Altholzinsel Brandholz und Weiher

Réserves forestières · Bettwil · Abrogé le 31 déc. 2072

Document

Numéro
AV07800
Type
Réserves forestières
Commune
Bettwil
Canton
Argovie
Niveau
Canton
Approuvé par
AW
Adopté
20 juil. 2023
En vigueur depuis
1 janv. 2023
Abrogé
31 déc. 2072

Carte

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Fichiers

Texte

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Vereinbarung über die Verlängerung und Erweiterung der

Altholzinseln Brandholz und Weiher, Gemeinde Bettwil

zwischen

der Ortsbürgergemeinde Bettwil, vertreten durch den Gemeinderat Bettwil

und dem

Afficher tout le texte

Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald

Gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche Folgendes vereinbart:

1.

Waldfläche

Vgl. Planbeilage M 1:5'000, datiert vom 16. November 2022. Gemeinde

Parzelle

Bettwil

324

Bettwil

324

Bettwil

324

Bettwil

324

Bettwil

324

Lokalname

Koordinaten

Brandholz (Erweiterung) Brandholz (bisher) Brandholz (Erweiterung) Weiher (Er­ weiterung) Weiher (bis­ her)

2 664 184/ 1 237 174 2 664 172/ 1 237 099 2 664 241 / 1 237 021 2 664 414/ 1 237 125 2 664 493 / • 1 236 987

Schutz- Fläche Status^ (in ha)

Hauptbaumar­ ten Bu, Es, BAh, Ei

Alter (Jahre)

120

NkBW

0,41

Es, Bu, Ei

100-130

NkBW

0,96

Fi, Bu, BAh

45-110

TIw. NkBW

0,63

Es, BAh

60

NkBW

1,00

BAh, Ei, Es

26-120

NkBW

2,12

Total;

5,12

’ Legende: • NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan)

Mit der vorliegenden Vereinbarung werden die bestehenden Altholzinseln Brandholz und Weiher zu einer Altholzinsel mit einer Fläche von insgesamt 5,12 ha erweitert. Die vorliegende Vereinbarung löst die Vereinbarung über die Altholzinseln Brandholz und Weiher vom 19. Januar 1999 ab. 2.

Ziel

Auf den bezeichneten Waldflächen sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tierund Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

-2-

•

3. Leistungen der Waldeigentümerin 3.1. Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe (mit Ausnahme eines 20 m breiten Streifens um die beiden Weiher) zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.2. Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen. 3.3. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren sowie das Räumen von Bäumen auf Waldstrassen oder Landwirt­ schaftsland erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten. Ein­ zelne umgefallene Bäume dürfen ohne vorgängige Absprache mit dem Kreisforstamt geräumt werden. Zugelassen sind jedenfalls auch Massnahmen zur Abwehr von Gefahren entlang der am südlichen Rand der Altholzinsel "Weiher" befindlichen Kantonsstrasse. Das anfallende Holz soll in der Nutzungs­ verzichtsfläche verbleiben. 4.

Leistung des Kantons

Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die rpit dieser Vereinbarung eingerichtete Altholzinsel (Verlängerung Vertragsdauer bisherige Fläche und Erweiterung) einen Beitrag. Dieser beträgt pau­ schal für die ganze Vertragsdauer

Im Rahmen der bisher gültigen Vereinbarung (Vertragsdauer vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezem­ ber 2048) wurde der Waldeigentümerin im Jahr 1999 ausbezahlt. Dies entspricht einer jährlichen Entschädigung von Die bisherige Vereinbarung ist bis zum Inkrafttreten der vor­ liegenden Vereinbarung per 1. Januar 2023 während 24 Jahren in Kraft gewesen, was einem Beitrag von entspricht. Demgemäss wurde für die Zeit nach dem 1. Januar 2023 bereits ein Bei­ trag von ausbezahlt. Die vorgängig ausbezahlte Entschädigung wurde im obenstehenden Beitrag in Abzug gebracht. Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Be­ willigung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.

Bei grösseren Schadensereignissen beteiligt sich die Abteilung Wald im Rahmen eines Projekts an­ teilsmässig an den Räumungskosten {Waldstrassen und/oder Landwirtschaftsland). 5. Dauer der Vereinbarung , 5.1. Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2072 (50 Jahre). 5.2. Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamts erlaubt.

6. Weitere Bestimmungen 6.1. Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommuna­ len Nutzungsplanung die vertraglich gesicherte Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird. 6.2. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.

-3-

6.3. Der geleistete Beitrag (gemäss Ziffer 4) muss in der Forstrechnung verbucht werden. 6.4. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Ver­ einbarung bleibt Vorbehalten. 6.5. Der beiliegende Plan M 1:5'000, datiert vom 16. November 2022 ist verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung. 6.6. Die Waldeigentümerin ist verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertra­ gen mit der Pflicht zur Weiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger.

Betbvil.... 2.Muli.2023

Aarau,

Ortsbürgergemeinde Bettwil Im Namen des Gemeinderats

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald .

7^2^

Fabian üietiker / Abteilungsleiter

Dieter Stud Geme/ndeschreiber

Ruedi Bättig Fachspezialist

Beilagen • Beilage 1: Rechtsgrundlagen • Beilage 2; Plan M 1:5'000

J'

Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Ortsbürgergemeinde Bettwil • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald Kopie an • Forstbetrieb Lindenberg, Gassäckerstrasse 23, 5618 Bettwil • Einwohnergemeinde Bettwil, 5618 Bettwil • Kreisforstamt 3 Lenzburg-Freiamt, 5001 Aarau

1

Rechtsgrundlagen

Beilage 1

Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze

Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1, Juli 1997 §5 ’ Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaf­ ten, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 2 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Na­ turschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. “ Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. §25 ’ Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaitung und der Siche­ rung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, na­ mentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhän­ gigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. -• Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Besondere mas^snatìmen

Leistungen Kantons

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 1 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zu«mmpn

sammen

a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht wer­ den in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

Beiträge an

Naturschutz-

massnahmen

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JörcotA

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KANTON AAMAU

3355 '3353

3356

215

214

1213

GEMEINDE BETTWIL OBG Bettwil

7z2Ö^^ « = • 217 ■707

Erweiterung Altholzinsel Brandholz

JtüiiTnaü-

2249

Tarui^nho/'

2250

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald Sektion Walderhaltung

221 Brünn-eUmatt

Kartenheratellung Aarau, 31.102022. MOPI

Format A4

Beilage 2 2265

[

1117.

] Altholzinsel Erweiterung

mil Altholzinsel bestehend ’

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II o'---® pliu,.

] Übriges Waldareal

] Parzelle

- Gemeindegrenzen c .227

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Massstab: 1:5’000

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Quellen: Bundesamt für Landestopogiafie, Abteilung Wald des Kantons Aargau

□ gis