Waldreservat Schnäpfwinkel

Réserves forestières · Oftringen · Abrogé le 31 déc. 2049

Document

Numéro
AV116
Type
Réserves forestières
Commune
Oftringen
Canton
Argovie
Niveau
Canton
Approuvé par
AW
Adopté
30 oct. 2000
En vigueur depuis
1 janv. 2001
Abrogé
31 déc. 2049

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Oftringen avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

Texte

NiVereinbarung über die Ausscheidung des Waldreservates Schnäpfwinkel zwischen der

Ortsbürgergemeinde Oftringen und dem

Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Finanzdepartementes, wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:

1. Waldfläche (vergleiche Planbeilage M 1:5000, datiert vom 25. April 2000) Gemeinde

Oftringen

Parz. Nr. 2087

Lokalname Schnäpfwinkel

Koord.

Afficher tout le texte

639700/240350

HauptBaumarten

Alter

Fichte, Tanne

100

2.50 ha

Total = Anteil am Waldeigentum

2.50 ha 0.9 %

Status

Fläche

(Jahre)

Auf rund 80 % dieses Waldreservates wurden durch den Sturm „Lothar“ vom 26. Dezember 1999 ca. 1200 m^ Holz geworfen und gebrochen.

2. Ziel

Auf der bezeichneten Waldfläche sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Zerfallsund Verjüngungsprozesse ablaufen können. Damit entstehen insbesondere Lebensräume für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf absterbende Bäume, auf totes Holz und auf Pionierstadien des Waldes angewiesen sind.

3. Pflichten der Waldeigentümerin

3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.

-2-

3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche. 3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden schriftlich festgehalten.

4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für das mit dieser Vereinbarung eingerichtete Waldreservat einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf

festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Vertragsabschluss.

5. Rückforderung des geleisteten Beitrags Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.

6. Dauer der Vereinbarung 6.1 Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren

6.2 Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamtes erlaubt.

7. Weitere Bestimmungen 7.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung das ausgeschiedene Waldreservat öffentlich-rechtlich geschützt wird.

-3-

7.2 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.

7.3 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstreserve zu verbuchen. 7.4 Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 25. April 2000, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.

Oftringen, den

Aarau, den

Ortsbürgergemeinde Oftringen Namens des Gemeinderates Der Gemeindeammann: VINO

Finanzdepartement Aargau Chef Abteilung Wald:

ü,

Dr. Heinz Kasper

Der Gemeindeschreiber:

Beilagen: - Beilage 1 : Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Plan M 1:5000

Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Ortsbürgergemeinde 4665 Oftringen - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald Kopie: - Einwohnergemeinde 4665 Oftringen - Forstverwaltung 4665 Oftringen - Kreisforstamt 5,4800 Zofingen

-4Beilage 1

Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 § 5 ' Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnahmen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. ’ Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.

§ 25 ‘ Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Leistungen des Kantons Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. ’ Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998

§ 2 * Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen a)

b)

100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung.

2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. ’ Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

Beiträge an massna men

\ IDIS

Gemeinde Oftringen Ortsbürgergemeinde Waldreservat Schnäpfwinkel

Waldreservat Schnäpfwinkel

FD/AW/Kreisforstamt 5 26. April 2000/ESt

Gemeindegrenze

Maassstab 1 : 5'000

/iJ^O /X

CD

1 ■/

3

SchnepfwinkeK . C

O

?S K

‘

!•

Q S30 7

Ik

k'

JCtI

195.»

'^Svndgrue^ ’*■” •‘rs-’s*?"'

---------- -

--Stojnpfi