Waldreservat Lägern / Schartenfels

Réserves forestières · Wettingen · Abrogé le 31 déc. 2053

Document

Numéro
AV194
Type
Réserves forestières
Commune
Wettingen
Canton
Argovie
Niveau
Canton
Approuvé par
AW
Adopté
23 févr. 2004
En vigueur depuis
1 janv. 2004
Abrogé
31 déc. 2053

Carte

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Fichiers

Texte

Vereinbarung über das Waldreservat Lägern, Teil Schar­ tenfels zwischen der

Ortsbürgergemeinde Wettingen, vertreten durch den Gemeinderat, und dem

Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Finanzdepartements. wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:

1. Waldfläche (vergleiche Planbeilage M 1:5000., datiert vom 30. Januar 2004) Gemeinde

Parz. Nr.

Lokalname

Koord.

Haupt-Baumarten

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Wettingen

2565

Lägern / Schartenfels

668 000 259 000

Bu, Es, Ei, Ah

Alter

Status

Fläche

NkB, NkBW

40 Jia

(Jahre)

100

Total 40 ha Anteil am Waldeigentum 14,6 %

Legende: - NkB : Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung (gemäss kantonalem Richtplan) - NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutimg im Wald (gemäss kantonalem Richtplan)

Zusammen mit dem Naturwaldreservat Lägern, Teil Isloch (Vereinbarung zwischen der Orts­ bürgergemeinde Wettingen und dem Finanzdepartement, Abteilung Wald vom 1. Dezember 1998 beträgt die Reservatsfläche der Ortsbürgergemeinde Wettingen 68,3 Hektaren (ent­ spricht 24,8 Prozent des Waldeigentums). Beide Teilflächen gehören zum Waldreservat Lägern mit einer Gesamtfläche von 157 Hekta­ ren, von denen 76 Hektaren im Kanton Aargau und 81 Hektaren im Kanton Zürich liegen.

2. Ziel Durch den Verzicht auf jegliche forstliche Nutzung und Pflege wird der natürlichen Waldent­ wicklung freier Lauf gelassen. Damit werden sich im Laufe der Zeit alle Entwicklungsphasen

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des Naturwaldes mit ihren für die biologische Vielfalt wertvollen, speziellen Lebensgemein­ schaften einstellen. Mit naturschutzbedingten Pflegeeingriffen wird auf den in der Planbeilage als Spezialreservat eingetragenen Flächen der Lebensraum seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten er­ halten und gefordert. (Dies gilt auch für die nachträglich im Reservatsteil Isloch bezeichnete Fläche am Burghorn)

3. Pflichten der Waldeigentümerin

3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf forstwirtschaftlich begründete Pflegeeingriffe zu verzichten und der na­ türlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu be­ lassen.

3.2 Die Waldeigentümerin ist innerhalb der im Plan bezeichneten Gratzone mit Eingriffen zu Gunsten seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten (Felsflora) einverstanden. Die Aus­ führung erfolgt nach gegenseitiger Absprache. 3.3 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche.

4. Leistung des Kantons

Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für das mit dieser Vereinbarung eingerichtete Waldreservat einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf

festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag.

Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach hikrafttreten der Vereinbarung unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.

5. Dauer der Vereinbarung

5.1 Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft und gilt bis zum 1. Januar 2054 (50 Jahre).

5.2 Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamtes erlaubt.

-36. Weitere Bestimmungen

6.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedene Reservatsfläche öffentlich-rechtlich ge­ schützt wird.

6.2 Auf der in der Planbeilage speziell gekennzeichneten Waldfläche oberhalb des Baugebiets sind in Absprache mit dem Kreisforstamt punktuell Eingiiffe zum Schutz vor Steinschlag und Rutschungen zugelassen.

6.3 Pflegemassnahmen zu Gunsten gefährdeter Tier- und Planzenarten werden im Rahmen von ordentlichen Naturschutzprojekten ausgefuhrt und finanziert. Die Kosten werden vom Kanton übernommen. 6.4 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und wer­ den schriftlich festgehalten. Das anfallende Holz soll an Ort und Stelle liegen bleiben.

6.5 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.6 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen.

o

6.7 Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.

6.8 Der beiliegende Plan M 1:5000 datiert vom 30. Januar 2004, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.

Wettingen,

Aarau, }I.

Ortsbürgergemeinde Wettingen Namens des Gemeinderates Der Gemeindeammann:

Finanzdepartement Aargau Leiter Abteilung Wald:

Dr. Heinz Kasper

Der Gemeindeschreiber:

t

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Beilagen: - Beilage 1 : Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Plan M 1:5000 vom 30. Januar 2004

Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: Ortsbürgergemeinde Wettingen, 5430 Wettingen Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald

Kopie: Einwohnergemeinde Wettingen Forstverwaltung Wettingen - Kreisforstamt 3 Baden

-5Beilage 1

Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze

** Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreser­ vate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 § 5 ' Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnahmen rmd Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. ’ Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. ’ Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. '• Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.

§ 25 ' Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldei- Leistungen des gentümer Beiträge, namentlich an Kantons a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllrmg von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nach­ haltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge enttichten, namentlich für die Jung­ waldpflege. ’ Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. * Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998

§ 2 ' Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beitrage an a) 100 % der Kosten mSralron - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. ’ Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbamngen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.