Eichenwaldreservat Junkholz-Halbegschneid-Ihegli

Réserves forestières · Wölflinswil · Abrogé le 30 juin 2063

Document

Numéro
AV800
Type
Réserves forestières
Commune
Wölflinswil
Canton
Argovie
Niveau
Canton
Approuvé par
AW
Adopté
23 août 2013
En vigueur depuis
1 juil. 2013
Abrogé
30 juin 2063

Carte

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Fichiers

Texte

/LH Vereinbarung Über das Eichenwaldreservat Junkholz-Halbegschneid-Ihegli, in den Gemeinden Wölflinswil, Ueken und Herznach

zwischen

der Waldeigentümerin Ortsbürgergemeinde Wölflinswil, vertreten durch den Gemeinderat Wölflinswil

und dem

Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald

Über nachfolgend beschriebene Waldflächen, gestützt auf Art. 20 WaG. §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, wird Folgendes vereinbart:

1.

Waldfläche

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Vgl. Planbeilage M 1:5'000. datiert vom 23. August 2013. Das Eichenwaldreservat Junkholz-Halbegschneid-Ihegli umfasst Wald der Ortsbürgerge­ meinden Wölflinswil. Ueken und Herznach. Die Gesamtfläche des Reservats beträgt 48.5 ha und umfasst 21.2 ha Eichenaltholz (Kernperimeter) sowie einen Verjüngungsperimeter von 18.7 ha. Diese Vereinbarung bezieht sich auf den Reservatsteil der Ortsbürgergemeinde Wölflinswil. Gemeinde Parzelle

Lokalname

Wölflinswil

701

Junkholz

Wölflinswil

704

Junkholz

Ueken

546

Halbegschneid

Herznach

798

lhegli

Koordinaten

Perimeter

643 630 / 257 860 643 620 i 257 410 644 750 / 258 520 644 430 / 257 880

KP: 10,1 ha VP: 6,6 ha KP:

2,9 ha

KP: 6,2 ha VP: 12,1 ha KP:

2,0 ha

Naturschutz­ Fläche kategorie (in ha) Elchenwald ­ teilweise NkBW, 24,5 ha teilweise NuPla reservat teilweise NkBW, Eichenwald­ 2,9 ha teilweise NuPla reservat Schulzstatus

teilweise NkBW, teilweise NuPla

Eichenwald­ reservat

19,1 ha

NkBW NuPla

Eichenwald­ reservat

2.0 ha

Total

48.5 ha

Legende: • KP: Kernperimeter • VP: Verjüngungsperimeter • NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) • NuPla: Besonderer Waldstandort (Kulturlandplan)

2.

Ziel

Eichen- und totholzreiche Wälder bieten vielen seltenen und gefährdeten Tier- und Pflan­ zenarten wertvollen Lebensraum. Davon profitiert u. a. der Mittelspecht als Kennart eichen-

-2-

reicher Wälder. Der Eichenreichtum im Gebiet Junkholz-Halbegschneid-Ihegli in den Ge­ meinden Wölflinswil, Ueken und Herznach soll deshalb erhalten bleiben und weiter gefördert werden. Langfristig soll der gesamte Perimeter aus Eichenwald (Anteil Eichen über 30 %) in verschiedenen Entwicklungsstufen bestehen. Mit einem Verzicht auf die Nutzung der vorhandenen, grossen und alten Eichen im Kernpe­ rimeter, der konsequenten Förderung der Eichen bei Durchforstungseingriffen sowie der Neubegründung und Pflege eichenreicher Jungwaldbestände soll innert 50 Jahren auf 80 % des Gesamtperimeters ein Laubmischwald mit einem Eichenanteil über mindestens 30 % aufgebaut werden.

Langfristig wird im Eichenwaldreservat eine nachhaltige Eichenwirtschaft angestrebt. Die Förderung der Eiche berücksichtigt daher neben den ökologischen Zielen auch wirtschaftli­ che Aspekte (Wertholzerzeugung). 3. Leistungen der Waldeigentümerin 3.1. Nutzungsverzicht Zur Sicherung eines eichenreichen, für den Mittelspecht geeigneten Laubmischwalds ver­ pflichten sich die Waldeigentümerinnen im gesamten Reservat permanent mindestens 660 Eichen mit BHD > 40 cm für die Dauer von 50 Jahren zu erhalten. Insbesondere im Kernpe­ rimeter sind die alten Eichen stehen zu lassen. Im Rahmen von Durchforstungen können einzelne Eichen gefällt werden, falls dies der Förderung einer anderen Eiche dient. Schlech­ te Qualitäten sollen dabei als liegendes Totholz im Bestand verbleiben. Die Nutzung von Ei­ chen im Kernperimeter ist durch den zuständigen Kreisförster zu bewilligen und im Bestand anzuzeichnen.

Im gesamten Reservat dürfen im Vertragszeitraum total 250 der inventarisierten Eichen mit BHD > 40 cm bzw. pro Jahr durchschnittlich 5 Eichen genutzt werden. Für die Gemeinde Wölflinswil entspricht dies 200 Eichen in 50 Jahren. Eichen, die auf natürliche Art und Weise absterben und im Wald belassen werden, gelten nicht als genutzt. Die Waldeigentümerin sorgt durch Nutzungsverzicht und andere Mass­ nahmen für den geforderten Totholzvorrat. Höhlenbäume aller Baumarten sind zu schonen.

3.2. Eichenförderung im Verjüngungsperimeter Die Waldeigentümerin richtet ihre Waldbewirtschaftung im Verjüngungsperimeter für die Dauer von 50 Jahren speziell auf die Förderung der Eiche aus. Bei Pflegeeingriffen im Jungwald und bei Durchforstungen werden die vorhandenen Eichen bevorzugt und konse­ quent gefördert. Bis zum Ende der Vertragsdauer von 50 Jahren sollen im Verjüngungsperimeter des Reser­ vats 13,5 ha Jungwuchs mit einem Eichenanteil von mindestens 30 % begründet werden. Begründung und Pflege der Eichenjungwaldbestände werden in einem separaten Pflegever­ trag geregelt.

3.3. Förderung des Totholzes Totholz ist für den Mittelspecht ein wesentliches Merkmal des Habitats. Durch gezielte Massnahmen soll der Vorrat an starkem Totholz (Durchmesser > 30 cm) innert 15 Jahren auf mindestens 15 m^/ha erhöht werden. Innerhalb der Vertragsdauer von 50 Jahren wird ein Anteil an starkem, stehendem und liegendem Totholz von 20 m^/ha angestrebt.

-3-

3.4. Beschränkung des Nadelholzanteils und des Exotenanbaus Im Eichenwaldreservat sollen weiterhin eichenreiche Laubmischwälder vorherrschen. Der Nadelholzanteil wird in Pflanzungen auf maximal 20 % beschränkt. In Naturverjüngungsflä­ chen wird im Rahmen von Pflegeeingriffen der Nadelholzanteil konsequent reduziert und auf das langfristige Ziel von < 20 % ausgerichtet. Die Waldföhre als standortgemässe Baumart wird nicht beim Nadelholzanteil eingerechnet.

Auf den Anbau von Exoten wie Douglasie und Lärche wird im ganzen Perimeter verzichtet. Natürlich aufkommende Lärchen werden auf ihnen zusagenden Standorten eingesprengt to­ leriert, solange sie die übergeordneten Ziele nicht gefährden.

Das Ertragsvermögen der bestehenden Nadelholzbestände darf ausgenutzt werden.

3.5. Kontrolle Die Waldeigentümerin erstattet über die unter 3.1 bis 3.4 aufgeführten Massnahmen im FünfJahres-Turnus, erstmals per 30. Juni 2018, Bericht an die Abteilung Wald. Waldeigentümerin und Kanton überprüfen nach 15, 30 und 50 Jahren gemeinsam die ausge­ führten Massnahmen, die Entwicklung und den Zustand des Eichenwaldreservats. Sie beur­ teilen darin die Zielerreichung und schlagen gegebenenfalls notwendige Korrekturen vor. Grundlage der Erfolgskontrolle bildet jeweils eine Vollkluppierung der Eichen sowie eine Er­ hebung der Mittelspechtvorkommen.

3.6. Weiterbildung Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, dass ihre zuständigen Fachpersonen an Kursen und Tagungen zum Themenkreis "Naturschutz und Waldbau mit Eiche" teilnehmen.

4.

Leistung des Kantons

Der Kanton bezahlt der Ortsbürgergemeinde Wölflinswil für den langfristigen Nutzungsver­ zicht von Eichen im Kernperimeter einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Ver­ tragsdauer Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.

Ein zusätzlicher Pflegevertrag über jeweils maximal 15 Jahre regelt die Begründung und Pflege der neu anzulegenden Eichenjungwaldbestände sowie die Beitragsleistungen des Kantons.

Der Kanton trägt die Kosten von Vollkluppierung und Mittelspechterhebung gemäss Ziffer 3.5. 5.

Dauer der Vereinbarung

Vorbehältlich der Genehmigung durch die Ortsbürgergemeindeversammlung vom 22. November 2013 tritt die vorliegende Vereinbarung rückwirkend auf den 1. Juli 2013 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2063 (50 Jahre).

-4-

6.

Weitere Bestimmungen

6.1. Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung das Eichenwaldreservat in den Kulturlandplan übernommen und die Nutzungsordnung an die vorliegenden vertraglichen Bestimmungen angepasst wird.

6.2. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt (z.B. Waldkindergarten, bestehende Bauten). Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbo­ te gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.

6.3. Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen.

6.4. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.

6.5. Der beiliegende Plan M 1:5'000, datiert vom 23. August 2013, ist verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung.

Wölflinswil, 23. August 2013

Wölflinswil, 23. August 2013

Ortsbürgergemeinde Wölflinswil Im Namen des Gemeinderats

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

T Jakob Brem Gemeindeammann

* !

*

Alain Morier Leiter Abteilung Wald

Rolf Dunkel Gemeindeschreiber

Beilagen • Beilage 1: Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Plan M 1:5'000 vom 23. August 2013 • Beilage 3: Übersichtsplan M 1:10'000 vom 23. August 2013 Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Ortsbürgergemeinde Wölflinswil, 5063 Wölflinswil • Departement Bau, Verkehr und Umwelt/Abteilung Wald

4

-5-

Kopie an • Einwohnergemeinde Wölflinswil, 5063 Wölflinswil • Forstbetrieb Wölflinswil, 5063 Wölflinswil • Kreisforstamt 1 Jura-Fricktal

Rechtsgrundlagen

Beilage 1

Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze “* Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 ' Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläu­ fe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesell­ schaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 2 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Na­ turschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. ■’ Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.

§25 ’ Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Siche­ rung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, na­ mentlich für die Jungwaldpflege. 2 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhän­ gigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. “ Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dek­ ret fest.

massnahmen

Leistungen Kantons

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 ’ Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen

a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeu­ tung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht wer­ den in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlos­ sen.

massnahmen

Beilage 2

Gemeinde Wölflinswil

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Eichenwafdreservat Junkholz-Halbegschneid-Ihegli

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Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald Kreisforstamt 1 Jura - Fricktal

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Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald Kartenherstellung: Aarau, 23.08.2013, ngri

Beilage 3 V

Übersichtsplan Eichenwaldreservat Junkholz-Halbegschneid-Ihegli Gemeinden Wölflinswil, Ueken, Herznach /''ü/i.s'chmift

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Verjüngungsperimeter übriger Wald '■/l.

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