage. Die bauliche Umsetzung wird, abgestimmt mit dem Umgebungsplan nach § 25 Abs. 2 SNV, im nachgelagerten Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen sein. Ökologischer Ausgleich Gestützt auf § 40a BauG ist ein ökologischer Ausgleich von mindestens 15 % der vom Bauvorhaben veränderten Fläche zu leisten. Wie in Kapitel 7.4.2 des Planungsberichts korrekt ausgeführt wird, können die Wege und Spielflächen im Bereich des Landschaftsparks nicht an die ökologischen Ausgleichsflächen angerechnet werden. Als ökologischer Ausgleich im Sinne des übergeordneten Rechts gelten die im Planungsbericht beziehungsweise im Richtprojekt Umgebung aufgezeigten öko- • logisch sehr hochwertigen Flächen im Umfang von 2080 m2. Der ökologische Ausgleich beträgt somit, bezogen auf die gesamte Perimeterfläche, rund 25 `)/0 (vgl. Planungsbericht, Kapitel 7.4.2). 4.2.3 Erschliessung Grundstückszufahrten Die Baureife ist nur mit Anschlüssen und Zufahrten gegeben, die dem Zweck der Nutzung genügen (§ 32 BauG). Im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren ist darauf zu achten, dass einzig nach Massgabe von § 41 Abs. 2 BauV ausgebildete Grundstückzufahrten an die Strasse anschliessen.
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Sichtzonen Gemäss Planungsbericht ist geplant, dass Tempo 30 eingeführt werden soll. Damit wird begründet, dass die Festlegungen der Sichtzonen für die Geschwindigkeit 50 km/h nicht sinnvoll seien. Solange jedoch Tempo 30 noch nicht rechtskräftig umgesetzt ist, sind die Sichtzonen für die Geschwindigkeit 50 km/h festzulegen. Das Freihalten der Sichtzonen kann durch den Gemeinderat zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, unabhängig der Festlegung in einem Sondernutzungsplan (beispielsweise im Baubewilligungsverfahren), angeordnet werden (§ 110 Abs. 3 BauG). Diese — in § 32 SNV festgehaltene Vorgehensweise — ist im vorliegenden Fall zielführend und sachgerecht. 4.2.4 Weitere materielle Hinweise Lärm Die Ausführungen zum Thema Lärm im Planungsbericht (Kapitel 7.4.3) sind sachgerecht. Die Vorkehrung nach § 35 SNV, wonach die Ein- und Ausfahrt zur Tiefgarage im Sinne der Vorsorge soweit wie möglich schallabsorbierend auszukleiden ist, wird begrüsst. 4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Der Grosse Rat hat den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beschlossen und mit der BauV umgesetzt. Die Gemeinde Besenbüren hat ihren allgemeinen Nutzungsplan noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB angepasst. Solange eine Anpassung nicht erfolgt ist, gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) die Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetzt (ABauV) vom 23. Februar 1994, wie sie in Anhang 3 der BauV aufgeführt sind (§ 64 Abs. 1 BauV). Die SNV sind mit den Änderungen der BauV vom 25. August 2021 (in Kraft getreten per 1. November 2021) konform.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Hinterdorf", beschlossen vom Gemeinderat Besenbüren am 4. Oktober 2021, wird genehmigt. 2. DIe Abteilu
Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
ephan Atti R gierungsrat
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Verteiler • Gemeinderat, Kantonsstrasse 10, 5627 Besenbüren • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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