Eichenwaldreservat Bowald

Réserves forestières · Schneisingen · Abrogé le 31 déc. 2059

Document

Numéro
AV596
Type
Réserves forestières
Commune
Schneisingen
Canton
Argovie
Niveau
Canton
Approuvé par
AW
Adopté
4 août 2010
En vigueur depuis
1 janv. 2010
Abrogé
31 déc. 2059

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Schneisingen avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

Texte

1/ Vereinbarung

Über das Eichenwaldreservat Bowald, Gemeinde Schneisingen

zwischen

der Waldeigentümerin Ortsbürgergemeinde Schneisingen, vertreten durch den

und dem

Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung VVald

über nachfolgend beschriebene Waldflächen, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1 ) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, wird Folgendes vereinbart:

Waldfläche

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1.

Vgl. Planbeilage M 1:15'000, datiert vom 7. Januar 2010. Gemeinde

Parzelle

Lokalname

Schneisingen

1

Bowald

Schneisingen

100

Schüliberg/ Buechplatz

Schneisingen

1

Bowald

Schneisingen

501

Schlad

Koordinaten

669 300 / 266 200 671 200 / 264 750 669050/ 266 800 668 600 / 262 750

Naturschutz­ Fläche (in ha) kategorie teilweise NkBW, Eichenwald­ 26.1 ha Kern­ reservat teilweise Nupla perimeter Eichenwald teilweise NkBW, Kern­ 2.3 ha reservat teilweise Nupla perimeter Verjüngungs­ teilweise NkBW, Eichenwald- 42.7 ha reservat teilweise Nupla perimeter Eichenwald Verjüngungs­ 14.7 ha reservat perimeter 85.8 ha Total Perimeter

Schutzstatus^

Legende: • NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) • Nupla: Besonderer Waldstandort

2.

Ziel

Eichen- und totholzreiche Wälder bieten vielen seltenen und gefährdeten Tier- und Pflan­ zenarten wertvollen Lebensraum. Davon profitiert u. a. der Mittelspecht als Kennart eichen­ reicher Wälder. Der vorhandene Eichenreichtum im Gebiet Bowald und Buecheplatz in der Gemeinde Schneisingen soll deshalb erhalten bleiben und weiter gefördert werden. Sehr langfristig soll der gesamte Perimeter aus Eichenwald (Anteil Eichen über 30 %) in verschie­ denen Entwicklungsstufen bestehen.

Mit einem Verzicht auf die Nutzung der vorhandenen, grossen und alten Eichen im Kernpe­ rimeter, der konsequenten Förderung der Eichen bei Durchforstungseingriffen sowie der

-2-

Neubegründung und Pflege eichenreicher Jungwaldbestände soll innert 50 Jahren auf 54 % des Gesamtperimeters ein Laubmischwald mit einem Eichenanteil über mindestens 30 % aufgebaut werden. Langfristig wird im Eichenwaldreservat eine nachhaltige Eichenwirtschaft angestrebt. Die Förderung der Eiche berücksichtigt daher neben den ökologischen Zielen auch wirtschaftli­ che Aspekte (Wertholzerzeugung). 3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1. Nutzungsverzicht im Kernperimeter Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, zur Sicherung eines eichenreichen, für den Mittel­ specht geeigneten Laubmischwalds im Kernperimeter alle alten Eichen stehen zu lassen. Im Rahmen von Durchforstungen können einzelne Eichen gefällt werden, falls dies der Förde­ rung einer anderen Eiche dient. Schlechte Qualitäten sollen dabei als Totholz im Bestand verbleiben. Die guten Qualitäten dürfen genutzt werden.

Die Fläche der eichenreichen Bestände der Dimensionen Baumholz 2 und 3 darf im Kernpe­ rimeter nicht abnehmen. Eichen, die auf natürliche Art und Weise absterben und im Wald belassen werden, gelten nicht als genutzt. Die Waldeigentümerin sorgt durch Nutzungsverzicht und andere Mass­ nahmen für den geforderten Totholzvorrat.

Höhlenbäume aller Baumarten sind zu schonen. 3.2. Eichenförderung im Verjüngsperimeter Die Waldeigentümerin richtet ihre Waldbewirtschaftung im Verjüngungsperimeter für die Dauer von 50 Jahren speziell auf die Förderung der Eiche aus. Bei Pflegeeingriffen im Jungwald und bei Durchforstungen werden die vorhandenen Eichen bevorzugt und konse­ quent gefördert. Bis zum Ende der Vertragsdauer von 50 Jahren sollen im Verjüngungsperimeter 30 ha Jung­ wuchs mit einem Eichenanteil von mindestens 30 % begründet werden. Begründung und Pflege der Eichenjungwaldbestände werden in einem separaten Pflegevertrag geregelt.

3.3. Förderung des Totholzes Totholz ist für den Mittelspecht ein wesentliches Merkmal des Habitats. Durch gezielte Mass­ nahmen soll der Vorrat an starkem Totholz (Durchmesser > 30 cm) innert 15 Jahren auf mindestens 15 m3/ha erhöht werden. Innerhalb der Vertragsdauer von 50 Jahren wird ein Anteil an starkem, stehendem und liegendem Totholz von 20 m3/ha angestrebt. 3.4. Beschränkung des Nadelholzanteils und des Exotenanbaus Im Eichenwaldreservat sollen weiterhin eichenreiche Laubmischwälder vorherrschen. Ab so­ fort wird der Nadelholzanteil in Pflanzungen auf maximal 20 % beschränkt. In Naturverjün­ gungsflächen wird im Rahmen von Pflegeeingriffen der Nadelholzanteil konsequent reduziert und auf das langfristige Ziel von < 20 % ausgerichtet. Die Waldföhre als standortgemässe Baumart wird nicht beim Nadelholzanteil eingerechnet.

Auf den Anbau von Exoten wie Douglasie und Lärche wird im ganzen Perimeter verzichtet. Natürlich aufkommende Lärchen werden auf ihnen zusagenden Standorten eingesprengt to­ leriert, solange sie die übergeordneten Ziele nicht gefährden. Das Ertragsvermögen der bestehenden Nadelholzbestände darf ausgenutzt werden.

-3-

3.5. Kontrolle Die Waldeigentümerin erstattet über die unter 3.1 bis 3.4 aufgeführten Massnahmen im FünfJahres-Turnus, erstmals per Ende 2014, Bericht an die Abteilung Wald. Waldeigentümerin und Kanton überprüfen nach 15, 30 und 50 Jahren gemeinsam die ausge­ führten Massnahmen, die Entwicklung und den Zustand des Eichenwaldreservats. Sie beur­ teilen darin die Zielerreichung und schlagen gegebenenfalls notwendige Korrekturen vor. Grundlage der Erfolgskontrolle bildet jeweils eine Vollkluppierung der Eichen sowie eine Er­ hebung der Mittelspechtvorkommen.

3.6. Weiterbildung Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, dass ihre zuständigen Fachpersonen an Kursen und Tagungen zum Themenkreis "Naturschutz und Waldbau mit Eiche" teilnehmen.

4.

Leistung des Kantons

Der Kanton bezahlt der Ortsbürgermeinde Schneisingen für den langfristigen Nutzungsver­ zicht von Eichen im Kernperimeter einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Ver­ tragsdauer Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vereinbarung unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.

Ein zusätzlicher Pflegevertrag über jeweils maximal 15 Jahre regelt die Begründung und Pflege der neu anzulegenden Eichenjungwaldbestände sowie die Beitragsleistungen des Kantons. Der Kanton trägt die Kosten von Vollkluppierung und Mittelspechterhebung gemäss Ziffer 3.5. 5. Dauer der Vereinbarung Die Vereinbarung wurde durch die Ortsbürgergemeindeversammlung vom 10. Juni 2010 ge­ nehmigt. Sie tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2059 (50 Jahre).

6. Weitere Bestimmungen 6.1. Die Vereinbarung über die Ausscheidung einer Altholzinsel (Gebiet Hinterer Etelbuck) vom 1. Januar 2000 wird aufgelöst. Die Fläche ist im Eichenwaldreservat Bowald integriert. Bei der Berechnung des Beitrags an den Nutzungsverzicht wurden die Abmachungen der er­ wähnten Vereinbarung berücksichtigt. 6.2. Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung das Eichenwaldreservat in den Kulturlandplan übernommen und die Nutzungsordnung an die vorliegenden vertraglichen Bestimmungen angepasst wird. 6.3. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interes­ se des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erwei­ sen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.

-4-

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6.4. Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen.

6.5. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.6. Der beiliegende Plan M 1:15'000, datiert vom 7. Januar 2010 und die waldbauliche Planung (Kaufmann + Bader GmbH) vom 20. November 2009 sind verbindliche Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Ortsbürgergemeinde Schneisìngen Im Namen des Gemeinderats

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

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Claudia Graf Gemeindeammann

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Dr. Heil^ Kas^^

Leiter Abteilung Wald

z.V. S Beat Rohner Gemeindeschreiber

Beilagen • Beilage 1: Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Plan M 1:15'000 vom 7. Januar 2010 • Beilage 3: Bericht "Projekt Eichenwald-Reservat Siglistorf' vom 20.11.2009 vom Büro Kaufmann + Bader GmbH, Solothurn Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Ortsbürgergemeinde Schneisingen, 5425 Schneisingen • Departement Bau. Verkehr und Umwelt/Abteilung Wald

Kopie an • Einwohnergemeinde Schneisingen, 5425 Schneisingen • Forstverwaltung Schneisingen, 5425 Schneisingen • Kreisforstamt 2 Baden-Zurzach

Rechtsgrundlagen

Beilage 1

Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991

Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze '* Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 ’ Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläu­ fe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesell­ schaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Na­ turschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. ■’ Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.

§25 1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waideigentumerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs, 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Siche­ rung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, na­ mentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhän­ gigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt

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sind. ■’ Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beitrage in einem Dek­ ret fest.

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 1 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen

a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeu­ tung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht wer­ den in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlos­

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Beilage 2

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Massstab: 1:15'000

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Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Abteilung Wald

KANTON AARGAU Kartenherstellung: Aarau, 7.01.2010, HFIE