Altholzinsel Schinberg
Réserves forestières · Laufenburg · Abrogé le 30 sept. 2052
Document
- Numéro
- AV387
- Type
- Réserves forestières
- Commune
- Laufenburg
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Abteilung Wald
- Approuvé par
- AW
- Adopté
- 24 juin 2002
- En vigueur depuis
- 1 oct. 2002
- Abrogé
- 30 sept. 2052
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
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Vereinbarung über die Ausscheidung von Altholzinseln zwischen der
Ortsbürgergemeinde Sulz, vertreten durch den Gemeinderat, und dem
Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Finanzdepartements, wird über nachfolgend beschriebene Waldflächen, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:
1. Waldflächen (vergleiche Planbeilagen M 1:5000, datiert vom 25. April 2001 / 18. Mai 2001) Gemeinde
Parz. Nr.
Lokalname
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Koord.
Haupt-Baumarten
Alter
Status *)
Fläche
(Jahre)
Sulz
1007
Grosshalde
Sulz
1098
Schinberg
Sulz
1007
Thalhalde
Sulz
1007
Chreisacker
650 830/ 264400 648 250/ 264 050 650 500/ 263 480 650 230/ 263 900
Bu, Ah, Es
> 100
NkBW
1.00 ha
Bu, Es, Ah, Ki
40-100
NI(BW
8.31ha
Bu, Ei
> 90
NIcBW
2.80 ha
Bu, Eib, Li
> 90
NId3W
3.28 ha
Total 15.39 ha = Anteil am Waldeigentum 14.16 % ) Legende: — NIcBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan)
2. Ziel Auf den bezeichneten Waldflächen (Altholzinseln) sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.
-2 3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen. 3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren oder zur Sicherheit erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden schriftlich festgehalten.
4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichteten Altholzinseln einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf
festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.
5. Dauer der Vereinbarung 5.1 Die Vereinbarung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren. Die Genehmigung durch die Ortsbürgergemeindeversammlung bleibt vorbehalten. 5.2 Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamtes erlaubt.
6. Weitere Bestimmungen 6.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedenen Altholzinseln öffentlich-rechtlich geschützt werden.
3 6.2 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.3 Insbesondere ist die Sicherheitsholzerei zugunsten der Kantonsstrasse und der Wanderwege zugelassen. Auf den Aussichtspunkten Schinberg und Chreisacker ist die notwendige Holzerei zur Freihaltung der Sicht auf Sulz zugelassen. 6.4 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen. 6.5 Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.6 Die beiliegenden Pläne M 1:5000, datiert vom 25. April 2001 / 18. Mai 2001, sind verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.
Sulz,
24. Juni 2002
Ortsbürgergemeinde Sulz Namens des Gemeinderates Der Gemeindeammann:
Aarau,
12,
J 4t ,`
Finanzdepartement Aargau Leiter Abteilung Wald:
tolea Dr. Heinz Kasper
Beilagen: - Beilage 1: Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Pläne M 1:5000 Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Waldeigentümerin - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald Kopie: - Einwohnergemeinde Sulz - Forstverwaltung Sulz - Kreisforstamt 2
2
4 Beilage 1
Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze 4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vorn 1. Juli 1997 §5 1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen Besondere Naturschutzüber den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnahmen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicldungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton fmanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. § 25 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldei- Leistungen des Kantons gentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 'Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an Naturschutza) 100 % der Kosten massnahmen - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 'Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.
Sulz (AG) Altholzinsel Schinberg
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Massstab 1:5000
JKUB, 18.05.2001
Gemeinde Sulz AG Telefon FAX E-Mail Homepage
5085 Sulz AG, 05. August 2002
_
Kreisforstamt 2
062/867 30 60 062/867 20 93 [email protected] www.sulz.ch
- 7, Aug. 2002 Kreisforstamt 2 Herr J. Kubat Kreisförster Bleichemattstrasse 1 5000 Aarau
Ausscheidung Altholzinseln Sehr geehrter Herr Kubat
Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger haben an der Gemeindeversammlung vom 18. Juni 2002 der Ausscheidung der Altholzinseln in der Gemeinde Sulz sowie der entsprechenden Vereinbarung über den langfristigen Nutzungsverzicht zugestimmt. Der Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen. Wir übergeben Ihnen einen Auszug aus dem Protokoll der Gemeindeversammlung sowie eine Kopie des gemeinderätlichen Berichtes und Antrages zur Kenntnisnahme. Dürfen wir Sie bitten, uns den festgelegten Betrag gemäss Vereinbarung zukommen zu lassen. Für Ihre Bemühungen danken wir Ihnen zum voraus bestens. Mit freundlichen Grüssen NAMENS DES GEMEINDERATES Ge cleammann:
Der Gemen_s_es 1 Kopie geht an Finanzverwaltung Sulz
reiber:
Auszug aus dem Protokoll der OrtsbürgergemeindeVersammlung vom 18. Juni 2002
TRAKTANDUM 6 Ausscheidung von Altholzinseln im Forst Sulz sowie Genehmigung der entsprechenden Vereinbarung über den langfristigen Nutzungsverzicht
Vizeammann Peter Weiss verweist auf den gemeinderätlichen Bericht und Antrag in der separaten Broschüre. Beim Schinberg hat die Gemeinde Kaisten einen Vertrag über 20 ha unterschrieben, anschliessend an das vorgesehene Gebiet in Sulz. Peter zeigt anhand einer Folie die vorgesehenen Flächen.
Diskussion
Weiss Reto, Hauptstrasse Obersulz, fragt an, ob Tafeln "Naturschutzgebiet" aufgestellt werden. Weiss Peter stellt fest, dass Nichts vorgesehen ist. Bei der Aenderung des Kulturlandplanes müssen die Flächen eingetragen werden. Ueber Tafeln wurde noch nicht diskutiert. Eine Tafel wäre sicher eine gute Idee und Möglichkeit, der Bevölkerung anzuzeigen, was die Waldflächen beinhalten. Weiss Hanspeter, Hauptstrasse Mittelsulz, erkundigt sich, ob der Rastplatz Cheisacher tangiert wird. Förster Sebastian Meier stellt fest, dass dieser Platz wohl in der Fläche enthalten ist, aber sicher nicht überwachsen wird. Stäuble Werner, Bergstrasse, möchte den Beitrag gebunden anlegen für die Nachkommen. Wird so etwas vorgesehen? Weiss Peter stellt fest, dass der Betrag in die Forstreserve eingelegt wird. Nur ein Teil der Forstreserve ist frei verfügbar.
Beschluss
Die Ausscheidung der 4 Altholzinseln "Grosshalde", "Schinberg", "Thalhalde" und "Cheisacher" und der dazugehörenden Vereinbarung über den langfristigen Nutzungsverzicht werden mit grosser Mehrheit mit einer Gegenstimme genehmigt. Der Gemeinderat wird zur Unterzeichnung der Vereinbarung bevollmächtigt.
Für einen getreuen Auszug aus dem Protokoll zeugen:
5085 Sulz AG, 5. August 2002
NAlyIENS DES GEMEINDERATES D Gemein ammann:
Der Gemeindesc reiber: I
1
„
GEMEINDE SULZ AG
EINWOHNERGEMEINDE-VERSAMMLUNG Dienstag, 18. Juni 2002, 20.00 Uhr in der Turnhalle
ORTSBÜRGERGEMEINDE-VERSAMMLUNG Dienstag, 18. Juni 2002 im Anschluss an die Einwohnergemeinde-Versammlung
AKTENAUFLAGE ab Mittwoch, 5. Juni 2002
Einladung zur Orientierungsversammlung über die wichtigsten Traktanden der Gemeindeversammlung auf Mittwoch, 12. Juni 2002, 20.00 Uhr
,
in der Militärunterkunft (Untergeschoss Turnhalle)
TRAKTANDUM 6 Ausscheidung von Altholzinseln im Forst Sulz sowie Genehmigung der entsprechenden Vereinbarung über den langfristigen Nutzungsverzicht
Vorgeschichte / Ausgangslage Der Grosse Rat des Kantons Aargau hat im Jahre 1996 vom Naturschutzprogramm Wald, ein Mehrjahresprogramm zur Umsetzung des VValdnaturschutzinventars (VVNI) zustimmend Kenntnis genommen und für die Jahre 1996 - 2001 entsprechende Finanzen zur Verfügung gestellt. Im Rahmen des Naturschutzprogramms Wald wurde das langfristige Ziel gesetzt, 10 cYo der gesamten Waldfläche unseres Kantons als Naturschutzvorrangflächen auszuscheiden. Die angestrebten 10 % teilen sich auf in 5 % Naturwaldreservate, 2 % Altholzinseln und 3 % Spezialreservate. Nach Abschluss des ersten Mehrjahresprogrammes ist zur Zeit rund ein Viertel der angestrebten Waldreservate realisiert und vertraglich gesichert. Bei unverändertem Mitteleinsatz sollten die erwähnten Flächenziele bis ca. im Jahre 2020 erreicht werden können. Im April 1997 wurden im Kanton Aargau alle Staatswaldflächen von mehr als 40 ha auf ihre Eignung als Naturwaldreservate überprüft.
Für die im Rahmen des eingangs erwähnten Naturschutzprogramms Wald anzustrebende Schaffung von Altholzinseln sind in Absprache mit Förster Meier und dem Gemeinderat folgende Gebiete vorgesehen: • • • •
Altholzinsel Grosshalde Altholzinsel Schinberg Altholzinsel Thalhalde Altholzinsel Cheisacher
1.00 ha 8.31 ha 2.80 ha 3.28 ha
Ziel ist es, dass auf den bezeichneten Waldflächen (Altholzinseln) unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ohne menschliche Eingriffe ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind. Durch den Verzicht auf jegliche forstliche Nutzung und Pflege wird der natürlichen Waldentwicklung freier Lauf gelassen. Damit werden sich im Laufe der Zeit alle Entwicklungsphasen des Naturwaldes mit ihren für die biologische Vielfalt wertvollen speziellen Lebensgemeinschaften einstellen.
Der Gemeinderat stellt fest, dass sich der Forstbetrieb mit der Zertifizierung entschlossen hat, rund 5 % der Waldfläche als Reservatsfläche auszuscheiden. Das Finanzdepartement Aargau, Abt. Wald, hat den Entwurf der Vereinbarung zwischen der Ortsbürgergemeinde Sulz und dem Kanton Aargau vorgelegt. Aus dieser Vereinbarung werden folgende Punkte erwähnt: •
Der Kanton Aargau bezahlt der Waldeigentümerin für die mit der Vereinbarung eingerichteten Altholzinseln einen pauschalen Beitrag von Fr. 60000.-- für die ganze Vertragsdauer von 50 Jahren. Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung am 1.1.2002.
•
Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedenen Alt-holzinseln öffentlich-rechtlich geschützt werden.
•
Rechte Dritter werden durch die Vereinbarung nicht eingeschränkt.
•
Insbesondere ist die Sicherheitsholzerei zugunsten der Kantonsstrasse und den Wanderwegen zugelassen. Auf dem Aussichtspunkt Schinberg und Cheisacher ist die notwendige Holzerei zur Freihaltung der Sicht auf Sulz zugelassen.
Die Vereinbarung kann im vollen Wortlaut während der öffentlichen Auflage bei den Akten eingesehen werden.
Schlussbemerkung
Der Gemeinderat erachtet aufgrund seiner Erkenntnisse und der vorherrschenden Verhältnisse die Schaffung von Altholzinseln als sinnvoll. Die ausgehandelte Entschädigung darf als grosszügig betrachtet werden. Auf jeden Fall ist die Erzielung eines Gewinns in einer ähnlichen finanziellen Grössenordnung im Rahmen der üblichen forstwirtschaftlichen Nutzung ausgeschlossen. Sämtliche Standorte der ausgeschiedenen Altholzinseln sind forstlich nur schwer zu bewirtschaften.
Es wird auch die Auffassung vertreten, dass die Bemühungen des Kantons Aargau in Sachen Naturschutz im Wald Unterstützung verdienen. Mit der Annahme des Antrages besteht auch für die Ortsbürgergemeinde Sulz die Möglichkeit, einen Beitrag zu Gunsten von Natur und Oekologie zu leisten und ein für alle Beteiligten wegweisendes Projekt aktiv zu unterstützen.
Antrag
Die Ausscheidung der 4 Altholzinseln "Grosshalde", "Schinberg", "Thalhalde" und "Cheisacher" und der dazugehörenden Vereinbarung über clen langfristigen Nutzungsverzicht seien zu genehmigen. Der Gemeinderat ist zur Unterzeichnung der Vereinbarung zu bevollmächtigen.