Gestaltungsplan Swissprintersareal
Plan d'affectation spécial · Zofingen
Document
- Numéro
- 15.237
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Zofingen
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- BVU
- Adopté
- 25 mai 2022
- En vigueur depuis
- 25 mai 2022
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Zofingen avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
SNP-4289-2022-E-2.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
SNP-4289-2022-E-2.pdf
mim
Kanton Aargau Genehmigung Depalernent ,. , elt 1.1.rn, Bau, \i'grkhr und Abteilung RC.LiitZJT‚i.wcklung
STADT ZOF1NGEN
Gestaltungsplan "Swissprintersareal" Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG
Weiter verbindlicher Bestandteil des Gestaltungsplans: — Situationsplan 1:500
Mitwirkungsbericht vom: 19. Februar 2018 Vorprüfungsbericht vom: 28. Februar 2018 Öffentliche Auflage von: 01. März 2018
bis: 30. April 2018
Beschlossen vom S .dtrat am: 07. Novemb tam ann:
Genehmigung:
1111%
adtschreiber:
\frre,+(zher des Lopasternz--mts Bau, \fei kahr und Umwelt
Ger
hMii- oPl n ri; rrh dn
Genehmigungsdatum
PLANAR RAUMENTWICKLUNG
Aarau, den
cib • \45, (2c:Fn
Co. %0:•N (2•09 z2 AbteUung Raumentwicklung BVU
27. April 2021
Bearbeitung PLANAR AG für Raumentwicklung Gutstrasse 73, 8055 Zürich Tel 044 421 38 38 www.planar.ch, [email protected] Oliver Tschudin, Arch. FH, NDS FH/HSB Denkmalpflege, Raumplaner FSU Vanessa Studer, BSc FHO in Raumplanung FSU
Inhalt 1
Allgemeine Bestimmungen
2
2
Art. 2 Bestandteile
2
Art. 3 Gestaltungsplanperimeter
2
Art. 4 Ergänzendes Recht
2
Art. 5 Gestaltungsgrundsatz
2
Nutzung und Gestaltung
3
Art. 6 Baubereich
3
Art. 7 Nutzungsart
3
Art. 8 Nutzungsmass
3
Art. 9 Nutzungsmass und weitere Bestimmungen Baubereiche B, C' und C2
4
Art. 10 Höhe der Bauten
4
Art. 11 Baubereich unterirdische Bauten
Art. 12 3
4
5
6
7
2
Zweck
§1
Dachgestaltung
4 5
Art. 13 Städtebau und Architektur
5
Freiraum
5
51 autres articles
Art. 14 Freiraum
5
Art. 15 Gemeinschaftliche Freiflächen
6
Art. 16 Ökologischer Ausgleich
6
Art. 17 Umgebungsplan
6
Erschliessung und Parkierung
6
Art. 18 Erschliessung
6
Art. 19 Parkierung
7
Art. 20 Mobilitätskonzept
7
Art. 21 Öffentliche Fussverbindung
8
Art. 22 8
Öffentliche Fuss- und Radverbindung
Energie und Umwelt
8
Art. 23 Entsorgung
8
Art. 24 Energie
8
Art. 25 Belasteter Standort
8
Art. 26 Lärmschutz
8
Anforderungen an die Überbauung
9
Art. 27 Gestalterische Anforderungen
9
Art. 28 Anforderungen an Baugesuche
9
Art. 29 Etappierung
9
Art. 30 Fachgutachten
9
Schlussbestimmungen
10
Art. 31 Abweichungen
10
Art. 32 10
Inkrafttreten und Änderung
Gestaltungsplan Swissprintersareal, Zofingen — Sondemutzungsvorschriften
1
Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
Zweck
'Der Gestaltungsplan "Swissprintersareal" bezweckt eine gesamtheitlich geplante, städtebaulich und architektonisch gut gestaltete und funktionale Überbauung des grafischen Industrieareals. Er sichert auf bau- und planungsrechtlicher Ebene eine qualitätsvolle Siedlungsentwicklung im Sinne — des Richtprojektes Städtebau von Burkard Meyer Architekten AG, Baden — des Richtprojektes Umgebung von Vogt Landschaftsarchitekten AG, Zürich. Ziele sind insbesondere eine angemessene Reaktion auf die Nutzungsbedürfnisse, ein Beitrag zur Verdichtung, Festlegung angemessener Freiflächen, Flächen für Natur im Siedlungsraum sowie eine konzeptionell überzeugende Antwort auf die Anforderungen, die sich bezüglich Mischnutzung und Lärmschutz ergeben.
Art. 2 Bestandteile
'Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: — Sondernutzungsvorschriften — Situationsplan 1:500 'Erläuternde Grundlagen des Gestaltungsplans sind: — Planungsbericht nach Art. 47 RPV — Fachgutachten zum Gestaltungsplan 3
Wegleitende Beurteilungsgrundlagen für das Bauprojekt sind:
— Richtprojekt Städtebau, Burkard Meyer Architekten AG, 01.12.16 — Richtprojekt Umgebung, Vogt Landschaftsarchitekten AG, 01.12.16
Art. 3 3
Gestaltungsplanperimeter
Der Gestaltungsplanperimeter umfasst den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereich.
Art. 4 Ergänzendes Recht
'Soweit diese Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten der Bauzonenplan und die Bau- und Nutzungsordnung. 'Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.
Art. 5 Gestaltungsgrundsatz
Die Bauten haben sich in die Baustruktur der umliegenden Bebauungen einzuordnen. 'Es ist eine attraktive Fuss- und Radverbindung zum Bahnhof zu gestalten. 'Bezüglich der Fassadengestaltung der Erdgeschosse zum öffentlichen Raum gilt das Richtprojekt Städtebau als Massstab für die erforderliche Qualität. 4
VVVVW.PLANAR.CH
Es ist ein vielseitiger Wohnungsmix nachzuweisen.
9
Gestaltungsplan Swissprintersareal, Zofingen — Sondernutzungsvorschriften
2
Nutzung und Gestaltung
Art. 6 Baubereich
'Die Begrenzungslinien der Baubereiche gelten als Baulinien. Hochbauten sind ausschliesslich innerhalb der bezeichneten Baubereiche zulässig.
2
'Innerhalb der Baubereiche dürfen die Gebäudeabstände, -längen und max. AZ-Anteil für Wohnen gemäss Bau- und Nutzungsordnung aufgehoben werden. Voraussetzung dafür ist, dass die qualitativen Anforderungen sowie die wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Vorgaben eingehalten werden. Klein- und Anbauten gemäss § 18 ABauV sind unter Beachtung der kommunalen und
4
kantonalen Abstandsvorschriften auch ausserhalb des Baubereichs zulässig, soweit sie gemeinschaftlichen Zwecken dienen (Velounterstände, Pavillons usw.). Innerhalb der Baubereiche 1 und J ist eine Einhausung der Zu- und Wegfahrt zur Tiefgarage zulässig.
Art. 7 Nutzungsart
'In den Baubereichen sind Wohnnutzungen (ausgenommen Bund C) sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. In den Baubereichen 1 und J sind nur Einhausungen der Zu- und Wegfahrten zu den Tiefgaragen gestattet. 2
In den Baubereichen D, E, F, G oder H sind im Erdgeschoss teilweise publikumsorientierte
Nutzungen anzuordnen. 3
1m Baubereich A ist die Realisierung eines Parkhauses für die Baubereiche A, B und C
zulässig. Bei einer Realisierung eines Parkhauses ist im Erdgeschoss eine publikums- oder dienstleistungsorientierte Nutzung gegenüber des bestehenden Hauptbaus der Firma Swissprinters AG anzuordnen. 'Werden die Parkfelder im Baubereich C realisiert, sind im Baubereich A mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig.
Art. 8 Nutzungsmass
Die maximal zulässige, anrechenbare Geschossfläche (aGF) beträgt im gesamten Gestaltungsplanperimeter (ohne Baubereiche B, C, 1 und J) 38000 rri 2. Die aGF verteilt sich wie folgt auf die einzelnen Baubereiche: Baubereich
max. aGF
A
4'600m2 8900 m 2 5900 m 2 2400 m2 4100 m2 12100 m2
VVVVVV.PLANAR.CH
9
Gestaltungsplan Swissprintersareal, Zofingen — Sondernutzungsvorschriften
2
Nicht konsumierte aGF darf innerhalb des Gestaltungsplanperimeters unter den
Baubereichen übertragen werden. Dabei darf die aGF pro Baubereich gemäss Abs. 1 um maximal 10 % überschritten werden, sofern die Übertragung der architektonischen und ortsbaulichen Qualität dient.
Art. 9 1
Nutzungsmass und weitere Bestimmungen Baubereiche B, C1 und C2
Unter Berücksichtigung des heutigen Erscheinungsbildes, dürfen die bestehenden
Gebäude im Baubereich C1 im Rahmen der bestehenden Baumasse saniert, umgebaut oder ersetzt werden. Betriebstechnisch nötige An- und Aufbauten sowie Erweiterungen sind zulässig. Es gilt eine max. Gebäude- und Firsthöhe von 20,00 m. Die Vorgaben gemäss §§ 16 und 17 finden keine Anwendung. 2
In den Baubereichen B und C2 ist bei einem Umbau, einer Umnutzung oder einer
untergeordneten Teilersatzbaute eine qualitative Interessenabwägung zwischen den betrieblichen Anforderungen und der sch ützenswerten Bausubstanz vorzunehmen. Dabei stehen insbesondere der Erhalt der äusseren Gebäudehülle und der Charakter der Fassade im Vordergrund. 3
In den Baubereichen B, C1 und C2 sind Wohnnutzungen nicht gestattet.
4
Der im Situationsplan als kommunales Substanzschutzobjekt bezeichneter Gebäudeteil ist
zu unterhalten und darf nicht abgebrochen werden. Der bezeichnete Gebäudeteil ist von baugeschichtlichem und symbolischem Wert. Innerhalb des Bestehenden darf der Gebäudeteil aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist.
Art. 10 Höhe der Bauten
In den einzelnen Baubereichen sind maximal die folgenden Gebäudekoten, resp. Gebäudehöhe und Vollgeschosse zulässig: A
448,20 m.ü.M.
max. 6 Vollgeschosse
D
447,20 m.ü.M.
max. 5 Vollgeschosse
E
38 m (kein zusätzliches Attikageschoss)
max. 12 Vollgeschosse
F
442,20 m.ü.M.
max. 3 Vollgeschosse
G
460,20 m.ü.M.
max. 9 Vollgeschosse
H
447,20 m.ü.M.
max. 5 Vollgeschosse
2
Die definierten maximalen Gebäudekoten, resp. Gebäudehöhe gelten abschliessend.
Unter Vorbehalt von § 12 Abs. 3 dürfen keine Bauteile diese Koten überragen. 'Alle Gebäudeeingänge sind ebenerdig anzuordnen.
Art. 11 Baubereich unterirdische Bauten
Unterirdische Bauten sind ausschliesslich innerhalb des bezeichneten Baubereichs zulässig. Die Unterbauung der Innenhöfe innerhalb der Baubereiche D und H gemäss § 14 Abs. 5 ist nicht gestattet.
V\ANVV.PLANAR.CH
9
Gestaltungsplan Swissprintersareal, Zofingen — Sondernutzungsvorschriften
Art. 12 Dachgestaltung
Es sind nur Flachdächer zulässig. Für die Einhausungen der Zu- und Wegfahrten zu den Tiefgaragen ist die Erstellung eines geneigten Daches möglich.
2 Die Flachdächer sind extensiv zu begrünen. Es gelten die erhöhten Qualitätsanforderungen gemäss Norm SIA 312. Von dieser Pflicht ausgenommen sind Flächen, die mit Anlagen zur Gewinnung von erneuerbaren Energie versehen sind oder über 25,00 m Gebäudehöhe liegen. 'Technisch bedingte Aufbauten für die Haustechnik dürfen die Gebäudehöhe um maximal 1,50 m überragen. Sie sind so in die Gebäudegestaltung zu integrieren, dass eine gute Gesamtwirkung und nach Möglichkeit eine zusammengefasste Positionierung erreicht wird. Als technisch bedingte Aufbauten gelten beispielsweise Lift-, Lüftungs- oder Energieanlagen.
Art. 13 Städtebau und Architektur
'Bauten, Anlagen und Aussenräume sind für sich und in ihrem Zusammenhang so zu gestalten, dass eine gute städtebauliche Gesamtwirkung entsteht. Das Richtprojekt Städtebau gilt als Massstab für die erforderliche Qualität.
2 Die wohnungsbezogenen Aussenräume sind als integrierte Loggien auszubilden.
3
Art. 14 Freiraum
Freiraum
Der gesamte Freiraum innerhalb des Gestaltungsplanperimeters setzt sich zusammen aus privaten und öffentlichen Freiräumen. Das Richtprojekt Umgebung gilt als Massstab für die erforderliche Qualität.
2 Die Ausgestaltung des Gesamtwegsystems der öffentlichen Fussverbindungen gemäss § 21 ist in die Gestaltung der Freiräume miteinzubeziehen. Die Fuss- und Radverbindung Bahnhof - Mühlemattstrasse gemäss § 22 ist als attraktive Achse auszubilden. 3
In der Mitte der Baubereiche D, E, F, G und H ist ein zentraler, grosser Platz zu schaffen.
Dieser ist offen und als vielfältig nutzbaren Platz zu gestalten. Es sind zwei Plätze vorzusehen, welche jeweils mit einer Baumgruppe in einer orthogonalen Grundfigur bepflanzt sind. Einer dieser grünen Plätze ist angrenzend an die Rad- und Fussverbindung Bahnhof- Mühlemattstrasse (§ 22) anzuordnen.
5 1n den Baubereichen D und H sind Innenhöfe zu realisieren, die den jeweiligen Bewohnern gemeinsam zur Verfügung stehen, im Baubereich D mit einer Mindestfläche von 700 m 2, im Baubereich H von 1'100 rn 2. Der Quartierrahmen bindet das Quartier nach Süden und Westen mit einer einheitlichen Gestaltung zusammen. Es ist eine dichte Bepflanzung vorzusehen, welche die Tiefgaragenzu- und Wegfahrten und Veloabstellplätze integriert.
VVVVVV.PLANAR.CH
9
Gestaltungsplan Swissprintersareal, Zofingen — Sondernutzungsvorschriften
Art. 15 Gemeinschaftliche Freiflächen
Gemeinschaftliche Spiel- und Aufenthaltsbereiche sind im Umfang von mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche für Wohnnutzungen zu realisieren. Anrechenbar sind u.a. geeignete Hartflächen für Bewegungsspiele und Flächen gemäss § 14 Abs. 3 und 4. 'Wird die Überbauung etappiert, sind die gemeinschaftlichen Freiflächen für jeden Bauabschnitt anteilsmässig zu realisieren. Die gemeinschaftlichen Freiflächen sind mit geeigneten Elementen für Spiel und
3
Aufenthalt hochwertig und abwechslungsreich auszustatten. Bei der Gestaltung sind die Bedürfnisse unterschiedlicher Altersgruppen zu berücksichtigen.
Art. 16 Ökologischer Ausgleich
Im Gestaltungsplanperimeter sind insgesamt 4'547 m2 für den ökologischen Ausgleich
1
vorzusehen. Diese Fläche ist ökologisch hochwertig gestaltetet und begrünt. Es sind vorwiegend einheimische, standortgerechte Pflanzen zu verwenden. Diese Flächen dürfen nicht versiegelt und nicht unterbaut sein. Begrünte Flachdächer gemäss § 12 können zu 50 % angerechnet werden, wenn diese den Qualitätsanforderungen gemäss Norm SIA 312 entsprechen.
Art. 17 Umgebungsplan
Mit der Einreichung des ersten Baugesuches innerhalb des Gestaltungsplanperimeters ist
1
ein Umgebungsplan zu erstellen, welcher die Freiraumgestaltung aufzeigt. Für den Umgebungsplan gilt das Richtprojekt Umgebung als Massstab für die erforderliche Qualität. Folgende Inhalte sind aufzuzeigen:
2
— Anschluss an die bestehenden Freiräume der umliegenden Areale — Gestaltung und Ausstattung von Spiel- und Aufenthaltsbereichen — Ökologische Ausgleichsflächen — Bepflanzung — Möblierung und Beleuchtung — Führung und Gestaltung der arealinternen Fuss- und Radverbindungen — Gestaltung der oberirdischen Parkfelder und Veloabstellplätze — Dimensionierung und Gestaltung der zentralen Entsorgungsstellen — Zonierung in private, gemeinschaftliche und öffentliche Bereiche — Aufwertungsmassenahme Haupt-Langsamverkehrsverbindung — Umgang mit Oberflächenwasser.
4
Art. 18 Erschliessung und Parkierung
Erschliessung
Die Gesamtüberbauung wird für den motorisierten Verkehr über die Brüht- und Mühlemattstrasse erschlossen. Die Erschliessung über die Mühlemattstrasse hat mit einem Rechts-Rechts-Regime zu erfolgen. Die Lage der Zu- und Wegfahrten für die Erschliessung der oberirdischen Parkierungsanlagen, Tiefgarage und Gewerbeanlieferung sind im Situationsplan ungefähr eingezeichnet; die Bauprojekte legen sie präzise fest.
VVWW.PLANAR.CH
9
Gestaltungsplan Swissprintersareal, Zofingen — Sondernutzungsvorschriften
2
Die Brühlstrasse ist entsprechend den Nutzungsanforderungen zu dimensionieren,
insbesondere im Bereich der hinausragenden Gebäudeecke des Hauptgebäudes der Swissprinters. 3
Die im Situationsplan ungefähr bezeichnete Notzufahrt ist für Fahrzeuge von Rettungs-
diensten auf eine Breite von minimal 4,00 m zu befestigen. Sie kann teilweise aus Fuss- / Radwegen bestehen. Das unerlaubte Zu- und Wegfahren des motorisierten Individualverkehrs ist zu verhindern (z.B. versenkbare Poller).
Art. 19 Parkierung
Parkfelder für Personenwagen der Bewohner und Beschäftigten sind unterirdisch anzuordnen. Oberirdische Parkfelder innerhalb der im Situationsplan 1:500 ausgeschiedenen Bereiche sind ausschliesslich für Besucher und Kunden zulässig. Die Veloabstellplätze sind an den im Situationsplan 1:500 gekennzeichneten Stellen anzuordnen. 2
Die Anzahl Parkfelder für Personenwagen richtet sich nach der VSS-Norm SN 640 281 mit
einem Parkfelder-Angebot von minimal 20% und maximal von 40% der Richtwerte für Gewerbe/Dienstleistung und 70% für Wohnen. 3
Die Zahl der erforderlichen Parkfelder für Motorräder beträgt mindestens 15 % der
realisierten Anzahl Parkfelder für Personenwagen. Bei etappierten Vorhaben ist die entsprechende Anzahl Parkfelder für Personenwagen und Parkplätze für leichte Zweiräder zur Verfügung zu stellen. 5
Bei jedem Gebäude mit Wohnanteil sind für Bewohner und Besucher ausreichend grosse,
gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen usw. vorzusehen. 6 1n der Tiefgarage sind Voraussetzungen für bedarfsgerechte Lademöglichkeiten für E-
Autos und E-Bikes zu schaffen.
Art. 20 Mobilitätskonzept
Bei einer Unterschreitung der minimal Anzahl Parkfelder für Personenwagen gemäss § 19 Abs. 2 ist mit einem Mobilitätskonzept für den gesamten Gestaltungsplanperimeter aufzuzeigen, wie die Mobilität aller Nutzungsgruppen mit dem öffentlichen Verkehr, dem Fuss- und Radverkehr sowie einem effizienten Einsatz des Motorfahrzeugs im Sinne der verkehrlichen Zielsetzungen der Gestaltungsplanung in Bezug zu ihrem räumlichen Umfeld zu bewältigen ist. 2
Das Mobilitätskonzept hat insbesondere zu umfassen:
— Definition von Zielen — Verzicht auf Zwang zur Miete eines Parkfeldes für autofreie Haushalte — Bedarfsgerechtes Car-Sharing-Angebot — Informationen und Anreize zum Benützen des öffentlichen Verkehrs sowie des Fuss- und Radverkehrs (z.B. Ökobonus) — Monitoring / Controlling — Massnahmen sofern Ziele nicht erreicht werden 3
Die zur Erreichung der Ziele erforderlichen Massnahmen sind umzusetzen. Das Mobili-
tätskonzept ist Gegenstand der Überprüfung im Baubewilligungsverfahren.
VVVVVV.PLANAR.CH
9
Gestaltungsplan Swissprintersareal, Zofingen - Sondernutzungsvorschriften
Die Verpflichtung zum Monitoring/Controlling ist vor Baubeginn als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen.
Art. 21 Öffentliche Fussverbindung
Die Zugänge für öffentliche Fussverbindungen sind im Situationsplan 1:500 ungefähr eingezeichnet. Sie dienen der Feinerschliessung der Gebäude. Vor dem Baubewilligungsverfahren ist der Stadt ein öffentliches Wegrecht einzuräumen, welches im Grundbuch einzutragen ist.
2 Für die Feinerschliessung der Gebäude ist ein Gesamtwegsystem mit durchgehenden Linienführungen unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 2 zu schaffen. Die genaue Linienführung und Breite ist im Bauprojekt des jeweilig betroffenen Gebäudes festzulegen.
Art. 22 Öffentliche Fuss- und Radverbindung
Die Lage der öffentlichen Fuss- und Radverbindungen ist im Situationsplan 1:500 ungefähr eingezeichnet. Vor dem Baubewilligungsverfahren ist der Stadt ein öffentliches Wegrecht einzuräumen, welches im Grundbuch einzutragen ist.
2 Die Verbindungen sind an das bestehende Fuss- und Radnetz anzuschliessen, dauernd öffentlich zugänglich zu halten, ihrem Zweck entsprechend zu gestalten und jederzeit freizuhalten. Ihre minimale Breite beträgt 2,50 m. Die minimale Breite der öffentlichen Fuss- und Radverbindung Bahnhof - Mühlemattstrasse beträgt 5,00 m.
5
Energie und Umwelt
Art. 23 Entsorgung
'Gemäss den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Standorten sind gemeinsame Entsorgungsstationen anzuordnen. Es kann davon abgewichen werden, sofern eine bessere Lösung aufgezeigt werden kann. 2
Die Entsorgungsstationen sind als Unterflurcontainer zu gestalten.
Art. 24 Energie
Neu- und Ersatzbauten haben den zum Zeitpunkt der Baueingabe geltenden Grenzwert des MINERGIE-P-Standards einzuhalten.
2 Auf den Dächern sind Solarenergie-Gewinnungsanlagen anzustreben; in jedem Fall sind die Voraussetzungen zu schaffen, damit diese Installationen jederzeit realisiert werden können.
Art. 25 Belasteter Standort
Innerhalb des Gestaltungsplanperimeters besteht ein belasteter Betriebsstandort (Nr. AA4289.0082-2). Die zuständige Vollzugsbehörde ordnet allfällig notwendige Untersuchungen an.
Art. 26 Lärmschutz
Mit dem ersten Baugesuch ist ein Lärmgutachten einzureichen, welches nachweist, dass die Anforderungen nach Art. 31. LSV, insbesondere Abs. 1, eingehalten werden können.
VVVVVV.PLANAR.CH
9
Gestaltungsplan Swissprintersareal, Zofingen — Sondernutzungsvorschriften
Anforderungen an die Überbauung
6
Art. 27 Gestalterische Anforderungen
'Bauten und Anlagen haben bezüglich Volumetrie, Gliederung, architektonischer Gestaltung, Materialwahl und Farbgebung in sich und gemeinsam eine gute Gesamtwirkung zu erzielen. Die Beurteilung der Bauprojekte richtet sich nach folgenden Kriterien: — Erkennbarkeit Gesamtkonzept von Bauten und Freiräumen —
Proportionen und Stellung der Gebäudevolumen
— Architektonische Gliederung und Fassadengestaltung — Wirkung und Einpassung der Materialien und Farben —
Umgebungsgestaltung, insbesondere gemeinschaftliche Freiräume und allfällige Nahtstellen bei etappierter Bauweise.
2
Für die qualitative Beurteilung von Bauprojekten innerhalb des Gestaltungsplanperime-
ters gelten die Richtprojekte gemäss § 2 Abs. 3 als Massstab für die erforderliche Qualität.
Art. 28 Anforderungen an Baugesuche
Mit den Baugesuchen sind folgende Unterlagen ergänzend einzureichen: —
Farb- und Materialisierungskonzept zu allen wesentlichen Teilen der Gebäudehülle
—
Umgebungsplan mit verbindlichen Aussagen zur Freiraumgestaltung gemäss § 17
— Lärmgutachten gemäss § 26 — bei Etappierung die Übersicht der beanspruchten aGF gemäss § 8 und das Konzept gemäss § 29.
Art. 29 Etappierung
'Eine etappenweise Realisierung der Überbauung ist zulässig. Sie setzt jedoch den Nachweis einer guten städtebaulichen, architektonischen und aussenräumlichen Teiletappe sowie einer funktionsfähigen Erschliessung und Parkierung voraus. Mit dem jeweiligen Baugesuch sind folgende Nachweise und Unterlagen einzureichen: —
Übersicht der beanspruchten aGF gemäss § 8
— ein von der Grundeigentümerin unterzeichnetes Konzept über: •
die Umgebungsplanung gemäss § 17
•
die Harmonisierung der gemeinsamen Erschliessung, Parkierung und öffentlichen Fuss- und Radverbindungen gemäss § 18-22
•
die Abstimmung der Entsorgungsstellen gemäss § 23
•
die Harmonisierung der gestalterischen Anforderungen gemäss § 27.
Art. 30 Fachgutachten
Zur Beurteilung der Frage, ob die qualitativen Anforderungen erfüllt sind und Abweichungen von den Richtprojekten Städtebau und Umgebung zu keinen Qualitätseinbussen führen, holt der Stadtrat im Baubewilligungsverfahren auf Kosten der Gesuchsteller eine durch eine unabhängige Fachperson verfasste Stellungnahme ein.
VVVVVV.PLANAR.0 H
9
Gestaltungsplan Swissprintersareal, Zofingen — Sondernutzungsvorschriften
7
Schlussbestimmungen
Art. 31 Abweichungen
'Geringfügige Abweichungen, die den Grundsätzen und Zielen des Gestaltungsplanes nicht widersprechen, keine wesentlichen öffentlichen Interessen berühren und denen allenfalls direkt betroffene Nachbarn ausserhalb des Gestaltungsplanperimeters unterschriftlich zugestimmt haben, können vom Stadtrat bewilligt werden.
Art. 32 Inkrafttreten und Änderung
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft. 2
Die Änderung oder Aufhebung des Gestaltungsplans bedarf des gleichen Verfahrens wie
der Erlass.
V\ANVV.PLANAR.CH
9
Genehmigung
offlow * mem offlamo KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
TJEP/jhvv
Datum Genehmigung: 25.05.2022
Versand: 02.06.2022
Geschäfts-Nr. BVUARE.15.237 Gemeinde Zofingen; Gestaltungsplan "Swissprintersareal"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Stadtrat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
28. Februar 2018 4. Februar 2017 bis 6. März 2017 31. März 2018 bis 30. April 2018 7. November 2018 17. Mai 2021 7. Januar 2019
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Der Gestaltungsplan "Swissprintersareal" erfordert eine geringfügige Anpassung des kantonalen Nutzungsplans "K 204 Wiggertalstrasse" (BVUAVK.22.213). Das Gestaltungsplan-Verfahren und die Anpassung des kantonalen Nutzungsplans sind aufeinander abgestimmt. Die Voraussetzungen sind erfüllt, um beide Vorlagen koordiniert zu genehmigen (siehe auch Ziffer 4.2). Im Weiteren stützt sich die Vorlage auch auf den am 7. April 2021 genehmigten Nutzungsplan Siedlung der Gemeinde ab.
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_AREOSR\20220511_bdv_15.237.docx
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das "Swissprintersareal" (5,3 ha, Wohn- und Arbeitszonen, WA4) liegt neben dem Bahnhof in unmittelbarer Nähe zur Altstadt der Stadt Zofingen. Das Areal ist Teil des kantonalen Wohnschwerpunkts Nr. 16 gemäss Richtplankapitel S 1.9. Aufgrund von Veränderungen bei der Swissprinters AG konnten die betriebsnotwendigen Räumlichkeiten konzentriert werden. An dieser zentralen Lage sollen nun — ganz im Sinne des Wohnschwerpunkts — auch Wohnnutzungen ermöglicht werden. Um die unterschiedlichen Nutzungsziele aufeinander abzustimmen und um ein städtebaulich sowie architektonisch hochwertiges Gesamtkonzept zu evaluieren, wurde eine Testplanung durchgeführt (Jurybericht vom 3. Juli 2015). Zur Umsetzung des guten Ergebnisses der Testplanung, wurde vorgängig eine Teiländerung der Nutzungsplanung vorgenommen (siehe Ziffer 2). Die wesentlichen Ergebnisse der Testplanung und insbesondere die zwischenzeitlich weiterentwickelten Richtprojekte "Städtebau" und "Umgebung" werden mit dem vorliegenden Gestaltungsplan grundeigentümerverbindlich umgesetzt. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Stadtrat Zofingen am 7. November 2018 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Swissprintersareal" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 27. April 2021 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 28. Februar 2018 mit Vorbehalten abgeschlossen worden. Die Vorlage wurde überarbeitet und die Vorbehalte sind ausgeräumt. Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung Das Areal charakterisiert sich durch eine heterogene Struktur an Industriebauten und unterschiedlichen Arbeitsnutzungen der Firma Swissprinters AG. Der Hauptbau der Swissprinters AG liegt direkt an der SBB1-Linie und hat durch seine Grösse, Lage und Gestalt eine bedeutende Stellung als Komplementär zur gegenüberliegenden Altstadt inne. 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG.
' Schweizerische Bundesbahnen
2 von 8
4.2 Verfahrenskoordination Kantonale Nutzungsplanung Im November 2017 wurde zwischen der Stadt Zofingen und der Abteilung Verkehr das Erschliessungsregime des Swissprintersareals besprochen und festgelegt. Das Areal soll auch über einen Anschluss an die Mühlemattstrasse K 204 erschlossen werden. Dabei ist ein sogenanntes "RechtsRechts-Regime" umzusetzen. Der vorliegende Gestaltungsplan und die erforderliche geringfügige Änderung des kantonalen Nutzungsplans "K 204 Wiggertalstrasse" (BVUAVK.22.213) sind materiell und formell aufeinander abgestimmt. Die Voraussetzungen sind erfüllt, um beide Vorlagen koordiniert zu genehmigen. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt genehmigt den vorliegenden Sondernutzungsplan koordiniert mit dem Regierungsratsbeschluss über die geringfügige Änderung des kantonalen Nutzungsplans K 204. Die Publikationen erfolgen gleichzeitig. 4.3 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird. Weichen Festlegungen des Gestaltungsplan vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis zu begründen. Dies erfolgt vorliegend im Planungsbericht nach Art. 47 RPV und auch mittels der einer Stellungnahme nach § 8 Abs. 3 Bauverordnungait. Dies ist sachgerecht. 4.3.1 Siedlungsentwicklung nach innen und Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Handlungsgebiet und Wohnschwerpunkt Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden gehalten, aufzuzeigen, wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwicklungsziele gewährleistet werden. Vorliegend wird eine namhafte Umstrukturierungs-Reserve aktiviert (sogenanntes Handlungsgebiet). Gemäss Richtplankapitel S 1.2 sind Wohn- und Mischzonenreserven (überbaut/unüberbaut) mit 70 beziehungsweise 90 Einwohnerinnen und Einwohner (E) pro Hektare (Ha) zu entwickeln. In Wohnschwerpunkten gelten gemäss Richtplankapitel S 1.9 höhere anzustrebende Einwohnerdichtewerte von 120 beziehungsweise 150 E/ha. Im Planungsbericht wird eine realisierbare Einwohnerdichte von rund 170 E/ha ausgewiesen. Diese liegt deutlich über den anzustrebenden Dichtewerten. Dies ist sachgerecht; insbesondere da die nötige Qualitätssicherung zur hochwertigen Umsetzung der Richtprojekte "Städtebau" und "Umgebung" sowie eine konzise Abstimmung von Siedlung, Verkehr und Freiraum gewährleistet sind. Städtebau und Architektur Der Gestaltungsplan basiert auf den Richtprojekten "Städtebau" und "Umgebung". Gemäss § 2 SNV gelten diese als wegleitende Beurteilungsgrundlage. In § 13 SNV (Städtebau und Architektur) und in
Art. 14
SNV (Freiraum) werden einschlägige Vorgaben und Beurteilungskriterien festgeschrieben.
3 von 8
Art. 17
SNV (Umgebungsplan) sowie §§ 27 und 28 SNV (Gestalterische Anforderungen und Anforderungen an Baugesuche) gewährleisten stufengerecht, dass die nötige Qualitätssicherung bis auf Stufe Baubewilligung erfolgt. Dies ist zweckmässig. Damit ist sichergestellt, dass künftige Bauvolumen und Freiräume so situiert, dimensioniert (unter anderem unterschiedliche Gebäudehöhen) und gestaltet sind, dass sich zusammen mit den umgebenden Industriebau- wie auch Wohnbauarealen eine gute Gesamtwirkung erzielen lässt. Die mit den §§ 21 und 22 SNV gesicherte Durchlässigkeit und Durchgängigkeit in alle Richtungen für den Fussund Veloverkehr ist ein wesentlicher Gewinn für das Quartier. Freiraum und Erholungsraum Der zentrale Platzraum sowie die "Grünen Plätze" sind wichtige Elemente des städtebaulichen Konzepts. Mit § 14 Abs. 3 und 4 SNV werden diese Freiraumelemente hinreichend gesichert. Insbesondere die beiden "Grünen Plätze" mit ihrem räumlich wirksamen Baumbestand ergänzen die präzise Setzung der Bauvolumen gut und tragen wesentlich zur Definition und Sicherung des tragenden Freiraumgerüsts bei. Die weiteren Freiraumtypen "Innenhöfe" und "Quartierrahmen" gemäss § 14 Abs. 5 und 6 SNV gewährleisten weitere wichtige Freiraumelemente (siehe auch Kapitel 5.3 des Planungsberichts). Dies ist sachgerecht. Schützenswerte Objekte Die Kantonale Denkmalpflege hat bereits bei der Testplanung zum Gestaltungsplan "Swissprintersareal" auf die Erhaltung der industriegeschichtlich bedeutenden und stadtprägenden Fabrikbauten westlich der Bahngeleise hingewiesen. Angesprochen ist das ehemalige Ringier-Verlagshaus auf der Parzelle 1449 (Versicherungsnummer 1308). Mit der monumentalen Fassade bildet der langgestreckte und in mehreren Etappen erstellte Hauptbau einen repräsentativen Gegenpol zur Altstadt. Gemäss § 9 Abs. 4 SNV wird der Gründerbau von 1923 als kommunales Schutzobjekt umgesetzt. Dies wird begrüsst. Der "restliche" Gebäudeteil mit Monumentalfassade (mit dem fünfstöckigen Mittelrisalit und der monumentalen Fassadengliederung) wird mit einem weniger rigiden Schutz bedacht. Gestützt auf § 9 Abs. 2 SNV ist im Sinne des "Bauens im Bestand" (vorab Umbau und Umnutzung, untergeordnet Teilersatzbau) seitens Stadtrat jeweils eine sachlich vertretbare Interessenabwägung vorzunehmen (gemäss Mitwirkungsbericht, Seite 7, anhand eines Fachgutachtens). Ein Abbruch/Ersatzneubau ist damit ausgeschlossen. Vorab stehen der Erhalt der äusseren Gebäudehülle und des Charakters der Fassade im Vordergrund. Dies ist vertretbar. § 9 Abs. 2 SNV ermöglicht insbesondere höchstens untergeordnete Teilersatzbauten. Zu den schutzwürdigen Bauten gehört auch das Fabrikgebäude auf der Parzelle 1600 (Versicherungsnummer 1180). Die 1918 erbaute Essigfabrik der Firma Tuor & Staudenmann ist ein Stahlbetonbau von blockhafter Erscheinung mit Heimatstilelementen. Nach einer Erweiterung erwarb 1958 der Ringier-Verlag das Gebäude, das mit dem Hauptbau entlang der Bahngeleise eine prägende Stellung markiert. Der denkmalpflegerische Umgang soll gestützt auf § 9 Abs. 2 SNV analog zum vorgenannten Gebäudeteil erfolgen ("Bauen im Bestand"). Auch dies ist vertretbar. Die so erhaltenen Gebäude dienen im Rahmen der kraftvollen Umstrukturierung des Industrieareals als wichtige ldentifikationspunkte. 4.3.2 Erschliessung Strassenerschliessung und Sichtzonen Das Gestaltungsplan-Gebiet "Swissprintersareal" ist heute über die Henzmannstrasse und die Mühlegasse zur Mühlemattstrasse (K 204) genügend erschlossen. Die bestehende direkte Zufahrt zur K 204 wird um ca. 60 m nach Süden verschoben, die dafür notwendige Anpassung des kantonalen Nutzungsplans K 204 wird parallel zum vorliegenden Gestaltungsplan beschlossen. 4 von 8
Im nördlichen und zentralen Bereich des Areals sind gemäss § 18 Abs. 3 SNV Notzufahrten vorgesehen. Das unerlaubte Zu- und Wegfahren des motorisierten Individualverkehrs soll durch Poller unterbunden werden. Dies ist sachgerecht. Im Situationsplan sind Sichtzonen nur dort ausserhalb des Gestaltungsplan-Perimeters dargestellt, wo diese einzig öffentlichen Grund betreffen. Die weiteren Sichtzonen — insbesondere jene des künftigen Direktanschlusses an die Mühlentalstrasse — sind als verbindlicher Bestandteil innerhalb des Gestaltungsplan-Perimeters als Genehmigungsinhalt aufgeführt. Dies ist sachgerecht. Kantonsstrassenabstand Der Grosse Rat hat mit Beschluss des kantonalen Nutzungsplans "K 204 Wiggertalstrasse" Baulinien festgelegt. Im Gestaltungsplan werden die Baulinien mit der Fläche "Parkplatz für leichte Zweiräder" und der Entsorgungsstation gewahrt. Erschliessung öffentlicher Verkehr (öV) Das "Swissprintersareal" ist für die vorgesehene Nutzung sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln erschlossen. Es liegt gemäss Fachkarte "öV-Güteklassen" in der öV-Güteklasse A. Der Bahnhof Zofingen grenzt unmittelbar an das Areal. Dieser wird durch die beiden S-Bahnlinien 28 (Zofingen— Lenzburg) und S8 (Sursee—Olten) im Halbstunden-Takt sowie durch die Fernverkehrsverbindung Luzern—Olten—Basel im Stundentakt bedient. Zudem verkehren sämtliche Regionalbuslinien über den Bahnhof Zofingen. Fuss- und Veloverkehr Das Areal ist auch rundum ans Fuss- und Velowegnetz angeschlossen. Neu wird auf der Nordseite die Verbindung von der Altstadt / vom Bahnhof in Richtung Mühlemattstrasse mittels einer gemäss
Art. 22
Abs. 2 SNV mindestens 5 m breiten direkten öffentlichen Fuss- und Veloverbindung. Damit wird das Wohngebiet westlich der Mühlennattstrasse noch besser zum Bahnhof und Altstadt erschlossen, was sehr begrüsst wird. Car-Sharing Der nächstgelegene Car-Sharing-Standort befindet sich innerhalb des Gestaltungsplan-Areals an der Brühlstrasse. Ein weiterer Standort mit insgesamt fünf Autos befindet sich auf dem Bahnhofsgelände. Beide Standorte können bequem zu Fuss erreicht werden. Dies ist ausreichend. 4.3.3 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Kommunaler Gesamtplan Verkehr (KGV) Die Stadt Zofingen verfügt über einen genehmigten KGV aus dem Jahr 2012. Darin finden sich keine wegleitenden Aussagen zum Gestaltungsplan-Gebiet. Bei der Erarbeitung von Gestaltungsplan sind die Ziele des KGV zu beachten. Im Planungsbericht (Kapitel 2.2 und 5.4) wird ausführlich und sachgerecht aufgezeigt, inwiefern der Gestaltungsplan mit dem KGV abgestimmt ist. Dies ist sachgerecht. Parkierung/Mobilitätskonzept Die Parkierung für Bewohner und Beschäftigte ist unterirdisch zu realisieren, oberirdische Parkfelder sind ausschliesslich für Besucher und Kunden zulässig (§ 19 Abs. 1 SNV). In § 19 Abs. 2 SNV wird der Erschliessungsqualität für die Nutzung Gewerbe/Dienstleistungen Rechnung getragen, indem das zulässige Parkfelder-Angebot auf den Bereich des gemäss Norm des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) minimal verlangten (20 °A des Richtwerts) und maximal zulässigen Wert (40 % des Richtwerts) herabgesetzt werden. Beim Wohnen wird ein maximaler Wert von 70 °A des Richtwerts vorgegeben. Dies ist begründet.
5 von 8
Mittels eines Mobilitätskonzepts gemäss § 20 SNV kann eine weitere Unterschreitung des Parkfeldbedarfs gemäss § 19 Abs. 2 SNV bewilligt werden. Die dafür nötigen Nachweise sind in § 20 Abs. 2 SNV verbindlich vorgegeben. Dies ist zweckmässig und entspricht den Mobilitätsanforderungen an Wohnschwerpunkte. Das Mobilitätskonzept ist Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens (§ 20 Abs. 3 SNV) und die Verpflichtung zu Monitoring/Controlling ist vor Baubeginn als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen (§ 20 Abs. 4 SNV). Dies ist sachgerecht. 4.3.4 Weitere materielle Hinweise Naturgefahren (Hochwasser) Für das Gestaltungsplan-Gebiet "Swissprintersareal" besteht eine Restgefährdung. Es sind auf Stufe Gestaltungsplan jedoch keine Massnahmen und Festlegungen notwendig. Lärm und Erschütterungsschutz Das Planungsgebiet wird als erschlossen beurteilt. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist die Einhaltung von Art. 31 Lärmschutzverordnung (LSV) zu überprüfen (Immissionsgrenzwerte, IGW).
Art. 26
SNV hält fest, dass mit dem ersten Baugesuch ein Lärmgutachten eingereicht werden muss, mit welchem die Einhaltung von Art. 31 LSV (insbesondere Abs. 1) nachzuweisen ist. Damit verbleibt der nötige Spielraum, dass in begründeten Fällen (Interessenabwägung) Ausnahmen zur Einhaltung der IGW gestützt auf Art. 31 Abs. 2 LSV bewilligt werden können. Dies ist begründet. In den Baufeldern B, C1 und C2 sind gestützt auf § 9 Abs. 3 SNV Wohnnutzungen nicht zulässig. Entsprechend erübrigen sich weitergehende Massnahmen hinsichtlich des Erschütterungsschutzes. Störfallvorsorge Mit der Verlagerung der Chemikalienlagerung von den bisher im Gestaltungsplan-Perimeter situierten Bauten auf das neu in Erstellung stehende Gebäude auf der Parzelle 1651 (ausserhalb des Gestaltungsplan-Areal; siehe auch Kapitel 2.1 Planungsbericht) ergeben sich keine Anforderungen aus Sicht Störfallvorsorge. Belastete Standorte und Altlasten Ein Teil des Areals ist im Kataster der belasteten Standorte (KBS) unter der Nummer AA4289.0082-2 eingetragen. Der betroffene belastete Standort ist bereits altlastenrechtlich untersucht worden. Die Resultate der Untersuchungen zeigen, dass aktuell vom Standort keine Gefährdung der Umwelt ausgeht. Deshalb ist der Standort als weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig eingestuft. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens werden projektbezogene, abfall- und altlastenrechtliche Auflagen zu formulieren sein, welche die Einhaltung von Art. 3 Altlasten-Verordnung (AltIV) sowie die fachgerechte Entsorgung von belastetem Material gewährleisten (§ 25 SNV). 4.3.5 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Der Grosse Rat hat den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beschlossen und mit der BauV umgesetzt. Die rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Stadt Zofingen richtet sich noch nicht nach diesen neuen Bestimmungen. Die SNV sind rechtmässig, da der Gestaltungsplan weit vor dem 1. Januar 2022 öffentlich aufgelegt wurde (§ 64 Abs. 1bis BauV).
6 von 8
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Swissprintersareal", beschlossen vom Stadtrat Zofingdn am 7. November 2018, wird genehmigt. 2. Di Abte,turg Ieumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Stephan Affiger Regierungsrat
Verteiler • Stadtrat, Kirchplatz 26, 4800 Zofingen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU (Koordination mit Änderung kantonaler Nutzungsplan K 204) • Abteilung Tiefbau BVU • Abteilung Landschaft und Gewässer BVU • Abteilung für Umwelt BVU • Departement Bildung Kultur und Sport • Abteilung Kultur BKS • Departement Gesundheit und Soziales • Amt für Verbraucherschutz DGS • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind.
7 von 8
4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
8 von 8