Naturwaldreservat Sundel

Réserves forestières · Wittnau · Abrogé le 30 juin 2061

Document

Numéro
AV661
Type
Réserves forestières
Commune
Wittnau
Canton
Argovie
Niveau
Canton
Approuvé par
AW
Adopté
10 juil. 2011
En vigueur depuis
1 juil. 2011
Abrogé
30 juin 2061

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Wittnau avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

Texte

Vbht Naturwaldreservat Tiersteinberg-Homberg-Horn Vereinbarung über den Reservatsteil Parzelle 844, Gemeinde Wittnau zwischen

der Waldeigentümerin

und dem

Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald

Gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche Folgendes vereinbart: 1.

Waldfläche

Vgl. Planbeilage M 1:5'000, datiert vom 6. Dezember 2010 Gemeinde

Parzelle

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Lokalname

Koordinaten

Hauptbaumarten

Wittnau

844

Sundel

639 6/259 1

Buche, Esche

Alter (Jahre) > 100

SchutzStatus^

Fläche (in ha)

NkBW

1.3 1.3

Total:

Legende: • NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan)

2.

Ziel

Die Waldeigentümerin beteiligt sich im Gebiet Sundel mit 1.3 ha Wald am bestehenden, rund 165 ha grossen Naturwaldreservat Tiersteinberg-Homberg-Horn in den Gemeinden GipfOberfrick, Schupfart, Wegenstetten und Wittnau.

Auf der bezeichneten Waldfläche sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume, insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf to­ tes Holz angewiesen sind.

3. Leistungen der Waldeigentümerin 3.1. Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. Vom Eingriffsverbot ausgenommen ist die Aufwertung und Pflege des talseitigen, südexponierten Waldrands.

-2-

3.2. Die Waldeigentümerin sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche. 3.3. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten.

4.

Leistung des Kantons

Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für den mit dieser Vereinbarung eingerichteten Naturwaldreservatsteil einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer

Die Auszahlung erfolgt nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.

5.

Dauer der Vereinbarung

5.1. Die Vereinbarung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft und gilt bis 30. Juni 2061 (50 Jahre). 5.2. Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamts erlaubt.

6. Weitere Bestimmungen 6.1. Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die vertraglich gesicherte Naturwaldreservatsfläche auf Par­ zelle 844 öffentlich-rechtlich geschützt wird. 6.2. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interes­ se des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erwei­ sen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.3. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.

6.4. Der beiliegende Plan M 1:5'000, datiert vom 6. Dezember 2010, ist verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung.

-3-

6.5. Die vorstehend vertraglich vereinbarten Naturschutzmassnahmen sind gestützt auf § 39 Abs. 1 lit. a des Waldgesetzes des Kantons Aargau (AWaG; SAR 931.100) unter dem Stich­ wort "Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen i.S. von § 39 Abs. 1 lit. a Waldgesetz des Kantons Aargau, Naturschutzmassnahmen (Naturwaldreservat), befristet bis 30. Juni 2061." im Grundbuch der Gemeinde Wittnau bei der Liegenschaft Parzelle Nr. 844, Grundbuchblatt Nr. 844 anzumerken. Die Kosten dieser Anmerkung trägt der Kanton Aargau (Departement Bau. Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau).

6.6. Die Waldeigentümerin ist verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen mit der Pflicht zur Weiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger.

Eifingen,

Aarau,

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Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Waldeigentümerin

Alain Morier Leiter Abteilung Wald

Beilagen • Beilage 1 : Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Plan M 1:5'000

Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Waldeigentümerin • Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Abteilung Wald • Grundbuchamt Bezirk Laufenburg, 5080 Laufenburg Kopie an • Einwohnergemeinde Wittnau • Forstbetrieb Thiersteinberg • Kreisforstamt 1 Jura-Fricktal

Rechtsgrundlagen

Beilage 1

Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991

Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze '* Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997

§5 ’ Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläu­ fe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesell­ schaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 2 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Na­ turschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. '• Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. §25 1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Siche­ rung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, na­ mentlich für die Jungwaldpflege. 2 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhän­ gigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dek­ ret fest.

massnahmen

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Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998

§2 1 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen

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zusammen

massnahmen

a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeu­ tung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 2 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht wer­ den in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlos­ sen.

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Beilage 2

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Der Kreisförster:

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Naturwaldreservat Parz. Nr. 844,1.3 ha

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Kurt Steck N

Massstab:

1:5'000

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Departement Bau, Verkehr und Umweit ugis— Abteilung Wald 02.12.2010 Cf