Altholzinseln Gibel und Leidenmatt

Réserves forestières · Oberentfelden · Abrogé le 31 déc. 2054

Document

Numéro
AV195
Type
Réserves forestières
Commune
Oberentfelden
Canton
Argovie
Niveau
Canton
Approuvé par
AW
Adopté
30 mars 2004
En vigueur depuis
1 janv. 2005
Abrogé
31 déc. 2054

Carte

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Fichiers

Texte

1.35Vereinbarung über die Altholzinseln "Gibel" und "Leidenmatt" Zwischen der

Ortsbürgergemeinde Oberentfelden, vertreten durch den Gemeinderat, und dem

Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Finanzdepartements, wird über nachfolgend beschriebenen Waldflächen, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, folgendes vereinbart:

1. Waldflächen (vergleiche Planbeilage M 1:5000, datiert vom 10. November 2003) Gemeinde

Parz. Nr.

Lokalname Koord.

Oberentfelden Oberentfelden

193 212, 221, 223

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Gibel Leidenmatt

HauptBaumarten

647000/243925 Fi, Ta, Bu, Ei 647550/243850 Bu, Ei, Fi, ...

Alter

Status *)

(Jahre)

> 90j. 30-110 j zT. NkBW

3.14 ha 11.76 ha e

Total = Anteil am Waldeigentum *) Legende: - NkBW:

Fläche

, 14.90 ha 5.19 %

Naturschutz von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan)

Die Fläche "Leidenmatt" und "Gibel" grenzen an die rechtskräftig ausgeschiedene Altholzinsel "Berg" (12.0 ha) der OBG Oberentfelden (in Rechtskraft erwachsen am 1. Januar 2001). Sie bilden zusammen das Naturwaldreservat "Berg" von total 26.9 ha. Damit hat die OBG Oberentfelden 9.37 % ihrer Waldfläche aus der Nutzung entlassen.

2. Ziel Auf den bezeichneten Waldflächen (Altholzinseln) sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

-2 3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen. 3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden schriftlich festgehalten. 3.4 Zur Aufwertung besonders geeigneter Waldränder können in Absprache mit dem Kreisforstamt Massnahmen zur Förderung der Struktur im Waldrandbereich ausgeftihrt werden. Allfällige Beiträge an diese Eingriffe werden auf der Basis von separaten Naturschutzprojekten ausgerichtet.

4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichteten Altholzinseln einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf

festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt innert 2 Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.

5. Rückforderung des geleisteten Beitrags Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.

6. Dauer der Vereinbarung 6.1 Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft und gilt bis zum 1. Januar 2055 (50 Jahre).

3 6.2 Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamtes erlaubt.

7. Weitere Bestimmungen 7.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedenen Altholzinseln öffentlich-rechtlich geschützt werden. 7.2 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 7.3 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist der Forstreserve gutzuschreiben. 7.4 Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 10. November 2003, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.

Oberentfelden,

. 3.

2004'

Ortsbürgergemeinde Oberentfelden Namens des Gemeinderates: Der Gemeindeammann:

Aarau,

0, 7.

Finanzdepartement Aargau Leiter Abteilung Wald 747 Dr. Heinz Kasper

Ruedi Berger

Der Gemeindeschreiber:

"Max Haudenschild

2

0

Beilagen: - Beilage 1: Rechtsgrundlagen - Beilagen 2 und 3: Pläne M 1:5000 Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Ortsbürgergemeinde Oberentfelden, 5036 Oberentfelden - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald

Kopie an: - Einwohnergemeinde, 5036 Oberentfelden - Peter Suter, Revierförster, 5742 Kölliken -Kreisforstamt 5, 4800 Zofingen

5 Beilage 1

Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze 4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vorn 1. Juli 1997 §5 1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen Besondere Naturschutzüber den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnahmen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. 25 'Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldei- Leistungen des Kantons gentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) WM 3. November 1998 §2 1 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an Naturschutza) 100 % der Kosten massnahmen — für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

Gemeinde Oberentfelden Ortsbürgergemeinde Altholzinseln Gibel und Leidenmatt FD/AVV/Kreisforstamt 5 1 ?lovenber 2 0 /E$t—

Altholzinsel Gibel Altholzinsel Leidenmatt Altholzinsel Berg Gemeindegrenze Maassstab 1 : 5'000