Sanierung Deponie Fröschegräben
Défrichements · Windisch · Abrogé le 25 févr. 2026
Document
- Numéro
- 1582
- Type
- Défrichements
- Commune
- Windisch
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Abteilung Wald
- Approuvé par
- AW
- Adopté
- 14 oct. 2021
- En vigueur depuis
- 16 mai 2022
- Abrogé
- 25 févr. 2026
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
WINDISCH
Planung & Bau|Dohlenzelgstrasse 6 | 5210 Windisch
HHB
:c3
BAUBEWILLIGUNG MIT
RODUNGSBEWILLIGUNG Nr. 2020-0076 vom 16. Mai 2022
Bauherrschaft:
Einwohnergemeinde Windisch Dohlenzeigstrasse 6
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5210 Windisch Grundeigentümer:
Einwohnergemeinde Windisch Dohlenzeigstrasse 6
5210 Windisch Bauvorhaben:
Sanierung Deponie Fröschegräben Parzelle Nr. 1167, 5210 Windisch
Auflage:
vom 13. November bis 14. Dezember 2020
Bauakten:
- Katasterplan - Situation Verkehrskonzept - Plan zum Rodungsgesuch
- Detailplan Amphibiengräben West - Detailplan Amphibiengräben Ost
1:2000
1:1000
1:500
18.09.2020
30.10.2020 30.10.2020 30.10.2020
30.10.2020
Gemeinde Windisch / Baubewilligung Nr. 2020-0076 A
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Verfahren
Am 5. November 2020 wurde das Gesuch für die Sanierung der Deponie Fröschegräben, Par zelle Nr. 1167, eingereicht. Das Baugesuch wurde am 12. November 2020 publiziert und lag vom 13.,November bis 14.Dezember 2020 öffentlich auf.
Gegen das Bauvorhaben wurden keine Einwendungen eingereicht.
B
Einwendungen
Der Quartierverein Unterdorf hat in einem Schreiben vom 30. November 2020 zum geplanten Vorhaben Stellung genommen. Sie anerkennen die sorgfältig geplanten Massnahmen zum Schutze der Umwelt. Sie erwarten indes von den Projektverantwortlichen eine transparente Kommunikation und wünschen in einer Begleitgruppe Einsitz zu nehmen. Die Projektleitung hat Kenntnis von diesem Schreiben. Eine Begleitgruppe ist nicht vorgesehen, jedoch ist eine aktive Beteiligung am Prozess der Wiederherstellung / Aufforstung des betroffenen Gebietes möglich. Die Kommunikation in diesem Projekt ist insgesamt wichtig. Ebenso die Sicherheit entlang den Transportrouten in den Hauptbauphasen. Dem Quartierverein wird ein entsprechendes Schreiben zugestellt werden.
C
Erwägungen
Bauvorhaben
Die Bauherrschaft plant die Sanierung der Deponie Fröschegräbe, Parzelle 1167. Das Bauvor haben betrifft die altlastenrechtliche Sanierung des belasteten Standortes. Bauzone
Das Bauvorhaben befindet sich in der Naturschutzzone im Wald und betrifft ebenso die Land wirtschaftszone.
Das Vorhaben ist nicht zonenkonform. Die Baupiste jedoch dient dem öffentlichen Interesse. Sie ist standortgebunden und betrifft keine überwiegenden landwirtschaftlichen Interessen, sofern die Voraussetzungen gemäss Auflagen des Kantons erfüllt sind. Gemäss § 4 WaG gilt eine dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden als Rodung. Rodungen sind verboten. Für Rodungen kann eine Ausnahmebewilligung erteilt Werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Eine Rodungsbewilligung liegt vor.
Baustelleninstallationen / Baustellenverkehr
Ein Verkehrskonzept liegt vor. Es sieht einen Einbahnverkehr über die Baupisten vor. Ein Baustelleninstallationsplan sowie ein Schutz- und Sicherheitsplan liegen nicht vor und sind vor Baubeginn zur Prüfung und Freigabe einzureichen. Partizipation
Im Rahmen der Wiederaufforstung soll der Bevölkerung die Möglichkeit gegeben werden, un
ter fachkundiger Führung, aktiv mitzuwirken. Ein Konzept hierzu ist vor Abschluss der Sanie rungsarbeiten vorzulegen. Kantonale Zustimmung
Das Baugesuch wurde am 10. November 2020 der Abteilung für Baubewilligungen zugestellt. Die Zustimmung (Zustimmung mit Rodungsbewilligung und fischereirechtlicher Bewilligung 8'491) Nr. BVUAFB.20.2544 vom 22. April 2022 liegt vor.
/ r
V
Gemeinde Windisch / Baubewilligung Nr. 2020-0076
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Gestützt auf das Resultat der Prüfung durch die Abteilung Planung und Bau kann der Gemein derat für die Sanierung der Deponie Fröschegräben, Parzelie Nr. 1167, eine Baubewilligung
erteilen.
D
Beschluss
In Anwendung des kantonalen Baugesetzes mit Ausführungserlassen, der eidgenössischen und kantonalen Umweltschutzgesetzgebung und der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Windisch, wird die Baubewilligung für die Sanierung der Deponie Fröschegräben, Parzelle Nr. 1167, unter folgenden Bedingungen und Auflagen erteilt: 1.
2.
Die Bauarbeiten sind nach den Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung auszuführen.
Integrierende Bestandteile der Baubewilligung, soweit nachstehend keine Abweichungen dazu festgehalten werden, sind:
a. b. c.
3. 4.
5.
die "Allgemeinen Bedingungen" gemäss Beilage, auf dem Titelblatt aufgeführte Auflageakten, Zustimmung Nr. BVUAFB.20.2544 vbm 22. April 2022
Sollten grössere Grabarbeiten notwendig sein, müssen diese,' bezüglich der Kantonsar chäologie, der Abteilung Planung + Bau umgehend angezeigt werden.
Abklärungen von im Baugrundstück vorhandenen Werkleitungen müssen durch die Bau herrschaft, respektive dessen Vertreter vor Baubeginn bei den entsprechenden Werken und den Gemeindebetrieben erfolgen.
Müssen im Zusammenhang mit den Bauarbeiten Grabarbeiten in öffentlichen Strassen oder auf öffentlichem Grund vorgenommen werden, so muss ein separates Aufbruchsge such an die Abteilung Planung + Bau gestellt werden.
6.
Grenzsteine und Vermessungszeichen dürfen weder beschädigt noch überdeckt oder ent fernt werden. Fehlende Grenzzeichen sind spätestens nach Beendigung der Bauarbeiten auf Kosten der Bauherrschaft durch den Nachführungsgeometer ersetzen zu lassen.
7.
Nach Fertigstellung der Baute wird der zuständige Nachführungsgeometer, Reto Porta, Neumarkt 1, 5201 Brugg, die amtliche Vermessung vornehmen und für die Aufwendun gen dannzumal - gestützt auf § 47 Abs. 3 der Verordnung über die Geoinformation im Kanton Aargau (SAR 740.111) dem Grundeigentümer in Rechnung stellen. Vor der Aus führung der Arbeiten werden sich die Mitarbeiter des Nächführungsgeometers an der Haustüre melden. Falls der Grundeigentümer eine Voranmeldung wünscht oder anwesend sein möchte, kann er dies unter Telefon 056 580 97 90 bekanntgeben.
8.
9.
Bei Auftragserteilung für den Aushub oder andere Tiefbauarbeiten muss die durch den Bauherr und Architekten Unterzeichnete „Deklaration für Materialablagerungen" in der Kiesgrube, in welcher der Aushub abgelagert werden soll abgegeben werden.
Baubeginn und Abnahmekontrollen müssen der Abteilung Planung + Bau rechtzeitig mit
den beiliegenden Meldekarten oder schriftlich mitgeteilt werden, so dass ein eventueil er
forderlicher Abnahmetermin vereinbart werden kann. 10.
Baustellenverkehr / Baustellenparkierung
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Mindestens 4 Wochen vor Baubeginn ist zwingend ein vollständiges Verkehrskonzept
(Zu-/ Wegfahrt, Routenwahl, Warteraum [Schwerverkehr/LKW], Parkierung) für die
gesamte Bauzeit bzw. die einzelnen Bauphasen an die Abteilung Planung und Bau ein zureichen. Die Abteilung Planung und Bau und die Parkplatzbewirtschaftung prüfen die Unterlagen und bewilligen diese mit oder ohne Auflagen. Konzeptänderungen dürfen nur nach Rücksprache erfolgen.
Der Anstösserverkehr im ganzen Quartier darf durch die Bauarbeiten nicht zu stark behindert werden und muss jederzeit gewährleistet sein. Sollten sich dennoch Einschränkungen auf den öffentlichen Strassen und Plätzen erge ben, ist die Bauherrschaft bzw. die verantwortliche Bauleitung verpflichtet, die Abtei lung Planung + Bau bzw. die Parkplatzbewirtschaftung zu kontaktieren. Die Sicherheit
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Gemeinde Windisch / Baubewilligung Nr. 2020-0076
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sämtlicher Verkehrsteilnehmer ist jederzeit zu gewährleisten. Speziell zu beachten sind Schulwege, Fussgängerbeziehungen, Radwege etc.
Die Baugrube und die Baustelle sind entsprechend zu sichern und zu signalisieren. Die Baustellenfahrzeuge sind auf der Bauparzelle abzustellen oder es ist vor Baubeginn ein entsprechendes Gesuch für die Benützung des öffentlichen Grunds bei der Ge meinde einzureichen.
Die Bauherrschaft hat dafür zu sorgen, dass Strassen, Wege und Plätze unbeschädigt und laufend sauber gehalten werden, gemäss Strassenverkehrsgesetz Art. 29 / Be
triebssicherheit und Verkehrsregelnverordnung Art. 59 / Schutz der Fahrbahn. Die Baustellen werden regelmässig kontrolliert. Nachträgliche Kosten für den Einsatz der Regionalpolizei bzw. für die Parkplatzbewirt
schaftung für Verkehrsdienste und administrative Aufwendungen werden der Bauherr schaft verrechnet.
Es ist vorzusehen, dass an den neuralgischen Kreuzungen (Ein- und Ausfahrt Dorfstrasse / Schachenweg) in den Hautverkehrszeiten ein Verkehrsdienst eingerich
tet wird.
11. Es werden folgende Gebühren zur Zahlung an die Finanzverwaltung fällig: Bewilligungsgebühr Eigene Baubewilligung - steuerfinanziert Publikationsgebühr
CHF
CHF
CHF
Verschiedenes CHF
Total
E
Reghtymittelbgl^hrung 1.
2.
Gegen die erhobenen Gebühren kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustel lung beim Gemeinderat, Dohlenzelgstrasse 6, 5210 Windisch, Einsprache eingereicht werden. Gegen den übrigen gemeinderätlichen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Ta gen seit Zustellung beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, 5001 Aarau, Be
schwerde geführt werden. 3,
4,
5.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist
a. anzugeben, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und b. darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Allfällige Beweismittel sind der Beschwerdeschrift beizulegen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in
der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Windisch, 16. Mai 2022 GEMEINDERAT WINDISCH
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Gemeindepräsidentin
Marco Wächter Gemeindeschreiber I
Zustelldatum:
/
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Gemeinde Windisch / Baubewilligung Nr. 2020-0076
Geht an: - Bauherrschaft:
- Projektverfasser:
5/5
- Einwohnergemeinde Windisch, Dohlenzeigstrasse 6, 5210 Windisch - Steinmann Ingenieure und Planer AG, Aarauerstrasse 69, 5200 Brugg AG
- Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau (BVUAFB.20.2544)
- Elektrizitäts- und Wasserwerk / Geometer: E-Mail mit Situationsplan)
- Akten
/ [email protected] (per
* NOM *— AMI
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald 14. Oktober 2021
Rodungsgesuch Nr. BVUAW.1582 Gemeinde:
Windisch
Bauvorhaben:
Sanierung Deponie Fröschegräben
Gesuchstellerin:
Leitverfahren:
Einwohnergemeinde Windisch
Baugesuchverfahren
Rodungsbewilligung 1. Sachverhalt
Die Gesuchstellerin plant die Sanierung der Deponie Fröschegräben auf der Parzelle Nr. 1167 in der Gemeinde Windisch. Die Deponie liegt innerhalb der Schutzzonen S2 und S3 der Trinkwasserfassung. Die Deponie besteht aus einem jüngeren, schwächer belasteten westlichen Teil und einem stärker belasteten östlichen Teil. Die Deponie soll totalsaniert werden, alle belasteten Materialien sollen entfernt werden.
Die Deponie liegt vollständig innerhalb des Waldareals. Das Vorhaben liegt ferner im kantonalen Auenschutzpark gemäss Richtplan, im Dekretsgebiet Wasserschloss, in einem Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald, in einem BLN-Gebiet und teilweise in einem Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung. Von der Deponiesanierung ist ein Teil des Naturwaldreservats Auschachen betroffen, für welches ein 50-jähriger Nutzungsverzichtsvertrag mit der Abteilung Wald besteht. Für die vorhandenen "Fröschegräben" besteht ein Pflegevertrag mit der Abteilung Wald für den Unterhalt des Feuchtstandorts.
Durch die Sanierung wird der Amphibienlebensraum beeinträchtigt. Als Ersatz sind westlich der Deponie und ausserhalb der Grundwasserschutzzone neue Kleingewässer im Waldareal geplant. Die Zufahrt erfolgt über das angrenzende Kulturland. Dazu wird eine Baupiste erstellt.
Die geplanten Kleingewässer im Waldareal sind in Absprache mit der Abteilung Wald so vorgesehen, dass sie den Rodungstatbestand nicht erfüllen. Für die Sanierung der Deponie sind temporäre Rodungen im Umfang von 11'364 m2 vorgesehen. 2. Erwägungen
Das vorliegende Rodungsgesuch wird im Rahmen eines kantonalen Baugesuchverfahrens gestellt. Damit ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau für die Erteilung der Rodungsbewilligung zuständig. 1 von 6
In den letzten 15 Jahren vor Einreichung des vorliegenden Rodungsgesuchs wurden für das gleiche Werk weder Rodungen ausgeführt noch sind bewilligte Rodungen ausstehend. Bei einer total massgeblichen Rodungsfläche von 11'364 m2 wird das BAFU angehört.
Mit Datum vom 20. Juli 2021 stimmte das BAFU der Rodung und der Ersatzaufforstung mit Anträgen zu. Der Antrag Nr. 2, welcher eine Erstellung der Amphibiengräben über dem Wasserspiegel verlangt, wurde mit Schreiben der Abteilung Wasser des BAFU vom 24. September 2021 so angepasst, dass keine Projektänderungen nötig sind. Alle anderen Anträge des Anhörungsberichts sind bereits in den kantonalen Auflagen zum Bauprojekt enthalten.
Die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer liegt vor.
Das vorliegende Rodungsgesuch lag vom 13. November 2020 bis 14. Dezember 2020 in der Gemeinde Windisch öffentlich auf. Dagegen sind keine Einwendungen eingegangen.
Die Deponie ist gemäss umweltrechtlichen Vorgaben zwingend sanierungsbedürftig und liegt innerhalb einer Grundwasserschutzzone. Die Sanierung von belasteten Standorten zum Schutz der Umwelt und des Trinkwassers gilt als wichtiger Grund, der das Interesse an der Walderhaltung auch innerhalb eines Naturwaldreservats überwiegen kann.
Die Sanierung, für die gerodet werden soll, ist durch die bestehende Lage der Deponie auf den vorgesehenen Standort angewiesen.
Das Werk erfüllt gemäss kantonaler Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt sachlich die Voraussetzungen der Raumplanung.
Die Rodung führt zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt durch Erosion, Rutschungen, Brände oder Windwurf.
Gemäss Stellungnahme der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 30. November 2020 zieht das Projekt keine weitere Gefährdung der Umwelt wie Gewässerverschmutzung, Lärm, Staub, Erschütterungen usw. nach sich.
In Vertretung der Interessen des Natur- und Heimatschutzes hat die Abteilung Landschaft und Gewässer des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gemäss Mitteilung vom 19. November 2020 keine Einwände gegen das Vorhaben. Die nachhaltige Sanierung des belasteten Standorts in diesem für die Grundwasseranreicherung zentralen Gebiets überwiegt in diesem Fall auch die Interessen am ungeschmälerten Erhalt eines Teils des Naturwaldreservats.
Die Ersatzaufforstung wird im Ausmass von 11'364 m2 an Ort und Stelle geleistet.
Die neu geplanten Gewässer westlich der Rodungsfläche erfüllen als kleinflächige, naturnahe Renaturierungen den Rodungstatbestand nicht. Die Auflichtung und Erstellung der Gewässer wird gemäss Auflage der kantonalen Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt von der Abteilung Wald begleitet. Gesamthaft betrachtet überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen an der Rodung diejenigen an der Walderhaltung.
Erheblicher Vorteil:
Massgeblich für die Ermittlung des Mehrwerts ist die Differenz zwischen den Verkehrswerten des Waldbodens und des gerodeten Bodens. Mit der vorliegenden Bewilligung für eine temporäre Rodung kann der Boden nicht einträglicher genutzt werden. Es entsteht kein erheblicher Vorteil für die Bewilligungsnehmerin.
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3. Rodungsentscheid
3.1 Der Einwohnergemeinde Windisch wird für die Sanierung der Deponie Fröschegräben eine Rodung im Umfang von 11'364 m2 Wald bewilligt.
3.2 Die Bewilligung bezieht sich auf folgende Grundstücke: Gemeinde
Lokalname
Eigentümer/in
Parz.Nr.
Rüssschache
OBG Windisch
1167
Windisch
Rüssschache
Windisch
Rüssschache
Windisch Total
EWG Windisch Staat Aargau
1082
2887
Rodung m2
31
11'045 288
11'364
Rodungskoordinaten: 2 660 054 / 1 259 787
Massgebend für die Abgrenzung der Rodungsfläche ist der Situationsplan 1:500, genehmigt durch die Abteilung Wald am 14. Oktober 2021.
Die Bewilligung ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet. Nach diesem Datum ist jede Rodung verboten.
3.3 Die bewilligten Rodungsgrenzen sind auf Kosten der Gesuchstellerin im Gelände einzumessen, zu verpflocken, am verbleibenden Bestand zu markieren und mit einem festen Zaun abzugrenzen. Anschliessend sind die Rodungsgrenzen durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen. 3.4 Nach dem Abschluss der Sanierung sind 5 Bäume mit einem Durchmesser grösser als 30 cm in der gerodeten Fläche des Naturwaldreservats als Totholz zu platzieren. Hierzu sind Bäume aus der Rodungsfläche zu verwenden.
Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungsfläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, im Waldareal Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Bäume, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren. Der Oberboden ist im Rodungsareal oder ausserhalb des Waldes separat zwischenzulagern und für die Rekultivierung direkt vor Ort wiederzuverwenden.
3.5 Als Ersatzaufforstung an Ort und Stelle hat die Einwohnergemeinde Windisch das rekultivierte Rodungsareal im Ausmass von 11'364 m2 spätestens bis zum 31. Dezember 2024 wiederzubestocken. Massgebend ist der unter Ziffer 3.2 erwähnte Situationsplan. Die gerodete Fläche des Naturwaldreservats wird grundsätzlich der natürlichen Wiederbewaldung überlasen. Es sind zudem vereinzelt Schwarzpappeln zu pflanzen. Die Gestaltung der Wiederbestockung und die Platzierung der 5 Bäume als Totholz im Naturwaldreservat sind vorgängig mit dem Kreisforstamt abzusprechen. Die Wiederbestockung der übrigen gerodeten Flächen hat mit standortgemässen Baum- und Straucharten zu erfolgen. Spezielle Weisungen des zuständigen Kreisforstamts bleiben vorbehalten.
Die Ersatzaufforstungsfläche ist auf eventuell aufkommende Neophyten zu kontrollieren. Diese sind mit geeigneten Massnahmen zu bekämpfen.
3.6 Gestützt auf § 18 AWaV hat die Gesuchstellerin für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs Franken zu entrichten. Dieser Betrag wird zusammen mit den übrigen Gedie Gebühr von bühren in Rechnung gestellt.
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3.7 Durch die vorliegende Rodungsbewilligung entsteht kein erheblicher Vorteil. Es wird keine Ausgleichsabgabe erhoben.
3.8 Die Rodung bzw. die Zweckentfremdung von Waldboden darf erst begonnen werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Vorliegen der Rechtskraft aller übrigen Bewilligungen und Zustimmungen
Einmessung und Markierung der Rodungsgrenzen durch die Gesuchstellerin und
Abnahme durch das Kreisforstamt
1•
Fabi Dietiker Abt lungslei r
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Rechtsmittelbelehrung 1.
2.
3.
4. 5. 6.
Gegen den Rodungsentscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, geführt werden.
Gegen den Entscheid über die Ausgleichsabgabe (Ziffer 3.7) kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung bei dem Spezialverwaltungsgericht, Kausalabgaben und Enteignungen, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten; d.h. es ist a) anzugeben, wie der Regierungsrat bzw. das Spezialverwaltungsgericht, Kausalabgaben und Enteignungen, im Falle von Punkt 2 entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 bis 3 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Geht via Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen an: • Gemeinderat Windisch (mit Beilagen) Zur Eröffnung durch Gemeinderat Windisch an: - Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft und Gewässer (mit Planbeilage) - Ortsbürgergemeinde Windisch (mit Planbeilage) - Mit PA/Baubewilligung retour an Abteilung Wald Kopie durch die Abteilung Wald an: • BAFU, Abteilung Wald, 3003 Bern • Kreisforstamt 2 Baden-Zurzach
(mit Beilagen) (mit Beilagen)
Geht nach Erteilung der Baubewilligung an: • Revierförster Micha Plüss
(mit Planbeilage)
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Anhang Rechtsgrundlagen 1.Allgemeines Das Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 (Stand 1. Januar 2017) soll den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a). Die Waldfläche soll nicht vermindert werden (Art. 3). Das Waldgesetz und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 auf Bundesebene und das Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997, das Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (Walddekret, AWaD) vom 3. November 1998 und die Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV) vom 16. Dezember 1998 auf kantonaler Ebene enthalten folgende Rodungsbestimmungen: 2. Begriff der Rodung (Art. 4 WaG) Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden. 3. Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen (Art. 5 WaG) Rodungen sind verboten (Abs. 1). Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Das Werk, für das gerodet werden soll, muss zudem auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein und die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen. Ausserdem darf die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Abs. 2). Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Abs. 3). Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Abs. 4). Rodungsbewilligungen sind zu befristen (Abs. 5). 4. Rodungsersatz (Art. 7 WaG) Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten (Abs. 1). Anstelle von Realersatz können gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden in a) Gebieten mit zunehmender Waldfläche oder b) in den übrigen Gebieten ausnahmsweise zur Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete (Abs. 2). Auf den Rodungsersatz kann verzichtet werden bei Rodungen a) von in den letzten 30 Jahren eingewachsenen Flächen für die Rückgewinnung von landwirtschaftlichem Kulturland; b) zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern; c) für den Erhalt und die Aufwertung von Biotopen nach den Artikeln 18a und 18b Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (Abs. 3). Wird nach Absatz 3 Bst. a rückgewonnenes Landwirtschaftliches Kulturland innerhalb von 30 Jahren einer anderen Nutzung zugeführt, so ist der Rodungsersatz nachträglich zu leisten (Abs. 4). 5. Ausgleich erheblicher Vorteile (Art. 9 WaG) Entstehen mit einer Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (Art. 9 WaG und § 8 AWaG). Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist in § 1 AWaD geregelt. Die Abteilung Wald legt die Abgabe fest und eröffnet sie wenn möglich gleichzeitig mit der Rodungsbewilligung (§ 19 AWaV). 6. Zuständigkeit (Art. 6 WaG) Ausnahmebewilligungen für Rodungen im Rahmen von eidgenössischen Bewilligungsverfahren erteilen die zuständigen Bundesbehörden (Abs. 1 Bst. a). In kantonalen Bewilligungsverfahren ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt für den Rodungsentscheid zuständig (§ 7 Abs. 1 AWaG und § 12 AWaV). Für Rodungen, die in die kantonale Zuständigkeit fallen und deren massgebliche Rodungsfläche gemäss Art. 6 WaV über 5000 m2 beträgt, ist das BAFU vor dem Entscheid anzuhören.
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