Rückbau Reservoir Tälimatt
Défrichements · Auenstein · Abrogé le 9 mai 2025
Document
- Numéro
- 1698
- Type
- Défrichements
- Commune
- Auenstein
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Abteilung Wald
- Approuvé par
- AW
- Adopté
- 30 avr. 2024
- En vigueur depuis
- 28 mai 2024
- Abrogé
- 9 mai 2025
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
ROD-4091-1698-E.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Gemeinde Auenstein
1) gemeinde . auenste1n
Gemeinderat
Schürmatt 1. 5105 Auenstein Tel. 062 897 03 02 gemeindel<[email protected]
Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Auenstein Sitzung vom 28. Mai 2024
2024/147
1.1.5 Baupolizei
Einwohnergemeinde Rupperswil. Rückbau Reservoir Tälimatt - Baubewilligung
Afficher tout le texte
Baugesuch Nr.
2024-0010 / BVUAFB.24.388
Bauvorhaben
Rückbau Reservoir Tälimatt
Gesuchsteller/in
Einwohnergemeinde Rupperswil. Technische Betriebe. Poststrasse 9, 5102 Rupperswil
Grundeigentümer/in
• • • • •
Einwohnergemeinde Rupperswil, Poststrasse 9, 5102 Rupperswil Einwohnergemeinde Auenstein, Schürmatt 1. 5105 Auenstein Ortsbürgergemeinde Auenstein, Schürmatt 1. 5105 Auenstein
Projektverfasser/in
Ingenieurbüro K. Lienhard AG Buchs, Bolimattstrasse 5, 5033 Buchs
Objektadresse
-/-/-
Gebäude-Nr. AGV Parzelle(n) Zone
727,732,733,734,735,738,739 Landwirtschaftszone (Landschaftsschutzzone), Wald
Eingabedatum
14. Februar 2024
Publikation
A-POST 04-2024 vom 22. Februar 2024 Amtsblatt vom 22. Februar 2024
Öffentliche Auflage
26. Februar bis 26. März 2024
Einwendungen
keine
Weitere Bewilligungen
Departement Bau. Verkehr und Umwelt. Abteilung für Bau bewilligungen, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau
1: Sachverhalt / Baubeschrieb
Am 14. Februar 2024 hat die Einwohnergemeinde Rupperswil das Baugesuch für den Rückbau des Reservoirs Tälimatt. Die zugehörigen Anlagen werden nicht mehr für die Wasserversorgung Rupperswil genutzt und sollen aus Sicherheitsgründen zurückgebaut werden. Das Reservoir liegt ausserhalb der Bauzone in der Landwirtschaftszone (Landschaftsschutzzone) und im Wald. Aus diesem Grund wurde das Gesuch am 16. Februar 2024 an die Abteilung für Bau bewilligungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt zur Beurteilung weitergeleitet. Seite 1 / 4
Die kantonale Zustimmung (BVUAFB.24.388) vom 16. Mai 2024 liegt dem Gemeinderat vor.
II: Erwägungen
.G.e:plante Rückbauten Die Obere Brunnstube wird mit einem Betonfertigelement-Konus erhöht. Das anfallende Wasser wird ins angrenzend verlaufende Wilihofbächli/Tuffgraben abgeleitet. Das obere und das untere Reservoir Tälimatt werden bis ca. 1.5 m unter Terrain abgebrochen. Allfällig anfallendes Sickerwasser wird über die Entleerungsleitung ins Wilihofbächli abgeleitet. Das anfallende Wasser in der unteren Quellfassung wird in das Wilihofbächli abgeleitet. Rodunge n Für den Rückbau der oberen Brunnstube, der unteren Quellfassung und des unteren Reservoirs Tälimatt werden temporäre Rodungen im Umfang von 396 m2 benötigt. Das Rodungsgesuch lag vom 26. Februar bis am 26. März 2024 in der Gemeindekanzlei Auenstein auf. Einha lten der Bedingungen Mit dem Beginn der Bauarbeiten anerkennt die Bauherrschaft sämtliche Bedingungen der Baubewilligung und verpflichtet sich, diese vollumfänglich einzuhalten. Einhalten der Bauvorschriften Das Baugesuch entspricht im Übrigen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Bauund Nutzungsordnung der Gemeinde Auenstein und dem kantonalen Baugesetz. Es kann damit die nachgesuchte Baubewilligung erteilt werden.
III: Entscheid 1.
Die Abbruchbewilligung für das Reservoir Tälimatt auf der Parzelle 727 sowie die weiteren Abbrucharbeiten auf diversen Parzellen wird der Einwohnergemeinde Rupperswil, Rupperswil. mit Auflagen erteilt. Es werden folgende Pläne bewilligt: Situationsplan 1:500 / 1:1000 vom 12. Dezember 2023 Plan zum Rodungsgesuch 1:500 / 1:1000 vom 12. Dezember 2023
2.
Durch den Entscheid über das Baugesuch wird das Bewilligungsverfahren in verbindlicher und erzwingbarer Weise abgeschlossen, sofern keine Rechtsmittel ergriffen werden. Der Entscheid obliegt nach § 59 Abs. 1 BauG 1 dem Gemeinderat. Privatrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Diese bleiben vorbehalten.
3.
Folgende Bewilligungen und Verfügungen gelten als integrierender Bestandteil dieser Baubewilligung und sind von der Bauherrschaft zwingend umzusetzen. Sie werden mit dieser Bewilligung eröffnet. Zustimmung BVUAFB.24.388 mit fischereirechtlicher Bewilligung (2024.00068) und Rodungsbewilligung (BVUAW.1698) des Departements Bau, Verkehr und Umwelt. Abteilung für Baubewilligungen, vom 16. Mai 2024
4.
Nicht mehr benötigte Fundamente sind bis auf eine Tiefe von mindestens 1.5 m zu entfernen. In diesem Bereich ist der Boden zu rekultivieren und in seinen ursprünglichen Zustand zurückzuführen. Andere Lösungen sind mit dem Gemeinderat abzusprechen.
5.
Vor Baubeginn ist dem Gemeinderat ein detailliertes Baustellenkonzept mit Ablauf und Planung der Baustelleneinrichtung, Baustellensicherung, benötigte Verkehrsflächen und Transportwege, Abfallentsorgung usw. zur Genehmigung einzureichen.
6.
Bauherrschaft, Bauleitung und Unternehmer haben dafür zu sorgen, dass die Strassen und Gehwege in der Umgebung der Baustelle täglich gereinigt werden. Werden bestehende Strassen und Gehwege durch die Bauarbeiten in Mitleidenschaft gezogen, so sind sie unverzüglich auf Kosten der Bauherrschaft fachgerecht instand zu setzen. Durch die Bauarbeiten
1
Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz. BauG) - SAR 713.100 Seite 2 / 4
verschmutzte und verstopfte Strasseneinlaufschächte sind nach Beendigung der Bauarbeiten gründlich zu reinigen. 7.
Umbau- und Rückbauarbeiten haben im Sinn eines geordneten Rückbaus und einer optimalen Verwertung abzulaufen. Die verschiedenen Materialgruppen aus dem Rückbau sind für eine optimale Verwertung und fachgerechte Entsorgung möglichst sortenrein aus dem Objekt zu entfernen. Die beim Rückbau anfallenden Bauabfälle (wie beispielsweise Beton, Ziegel, Backsteine, Mauerwerk, Altholz, Glas, Mischabfall usw.) sind entsprechend dem Mehrmuldenkonzept (MMK) des Schweizerischen Baumeisterverbandes zu sortieren und fachgerecht zu verwerten resp. zu entsorgen (TVA Art. 9,1).
8. Vor Beginn des Rückbaus ist abzuklären, dass keine Verschmutzungen der Bausubstanz und/oder keine gesundheitsgefährdenden Baustoffe (z.B. Asbest oder PCB-haltige Baumaterialien) vorhanden sind. Eventuell vorhandene Gefahrenstoffe oder Verunreinigungen der abzubrechenden Bausubstanz sind vor dem Rückbaubeginn gemäss den Weisungen der SUVA durch entsprechende Fachfirmen zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen (BauAV, Bauarbeitenverordnung der SUVA, Art. 3,60L; TVA Art.9) . 9.
Die Baustelle und insbesondere die Baugrube sind jederzeit mit geeigneten Absperrungen ausreichend zu sichern und zu beleuchten.
10. Der Gemeindekanzlei sind die nachfolgenden Baufortschritte unaufgefordert zur Kontrolle zu melden. Für Umtriebe wegen nicht gemeldeter Baufortschritte werden pro Fall CHF , nebst allenfalls notwendigen Verwaltungsmassnahmen und -strafen, verrechnet. Der Beginn der Abbrucharbeiten Die Fertigstellung der Abbrucharbeiten 11. March- und Vermessungszeichen dürfen weder beschädigt noch überdeckt oder entfernt werden. Fehlende Grenzzeichen sind auf Kosten des Bauherrn durch den Grundbuchgeometer ersetzen zu lassen. Sind Verschiebungen oder Versetzungen von March- und Vermessungszeichen notwendig, so ist der Nachführungsgeometer Kreis Brugg, Neumarkt 1. 5201 Brugg, Tel. 058 580 97 90, rechtzeitig zu benachrichtigen. 12. Folgende Baugebühren werden von der Abteilung Finanzen separat in Rechnung gestellt: CHF Baubewilligungsgebühr Publikationskosten CHF Publikation Amtsblatt CHF Total Baubewilligungsgebühren CHF
Rechtsmittelbelehrung
1.
Gegen den kommunalen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung schriftlich beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. Vor dem Regierungsrat gelten die Rechtsstillstandsfristen nicht.
2.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. d.h. es ist a) anzugeben. wie der Regierungsrat entscheiden soll, und b) darzulegen. aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht. wird nicht eingetreten.
3. 4.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
5.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der
6.
Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug an: Einwohnergemeinde Rupperswil, Technische Betriebe, Poststrasse 9, 5102 Rupperswil (A+ ); mit genehmigten Plänen und Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 16. Mai 2024 (BVUAFB.24.388)
Ingenieurbüro K. Lienhard AG Buchs, 5033 Buchs (per Mail) Seite 3 / 4
Departement Bau. Verkehr und Umwelt. Abteilung für Baubewilligungen (per Mail) Technische Dienste Abteilung Finanzen Baugesuch 2024-0010
Reto Porta
Susanne Netter
Gemeindeammann
Gemeindeschreiberin
Versand am 30. Mai 2024
Seite 4 / 4
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NS
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU , VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald
30. April 2024
Rodungsgesuch Nr. BVUAW.1698 Gemeinde:
Auenstein
Gesuchstellerin :
Gemeinde Rupperswil, Technische Betriebe, Poststrasse 9, 5102 Rupperswil
Bauvorhaben:
Rückbau Reservoir Tälimatt
Leitverfahren :
Baugesuchsverfahren BVUAFB.24.388
Rodungsbewilligung 1. Sachverhalt Die Gesuchstellerin plant den Rückbau der beiden Reservoire Tälimatt und der zugehörigen Anlagen in der Gemeinde Auenstein. Die zugehörigen Anlagen werden nicht mehr für die Wasserversorgung Rupperswil genutzt und sollen aus Sicherheitsgründen zurückg'ebaut werden. Die obere Brunnenstube, die untere Quellfassung und das untere Reservoir Tälimatt liegen im Wald im Bereich eines Naturschutzgebiets von kantonaler Bedeutung (NkB) und eines Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) , sowie in einem Wildtierkorridor (Warteraum) . Das obere Reservoir Tälimatt liegt ausserhalb Waldareal, es weist einen minimalen Waldabstand von ca. 9,5 m auf. Für den Teilrückbau der oberen Brunnstube, der unteren Quellfassung und des unteren Reservoirs Tälimatt werden 'temporäre Rodungen im Umfang von insgesamt 396 m2 benötigt. Die obere Brunnstube bleibt bestehen, weil aus der oberen Quellfassung, welche nicht lokalisiert und deshalb nicht zu rückgebaut werden konnte, ein Wassereintritt vorhanden ist. Sie wird mit einem Betonfertigelement-Konus erhöht und mit einem Deckel versehen . Für die Arbeiten an der oberen Brunnstube sind 3 m2 temporäre Rodung notwendig. Um zu verhindern, dass Wasser in Richtung unteres Reservoir Tälimatt abfliesst, werden die Zuleitungen der unteren Quellfassung verbunden und ins Wilihofbächli abgeleitet. Dafür sind ebenfalls temporäre Rodungen von 3 m2 vorgesehen. Die Anlage des unteren Reservoirs Tälimatt wird bis auf 1,5 m unter Terrain abgebrochen. Auf einen vollständigen Rückbau wird verzichtet, da dies einen grossflächigen Aushub und grössere Rodungsflächen mit sich bringen würde. In die bestehenden Bodenplatten werden Löcher gebohrt, damit Wasser versickern kann. Die Arbeiten am unteren Reservoir Tälimatt benötigen temporäre Rodungen im Ausmass von 390 m2 . Die Zufahrt erfolgt ab der Kantonsstrasse K470 und alle Installationsund Depotplätze werden ausserhalb des Waldareals angeordnet.
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Die Ersatzaufforstung im Ausmass von 396 m2 Waldareal wird an Ort und Stelle geleistet.
2. Erwägungen Das vorliegende Rodungsgesuch wird im Rahmen eines kantonalen Baugesuchverfahrens gestellt. Damit ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau für die Erteilung der Rodungsbewilligung zuständig. In den letzten 15 Jahren vor Einreichung des vorliegenden Rodungsgesuchs wurden für das gleiche Werk weder Rodungen ausgeführt noch sind bewilligte Rodungen, ausstehend. Bei einer total massgeblichen Rodungsfläche von 396 m2 wird das BAFU nicht angehört. Die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerinnen liegt vor. Das vorliegende Rodungsgesuch lag vom 26. Februar 2024 bis 26 . März 2024 in der Gemeinde Auenstein öffentlich auf. Dagegen sind keine Einwendungen eingegangen . Der Rückbau eines Reservoirs aus Sicherheitsgründen, welches nicht mehr für die Wasserversorgung genutzt wird, gilt als wichtiger Grund, der das Interesse an der Walderhaltung überwiegen kann . Für den Rückbau des Reservoirs werden lediglich temporäre Rodungen benötigt. Der Rückbau von nicht mehr verwendeten Bauten im Wald wird von Seiten Walderhaltung begrüsst. Das Werk, für das gerodet werden soll, ist durch den Standort des bestehenden Reservoirs, der oberen Brunnstube und der unteren Quellfassung auf den vorgesehenen Standort angewiesen. Das Werk erfüllt gemäss kantonaler Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau , Verkehr und Umwelt sachlich die Voraussetzungen der Raumplanung. Die Rodung führt zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt durch Erosion , Rutschungen, Brände oder Windwurf. Gemäss Stellungnahme der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 21 . März 2024 zieht das Projekt keine weitere Gefährdung der Umwelt wie Gewässerverschmutzung, Lärm, Staub, Erschütterungen usw. nach sich . In Vertretung der Interessen des Natur- und Heimatschutzes hat die Abteilung Landschaft und Gewässer d_es Departements Bau, Verkehr und Umwelt gemäss Mitteilung vom 15. März 2024 keine Einwände gegen das Vorhaben. Da es sich nur um geringfügige, temporäre Eingriffe handelt, sind keine negativen Auswirkungen auf die Schutzobjekte zu erwarten . Die Ersatzaufforstung wird im Ausmass von 396 m2 an Ort und Stelle geleistet. Gesamthaft betrachtet überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen an der Rodung diejenigen an der Walderhaltung. Erheblicher Vorteil: Massgeblich für die Ermittlung des Mehrwerts ist die Differenz zwischen den Verkehrswerten des Waldbodens und des gerodeten Bodens. Mit der vorliegendEpn Bewilligung für eine (temporäre) Rodung kann der Boden nicht einträglicher genutzt werden. Es entsteht kein erheblicher Vorteil für die Bewilligungsnehmerin .
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3. Rodungsentscheid 3.1 Den Technischen Betrieben der Gemeinde Rupperswil wird für den Rückbau des Reservoirs Tälimatt eine Rodung im Umfang von 396 m2 Wald bewilligt. 3.2 Die Bewilligung bezieht sich auf folgende Grundstücke: Gemeinde
Lokalname
Eigentümer/in
Parz.Nr.
Rodung m2
Auenstein
Tälimatt
Ortsbürgergemeinde Auenstein
727
390
Auenstein
Tälimatt
Auenstein
Tälimatt
Total
- Staat Aargau
741
3
3 396
Rodungskoordinaten: 2 651 010 /1 251 610, 2 651 015 / 1 251 680, 2 651 120 / 1 251 910 Massgebend für die Abgrenzung der Rodungsfläche ist der Rodungsplan 1:500 / 1: 1'000 Plan Nr. 11.1149.402 genehmigt durch die Abteilung Wald am 30. April 2024 . Die Bewilligung ist bis zum 31. Dezember 2025 befristet. Nach diesem Datum ist jede Rodung verboten . 3.3 Die bewilligten Rodungsgrenzen sind auf Kosten der Gesuchstellerin im Gelände einzumessen, zu verpflocken, am verbleibenden Bestand zu markieren und mit einem festen Zaun abzugrenzen . Anschliessend sind die Rodungsgrenzen durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen. 3.4 Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungsfläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, im Waldareal Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren. Der Oberboden ist im Rodungsareal oder ausserhalb des Waldes separat zwischenzulagern und für die Rekultivierung direkt vor Ort wiederzuverwenden. Die Rodungsarbeiten, insbesondere das Fällen von Bäumen und Entfernen von Gehölzen, haben ausserhalb des Zeitraums vom 1. April bis 15. Juni (Brut- und Setzzeit) zu erfolgen . 3.5 Als Ersatzaufforstung an Ort und Stelle haben die Technischen Betriebe der Gemeinde Rupperswil das rekultivierte Rodungsareal im Ausmass von 396 m2 spätestens bis zum 31 . Dezember 2026 wiederzubestocken. Massgebend ist der unter Ziffer 3.2 erwähnte Situationsplan. Die Wiederbestockung hat mit standortgemässen Baum- und Straucharten zu erfolgen. Spezielle Weisungen des zuständigen Kreisforstamts bleiben vorbehalten . Die Ersatzaufforstungsfläche ist auf eventuell aufkommende Neophyten zu kontrollieren. Diese sind mit geeigneten Massnahmen zu bekämpfen . 3.6 Gestützt auf§ 31 a AWaV hat die Gesuchstellerin für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs die Gebühr von Fr. - z u entrichten. Dieser Betrag wird zusammen mit den übrigen Gebühren in Rechnung gestellt. 3. 7 Durch die vorliegende Rodungsbewilligung entsteht kein erheblicher Vorteil. Es wird keine Ausgleichsabgabe erhoben.
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3.8 Die Rodung bzw. die Zweckentfremdung von Waldboden darf erst begonnen werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Vorliegen· der Rechtskraft aller übrigen Bewilligungen und Zustimmungen, Einmessung und Markierung der Rodungsgrenzen durch die Gesuchstellerin und Abnahme durch das Kreisforstamt.
Fabian Dietiker Abteilungsleiter
4 von 6
Rechtsmittelbelehrung
1.
Gegen den Rodungsentscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde b~im Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, geführt werden .
2.
Gegen den Entscheid über die Ausgleichsabgabe (Ziffer 3.7) kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung bei dem Spezialverwaltungsgericht, Kausalabgaben und Enteignungen , Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau , Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Osterri, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23 . Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
3.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten ; d.h. es ist a) anzugeben , wie der Regierungsrat bzw. das Spezialverwaltungsgericht, Kausalabgaben und Enteignungen , im Falle von Punkt 2 entscheiden soll , und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird .
4.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 bis 3 nicht entspricht, wird nicht eingetreten .
5.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzu reichen .
6.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden , d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen .
Geht via Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen an : • Gemeinderat Rupperswil (mit Beilagen) Zur Eröffnung durch Gemeinderat Rupperswil an : Technische Betriebe, Gemeinde Rupperswil Gemeinderat Auenstein Ortsbürgergemeinde Auenstein
-
(mit Beilagen) (mit Planbeilage) (mit Planbeilage) (mit Planbeilage)
Mit PA/Baubewilligung retour an Abteilung Wald
Kopie durch die Abteilung Wald an: • BAFU , Abteilung Wald, 3003 Bern (per E-Mail) • Departement Bau , Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen Geht nach Erteilung der Baubewilligung an: • Revierförster Andreas Wirth (per E-Mail)
(mit Beilagen)
(mit Pla~beilage)
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Anhang Rechtsgrundlagen 1. Al/gemeines Das Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 (Stand 1. Januar 2017) soll den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a). DieWaldfläche soll nicht vermindert werden (Art. 3) . Das Waldgesetz und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung , WaV) vom 30. November 1992 auf Bundesebene und das Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997, das Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (Walddekret, AWaD) vom 3. November 1998 und die Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV) vom 16. Dezember 1998 auf kantonaler Ebene enthalten folgende Rodungsbestimmungen : 2. Begriff der Rodung (Art. 4 WaG) Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden . 3. Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen (Art. 5 WaG) Rodungen sind verboten (Abs. 1). Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuchsteiler nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Das Werk, für das gerodet werden soll, muss zudem auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein und die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen . Ausserdem darf die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Abs. 2) . Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Abs . 3). Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Abs. 4). Rodungsbewilligungen sind zu befristen (Abs. 5) . 4. Rodungsersatz (Art. 7 WaG) , Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten (Abs. 1). Anstelle von Realersatz können gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden in a) Gebieten mit zunehmender Waldfläche oder b) in den übrigen Gebieten ausnahmsweise zur Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete (Abs. 2). Auf den Rodungsersatz kann verzichtet werden bei Rodungen a) von in den letzten 30 Jahren eingewachsenen Flächen für die Rückgewinnung von landwirtschaftlichem Kulturland; b) zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern; c) für den Erhalt und die Aufwertung von Biotopen nach den Artikeln 18a und 18b Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (Abs. 3). Wird nach Absatz 3 Bst. a rückgewonnenes landwirtschaftliches Kulturland innerhalb von 30 Jahren einer anderen Nutzung zugeführt, so ist der Rodungsersatz nachträglich zu leisten (Abs . 4). 5. Ausgleich erheblicher Vorteile (Art. 9 WaG) Entstehen mit einer Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (Art. 9 WaG und§ 8 AWaG): Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist in§ 1 AWaD geregelt. Die Abteilung Wald legt die Abgabe fest und eröffnet sie wenn möglich gleichzeitig mit der Rodungsbewilligung (§ 31c AWaV) . 6. Zuständigkeit (Art. 6 WaG) Ausnahmebewilligungen für Rodungen im Rahmen von eidgenössischen Bewilligungsverfahren erteilen die zuständigen Bundesbehörden (Abs. 1 Bst. a) . In kantonalen Bewilligungsverfahren ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt für den Rodungsentscheid zuständig (§ 7 Abs. 1 AWaG und§ 12 AWaV). Für Rodungen, die in die kantonale Zuständigkeit fallen und deren massgebliche Rodungsfläche gemäss Art. 6 WaV über 5000 m2 beträgt, ist das BAFU vor dem Entscheid anzuhören.
6 von 6
I
Übersicht 1: 1000
•
Ausschnitt Nord 1:500
A N Legende:
Rodungen
E=2651121.950 N=1251912.602
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temporäre Rodungsfläche, Realersatz an Ort und Stelle
Realersatz
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E=2651123 147 N=1251912.329
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Temporare Rodung 3 m1
Au sschn itt Nord 1:500
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Obere Brunn,:tube
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E=2651122.963 N=1251910.320
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Rodungsfläche
Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes
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Legende:
bestehende Leitungen
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Wasserleitung
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Brunnenleitung
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Sauberabwasserleitung
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Schmutz- / Mischabwasserleitung
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Temporäre Rodung Plan zum Rodungsgesuch 1:500 / 1: 1000
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Rodungsgesuch Nr. BVUAW: 1698
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E=2651015.458 N=1251681 .018
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Temporäre Rodung: 3 m'
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E=2651015.221 N= 1251683.004
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Nicht Bestandteil dieses Projekts
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Herd
(Netzerweiterung Unter dem Hard) -
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Fmwnhnergemeinde A11enstein 5106 Auensteir
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Teilphase
Auflageprojekt Die Ges uchstellerin f Der Gesuchsteller: Technische Betriebe Rupperswil 5102 Rupperswil
Der Grundeigentümer: Parzelle Nr. 741 Staat Aargau 5000 Aarau
Datum :
Datu m:
Unterschrift:
Die Gundeigentümerin / Der Grundeigentümer: Parzelle (n) Nr. 727 Ortsbürgergemeinde Auenstein 5105 Auenstein • Aarschlch
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Datum :
Bau, V, A
ehr und Umwelt
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5105 Auenstein
1. FEB. 2024
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Temporäre Rodung: 390 m1
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Format: 84 x 60
Name
Datum
Gezeichnet
rgr
12.12.2023
Geprüft Änderung Änderung
pst
12.12.2023
Änderung
2023.12. 12 10:.50:58 + 01 '00'
in
Datum :
A B C
I
E=265 1016.243 N=1251617.425
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Plan Nr.: 11.1149.402
I
E=2651022.707 MARTIN WEHRLI
Unterschrift:
E=2651016.167 N=1251617.214
12.12.2023
Unterschrift:
Datum :
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Planungsbüro : K. Lienhard AG Bolimattstrasse 5 5033 Buchs - Aarau
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Uenhard K. Lienhard AG Bolimattstrasse 5 5033 Buchs - Aarau Telefon 062 832 82 82 www.lienhard-ag.ch
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E=2650999.360 N= 1251604.956
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Unterschrift:
Rodungsbewilligung der Ableilung Wald:
Datum:
Unterschrift:
E=2651017.666 N= / 251596.690
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