Eichenwaldreservat Rheinfelder Berg, Teil OBG Kaiseraugst

Réserves forestières · Kaiseraugst · Abrogé le 30 juin 2062

Document

Numéro
AV709
Type
Réserves forestières
Commune
Kaiseraugst
Canton
Argovie
Niveau
Canton
Approuvé par
AW
Adopté
1 juil. 2012
En vigueur depuis
1 juil. 2012
Abrogé
30 juin 2062

Carte

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Fichiers

Texte

no2 33B3

Eichenwaldreservat Rheinfelder Berg

Vereinbarung über den Reservatsteil der Ortsbürgergemeinde Kaiseraugst

zwischen

der Waldeigentümerin Ortsbürgergemeinde Kaiseraugst, vertreten durch den Gemeinderat

und dem

Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald

wird über nachfolgend beschriebenen Waldflächen, gestützt auf •

Art. 20 Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991,

• §§ 5 und 25 Waldgesetz des Kantons Aargau vom 1. Juli 1997, • § 2 Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau vom 3. November 1998 und • im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald Folgendes vereinbart:

1.

Waldfläche (vergleiche Planbeilage M 1:5'000, datiert vom 6. Februar 2012)

Das Eichenwaldreservat Rheinfelder Berg umfasst Wald der Ortsbürgergemeinden Kaiseraugst und Olsberg sowie der Bürgergemeinden Giebenach BL und Olsberg BL. Die Gesamtfläche des Reservats beträgt 204 ha und umfasst rund 47 ha Kernzonen Eichenaltholz sowie eine Altholzinsel von 2.5 ha Fläche. Werden die geplanten Erweiterungen (Staatswald Frauenwald sowie Waldungen der Ortsbürgergemeinden Magden und Rheinfelden) realisiert, vergrössert sich das Eichenwaldreservat Rheinfelder Berg auf 555 ha. Diese Vereinbarung bezieht sich auf den Reservatsteil der Ortsbürgergemeinde Kaiseraugst. Gemeinde

Parzellen

Lokalname

Koordinaten

Schutzstatus'

Kaiseraugst

428, 378, 809, 814

Lochhau, Eichlihag, Stelli

623 6 / 264 7

teilweise NkBVV

1

Naturschutzkategorie

Fläche (in ha)

Eichenwaldreservat (davon Kernzonen Eichenaltholz)

84 ha (3 ha)

Total

84 ha

Legende: • NkBVV: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan)

2.

Ziel

Eichenreiche Wälder bieten vielen seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten wertvollen Lebensraum. Davon profitiert u.a. der Mittelspecht als Schirmart eichenreicher Wälder. Der vorhandene Eichenreichtum im Eichenwaldreservat Rheinfelder Berg soll deshalb erhalten bleiben und weiter gefördert werden.

-2 3.

Leistungen der Waldeigentümerin

3.1.

Nutzungsverzicht

Aufgrund des in den nächsten Jahrzehnten fehlenden Nachwuchses an starken Eichen ist zur Zielerreichung die Nutzung von älteren Eichen im Reservatsteil der Ortsbürgergemeinde Kaiseraugst für die nächsten 50 Jahre zu reduzieren. Eichen, die auf natürliche Art und Weise absterben und im Wald belassen werden, gelten nicht als genutzt. Die Ortsbürgergemeinde Kaiseraugst verpflichtet sich, für die Dauer von 50 Jahren auf die Nutzung von 100 der 250 nutzbaren, als Einzelbäume inventarisierten Eichen mit BHD > 40 cm zu verzichten. Dementsprechend dürfen im Vertragszeitraum total 150 der inventarisierten Eichen mit BHD > 40 cm bzw. pro Jahr durchschnittlich 3 Eichen mit einem Holzvolumen von total 18 m3 (Stehendmass in Tariffestmetern) genutzt werden. Die an alten Eichen reichen, aktuellen Mittelspechtlebensräume werden für 15 Jahre als Kernzonen Eichenaltholz ausgeschieden (siehe Beilage 2, Plan M 1:5000). Diese prioritär zu erhaltenden Eichenaltholzbestände dürfen bis Ende Juni 2027 nicht verjüngt werden. Die zulässigen Eichennutzungen sollen in diesem Zeitraum schwergewichtig ausserhalb der Kernzonen erfolgen. Die Nutzung von Eichen in den Kernzonen ist durch den zuständigen Kreisförster zu bewilligen und im Bestand anzuzeichnen. Höhlenbäume aller Baumarten sind zu schonen. 3.2.

Eichenförderung

Bei der Jungwaldpflege und bei Durchforstungen sind die vorhandenen Eichen konsequent zu fördern. Bis zum Ende der Vertragsdauer von 50 Jahren sollen im gesamten Perimeter des Eichenwaldreservats Rheinfelder Berg total ca. 70 ha eichenreicher Jungwald neu begründet werden, wovon 11 ha durch die Ortsbürgergemeinde Kaiseraugst erbracht werden. Begründung und Pflege des Eichenjungwalds werden in einem separaten Pflegevertrag geregelt. 3.3

Förderung des Totholzes

Totholz ist für den Mittelspecht ein wesentliches Merkmal des Habitats. Durch gezielte Massnahmen soll der Vorrat an starkem, stehendem und liegendem Totholz (Durchmesser> 30 cm) innert 15 Jahren auf mindestens 15 m3/ha erhöht werden. Innerhalb der Vertragsdauer von 50 Jahren wird ein Anteil an starkem Totholz von 20 m3/ha angestrebt. 3.4

Beschränkung des Nadelholzanteils und des Anbaus von Gastbaumarten

Im Eichenwaldreservat Rheinfelder Berg sollen eichenreiche Laubmischwälder mit standortheimischen Baumarten vorherrschen. Der Anbau von Nadelhölzern und Gastbaumarten ist auf ein mit den Reservatszielen verträgliches Mass zu beschränken (einzel- bis gruppenweise Beimischung, maximal 20 % der gesamten Verjüngungsfläche). Die Verwendung von Gastbaumarten ist sorgfältig zu kontrollieren, um negative ökologische Auswirkungen zu vermeiden. Entpuppt sich eine Baumart als invasiv, ist der Anbau einzustellen (siehe Standards für die Waldbewirtschaftung des PEFC Schweiz). Das Ertragsvermögen der bestehenden Nadelholzbestände darf ausgenutzt werden. 3.5

Kontrolle

Die Ortsbürgergemeinde Kaiseraugst erstattet über die unter 3.1 und 3.2 aufgeführten Massnahmen im Fünf-Jahres-Turnus, erstmals per 30. Juni 2017, Bericht an die Abteilung Wald.

3 Waldeigentümerin und Kanton überprüfen nach 15, 30 und 50 Jahren gemeinsam die ausgeführten Massnahmen, die Entwicklung und den Zustand des Eichenwaldreservats. Sie beurteilen darin die Zielerreichung und schlagen bei Bedarf Korrekturen vor. 3.6

Weiterbildung

Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, dass ihre zuständigen Fachpersonen an Kursen und Tagungen zum Themenkreis "Naturschutz und Waldbau mit Eiche" teilnehmen.

4.

Leistungen des Kantons

Der Kanton bezahlt der Ortsbürgergemeinde Kaiseraugst für den langfristigen Verzicht auf die Nutzung von rund 100 Eichen mit BHD > 40 cm in ihren Waldungen im Perimeter des Eichenwaldreservats Rheinfelder Berg einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat. Ein zusätzlicher Pflegevertrag über jeweils maximal 15 Jahre regelt die Begründung und Pflege der neu anzulegenden Eichenjungwaldbestände sowie die Beitragsleistungen des Kantons.

5.

Dauer der Vereinbarung

Die Vereinbarung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2062 (50 Jahre). Die Genehmigung durch die Ortsbürgergemeindeversammlung bleibt vorbehalten.

Weitere Bestimmungen 6. 6.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung das Eichenwaldreservat in den Kulturlandplan übernommen und die Nutzungsordnung an die vorliegenden vertraglichen Bestimmungen angepasst wird. 6.2 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.3 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen. 6.4 Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.5 Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 6. Februar 2012, ist verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung. 6.6 Die VValdeigentümerin ist verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen mit der Pflicht zur VVeiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger.

-4 Kaiseraugst, 2Q

201Z

Aarau,

2cf, LV, 2012_

Ortsbürgergemeinde Kaiseraugst Im Namen des Gemeinderats

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Max Heller Gemeindeammann

Alain Morier Leiter Abteilung Wald

•0 Roger Rehmann Gemeindeschreiber

Beilagen • Beilage 1: Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Plan M 1:5000 vom Reservatsteil der Ortsbürgergemeinde Kaiseraugst • Beilage 3: Übersichtsplan M 1:30000 der Waldreservate im Raum Rheinfelden

Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Ortsbürgergemeinde Kaiseraugst • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald

Kopie an • Einwohnergemeinde Kaiseraugst • Forstverwaltung Kaiseraugst • Kreisforstamt 1 Jura-Fricktal

5

Rechtsgrundlagen

Beilage 1

Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4 Oktober 1991

Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze

;1••Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997

Art. 5 nornsdAruetzs

1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen massnahmen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf Biotopschutzes durchzuführen oder zur Artenund des Gunsten die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.

Art. 25 Leistungen des

1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Kantons Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998

Art. 2

1 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen

Beiträge an Naturschutzmassnahmen

a) 100 % der Kosten — für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; — für die Aufwertung von Waldrändern; — für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

Beilage 2

Gemeinde Kaiseraugst

Eichenwaldreservat Rheinfelder Berg Reservatsteil OBG Kaiseraugst Legende Perimeter Eichenwaldreservat Eichenwaldreservat Teil OBG Kaiseraugst, 84 ha

4,4L

Kernzonen Eichenaltholz, 3 ha (15 Jahre) übriger Wald

Gemeindegrenze

Ort und Datum:

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Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald

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