Neu-/Rückbau Reservoir Berg

Défrichements · Menziken · Abrogé le 22 sept. 2022

Document

Numéro
1523
Type
Défrichements
Commune
Menziken
Canton
Argovie
Niveau
Canton
Approuvé par
AW
Adopté
5 mai 2020
En vigueur depuis
25 mai 2020
Abrogé
22 sept. 2022

Carte

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Fichiers

ROD-4139-1523-E.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

1

GEMBIilDE MENZIKEIil

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PROTOKOLL DES GEMEINDERATES

jgitzung vom:,:„.a£.MOTi ÎlIWilïlIlP ,1'.tfJiL ,

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Baubewilligung Nr. 4475

I. Sachverhalt Bauherrschaft Grundeigentümer

Afficher tout le texte

Einwohnergemeinde Burg, 5736 Burg Ortsbürgergemeinde Menziken, Hauptstrasse 42, 5737 Menziken

Projektverfasser Strasse / Standort Parzellen Nrn. Bauobjekt

Waldburger Ingenieure AG, Bleichemattstrasse 11, 5000 Aarau Im Berg

1443, 1397, 1357, 1484, 1351, 1348 Neubau Reservoir Burg, inkl. Zufahrt und Leitungsbauten, Ro­ dungsgesuch

Das Baugesuch war vom 24. Februar 2020 bis 24. März 2020 öffentlich ausgeschrieben und aufgelegen. Während dieser Auflagefrist wurden keine Einwendungen eingereicht. Baugesuche für Bauten in der Landwirtschaftszone und Rodungsgesuche müssen zusätzlich im kantonalen Amtsblatt publiziert werden. Während der Publikationsfrist von 30 Tagen wur­ den keine Einwendungen eingereicht.

II. Entscheid

1. Bewilligung Die Baubewilligung wird erteilt. Die nachfolgenden Auflagen und Bedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Baubewilligung; • Die Information des Bezirksgeometers (Beilage). Die beiliegenden allgemeinen Bedingungen und Auflagen zur Baubewilligung.

•

Die Zustimmung Nr. BVUAFB.20.393 des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Ab­ teilung für Baubewilligungen, vom 18. Mai 2020 mit Nutzungsbewilligung Nr. 200‘393 und fischereirechtlicher Bewilligung Nr. 8‘236 wird der Bauherrschaft zusammen mit diesem Entscheid in Kopie zugestellt und offiziell eröffnet (Beilage). Die Auflagen der EWS Energie AG, Reinach, Brief vom 25. Februar 2020, werden der Bauherrschaft zusammen mit diesem Entscheid zugestellt und offiziell eröffnet (Beilage). Vor Baubeginn ist der Abteilung Bau und Planung der Baurechtsvertrag zwischen der Einwohnergemeinde Burg und der Ortsbürgergemeinde Menziken einzureichen. Die technischen Vorschriften für das Wiedereinfüllen von Gräben in Gemeindestrassen (Beilage). Der Anmeldung zur Bauversicherung an die Aargauische Gebäudeversicherung AGV ist eine Fotokopie des genehmigten Katasterplanes beizulegen.

Gemeinderat • Hauptstrasse 42 • Postfach ■ 5737 Menziken Telefon 062 765 78 70

[email protected]

www.menziken.ch

2 Beim Bauvorhaben gelten die Bestimmungen der BAFU-Baulärm-Richtlinien vom 24. März 2006. Auch bei kleinen Baustellen sind alle Massnahmen zur Verminderung des Baulärms zu ergreifen, die technisch und betrieblich sowie wirtschaftlich tragbar sind. Vermeidbarer Lärm ist grundsätzlich unzulässig. Die Aushubdeklaration ist vor oder bei der ersten Anlieferung im Büro der Annahmestelle der Aushubdeponie abzugeben. 2. Gebühren Baubewilligungsgebühr Publikationskosten Publikationskosten Amtsblatt Versandkosten

CHF CHF CHF CHF CHF

Total Baubewilligungsgebühren

ist innert 30 Tagen mit beiliegender Rechnung an die Der Gesamtbetrag von Abteilung Finanzen zu bezahlen. Mit den Bauarbeiten darf nicht vor Begleichung der Rech­ nung begonnen werden. 3. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustel­ lung beim Regierungsrat des Kantons Aargau, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie entschieden werden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides sowie allfällige Beweismittel sind der Beschwerde­ schrift beizulegen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu be­ zahlen. Protokollauszug an; -

Einwohnergemeinde Burg, 5736 Burg - mit Beilagen und Rechnung - gegen Empfangsbe­ stätigung - Ortsbürgergemeinde Menziken, Hauptstrasse 42, 5737 Menziken - Waldburger Ingenieure AG, Bleichemattstrasse 11, 5000 Aarau - Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, Entfelderstrasse 22, Postfach, 5001 Aarau - BVUAFB.20.393 - Wasserversorgung Menziken, c/o EWS Energie AG, Winkelstrasse 50, 5734 Reinach 'Z (2) Bau und Planung - Steuern - Andreas Mäder, Vizeammann, M^huserstrasse 6, 5737 Menziken

- ößl'U, NAMENS DES GEMEfNDERATES /Gemeindeschreiber: Gemeindeammann: C"

E. Bruderer

M. Schätti

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald

5. Mai 2020

Rodungsgesuch Nr. BVUAW.1523

Gemeinde;

Menziken

Gesuchstellerin:

Einwohnergemeinde Burg

Bauvorhaben:

Neu-/Rückbau Reservoir Berg

Leitverfahren:

Baugesuchverfahren BVUAFB.20.393

Rodungsbewilligung 1. Sachverhalt

Die Einwohnergemeinde Burg reicht ein Bau- und Rodungsgesuch für den Neubau und Rückbau des Reservoirs Berg ein. Beide befinden sich innerhalb des Waldareals. Das alte Reservoir wird nach der Inbetriebnahme des neuen Reservoirs zurückgebaut. Der Neubau ist erforderlich, da das beste­ hende Reservoir zahlreiche bauliche und konzeptionelle Mängel aufweist, weiche nur mit grösstem Aufwand behoben werden könnten. Ausserdem muss gemäss der Aargauischen Gebäudeversiche­ rung die Löschwasserreserve erhöht werden.

Die Bauarbeiten erfordern eine temporäre Rodung im Umfang von 2'000 m^ Wald. Das neu erstellte Schieberhaus kann nicht komplett überdeckt und wiederbestockt werden, was zusätzlich zu einer permanenten Rodung von 82 m^ Wald führt. Die Ersatzaufforstung erfolgt angrenzend an die tempo­ räre Rodungsfläche. Mit dem neuen Reservoir wird der Gewässerabstand des eingedolten Weibelibachs unterschritten. Dieser wird in der Folge auf einer Länge von rund 20 m geöffnet und der Ver­ lauf angepasst. Die beanspruchte Waldfiäche für die Bachöffnung ist Teil des temporären Rodungsperimeters. Die Zufahrt zum Reservoir wird neu erstellt und befindet sich ausserhalb des Waldareals. Sie verläuft unmittelbar entlang der Waldgrenze. Der Wendeplatz wird vor dem Eingang zur neuen Anlage errich­ tet und befindet sich ausserhalb des Waldareals. Das Materialdepot des Aushubs wird in der Land­ wirtschaftszone angelegt.

2. Erwägungen Das vorliegende Rodungsgesuch wird im Rahmen eines kantonalen Baugesuchverfahrens gestellt. Damit ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau für die Erteilung der Rodungsbewiiligung zuständig.

In den letzten 15 Jahren vor Einreichung des vorliegenden Rodungsgesuchs wurden für das gleiche Werk weder Rodungen ausgeführt noch sind bewilligte Rodungen ausstehend. Bei einer total mass­ geblichen Rodungsfläche von 2'082 m^ wird das BAFU nicht angehört.

Die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerin liegt vor.

Das vorliegende Rodungsgesuch lag vom 24. Februar 2020 bis 24. März 2020 in der Gemeinde Menziken öffentlich auf. Dagegen sind keine Einwendungen eingegangen. Eine sichere Trinkwasserversorgung gilt als wichtiger Grund, der das Interesse an der Waiderhal­ tung überwiegen kann.

Das Werk, für das gerodet werden soll, ist durch die bestehende Infrastruktur der Wasserversorgung sowie durch die Lage (Meereshöhe) auf den vorgesehenen Standort angewiesen. Das Werk erfüllt gemäss kantonaler Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen des Departe­ ments Bau, Verkehr und Umwelt sachlich die Voraussetzungen der Raumplanung. Die Rodung führt zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt durch Erosion, Rutschungen, Brände oder Windwurf. Gemäss Stellungnahme der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 12. März 2020 zieht das Projekt keine weitere Gefährdung der Umwelt wie Gewässerverschmut­ zung, Lärm, Staub, Erschütterungen usw. nach sich. Durch die Rodung werden die Interessen des Natur- und Heimatschutzes nicht beeinträchtigt.

Die Ersatzaufforstung für die temporäre Rodung wird im Ausmass von 2'000 m^ an Ort und Stelle ge­ leistet. Die Ersatzaufforstungsfläche im Ausmass von 82 m^ für die definitive Rodung liegt ausserhalb landwirtschaftlicher Vorrangflächen. Gesamthaft betrachtet überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen an der Rodung diejenigen an der Walderhaltung. Erheblicher Vorteil: Massgeblich für die Ermittlung des Mehrwerts ist die Differenz zwischen den Verkehrswerten des Waldbodens und des gerodeten Bodens. Mit der vorliegenden Bewilligung für eine (temporäre) Ro­ dung kann der Boden nicht einträglicher genutzt werden. Es entsteht kein erheblicher Vorteil für die Einwohnergemeinde Burg.

3. Rodungsentscheid

3.1 Der Einwohnergemeinde Burg wird für den Neu- und Rückbau des Reservoirs Berg eine Ro­ dung im Umfang von 2'082 m^ Waldboden bewilligt. 3.2 Die Bewilligung bezieht sich auf folgendes Grundstück:

Gemeinde

Lokalname

Eigentümerin

Parz.Nr.

Rodung m^

Menziken

Jumpferechüssi

OBG Menziken

1443

2'082

Total

2’082

Rodungskoordinaten: 2 655 405 /1 231 918 Massgebend für die Abgrenzung der Rodungsfläche ist der Situationsplan 1:500. visiert durch die Abteilung Wald am 28. April 2020.

2 von 5

Die Bewilligung ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet. Nach diesem Datum ist jede Rodung verboten.

3.3 Die bewilligten Rodungsgrenzen sind im Gelände einzumessen, zu verpflocken und durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen. Anschliessend sind die Rodungsgrenzen mit ei­ nem festen Zaun abzugrenzen. 3.4 Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungs­ fläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, im Waldareal Bau­ baracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren. Der Oberboden ist im Rodungsareai oder ausserhalb des Waldes separat zwischenzulagern und für die Rekultivierung direkt vor Ort wiederzuverwenden. 3.5 Die Offenlegung des Weibelibachs hat naturnah und ohne technische Verbauungen zu erfolgen. 3.6 Als Ersatzaufforstungsfläche an Ort und Stelle hat die Einwohnergemeinde Burg das rekulti­ vierte Rodungsareal im Ausmass von 2'000 m^ spätestens bis zum 31. Dezember 2022 wieder­ zubestocken. Massgebend ist der unter Ziffer 3.2 erwähnte Situationsplan.

Für die definitive Rodung im Umfang von 82 m^ ist auf Parzelle 1443, Gemeinde Menziken, bis zum 31. Dezember 2022 Ersatz zu leisten. Massgebend ist der unter Ziffer 3.2 erwähnte Situati­ onsplan. Die definitive Rodung hat eine Anpassung der Waldgrenze zur Folge. Die Abteilung Wald mel­ det dem Vermessungsamt alle rechtskräftigen Änderungen des Waldareals zur Nachführung im Waldgrenzenplan. Die Wiederbestockung hat mit standortgemässen Baum- und Straucharten zu erfolgen. Spezi­ elle Weisungen des zuständigen Kreisforstamts bleiben vorbehalten. Die Ersatzaufforstungsfläche ist auf eventuell aufkommende Neophyten zu kontrollieren. Diese sind mit geeigneten Massnahmen zu bekämpfen.

3.7 Die Einwohnergemeinde Burg hat die beiliegenden Kontrollformulare ausgefüllt rechtzeitig an den zuständigen Revierförsterweiterzuleiten.

3.8 Gestützt auf § 18 AWaV hat die Gesuchstellerin für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs die Gebühr von Franken zu entrichten. Dieser Betrag wird zusammen mit den übrigen Ge­ bühren in Rechnung gestellt. 3.9 Durch die vorliegende Rodungsbewilligung entsteht kein erheblicher Vorteil. Es wird keine Aus­ gleichsabgabe erhoben. 3.10 Die Rodung bzw. die Zweckentfremdung von Waldboden darf erst begonnen werden, wenn fol­ gende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

Vorliegen der Rechtskraft aller übrigen Bewilligungen und Zustimmungen Einmessen und Markierung der Rodungsgrenzen durch die Gesuchstellerin und Abnahme durch das Kreisforstamt.

Fabian Dietiker Abteilungsleiter

3 von 5

Rechtsmittelbelehrung 1.

Gegen den Rodungsentscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, geführt werden.

2.

Gegen den Entscheid über die Ausgleichsabgabe (Ziffer 3.9) kann innert einer nicht erstreck­ baren Frist von 30 Tagen seit Zustellung bei dem Spezialverwaltungsgericht, Kausalabgaben und Enteignungen, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältin­ nen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz. BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt Ist.

3.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten; d.h. es ist a) anzugeben, wie der Regierungsrat bzw. das Spezialverwaltungsgericht, Kausalabgaben und Enteignungen, im Falle von Punkt 2 entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

4.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 bis 3 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

5.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be­ weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

6.

Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Geht via Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen an: • Gemeinderat Menziken (mit Beilagen)

Zur Eröffnung durch Gemeinderat Menziken an: Einwohnergemeinde Burg Ortsbürgergemeinde Menziken Mit PA/Baubewilligung retour an Abteilung Wald

(mit Beilagen) (mit Planbeilage)

Kopie durch die Abteilung Wald an: • BAFU, Abteilung Wald, 3003 Bern (mit Beilagen) • Kreisforstamt 4 Aarau-Kulm-Zofingen (mit Beilagen) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen

Geht nach Erteilung der Baubewilligung an: • Revierförster Ueli Wanderen

(mit Planbeilage)

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Anhang Rechtsgrundlagen

1. Allgemeines Das Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 (Stand 1. Juli 2013) soll den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a). Die Waldfläche soll nicht vermindert werden (Art. 3). Das Waldgesetz und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 auf Bundesebene und das Waldgesetz des Kan­ tons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997, das Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (Walddek­ ret, AWaD) vom 3. November 1998 und die Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV) vom 16. Dezember 1998 auf kantonaler Ebene enthalten folgende Rodungsbestimmungen: 2. Begriff der Rodung (Art. 4 WaG) Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden. 3. Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen (Art. 5 WaG) Rodungen sind verboten (Abs. 1). Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuch­ steller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Waider­ haltung überwiegen. Das Werk, für das gerodet werden soll, muss zudem auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein und die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen. Ausserdem darf die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Abs. 2). Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die bil­ lige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Abs. 3). Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Abs. 4). Rodungsbewilligungen sind zu befristen (Abs. 5).

4. Rodungsersatz (Art. 7 WaG) Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten (Abs. 1). Anstelle von Realersatz können gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschafts­ schutzes getroffen werden in a) Gebieten mit zunehmender Waldfläche oder b) in den übrigen Ge­ bieten ausnahmsweise zur Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete (Abs. 2). Auf den Rodungsersatz kann verzichtet werden bei Ro­ dungen a) von in den letzten 30 Jahren eingewachsenen Flächen für die Rückgewinnung von land­ wirtschaftlichem Kulturland; b) zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern: c) für den Erhalt und die Aufwertung von Biotopen nach den Artikeln 18a und 18b Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (Abs. 3). Wird nach Absatz 3 Bst. a rückgewonnenes Landwirtschaftliches Kulturland innerhalb von 30 Jahren einer anderen Nutzung zugeführt, so ist der Rodungsersatz nachträglich zu leisten (Abs. 4). 5. Ausgleich erheblicher Vorteile (Art. 9 WaG) Entstehen mit einer Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (Art. 9 WaG und § 8 AWaG). Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist in § 1 AWaD geregelt. Die Abtei­ lung Wald legt die Abgabe fest und eröffnet sie wenn möglich gleichzeitig mit der Rodungsbewilli­ gung (§ 19 AWaV). 6. Zuständigkeit (Art. 6 WaG) Ausnahmebewilligungen für Rodungen im Rahmen von eidgenössischen Bewilligungsverfahren er­ teilen die zuständigen Bundesbehörden (Abs. 1 Bst. a). In kantonalen Bewilligungsverfahren ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt für den Rodungsentscheid zuständig (Art. 1 Abs. 1 Bst. b WaG und § 12 AWaV). Für Rodungen, die in die kantonale Zuständigkeit fallen und deren massgebliche Rodungsfläche gemäss Art. 6 WaV über 5000 m^ beträgt, ist das BAFU vor dem Entscheid anzuhören.

5 von 5

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Kanton Aargau

Gemeinde Burg 19 ml 63 m|

Vorplatz Reservoir Berg Dachfläche Fläche Ersatzaufforstung ^tale definitive Rodungsfläche

1

EINGANG

Wasserversorgung

-82 m^j Örn?:

Temporäre Rodungsfläche (3) Neubau Reservoir Berg

06. April 2020

1'135 m2

inklusive Bachrenaturierung © Rückbau best. Anlage

Gemeinde Menziken Bau und Planung

Totale temporäre Rodungsfläche

865 2'000 m2

Neubau Reservoir inkl. Zufahrt und Leitungsbauten

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Ssc/7 WeibeHb. °^^eindolunü

Reservoir Berg Inhalt 700 m^

Brauchwasser ■ Löschwasser

1 : 500

Situation

400 300 m^

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I Wasserspiegel 692.00 m ü. M.

Abteilung 'ur Bau bewühguHpen

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0 8. April 2020 l^yienziKen t

Rodungsgesuch

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald Kreisforstamt 4 Aarau - Kulm - Zofingen

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Waldburger Ingenieure AG 5000 Aarau

Bleichemattstrasse 11

5507 Mellingen Industriestrasse 21 5277 Hottwil

Hauptstrasse 52

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FORMAT: 42/30

AMTLICHE VERMESSUNG

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PROJEKT_________________

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GEZEICHNET_____________

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062 832 11 77

ÄNDERUNGEN

2019 31.01.2020

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Depot Oberboden, Wald ca. 165 h = 1.50 m

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GEPRÜFT

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2'650 m3 4.00 m

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PLAN NR.

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Rückbau best. Anlage nach Inbetriebnahme von Reservoir Berg

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RODUNGSGESUCH Die Ortsbürgergemeinde Menziken erteilt Zustimmung zum Rodungsvorhaben sowie den Ersatzaufforstungsmassnahmen {Unterschriften zu Punkt 7 des Rodungsgesuchs).

Ortsbürgergemeinde Menziken:

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INDEX A

B

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01.04.2020

Namens des Gemeinderatps Gemeindearnmann:

Gemein^schrftfhar;

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Einwohnergemeinde Burg, Wasserversorgung

Menziken, den

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