Revitalisierung Melliker Dorfbach
Défrichements · Mellikon · Abrogé le 3 déc. 2024
Document
- Numéro
- 1585
- Type
- Défrichements
- Commune
- Mellikon
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Abteilung Wald
- Approuvé par
- AW
- Adopté
- 14 avr. 2022
- En vigueur depuis
- 17 août 2022
- Abrogé
- 3 déc. 2024
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
2/1. Auszug aus dem
Protokoll des Gemeinderates Mellikon
Sitzung vom 17. August 2022
86
02.03.1
Baurechtliche Entscheide Baubewilligung BG 10/2021 - Steinbruch Mellikon, Revitalisierung Melliker Dorfbach, Parzelle Nr. 65, Mellikon
I.
Bauherr und Grundeigentümer:
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Steinbruch Mellikon AG, 5465 Mellikon
Projektverfasser:
Ingenieurbüro Senn AG, Südallee 2, 5415 Nussbaumen
Bauvorhaben:
Revitalisierung Melliker Dorfbach
Bauparzelle:
Parzelle Nr. 65, Koordinaten: 2668662/1268578
Bauzone:
ausserhalb der Bauzone, Materialabbauzone
Eingang Baugesuch:
10. November 2021
Öffentliche Auflage:
Baugesuch: Rodungsgesuch:
Einwendung:
HofMat Holding AG c/o Thode Treuhand GmbH, 6331 Hünenberg (dat. 06.12.2021) Rückzug Einwendung, dat. 06.07.2022
11. November 2021 bis 10. Dezember 2021 7. Dezember 2021 bis 5. Januar 2022
Im Rahmen der Endgestaltung der Auffüllung des Steinbruchs Mellikon ist der Dorfbach ent lang des Steinbruchs auf einer Länge von rund 330 m offenzulegen und zu revitalisieren. Die Ziele des Projekts sind die ökologische Aufwertung des Gewässers durch die Ausdolung des Bachs und durch eine naturnahe Gestaltung sowie die Erleichterung des Unterhalts beim Einlaufbauwerk oberhalb des Dorfs (die Bachleitung bleibt unterhalb des Steinbrucha reals eingedolt). Die bestehende Rohrleitung im Wald auf der Parzelle Nr. 65 wird offengelegt. In diesem Ab schnitt mit grossem Gefälle ist eine Blockstufenrampe geplant, welche mit massiven Zyklo pensteinen gesichert und anschliessend wieder überschüttet werden soll. Die Zyklopensteine werden auf einer Breite von rund 8 m in trockenen Magerbeton versetzt, damit Unterspülun gen und im Übergang zum flacheren Teilstück Kolkbildungen verhindert werden. Anschlies send soll der Grossteil der Blockstufenrampe wieder mit dem Waldboden zugedeckt und der natürlichen Wiederbewaldung überlassen werden. Zur Beschleunigung der Hangdurchwur zelung und zur Neophyten Vorbeugung sind Ergänzungen mit Weidenstecklingen vorgese hen.
Für das Vorhaben ist eine temporäre Rodung im Umfang von 856 m^ nötig.
Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Mellikon
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Baubewilligung BG 10/2021 - Steinbruch Mellikon, Revitalisierung Melliker Dorfbach, Parzelle Nr. 65, Mellikon
Beim Einlaufbauwerk im Norden der geplanten Revitalisierung ist der Bau einer Rückegasse vorgesehen. Diese maximal 3 m breite Rückegasse dient sowohl als Zugang zum Einlauf bauwerk bei Hochwasserereignissen und erfüllt auch forstliche Zwecke. Eine Rodung für diese forstliche Baute wäre nicht nötig. Derselbe Bereich Waldareal wird jedoch ebenfalls für den Bau der Blockstufenrampe beansprucht und ist deshalb Teil des Gesuches für die tem poräre Rodung. Ein Teil des Rodungsmaterials (Holz/Wurzelstöcke) wird für die Kleinstrukturen im Bachprofil wiederverwendet. Die Zwischenlagerung dieses Materials geschieht auf einer freien Fläche im Steinbruchareal, ausserhalb des Waldes.
Der Standort ist im Kataster der belasteten Standorte unter der Nr. AA4314.0001-1 eingetra gen. Ist für eine Baute die Bewilligung oder Zustimmung kantonaler oder eidgenössischer Behör den erforderlich, so darf der Gemeinderat das Baugesuch nur gutheissen, wenn diese Bewil ligung oder Zustimmung vorliegt. Der Gemeinderat eröffnet seinen Entscheid in der Regel gleichzeitig und gemeinsam mit den Entscheiden der kantonalen und eidgenössischen Be hörden (§ 64 Abs. 5 BauG). Das Baugesuch wurde gestützt auf § 63 des kantonalen Bauge setzes (BauG) an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung für Baube willigungen, zur Prüfung und Erteilung der erforderlichen Zustimmung weitergeleitet. Im amtlichen Publikationsorgan «Die Botschaft» sowie im kantonalen Amtsblatt wurde das Baugesuch veröffentlicht. Die Baugesuchsunterlagen lagen in der Zeit vom 11. November 2021 bis 10. Dezember 2021 öffentlich auf. Das Rodungsgesuch wurde nachträglich noch im amtlichen Publikationsorgan «Die Bot schaft» sowie im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht. Es lag in der Zeit vom 7. Dezember 2021 bis 5. Januar 2022 öffentlich auf. Mit Schreiben vom 27. Januar 2022 hat die Abteilung für Baubewilligungen verlangt, das Ro dungsgesuch zu überarbeiten.
Gemäss geltendem Kulturlandplan der Gemeinde Mellikon befindet sich das Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone im Wald und in der Materialabbauzone.
Mit Schreiben (BVUAFB.21.2835) vom 1. Juni 2022 hat das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, die Zustimmung für das Bauvorhaben erteilt. Die Zu stimmung BVUAFB.21.2835 mit den Bedingungen und Auflagen bildet einen integralen Be standteil dieser Baubewilligung.
Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Mellikon
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Baubewilligung BG 10/2021 - Steinbruch Mellikon, Revitalisierung Melliker Dorfbach, Parzelle Nr. 65, Mellikon
Einwendungen
Während der Auflagefrist ist fristgerecht folgende Einwendung eingegangen: ■ Sammeleinwendung vom 6. Dezember 2021 von HofMat Holding AG c/o Thode Treuhand GmbH, 6331 Hünenberg
Vernehmlassung (rechtliches Gehör) / Einwendungsfesthaltung / Rückzug der Einwendung
Die Einwendung wurde der Bauherrschaft am 28. Januar 2022 zugestellt, mit der Bitte, eine Stellungnahme zu den Einwendungspunkten zu erstellen. Die Stellungnahmen der Bauherrschaft, datiert vom 25. Februar 2022, wurden der Einwen derpartei zugestellt, mit der Aufforderung zur Mitteilung, ob an der Einwendung festgehalten oder diese zurückgezogen wird. Die Einwenderpartei teilt mit Schreiben vom 31. März 2022 mit, dass an der Einwendung festgehalten wird. In der Zwischenzweit hat die Abteilung für Umwelt die Zustimmung mit Rodungsbewilligung und Nutzungsbewilligung erteilt und sämtliche Einwendungspunkte mit kantonalen Prüfbe langen gewürdigt.
Die Zustimmung mit allen Grundlagen wurde der Einwenderpartei mit Schreiben vom 22. Juni 2022 zugestellt mit der erneuten Aufforderung zur Mitteilung, ob an der Einwendung festgehalten oder diese zurückgezogen wird.
Gemäss Schreiben vom 6. Juli 2022 wird die Einwendung mit allen erwähnten Punkten zu rückgezogen.
Der Schriftverkehr wurde somit geschlossen.
Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Mellikon
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Baubewilligung BG 10/2021 - Steinbruch Mellikon, Revitalisierung Melliker Dorfbach, Parzelle Nr. 65, Mellikon
II.
Nebst den eidgenössischen und kantonalen Gesetzen und Verordnungen gelten grundsätz lich die Vorgaben der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) von Mellikon. Für die Beurteilung des Baugesuches sind folgende Unterlagen massgebend:
Pläne und Unterlagen
• • • • • • • •
Situation 1:500 (Plan Nr. 16/47.1-1) Situation 1:200 - Zugang Einlaufbecken (Plan Nr. 16/47.1-2) Längenprofil 1:500 (Plan Nr. 16/47.2-1) Längenprofil 1:200/50 - Zugang Einlaufbecken (Plan Nr. 16/47.2-2) Querprofile 1:100, QP 1-11 (Plan Nr. 16/47.3-1) Querprofile 1:100, QP 1-6 - Zugang Einlaufbecken (Plan Nr. 16/47.3-2) Technischer Bericht, Bauprojekt mit Kostenschätzung Rodungsgesuch Nr. BVUAW: 1585 inkl. Plan
15.10.2021 15.10.2021 15.10.2021 15.10.2021 15.10.2021 15.10.2021 15.10.2021 17.02.2022
Einwendungen
• • • •
Einwendung HofMat Holding AG Stellungnahme Steinbruch Mellikon AG Festhaltung Einwendung HofMat Holding AG Rückzug Einwendung HofMat Holding AG
06.12.2021 25.02.2022 31.03.2022 06.07.2022
Integrale Bestandteile (externe Zustimmungen / Prüfberichte / etc.)
• Zustimmung BVUAFB.21.2835 mit Nutzungsbewilligung Nr. 212'835 und fischereirechtlicher Bewilligung Nr. 2021.00085 • Rodungsbewilligung Nr. BVUAW. 1585
01.06.2022
14.04.2022
Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Mellikon
Seite 5
Baubewilligung BG 10/2021 - Steinbruch Mellikon, Revitalisierung Melliker Dorfbach, Parzelle Nr. 65, Mellikon
Begriff Baute (S 6 BauG)
Bauten und Anlagen im Sinne vom Baugesetz (BauG) sind alle Gebäude und gebäudeähnli che sowie alle weiteren, künstlich hergestellten und mit dem Boden fest verbundenen Ob jekte. Strassen, Parkplätze, Pisten, Gleise und dergleichen gelten als Bauten und Anlagen.
Allgemeine Anforderungen
Alle Bauten und Anlagen müssen hinsichtlich Fundation, Konstruktion und Material die für ihren Zweck notwendige Festigkeit aufweisen, genügend sicher vor Erdbeben, Hochwasser und anderen Naturgefahren sein und den Vorschriften des Brandschutzes entsprechen. Sie sind so anzulegen und zu unterhalten, dass ihre Benutzenden und diejenigen von benach barten Liegenschaften sowie von Strassen nicht gefährdet werden (§ 52 Abs. 1 BauG).
Kantonale Zustimmung BVUAFB.21.2835- Zonenkonformität
Nach Art. 22 Abs. 2 RPG dürfen Bauten und Anlagen grundsätzlich nur bewilligt werden, wenn sie dem Zweck der jeweiligen Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist. Die Materialabbauzone gilt als weitere Zone gemäss Art. 18 RPG. Gemäss § 19 der Bauund Nutzungsordnung der Gemeinde Mellikon (BNO) umfasst die Materialabbauzone Ge biete, die für die Entnahme von Rohmaterial bestimmt sind. Gemäss § 19 Abs. 8 BNO sind Bauten und Anlagen zulässig, sofern sie für den Materialabbau notwendig sind. Die Baumassnahmen im Zusammenhang mit der Revitalisierung des Dorfbaches sind in der Materialabbauzone nicht zonenkonform, da diese nicht den in dieser Zone vorgesehenen Zwecken dienen.
Weiter müssen Bauten und Anlagen im Wald dem forstlichen Zweck dienen. Bauten und An lagen, welche keinem forstlichen Zweck dienen, können grundsätzlich nur mit einer Ausnah mebewilligung im Sinne von Art. 24 ff. RPG errichtet werden.
Es gilt daher zu prüfen, ob eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.
Kantonale Zustimmung BVUAFB.21.2835 - Standortgebundenheit
Gestützt auf Art. 24 RPG kann das Errichten von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen bewilligt werden, wenn deren Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen er fordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Als standortgebunden gelten Bauten und Anlagen, deren Zweck aus objektiven technischen oder betrieblichen Gründen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (positive Standortgebundenheit) oder ein Standort innerhalb der Bauzonen aus bestimmten Gründen ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit). Die Standortgebundenheit beurteilt sich allein nach objektiven Mass stäben. Bei der Beurteilung der Voraussetzungen nach Art. 24 RPG ist generell ein strenger Massstab anzulegen.
Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Mellikon
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Baubewilligung BG 10/2021 - Steinbruch Mellikon, Revitalisierung Melliker Dorfbach, Parzelle Nr. 65, Mellikon
Die Baumassnahmen im Zusammenhang mit der Offenlegung und der Revitalisierung des Dorfbaches sind durch die bestehende Lage des Bachs auf den vorgesehenen Standort an gewiesen. Die Offenlegung und Revitalisierung des Dorfbaches gilt als wichtiger Grund, der das Interesse an der Walderhaltung überwiegen kann. Weitere potenziell überwiegende ent gegenstehende Interessen sind nicht ersichtlich. Die Standortgebundenheit ist im vorliegen den Fall gegeben.
Für das Vorhaben kann somit eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt werden.
Kantonale Zustimmung BVUAFB.21.2835 - Wald / Rodungen Gemäss Art. 4 WaG gilt eine dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Wald boden als Rodung. Rodungen sind gemäss Art. 5 WaG verboten. Für eine Rodung kann eine Ausnahmebewilli gung erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, welche das Interesse an der Walder haltung überwiegen, das Werk auf den vorgesehenen Standort angewiesen ist, das Werk die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllt und die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führt. Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nicht forstliche Zwecke. Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen. Die Offenlegung und Revitalisierung des Dorfbachs finden auf Waldareal statt. Dazu ist eine Rodungsbewilligung gemäss Art. 5 WaG nötig. Das Rodungsgesuchgesuch wurde im Rah men des vorliegenden Baugesuchverfahrens gestellt. Damit ist die Abteilung Wald des De partements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau für die Erteilung der Rodungsbe willigung zuständig. Die Offenlegung und Revitalisierung des Dorfbaches gilt als wichtiger Grund, der das Inte resse an der Walderhaltung überwiegen kann. Das Werk, für das gerodet werden soll, ist durch die bestehende Lage des Bachs auf den vorgesehenen Standort angewiesen. Die Ro dung führt zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt durch Erosion, Rutschungen, Brände oder Windwurf.
Das Rodungsgesuch ist vollständig. Die Rodungsbewilligung der Abteilung Wald des Depar tements Bau, Verkehr und Umwelt liegt mit Datum vom 14. April 2022 vor. Die Rodungsbe willigung bildet integrierenden Bestandteil des vorliegenden Entscheids. Die Rodungsbewilli gung wird mit diesem Entscheid dem Gemeinderat zur direkten Eröffnung mit dem kommu nalen Entscheid zugestellt.
Kantonale Zustimmung BVUAFB.21.2835- Gewässerrevitalisierung
Im Bereich entlang des Steinbruchs werden Kleinstrukturen eingebracht. Die Bachufer werden nicht mit Sträuchern bepflanzt, sondern es ist ein Hochstaudenflur angedacht. Der Steinbruch ist ein Amphibienstandort von nationaler Bedeutung. In der Nähe des neuen Bachlaufs befin den sich Feuchtbiotope, die entkoppelt vom Bachlauf sein müssen. Die Zufahrt für Forst- und Landwirtschaftsfahrzeuge für den Gewässerunterhalt wird gewährleistet.
Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Mellikon
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Baubewilligung BG 10/2021 - Steinbruch Mellikon, Revitalisierung Melliker Dorfbach, Parzelle Nr. 65, Mellikon
Es werden zwei Furten gebaut. Oberhalb der unteren Furt wird ein Rückhaltebecken mit einem Volumen von rund 90 m^ natürlich mit Blocksteinen realisiert. Ebenfalls soll ein Grobholzre chen einbetoniert werden, um die Schwimmstoffe zurückzuhalten. Im Bereich der unteren Furt befindet sich eine Altlast. Dieser Bereich wird abgedichtet, damit kein Bachwasser in den De poniekörper eintreten kann. Unterhalb der unteren Furt wird der Bach ebenfalls ausgedolt und soll wegen der Steilheit über eine Blockstufenrampe geführt werden. Die Blockstufenrampe wird mit Zyklopensteinen gesichert und in Magerbeton versetzt.
Die Kosten für die Ausdolung und Revitalisierung belaufen sich unter Berücksichtigung der Eigenleistungen der Steinbruch Mellikon AG gemäss Kostenvoranschlag auf CHF .
Das bestehende Einlaufbauwerk unterhalb der Blockstufenrampe liegt im Wald und ist heute für maschinelle Unterhaltsarbeiten nicht zugänglich. An der bestehenden Eindolung sind keine baulichen Massnahmen vorgesehen. Hingegen ist für den Zugang zum Einlaufbauwerk ein Zugangsbereich in Form einer Rückegasse vorgesehen. Die Kosten für den Unterhaltszugang belaufen sich gemäss Kostenvoranschlag auf CHF . Die Kosten zum Unterhaltszugang werden zwischen der Gemeinde und dem Kanton aufgeteilt. Die Gefahrenkarte Hochwasser wies eine Schwachstelle bei der Eindolung oberhalb des Dor fes auf. Eine Neubeurteilung auf Basis von zur Verfügung stehenden Kanalfernsehaufnahmen ergab, dass die Abflusskapazität an dieser Stelle genügend gross ist (Bericht Nachführung Gefahrenkarte Hochwasser Gemeinde Mellikon vom Dezember 2020, Niederer und Pozzi Um welt AG, Uznach). Die Revitalisierung des Dorfbaches hat keinen massgebenden Einfluss auf die Hochwassergefährdung im Unterlauf. Die Ausparzellierung einer Gewässerparzelle ist nicht vorgesehen. Hingegen wird die Ge meinde das Land für die Zugangsgasse erwerben. Es handelt sich dabei um rund 132 m2 von und 184 m^ von der Parzelle Nr. 65 ( ). Die entspre der Parzelle Nr. 205 ( chenden Gespräche mit den Grundeigentümern sind erfolgt und die Bewilligung für den Land erwerb durch die Gemeinde liegt vor.
Das Projekt ist geeignet, die Projektziele zu erreichen und erweist sich als recht- und verhält nismässig; der Revitalisierung wird daher grundsätzlich zugestimmt. Die Detailplanung und Ausführung des 5 von 13 Bauvorhabens hat in Absprache mit der Projektleiterin der Abteilung Landschaft und Gewässer, Sektion Wasserbau, zu erfolgen.
Kantonale Zustimmung BVUAFB.21.2835- Gewässerraum Die Kantone sind gemäss Art. 36a GSchG verpflichtet, den Raumbedarf der Gewässer fest zulegen. Dieser dient der Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, dem Schutz vor Hochwasser und der Gewässernutzung. Im vorliegenden Projekt wurde grund sätzlich ein Gewässerraum mit einer Breite von 12,5 m in den Plänen vorgesehen (Orientie rungsinhalt); dies ist sachgerecht. Die grundeigentümerverbindliche Umsetzung des Gewäs serraums erfolgt entsprechend § 127 Abs. 4 BauG4 im Rahmen der nächsten Nutzungspla nungsrevision.
Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Mellikon
Seite 8
Baubewilligung BG 10/2021 - Steinbruch Mellikon, Revitalisierung Melliker Dorfbach, Parzelle Nr. 65, Mellikon
Im südwestlichen Bachabschnitt (oberhalb QP3) ist ein "Gewässerraum von 12 m gemäss AGIS" eingetragen; diese Linien sind falsch. Stattdessen soll (analog dem unteren Bachab schnitt) ein Gewässerraum mit 12,5 m Breite (beidseitig 6,25 m ab der "generalisierten" Ge wässerachse) orientierend in den Plänen eingetragen werden; dies gilt auch für den bereits offenen Dorfbach oberhalb des Projekts. Beim eingedolten Gewässer "Meinimatt" ist ein Ge wässerraum von 11 m Breite orientierend darzustellen (beidseitig 5,5 m ab Leitungsachse). Im Gewässerraum dürfen laut Art. 41c Abs. 1 GSchV nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken er stellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde unter anderem auch die Erstellung von land- und forstwirtschaftlichen Spur- und Kieswegen bewilligen, wenn topografisch beschränkte Platzverhältnisse vorliegen. Ausserdem sind standortgebundene Teile und Anlagen, die der Wasserentnahme und -einleitung dienen so wie der Gewässernutzung dienende Kleinanlagen zulässig.
Alle geplanten baulichen Massnahmen dienen der Revitalisierung oder sind standortgebun den (Furten, Grobrechen, Einleitbauwerke und Blockrampe); den Vorhaben wird aus Sicht des öffentlichen Gewässers zugestimmt. Der Unterhaltszugang (Rückegasse) ist für den Ge wässerunterhalt (Sofortmassnahmen / Hochwasserschutz) an besagter Stelle zwingend er forderlich; die Wegbefestigung hat sich jedoch auf das Notwendige zu beschränken. Gemäss Art. 37 Abs. 2 GSchG sowie Art. 4 Abs. 2 WBG muss bei Eingriffen in das Gewäs ser dessen natürlicher Verlauf möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden; Gewäs ser und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können (lit. a), die Wechselwirkungen zwischen oberund unterirdischen Gewässern weitgehend erhalten bleiben (lit. b) und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (lit. c). Die Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässer raums muss extensiv erfolgen (Art. 41c GSchV).
Kantonale Zustimmung BVUAFB.21.2835 - Nutzungsbewilligung Der Bachlauf wird mit zwei Furten gequert; oberhalb werden jeweils Grobrechen angelegt, um Schwimmstoffe zurückzuhalten. Ausserdem ist eine neue Einleitung von Quellwasser ge plant und der bestehende Einlauf "Meinimatt" muss neu gefasst und umgelegt (neu eingedolt) werden. Auch das bestehende Einlaufbauwerk unterhalb der Blockrampe bleibt beste hen. Derartige Gewässernutzungen sind gemäss § 5 und § 39 WnG bewilligungs- und ge stützt auf §§1,2 und 15 WnD abgabenpflichtig. Dementsprechend wird der Gesuchstellerin eine neue Nutzungsbewilligung erteilt. Die bestehende Bewilligung Nr. 2482 vom 14. Okto ber 1960, für die Eindolung des Dorfbachs, wird mit dem vorliegenden Projekt aufgehoben respektive durch die neue Nutzungsbewilligung ersetzt. Die Nutzungsbewilligung Nr. 13'660 vom 22. Juli 2014, für den Überlauf aus dem Rückhaltebecken, bleibt weiterhin gültig.
Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Mellikon
Seite 9
Baubewilligung BG 10/2021 - Steinbruch Mellikon, Revitalisierung Melliker Dorfbach, Parzelle Nr. 65, Mellikon
Mit dem Projekt ist der Dorfbach (1.00.420) durch folgende Eingriffe betroffen:
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Querung mit Furten (inklusive Grobrechen), Koordinaten: 2'668'420 /1'268'420; 2'668'645/1'268'575 Einleitung von Sauberwasser (Quelle), Koordinaten: 2'668'483 / 1'268'450 Neuer Anschluss best. Bachleitung "Meinimatt" (Eindolung mit Auslaufbauwerk), Koordi naten: 2'668'542/1'268'490 Querung mit Furten (inklusive Grobrechen), Koordinaten: 2'668'420 /1'268'420; 2'668'645/1'268'575 Einleitung von Sauberwasser (Quelle), Koordinaten: 2'668'483 / 1'268'450 Neuer Anschluss best. Bachleitung "Meinimatt" (Eindolung mit Auslaufbauwerk), Koordi naten: 2'668'542/1'268'490
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt erteilt dem Gesuchsteller in Anwendung des Baugesetzes, des Wassernutzungsgesetzes, des Wassernutzungsabgabendekrets (WnD) und der Wassernutzungsverordnung (WnV9)) die Bewilligung Nr. 212'835.
Kantonale Zustimmung BVUAFB.21.2835 - Fischereirechtliche Bewilligung
Mit dem Projekt ist der Dorfbach (1.00.420) durch folgende Eingriffe betroffen: • •
Ausdolung und Revitalisierung auf 330 m Einleitung von Meteor- und Sickenwasser
Für den technischen Eingriff in das Gewässer ist eine fischereirechtliche Bewilligung gestützt auf Art. 8 BGF10 und § 20 Abs. 1 und2AFG11 erforderlich. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt erteilt dem Gesuchsteller in Anwendung des Baugesetzes, des Bundesgesetzes über die Fischerei und der kantonalen Fischereiverord nung die fischereirechtliche Bewilligung Nr. 2021.00085.
Nach dem aktuellen Kenntnisstand der Fischereifachstelle leben im betroffenen Perimeter im Dorfbach keine Fische oder Krebse. Für die Ökologie im Allgemeinen und Fischnährtiere im Besonderen ist dennoch auf eine naturnahe Gestaltung des neuen Gerinnes zu achten. Die Blockstufenrampe kann und muss aufgrund der Steilheit nicht fischgängig gestaltet werden und kann aus statischen Gründen mit Steinen in Magerbeton ausgeführt werden. Eine mögli che zukünftige Ansiedlung des Bibers wurde im Projekt bei der Gestaltung der Einleitungen berücksichtigt.
Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Mellikon
Seite 10
Baubewilligung BG 10/2021 - Steinbruch Mellikon, Revitalisierung Melliker Dorfbach, Parzelle Nr. 65, Mellikon
Kantonale Zustimmung BVUAFB.21.2835 - Boden
Gemäss Art. 6 VBBo muss, wer Anlagen erstellt, den Boden bewirtschaftet oder anders be ansprucht, unter Berücksichtigung der physikalischen Eigenschaften und der Feuchtigkeit des Bodens Fahrzeuge, Maschinen und Geräte so auswählen und einsetzen, dass Verdich tungen und andere Strukturveränderungen des Bodens vermieden werden, welche die Bo denfruchtbarkeit langfristig gefährden. Nach Art. 7 VBBo muss, wer Boden abträgt, so damit umgehen, dass dieser wieder als Bo den verwendet werden kann, insbesondere müssen Ober- und Unterboden getrennt abgetra gen und gelagert werden. Wird abgetragener Ober- oder Unterboden wieder als Boden ver wendet (z.B. für Rekultivierungen oder Terrainveränderungen), so muss er so aufgebracht werden, dass: a. die Fruchtbarkeit des vorhandenen und die des auf- oder eingebrachten Bodens durch physikalische Belastungen höchstens kurzfristig beeinträchtigt wird; b. der vor handene Boden chemisch und biologisch nicht zusätzlich belastet wird.
Gemäss Art. 7 VBBo und der Vollzugshilfe Beurteilung von Boden im Hinblick auf seine VerwertunglS muss die Gefahr, dass ungeeigneter, schadstoffbelasteter, fremdstoffhaltiger oder mit Neophyten belasteter Boden unkontrolliert verfrachtet und in der Folge bis anhin unbelas tete Standorte verunreinigt werden, minimiert werden. Bei Verdacht ist der Boden vorgängig zu untersuchen.
Die Rodungsarbeiten sollen im Winterhalbjahr durchgeführt werden. Die Bauarbeiten sollen im Sommerhalbjahr erfolgen. Als Baupisten werden bestehende oder künftige Wegsysteme genutzt. Gemäss dem Technischen Bericht werden die Arbeiten, durch die heute bereits bestehende Bodenkundliche Baubegleitung begleitet.
Vor Baubeginn ist die Bodenkundliche Baubegleitung der Sektion Grundwasser. Boden und Geologie zu nennen. Ebenfalls ist ihr Pflichtenheft mit Angaben über Organisation der Bau stelle. Kompetenzen und Präsenz auf der Baustelle der Sektion Grundwasser. Boden und Geologie zur Genehmigung einzureichen. Das Pflichtenheft muss den Anforderungen an ein Pflichtenheft der bodenkundlichen Baubegleitung (BBB) des Cercle Sol NWCH genügen. Als qualifizierte Fachleute gelten Personen, welche auf der Liste der Bodenkundlichen Gesell schaft der Schweiz (BGS-SSP; www.soil.ch) aufgeführt sind oder nachweislich über entspre chende Fähigkeiten verfügen. Das Projekt weist im Moment keine Materialbilanz auf. Daher ist aktuell unklar, wieviel Mate rial mit welcher Belastungskategorie abgetragen werden muss und wieviel Material zugeführt werden muss. Entsprechend fehlen Angaben über die Verwertbarkeit respektive die Entsor gungswege der abgetragenen Materialien. Dies ist vor Baubeginn durch die beauftragte BBB der Abteilung für Umwelt nachzuliefern.
Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Mellikon
Seite 11
Baubewilligung BG 10/2021 - Steinbruch Mellikon, Revitalisierung Melliker Dorfbach, Parzelle Nr. 65, Mellikon
Kantonale Zustimmung BVUAFB.21.2835 - Oberflächengewässer
Aus gewässerökologischer Sicht ist die vorgeschlagene Bachöffnung und Revitalisierung des Dorfbaches zu begrüssen. Sie legt durch die Eindolung einst verloren gegangene Lebens räume für Wasserorgansimen wieder frei, wie es die ökologischen Ziele der GSchV im An hang 1 vorschreiben.
Gemäss den Empfehlungen des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) und der Praxishilfe Wir kungskontrolle Revitalisierung sind die Festlegung der ökologischen Ziele und die Planung einer Erfolgskontrolle ein wichtiger Bestandteil von Revitalisierungsprojekten. Sie erlauben die Erreichung der gesetzten ökologischen Ziele und der gesellschaftlich und ökonomisch relevanten Ziele zu beurteilen. Das ökologische Potential und die Revitalisierungspriorität des Dorfbaches wurden in der Revitalisierungsplanung des Kantons als "mittel" bewertet. Im vorliegenden Projekt fehlt eine Definition der ökologischen Ziele.
Für das vorliegende Projekt ist zu prüfen, ob zumindest eine Festlegung der ökologischen Ziele und allenfalls auch eine Erfolgskontrolle dieser Ziele ins Projekt integriert werden kann. Bei Bauarbeiten in und an Gewässern sind Vorkehrungen zum Schutz vor nachteiligen Ein wirkungen nach dem Stand der Technik zu treffen (GSchG, Art. 3, Sorgfaltspflicht). Es gilt Kapitel 6.2.3 im Ordner "Siedlungsentwässerung".
Kantonale Zustimmung BVUAFB.21.2835 - Belastete Standorte und Altlasten
Für dieses Baugesuch ist eine kantonale Zustimmung unter anderem erforderlich, weil ein belasteter Standort betroffen ist (§ 31 EG UWR14). Der Standort ist im Kataster der belaste ten Standorte unter der Nr. AA4314.0001-1 eingetragen. Im Rahmen des Projekts "Steinbruch Mellikon - Endgestaltung "gemäss Siegfriedkarte 1880" (BVUAFB. 11.1430) wurde die Abdichtung der Solvay-Deponie verlangt und realisiert. Damit soll das Eindringen von Sickerwasser in die Solvay-Deponie und das Auswaschen von Schadstoffen möglichst verhindert werden. Im Bereich des Melliker Dorfbachs wurde die Sol vay-Deponie bislang noch nicht abgedichtet. Dies sollte bei der Revitalisierung des Melliker Dorfbachs realisiert werden. Im nun geplanten Projekt zur Revitalisierung des Melliker Dorfbachs ist der Abschluss der Abdichtung der Solvay-Deponie gemäss Kap. 3.7 des technischen Berichts vom 15. Oktober 2021 vorgesehen. Damit kein Sickerwasser in die Solvay-Deponie eindringt wird in diesem Bereich eine zusätzliche Sickerschicht und eine zweite Abdichtungsschicht eingebaut. Diese zweite Abdichtungsschicht wird an die bestehende Deponie-Abdichtung angeschlossen. In einem Schlussbericht sind die Arbeiten zur Abdichtung der Bachsohle im Bereich der Sol vay-Deponie zu dokumentieren und durch ein Fachbüro ist nachzuweisen, dass die Abdich tung des Baches die gleichen geotechnischen Eigenschaften wie die bestehende Abdichtung aufweist.
Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Mellikon
Seite 12
Baubewilligung BG 10/2021 - Steinbruch Mellikon, Revitalisierung Melliker Dorfbach, Parzelle Nr. 65, Mellikon
Kantonale Zustimmung BVUAFB.21.2835 - Natur- und Landschaftsschutz
Die zwischen dem Bach und der Berghofstrasse liegenden Hecken sind gemäss Kulturland plan der Gemeinde Mellikon und § 17 BNO geschützt.
Sie sind daher so gut wie möglich zu schonen. Falls trotzdem geschützte Gehölze entfernt werden müssen, sind diese in Absprache mit der ökologischen Baubegleitung wieder durch gleichwertige, einheimische und standortgerechte Heckengehölze zu ersetzen. Weiter ist die ökologische Baubegleitung (gemäss Technischem Bericht, Kapitel 7 Ökologie) vollumfänglich umzusetzen.
BESCHLUSS:
1.
Der Bauherrschaft, Steinbruch Mellikon AG, 5465 Mellikon, wird die Bewilligung für die Revitalisierung Melliker Dorfbach auf der Parzelle Nr. 65 unter nachfolgenden Auflagen und Bedingungen erteilt:
2.
Die mit dem Baugesuch eingereichten und von der Abteilung Bau genehmigten Pläne sowie die dazugehörigen Bewilligungen / Dokumente sind integrale Bestandteile dieser Bewilligung. Alle darin enthaltenen Bedingungen, Auflagen, Masse, Höhen etc., sowie allfällige durch die Baubewilligungsbehörde angebrachten Korrekturen oder Ergänzun gen, sind von der Bauherrschaft und von den Unternehmern strikte einzuhalten. Die Bauherrschaft ist verpflichtet, den Unternehmern die Baubewilligung in geeigneter Weise bekannt zu machen.
3.
Mit der Bauausführung (inkl. Erdbewegungen und Grabarbeiten) darferst begonnen werden, wenn die Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist sowie allfällige vorgän gige Bedingungen und Auflagen erfüllt sind.
4.
Die Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) sowie die übrigen kommuna len, kantonalen und eidgenössischen Rechtsgrundlagen bilden einen Bestandteil die ser Baubewilligung und sind zwingend einzuhalten. Im Weiteren sind die Erläuterungen zum Bau- und Nutzungsrecht des Kantons Aargau (BNR) zu beachten, welche Hin weise, kurze Erklärungen und Empfehlungen zu den wichtigsten Bestimmungen des öffentlichen Rechts des Bundes und des Kantons Aargau in den Bereichen Raument wicklung, Bauwesen und Umweltschutz enthalten (abrufbar unter www.ag.ch).
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Baubewilligung BG 10/2021 - Steinbruch Mellikon, Revitalisierung Melliker Dorfbach, Parzelle Nr. 65, Mellikon
5.
Allgemeine Auflagen und Bedingungen 5.1 Mit Baubeginn anerkennt die Bauherrschaft sämtliche Auflagen und Bedingungen dieser Bewilligung bzw. Projektänderung. 5.2 Die Gültigkeit dieser Baubewilligung beträgt zwei Jahre ab Eintritt der Rechtskraft und kann nicht verlängert werden. 5.3 Die Bewilligung für diese Baubewilligung hat öffentlich-rechtlichen Charakter. Pri vatrechte werden durch sie nicht berührt und begründet und bleiben ausdrücklich Vorbehalten. 5.4 Für die Einhaltung der Vorschriften sind Bauherrschaft. Bauleitung und Unterneh mung solidarisch verantwortlich. 5.5 Die Bauherrschaft hat der Bauleitung und den Bauunternehmungen rechtzeitig Kenntnis von allen Vorschriften dieser Bewilligung zu geben. 5.6 Die Anforderungen zu Gerüsten und Arbeitspodesten sind den gängigen Vor schriften und Normen zu entnehmen. 5.7 Lärm von Baumaschinen ist durch geeignete schalldämmende Massnahmen zu reduzieren. Übermässige Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch Lärm und Staubentwicklung ist zu vermeiden. Im Übrigen gilt das Polizeireglement der Ge meinden im Zurzibiet. 5.8 Hydranten und Schieber der Wasserversorgung dürfen nicht überdeckt werden. Sie müssen stets leicht zugänglich sein und sind vor Beschädigungen zu schüt zen. 5.9 Marksteine und Vermessungszeichen dürfen weder beschädigt, entfernt noch überdeckt werden. Fehlende Grenzzeichen sind unverzüglich auf Kosten der Bauherrschaft vom zuständigen Bezirksgeometer ersetzen zu lassen. 5.10 Nach Bauvollendung ist die Realisation der Neu-, An- und Ausbaute dem Nach führungsgeometer zur Einmessung und Nachtragung des amtlichen Vermes sungswerks zu melden. Die daraus entstehenden Aufwendungen werden, ge stützt auf die Verordnung über die Grundbuchvermessung, direkt dem Grundei gentümer in Rechnung gestellt.
6.
Integrale Bestandteile dieser Bewilligung 6.1 Zustimmung BVUAFB.21.2835 mit Nutzungsbewilligung Nr. 212'835 und fische reirechtlicher Bewilligung Nr. 2021.00085 vom 1. Juni 2022 6.2 Rodungsbewilligung Nr. BVUAW.1585 vom 14. April 2022 Die Verfügungen und festgelegten Auflagen sind verbindlich. Die Baubewilligung ist rechtskräftig, wenn die in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Rechtsmittelfristen unbenutzt abgelaufen sind.
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7.
Kantonale Zustimmung BVUAFB.21.2835 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erlässt das Departement Bau, Verkehr und Umwelt die folgende Verfügung.
Für weitere Bedingungen und Auflagen wird auf die Verfügung verwiesen. Dem Bauvorhaben wird bezüglich der kantonalen Prüfbelange unter folgenden Aufla gen zugestimmt: 7.1
7.2
Die Rodungsbewilligung der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 14. April 2022 (Beilage) bildet Bestandteil des vorliegenden Ent scheids. Die darin enthaltenen Auflagen sind für das Vorhaben verbindlich.
Die Sektion Wasserbau ( ) ist in die Detailplanung des Ausführungsprojekts miteinzubeziehen. 7.3 Der Grobrechen beim grossen Rückhaltebecken ist so zu gestalten, dass das Wasser bei einer allfälligen Verklausung und folgender Überströmung nicht seit lich austritt und wieder in das Gerinne gelangen kann. 7.4 Für die Ausgestaltung der Blockrampe sind geeignete Steine zu verwenden (frostsicher, erosionsbeständig und nach Möglichkeit passend zum Standort). 7.5 Ein fachgerechter Bau der steilen Blockrampe ist essenziell. Es soll ein Unter nehmen mit Erfahrung im Wasserbau beigezogen werden. 7.6 Die Ausführung des Bauvorhabens hat gemäss Anweisungen der Abteilung Landschaft und Gewässer, Sektion Wasserbau, des Departements Bau, Verkehr und Umwelt zu erfolgen. Die zuständige Projektleiterin ist mindes tens eine Woche vor Baubeginn schriftlich an oder telefo nisch unter zu benachrichtigen. 7.7 Da keine Landabtretung an den Staat Aargau vorgesehen ist, bleibt der Unterhalt nach Realisierung der Massnahmen in der Verantwortung der Steinbruch Melli kon AG. 7.8 Die Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums muss extensiv erfolgen (gemäss Art. 41 c GSchV). 7.9 Der in den Plänen orientierend dargestellte Gewässerraum im oberen Bachab schnitt ist gemäss den Erwägungen anzupassen. 7.10 Die Wegbefestigung der Rückegasse beim Einlaufbauwerk hat sich auf das Not wendige zu beschränken. 7.11 Für die Arbeiten im und am Gewässer sind soweit möglich Wasserhaltungen zu erstellen, um Trübungen so gering wie möglich zu halten. 7.12 Insbesondere bei Betonierarbeiten am Gewässer ist sicherzustellen, dass kein Betonabwasser unbehandelt ins Gewässer gelangt. Das Baustellenabwasser ist dauernd mit Vorbehandlung gemäss Kapitel 6.2.3 im Ordner "Siedlungsentwäs serung" zu behandeln. Das vorbehandelte Abwasser ist abzuführen oder in die Kanalisation abzuleiten, sofern es nicht indirekt versickert werden kann. 7.13 In einem Schlussbericht sind die Arbeiten zur Abdichtung der Bachsohle im Be reich der Solvay-Deponie zu dokumentieren und durch ein Fachbüro ist nachzu weisen, dass die Abdichtung des Baches die gleichen geotechnischen Eigen schaften wie die bestehende Abdichtung aufweist. Der Bericht ist innert 3 Mona ten nach Abschluss der Arbeiten der Abteilung für Umwelt per E-Mail (altlas ten. [email protected]) einzureichen.
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7.14 Es ist eine bodenkundliche Baubegleitung (BBB) einzusetzen. Vor Baubeginn ist ihr Pflichtenheft mit Angaben über Organisation der Baustelle, Kompetenzen und Präsenz auf der Baustelle der Sektion Grundwasser, Boden und Geologie zur Genehmigung einzureichen. Das Pflichtenheft muss den Anforderungen an ein Pflichtenheft der bodenkundlichen Baubegleitung (BBB) des Cercle Sol NWCH genügen. Als qualifizierte Fachleute gelten Personen, welche auf der Liste der Bodenkundlichen Gesellschaft der Schweiz (BGS-SSP; www.soil.ch) aufgeführt sind oder nachweislich über entsprechende Fähigkeiten verfügen. 7.15 Durch die beauftragte BBB ist eine Materialbilanz zu erstellen und zusammen mit dem Pflichtenheft nachzureichen: Wieviel Material von welchem Materialtyp / Be lastungskategorie wird abgetragen? Wieviel Material von welchem Materialtyp wird verbaut? Ebenso sind Angaben bezüglich der Verwertung oder Entsorgung nachzuliefern. 7.16 Installationsplätze sind auf befestigten Plätzen zu errichten. Andernfalls sind In stallationsplätze zu befestigen. Dazu ist unter trockenen Bedingungen ein 50 cm mächtiger Kieskörper (kein Recyclingmaterial) direkt auf den begrünten Boden zu schütten (allenfalls mit reissfestem Geotextil). 7.17 Arbeiten mit Boden sind nur möglich, wenn dieser genügend abgetrocknet ist, das heisst in der Regel in der Vegetationszeit. Nötigenfalls ist die Tragfähigkeit/Strukturstabilität des Bodens mit Saugspannungsmessungen zu bestimmen. 7.18 A-, B- und C-Horizont (Humus, Stockerde, Muttergestein) sind getrennt auszuhe ben, zwischenzulagern und wieder einzubauen. 7.19 Die ökologische Baubegleitung (gemäss Technischem Bericht, Kapitel 7 Ökolo gie) bildet Bestandteil des vorliegenden Entscheids. 7.20 Die zwischen dem Bach und der Berghofstrasse liegenden Hecken sind gemäss Kulturlandplan der Gemeinde Mellikon und § 17 BNO Mellikon geschützt. Sie sind so gut wie möglich zu schonen. Falls trotzdem geschützte Gehölze entfernt werden müssen, sind diese in Absprache mit der ökologischen Baubegleitung wieder durch gleichwertige, einheimische und standortgerechte Heckengehölze zu ersetzen.
Die Gewässernutzungsbewilligung wird mit folgenden Auflagen erteilt: 7.21 Leitungsanschlüsse an das öffentliche Gewässer haben unter 45° zu erfolgen. Leitungsausmündungen sind dem Ufer anzupassen. Es dürfen keine Leitungs teile in das Durchflussprofil des öffentlichen Gewässers ragen. 7.22 Die Anpassungsarbeiten am öffentlichen Gewässer sind gemäss den Weisungen der Projektleiterin Wasserbau vorzunehmen. 7.23 Die Unterhaltspflicht an den bewilligten Bauwerken und die Gewährleistung des Abflusses der anfallenden Wassermengen obliegen der Bewilligungsnehmerin bzw. allfälligen Rechtsnachfolgern. 7.24 Zweckänderungen der bewilligten Nutzungen und Änderungen an den bewilligten Anlagen bedürfen vorgängig der Erlaubnis der Abteilung Landschaft und Gewäs ser. 7.25 Die Bewilligungsnehmerin haftet für allen dem Kanton oder Dritten aus Bau, Be stand oder Betrieb der bewilligten Nutzungen und Anlagen entstehenden Scha den. Sie hat den Kanton für allfällig gegen ihn erhobene Ansprüche in vollem Umfang schadlos zu halten.
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7.26 Allfällige Rechte Dritter bleiben vorbehalten. Die Inanspruchnahme von Grundei gentum Dritter ist von der Bewilligungsnehmerin direkt zu regeln. 7.27 Bei Änderungen des Gewässers hat die Inhaberin der Bewilligung die bewilligten Nutzungen und Anlagen auf eigene Kosten den neuen Verhältnissen anzupas sen.
Die fischereirechtliche Bewilligung wird mit folgenden Auflagen erteilt:
7.28 Die Bauarbeiten im Gewässerbereich müssen mindestens 10 Tage vor Baube ginn mit der Sektion Jagd und Fischerei des Departements Bau, Verkehr und Umwelt ( ) vor Ort besprochen und festgelegt werden. Der Pächter des staatlichen Fischereire viers Nr. 53 ( ) ist über den Augenschein zu informieren. 7.29 Baugruben- und Zementwasser, sowie Abbruchmaterial dürfen nicht in ein Ge wässer abgeleitet werden. Insbesondere darf kein frischer Beton sowie bei Bohrund Fräsarbeiten anfallendes Spülwasser oder Betonstaub ins Gewässer gelan gen. Gegebenenfalls sind notwendige Schutzmassnahmen (Einhausungen, Was serhaltungen usw.) zu erstellen. Für Baustellenabwasser gilt die SIA Empfehlung Nr. 431 "Entwässerung von Baustellen" 12 von 13 (Schweizer Norm SN 509 431). 7.30 Die Gestaltung des Gewässers muss für wasserbezogene Tiere geeignet ausge führt werden. Es sollen Strukturen zur Bildung eines abwechslungsreichen Nie derwassergerinnes verwendet werden (Faschinen, Buhnen, einzelne Störsteine, Pflanzung von Erlen, Weiden, Wurzelstöcke). Eine ausreichende Strömungs- und Tiefenvariabilität muss gewährleistet werden. 7.31 Astmaterial und Wurzelstöcke der Rodungen/Holzschläge müssen für die ingeni eurbiologischen Sicherungsmassnahmen sowie die Strukturierung des neuen Bachlaufs verwendet werden. 7.32 Die Entwicklung einer einheimischen standortgerechten Ufervegetation muss ge währleistet werden. 7.33 Es darf nur sauberes Meteor - und Sickerwasser in das Gewässer eingeleitet werden. 7.34 Einleitungsbauwerke müssen naturnah in das Ufer integriert werden. Auf die Ver wendung von harten Verbauungsmaterialien (z.B. Beton) ist zu verzichten und sie müssen so gestaltet werden, dass keine Biber in die Leitungen gelangen kön nen. 7.35 Die mit der Vornahme des Gewässereingriffs beauftragte Bauunternehmung ist durch den Bewilligungsnehmer im Voraus über die fischereirechtlichen Auflagen zu orientieren.
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8.
Bauplatzinstallation 8.1 Bei der Baustelleninstallation ist zu beachten, dass flüssige Brenn-, Treib- und Schmierstoffe nur in Kleingebinden aufbewahrt werden dürfen. Sie sind vor schriftsgemäss mit Auffangwannen und unter Verschluss zu lagern. 8.2 Falls für das Einrichten eines Installationsplatzes öffentlichen Grund und Boden beansprucht wird, ist dem Gemeinderat vorgängig ein Antrag zu stellen. 8.3 Es ist verboten, nicht vorbehandeltes Baustellenabwasser in ein Oberflächenge wässer einzuleiten oder versickern zu lassen (Art. 7 Gewässerschutzgesetz). 8.4 Für die Planung und Realisierung der Baustellenentwässerung ist die SIA- Emp fehlung SN 509 431 «Entwässerung von Baustellen» verbindlich. 8.5 Die Signalisation von Baustelle und Zufahrtsstrasse hat nach den Anordnungen der Regionalpolizei zu erfolgen. Die Bauherrschaft muss auf erstes Verlangen deren Weisungen nach einer dem Baustellenstand gerechten Signalisation nach kommen. 8.6 Der Gesuchsteller hat während den Bauarbeiten dafür zu sorgen, dass die durch den Baustellenverkehr verschmutzten Strassen und Wege jeweils gereinigt wer den. Auf der Baustelle müssen Ordnung, Reinlichkeit und einwandfreie hygieni sche Verhältnisse gewährleistet sein. 8.7 Der Anstösserverkehr muss grundsätzlich gewährleistet werden. Allfällige un umgehbare Einschränkungen sind den Anstössern rechtzeitig durch die Bauherr schaft mitzuteilen. 8.8 Die Baustelle ist gegen unbefugtes Betreten fachgemäss abzusperren, bzw. zu sichern und wenn erforderlich, bei Beginn der Dunkelheit zu beleuchten.
9.
Umweltschutz / Baulärm 9.1 Die Staub- und Lärmentwicklung ist so gering wie möglich zu halten. Seitens der Bauherrschaft ist alles vorzukehren, um die Nachbarschaft vor übermässigem Staub, Lärm oder weiteren negativen Beeinflussungen zu schützen. Eine allfäl lige Staubentwicklung istz.B. mit Feuchthalten zu verhindern. Die Baustelle ist vorschriftgemäss abzusperren. 9.2 Bezüglich Baulärms gilt die Richtlinie über bauliche und betriebliche Mass-nahmen zur Begrenzung des Baulärms (Baulärm-Richtlinie), aktualisierte Ausgabe vom 24. März 2006, BAFU. Diese kann im Internet unter www.bafu.admin.ch/publikationen Suchwort «Baulärm» heruntergeladen werden. 9.3 Während der gesamten Bauzeit ist auf die sich in der Nähe befindliche Nachbar schaft gebührend Rücksicht zu nehmen.
10.
Sicherheits- und Schutzvorkehrungen 10.1 Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisola tion gelten die anerkannten Regeln der Baukunst (§ 52 BauG). 10.2 Die anerkannten Regeln der Baukunst im Bereich Festigkeit und Sicherheit sind in den Normen des Schweiz. Ingenieur- und Architektenvereins SIA festgehalten. Die Sicherheitsvorkehrungen (Geländer, Brüstungen usw.) sind in der SIA-Norm 358 umschrieben. Danach ist jede begehbare Fläche, bei der eine Gefährdung durch Absturz anzunehmen ist, durch ein Schutzelement zu sichern. Eine Ge fährdung ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn die Absturzhöhe mehr als 1 m beträgt.
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10.3 Die Sicherheits- und Schutzvorkehrungen sind gemäss SIA-Norm 358 und der erläuternden Dokumentation der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallver hütung (bfu) einzuhalten.
11.
Baukontrollen 11.1 Gemäss § 58 BauV hat die Bauherrschaft rechtzeitig mit beiliegenden Meldezet teln schriftlich Anzeige zu machen. 11.2 Die Bauherrschaft ist verantwortlich, dass rechtzeitig zu den Baukontrollen einge laden werden. Die entsprechende Anmeldung ist frühzeitig anzuzeigen. 11.3 Folgende Baukontrollen/Meldungen sind erforderlich: • Baubeginn • Fertigstellung 11.4 Erfolgen in Bezug auf die erwähnten Kontrollen Mehraufwendungen, welche auf das Nichtbeachten einer rechtzeitigen Meldung zurückzuführen sind (z.B. das Or ten bzw. die Offenlegung von Werkleitungen), werden sämtliche entstehenden Mehrkosten der Bauherrschaft in Rechnung gestellt. 11.5 Mit der Erteilung der Baubewilligung und der Ausübung baupolizeiliche Kontrol len übernehmen der Gemeinderat und dessen Beauftragte keine Garantie für die Konstruktion, Festigkeit und Materialeignung.
12.
Behandlungsgebühren für Baugesuche 12.1 Behandlungsgebühr für bewilligte Baugesuche (gemäss Gebühren- und Kostentarif in Bausachen 2,0 %o der Baukosten von CHF )
CHF
12.2 Nebenkosten (gemäss Gebühren- und Kostentarif in Bausachen):
Rechnung Publikation - Amtsblatt (§ 2 lit c.) Rechnung Publikation - Die Botschaft (§ 2 lit c.)
Total Behandlungsgebühren (exkl. MwSt.)
CHF CHF
CHF
Die Behandlungsgebühren sind innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung der Abteilung Finanzdienste Zurzach zu überweisen. Diese werden geschuldet, auch wenn von der erteilten Zustimmung kein Gebrauch gemacht wird.
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Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung beim Regie rungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde erhoben werden. 2. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie die zuständige Beschwerdeinstanz entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
4. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht ein getreten.
5. Der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizu-legen. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Re gel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Rechtsmittelbelehrung II
1.
Gegen die Verfügung der Gebühren kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung beim Gemeinderat, Einwendung erhoben werden.
2.
Die Einwendungsschrift hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, d.h. es ist anzugeben, wie der Gemeinderat entscheiden soll und darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
3.
Auf eine Einwendung, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
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Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Mellikon
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Protokollauszug an:
*
-
Bauherr: Steinbruch Mellikon AG, 5465 Mellikon (A-Post+) Beilagen: ■ bewilligter Plan- und Dokumentensatz ■ Kantonale Zustimmung ■ Meldeformulare «Baubeginn» und «Fertigstellung» ■ Rechnung Behandlungsgebühren für Baugesuche ■ Anmeldung für Bauzeitversicherung (AGV) Projektverfasser: Ingenieurbüro Senn AG, Südallee 2, 5415 Nussbaumen Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligung, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau - BVUAFB. 21.2835 Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau - BVUAW.1585 (Rodungsbewilligung) Akten 02.03.1 Akten BG 10/2021 / Geschäfts-Nr. 2022-0781
Kopie an: Frau Christine Elmer. Gemeinderätin Abteilung Kanzlei Abteilung Steuern
GEMEINDERATMELLIKON / Gemeindeammann Gemeindeschreiber a.i. // / / j
Rolf Laubi
/ / Toni Mei'er
0111~0 * Meid * r‘ 0~i KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung WaldAbteilung Wald 14. April 2022
Rodungsgesuch Nr. BVUAW.1585 Gemeinde:
Mellikon
Gesuchstellerin:
Steinbruch Mellikon AG, Steinbruch Mellikon, 5056 Mellikon
Leitverfahren:
Baugesuchsverfahren BVUAFB.21.2835
Bauvorhaben:
Revitalisierung Melliker Dorfbach
Rodungsbewilligung 1. Sachverhalt
Die Gesuchstellerin plant im Rahmen der Endgestaltung der Auffüllung des Steinbruchs Mellikon die Offenlegung und Revitalisierung des Melliker Dorfbachs entlang des Steinbruchs auf einer Länge von rund 330 m.
Die bestehende Rohrleitung im Wald auf der Parzelle Nr. 65 (Mellikon) ist gemäss Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung offenzulegen. In diesem Abschnitt mit grossem Gefälle ist eine Blockstufenrampe geplant, welche mit massiven Zyklopensteinen gesichert und anschliessend wieder überschüttet werden soll. Die Zyklopensteine werden auf einer Breite von rund 8 m in trockenem Magerbeton versetzt, damit Unterspülungen und im Übergang zum flacheren Teilstück Kolkbildungen verhindert werden. Anschliessend soll der Grossteil der Blockstufenrampe wieder mit Waldboden zugedeckt und der natürlichen Wiederbewaldung überlassen werden. Zur Beschleunigung der Hangdurchwurzelung und zur Neophytenvorbeugung sind Ergänzungen mit Weidenstecklingen vorgesehen.
Für das Vorhaben ist eine temporäre Rodung im Umfang von 856 m2 nötig.
Beim Einlaufbauwerk im Norden der geplanten Revitalisierung ist der Bau eines Maschinenwegs vorgesehen. Dieser maximal 3 m breite Maschinenweg dient sowohl als Zugang zum Einlaufbauwerk bei Hochwasserereignissen und erfüllt auch forstliche Zwecke. Eine Rodungsbewilligung für diese forstliche Baute wäre nicht nötig. Dieser Bereich des Waldareals wird jedoch temporär für den Bau der Blockstufenrampe beansprucht und ist deshalb Teil des Rodungsgesuchs.
Ein Teil des anfallenden Materials (Holz / Wurzelstöcke) wird für die Kleinstrukturen im Bachprofil wiederverwendet. Die Zwischenlagerung dieses Materials erfolgt auf einer freien Fläche im Steinbruchareal ausserhalb Wald.
Die betroffene Fläche ist Teil einer Waldfläche, für welche eine Vereinbarung mit der Abteilung Wald zur Pflege eines Lichten Waldes besteht.
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2. Erwägungen
Das vorliegende Rodungsgesuch wird im Rahmen eines kantonalen Baugesuchverfahrens gestellt. Damit ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau für die Erteilung der Rodungsbewilligung zuständig.
In den letzten 15 Jahren vor Einreichung des vorliegenden Rodungsgesuchs wurden für das gleiche Werk weder Rodungen ausgeführt noch sind bewilligte Rodungen ausstehend. Bei einer total massgeblichen Rodungsfläche von 856 m2 wird das BAFU nicht angehört.
Die Zustimmungen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer liegt vor.
Das vorliegende Rodungsgesuch lag vom 7. Dezember 2021 bis 5. Januar 2022 in der Gemeinde Bad Zurzach öffentlich auf. Dagegen ist am 6. Dezember 2021 eine Sammeleinwendung durch die HofMat Holding AG eingereicht worden.
Punkt 4 der Einwendung betrifft Waldbelange. Die Einwender und Einwenderinnen beantragen bezüglich des geplanten Zufahrtswegs für den Unterhalt des Einlaufbeckens, dass dieser eine minimale Breite von 3 m aufweisen muss, damit ausreichend Raum für Baumaschinen und deren Abstützungen besteht.
Aus Sicht Walderhaltung gilt es aber zu beachten, dass der Weg auch forstlichen Zwecken und nur im Notfall oder für den Unterhalt als Zugang zum Einlaufbecken dienen muss. Der Weg kann nur als forstliche Baute anerkannt werden, wenn er keinen Beton- oder Asphaltbelag, keine Verschleissschicht, keine Fundationsschicht und eine maximale Breite von 3 m aufweist. Gemäss Vorabsprachen mit der Abteilung Landschaft und Gewässer sowie der Gemeinde am Augenschein vom 5. März 2020 reicht die Dimensionierung des Weges für den Unterhalt und den Notfallzugang aus. Eine grössere Flächenbeanspruchung erfordert eine Bewilligung für eine permanente Rodung und ist mangels Bedarf nicht bewilligungsfähig. Somit wird die Einwendung bezüglich Punkt 4 abgewiesen. Die Offenlegung und Revitalisierung des Dorfbachs gilt als wichtiger Grund, der das Interesse an der Walderhaltung überwiegen kann.
Das Werk, für das gerodet werden soll, ist durch die bestehende Lage des Bachs auf den vorgesehenen Standort angewiesen.
Das Werk erfüllt gemäss kantonaler Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt sachlich die Voraussetzungen der Raumplanung. Eine Baubewilligung für die Baute ausserhalb Baugebiet kann erteilt werden.
Die Rodung führt zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt durch Erosion, Rutschungen, Brände oder Windwurf.
Gemäss Stellungnahme der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 7. Januar 2022 zieht das Projekt keine weitere Gefährdung der Umwelt wie Gewässerverschmutzung, Lärm, Staub, Erschütterungen usw. nach sich. Die Abteilung für Umwelt stimmt unter Auflagen ZU.
In Vertretung der Interessen des Natur- und Heimatschutzes hat die Abteilung Landschaft und Gewässer des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gemäss Stellungnahme vom 11. Januar 2022 keine Einwände gegen das Vorhaben und stimmt dem Projekt unter Auflagen zu. Hinsichtlich bestehender Pflegevereinbarung mit der Abteilung Wald ist der Engriff von untergeordneter Bedeutung.
Die Ersatzaufforstung wird im Ausmass von 856 m2 an Ort und Stelle geleistet.
Gesamthaft betrachtet überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen an der Rodung diejenigen an
der Walderhaltung.
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Erheblicher Vorteil:
Massgeblich für die Ermittlung des Mehrwerts ist die Differenz zwischen den Verkehrswerten des Waldbodens und des gerodeten Bodens. Mit der vorliegenden Bewilligung für eine temporäre Rodung kann der Boden nicht einträglicher genutzt werden. Es entsteht kein erheblicher Vorteil für die Bewilligungsnehmerin. 3. Rodungsentscheid
3.1 Der Steinbruch Mellikon AG wird für die Revitalisierung des Melliker Dorfbachs eine Rodung im Umfang von 856 m2 Wald bewilligt. 3.2 Die Bewilligung bezieht sich auf folgende Grundstücke: Gemeinde
Lokalname
Mellikon
Dorfbach
Mellikon
Dorfbach
Eigentümer/in
Steinbruch Mellikon AG
Total
Parz.Nr.
Rodung m2
205
85
65
771
856
Rodungskoordinaten: 2 668 687 / 1 268 623
Massgebend für die Abgrenzung der Rodungsfläche ist der Situationsplan 1:1'000, genehmigt durch die Abteilung Wald am 14. April 2022.
Die Bewilligung ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet. Nach diesem Datum ist jede Rodung verboten.
3.3 Die bewilligten Rodungsgrenzen sind auf Kosten der Gesuchstellerin im Gelände einzumessen, zu verpflocken, am verbleibenden Bestand zu markieren und mit einem festen Zaun abzugrenzen. Anschliessend sind die Rodungsgrenzen durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen.
3.4 Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungsfläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, im Waldareal Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren. Der Oberboden ist im Rodungsareal oder ausserhalb des Waldes separat zwischenzulagern und für die Rekultivierung direkt vor Ort wiederzuverwenden.
3.5 Als Ersatzaufforstung an Ort und Stelle hat die Steinbruch Mellikon AG das rekultivierte Rodungsareal im Ausmass von 856 m2 spätestens bis zum 31. Dezember 2024 wiederzubestocken. Massgebend ist der unter Ziffer 3.2 erwähnte Situationsplan.
Die Ersatzaufforstungsfläche wird mittels Naturverjüngung wiederbestockt. Es sind Ergänzungspflanzungen mit Stecklingen geeigneter Weidenarten vorzunehmen. Die Ersatzaufforstungsfläche ist auf eventuell aufkommende Neophyten zu kontrollieren. Diese sind mit geeigneten Massnahmen zu bekämpfen.
3.6 Gestützt auf § 31a AWaV hat die Gesuchstellerin für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zu entrichten. Dieser Betrag wird zusammen mit den übrigen Gebühdie Gebühr von Fr. ren in Rechnung gestellt. 3.7 Durch die vorliegende Rodungsbewilligung entsteht kein erheblicher Vorteil. Es wird keine Ausgleichsabgabe erhoben.
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3.8 Die Rodung bzw. die Zweckentfremdung von Waldboden darf erst begonnen werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: -
Vorliegen der Rechtskraft aller übrigen Bewilligungen und Zustimmungen,
Einmessung und Markierung der Rodungsgrenzen durch die Gesuchstellerin und
Abnahme durch das Kreisforstamt.
Fabian Dietiker Abteilungsleiter
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Rechtsmittelbelehrung 1.
2.
3.
4. 5. 6.
Gegen den Rodungsentscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, geführt werden.
Gegen den Entscheid über die Ausgleichsabgabe (Ziffer 3.7) kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung bei dem Spezialverwaltungsgericht, Kausalabgaben und Enteignungen, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten; d.h. es ist a) anzugeben, wie der Regierungsrat bzw. das Spezialverwaltungsgericht, Kausalabgaben und Enteignungen, im Falle von Punkt 2 entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 bis 3 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Geht via Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen an: (mit Beilagen) • Gemeinderat Mellikon Zur Eröffnung durch Gemeinderat Mellikon an: (mit Beilagen) - Steinbruch Mellikon AG (mit Planbeilage) - Sammeleinwenderin HofMat Holding AG, c/o Thode Treuhand GmbH, Bösch 43, 6331 Hünenburg, zur Weiterleitung an die Einwendenden (Rodungsentscheid ohne Beilage) - Mit PA/Baubewilligung retour an Abteilung Wald Kopie durch die Abteilung Wald an: (mit Beilagen) • BAFU, Abteilung Wald, 3003 Bern (mit Beilagen) • Kreisforstamt 2 Baden-Zurzach • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen Geht nach Erteilung der Baubewilligung an: (mit Planbeilage) • Revierförster Felix Stauber • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft und Gewässer
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Anhang Rechtsgrundlagen 1.Allgemeines Das Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 (Stand 1. Januar 2017) soll den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a). Die Waldfläche soll nicht vermindert werden (Art. 3). Das Waldgesetz und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 auf Bundesebene und das Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997, das Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (Walddekret, AWaD) vom 3. November 1998 und die Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV) vom 16. Dezember 1998 auf kantonaler Ebene enthalten folgende Rodungsbestimmungen: 2. Begriff der Rodung (Art. 4 WaG) Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden. 3. Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen (Art. 5 WaG) Rodungen sind verboten (Abs. 1). Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Das Werk, für das gerodet werden soll, muss zudem auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein und die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen. Ausserdem darf die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Abs. 2). Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Abs. 3). Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Abs. 4). Rodungsbewilligungen sind zu befristen (Abs. 5). 4. Rodungsersatz (Art. 7 WaG) Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten (Abs. 1). Anstelle von Realersatz können gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden in a) Gebieten mit zunehmender Waldfläche oder b) in den übrigen Gebieten ausnahmsweise zur Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete (Abs. 2). Auf den Rodungsersatz kann verzichtet werden bei Rodungen a) von in den letzten 30 Jahren eingewachsenen Flächen für die Rückgewinnung von landwirtschaftlichem Kulturland; b) zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern; c) für den Erhalt und die Aufwertung von Biotopen nach den Artikeln 18a und 18b Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (Abs. 3). Wird nach Absatz 3 Bst. a rückgewonnenes Landwirtschaftliches Kulturland innerhalb von 30 Jahren einer anderen Nutzung zugeführt, so ist der Rodungsersatz nachträglich zu leisten (Abs. 4). 5. Ausgleich erheblicher Vorteile (Art. 9 WaG) Entstehen mit einer Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (Art. 9 WaG und § 8 AWaG). Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist in § 1 AWaD geregelt. Die Abteilung Wald legt die Abgabe fest und eröffnet sie wenn möglich gleichzeitig mit der Rodungsbewilligung (§ 31c AWaV). 6. Zuständigkeit (Art. 6 WaG) Ausnahmebewilligungen für Rodungen im Rahmen von eidgenössischen Bewilligungsverfahren erteilen die zuständigen Bundesbehörden (Abs. 1 Bst. a). In kantonalen Bewilligungsverfahren ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt für den Rodungsentscheid zuständig (§ 7 Abs. 1 AWaG und § 12 AWaV). Für Rodungen, die in die kantonale Zuständigkeit fallen und deren massgebliche Rodungsfläche gemäss Art. 6 WaV über 5000 m2 beträgt, ist das BAFU vor dem Entscheid anzuhören.
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Amtliche Vermessung Nachführungskreis Zurzach
HH H
KANTON AARGAU
Gemeinde Mellikon
Änderung Waldareal
Plan zum Rodungsgesuch (Plan 1/1) Revitalisierung Melliker Dorfbach
1:1000
Rodungsgesuch Nr. BVUAW: 1585
Legende:
[
Waldareal
Reto Porta
Nachführungsgeometer Kreis Zurzach
temporäre Rodungsfläche,
Realersatz an Ort und Stelle
Datum; Unterschrift:
Die Gesuchstelierin / Der Gesuchsteiler:
Steinbruch Meiiikon AG Steinbruch
Datum:
5465 Mellikon
Unterschrift:
Rodungsbewiiligung der Abteiiung Wald vom:
Datum: Unterschrift:
yfi. o^f 2^zi
Flächen pro Grundstück Grundstücksnummer
temp. Rodung mit Realersatz vor Ort
205
85
65
771
Flächen in
Summe
856