Gestaltungsplan Hilfikerstrasse

Plan d'affectation spécial · Sarmenstorf

Document

Numéro
17.113
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Sarmenstorf
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
BVU
Adopté
26 août 2024
En vigueur depuis
26 août 2024

Carte

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Fichiers

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Texte

SNP-4076-2024-E.pdf

■ anton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumenlwicklung

Gemeinde Sarmenstorf

Kanton Aargau

Gestaltungsplan „Hllfikerstrasse" gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften (SNV)

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Stand; Genehmigung

Mitwirkung vom:

24. November 2022 bis 23. Dezember 2022

Vorprüfungsbericht vom:

13. November 2023

Öffentliche Auflage vom:

1. Februar 2024 bis 4. März 2024

Beschlossen vom Gemeinderat am:

18. März 2024 Die Gemeindeschreiberin

Der Gemeindeammann

Genehmigung:

Genehmigung durch den Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umwelt Genehmigungsdatum 52Gc> .

Aarau, den Abtellung Raumentwicklung BVU

Gestaltungsplan Hllfikerstrasse, Sarmenstorf

arcoplan Ennetbaden

Art. 1 Ziel und Zweck

Der Gestaltungsplan „Hilfikerstrasse“ bezweckt eine gesamthaft ge­ plante, gut in die örtliche Situation am Rande des alten Dorfteiles einge­ passte Überbauung mit angemessener Dichte und guter Durchgrünung. Mit dem Gestaltungsplan sind insbesondere eine ortsbaulich und architek­ tonisch angemessene Reaktion der Gebäude entlang der Hilfikerstrasse, ein sorgfältig geplanter Übergang von der Dorfzone in die Wohnzone so­ wie eine hohe Aussenraum- und Wohnqualität sicherzustellen. 2 Unter Berücksichtigung der ortsbildgestalterischen Anforderungen soll in angemessener Weise auf die Lärmimmissionen der Hilfikerstrasse rea­ giert werden.

’ Der Gestaltungsplan sichert eine koordinierte Erschliessung für alle Ver­ kehrsträger und gewährleistet für Fussgänger eine optimale Anbindung ins Dorfzentrum und in die umliegenden Quartiere.

Art. 2 Verhältnis zum

übergeordneten Recht

Soweit der Gestaltungsplan „Hilfikerstrasse" nichts anderes festlegt, gilt die Bau- und Nutzungsordnung BNO sowie der Bauzonenplan der Ge­ meinde Sarmenstorf.

2 Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umwelt­ schutzgesetzgebung.

Art. 3 Perimeter und

Bestandteile

Der Gestaltungsplan „Hilfikerstrasse“ gilt innerhalb des im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeters. 2 Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind diese Sondernut­ zungsvorschriften (SNV) und der Situationsplan 1:500. 3 Der Planungsbericht inklusive Richtprojekte Bebauung und Umgebung sowie dem Modell illustrieren das dem Gestaltungsplan zugrunde liegen­ de Konzept und haben orientierenden Charakter.

Art. 4 Baubereiche

Ober- und unterirdische Gebäude inklusive Klein- und Anbauten sind, mit Ausnahme von § 4 Abs. 4 SNV, § 4 Abs. 5 SNV, § 7 Abs. 1 SNV, § 10 Abs. 1 SNV und von § 11 Abs. 2 SNV, ausschliesslich innerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Baubereiche A bis F zulässig. Inner­ halb der Baubereiche A bis D beträgt die maximal zulässige Gebäudelän­ ge 30 m.

Vorspringende Gebäudeteile

2 Vorspringende Gebäudeteile sind innerhalb der Baubereiche anzuord­ nen. Dachvorsprünge und Vordächer dürfen die Baubereichsgrenzen überschreiten.

Bereich für Pergolas

2 Entlang der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereiche dürfen vor­ springende Gebäudeteile in Form von bewachsenen Pergolas bis zum gemäss § 21 Abs. 1 BauV zulässigen Mass über die Begrenzung des Baubereiches hinaus ragen.

Gestaltungsplan Hilfikerstrasse, Sondernutzungsvorschriften / 21. Mai 2024

1

Baubereich für Vorbauten

“ Innerhalb des im Situationsplan 1:500 bezeichneten Baubereich für Vor­ bauten sind eingeschossige Pergolas zugelassen, die filigran auszubilden sind und maximal auf der Hälfte der Fassadenlänge abschnittsweise auf jeweils maximal 5 m Länge überdacht werden dürfen.

Entsorgungs­ einrichtungen

® Gemeinsame Entsorgungseinrichtungen sind an der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Lage zu erstellen. Sie sind unauffällig in die Gesamt­ anlage zu integrieren und sorgfältig zu gestalten.

Etappierung

® Sofern eine Überbauung in Etappen vorgesehen ist, müssen in einer 1. Etappe die gesamten Gebäude innerhalb des Baubereiches für Hochbau­ ten E und F realisiert werden. Bei etappenweiser Realisierung sind funkti­ onsfähige Teilüberbauungen und gestalterisch überzeugende Aussen­ räume sicherzustellen.

Art. 5 Höhenmasse /

Vollgeschosszahl

Gebäude inklusive Dach- oder Attikageschosse dürfen folgende Höhen nicht überschreiten: - Baubereiche A bis D (max. 3 Vollgeschosse / Kote jeweils gemessen am höchsten Punkt der Dachkonstruktion): max. Höhenkote Baubereich A 532.65 m ü.M. max. Höhenkote Baubereich B 533.15 m ü.M. max. Höhenkote Baubereich C 534.25 m ü.M. max. Höhenkote Baubereich D 534.75 m ü.M. - Baubereich E (max. 3 Vollgeschosse); max. Höhenkote Firstlinie Satteldach bzw. höchster Punkt der Dachkonstruktion 540.00 m ü.M. max. Höhe Schnitt Fassadenflucht/ Oberkante Dachkonstruktion 534.50 m ü.M. - Baubereich F (max. 3 Vollgeschosse; parallel zum Baubereich E); max. Höhenkote Firstlinie Satteldach bzw. höchster Punkt der Dachkonstruktion 541.50 m ü.M. max. Höhe Schnitt Fassadenflucht/ Oberkante Dachkonstruktion 535.15 m ü.M. - Baubereich F (max. 3 Vollgeschosse; quer zum Baubereich E); max. Höhenkote Firstlinie Satteldach bzw. höchster Punkt der Dachkonstruktion 540.00 m ü.M. max. Höhe Schnitt Fassadenflucht/ Oberkante Dachkonstruktion 533.80 m ü.M. 2 Die maximal zulässigen Höhenkoten dürfen lediglich durch technisch bedingte Aufbauten (z.B. Kamine, Dachrandabschlüsse) überschritten werden. Die Zulässigkeit von Dachaufbauten richtet sich, mit Ausnahme von § 14 Abs. 4 SNV, nach der BauV.

Art. 6 Geschossflächen

aGF

1 Pro Baubereich A, B, C und D ist eine maximal anrechenbare Ge­ schossfläche aGF von je 550 m^ (Ebenen 2. und 3. Vollgeschosse) und von zusätzlichen 250 m^ (Ebene 1. Vollgeschoss) zugelassen. Diese Flä­ chen gelten als Kontingente pro Baubereich und ersetzen die zonenge­ mässe Ausnützungsziffer. Im Minimum sind 80 % der Kontingente zu rea­ lisieren. Pro Baubereich sind mindestens 3 Wohneinheiten zu realisieren.

2 Für die Baubereiche E und F ergeben sich die maximalen Geschossflä­ chenkontingente aus den Begrenzungen der Baubereiche und den Hö­ henmassen von § 5 Abs. 1 SNV. Gestaltungsplan Hilfikerstrasse, Sondernutzungsvorschriften / 21. Mai 2024

2

3 Innerhalb der Baubereiche A, B, C und D ist eine Übertragung von Ge­ schossflächen zwischen zwei unmittelbar benachbarten Baubereichen im Umfang von maximal 10 % möglich.

Art. 7 Baubereich

für Einstellhalle / Tiefgarage

Der Baubereich für Einstellhalle / Tiefgarage darf bis zum neu gestalte­ ten Terrain über das massgebende Terrain hinausragen. Das neu gestal­ tete Terrain darf bis auf die Richtkoten Aussenraum der unmittelbar an­ grenzenden oberirdischen Gebäude aufgeschüttet werden. 2 Der Baubereich für Einstellhalle / Tiefgarage ist für folgende zusätzli­ chen Nebennutzflächen bestimmt: Gemeinschaftliche Fahrzeugeinstell­ halle, Besucherparkfelder, Abstellräume für Velos / Mofas, Neben- und Abstellräume und dergleichen. Diese Nutzflächen sollen gut ausgeleuch­ tet und hell gestaltet werden. Die Nottreppen sind - soweit zentral gelegen - als vollwertiger Alternativausgang zu gestalten.

Art. 8 Erschliessung I

Parkierung

Die motorisierte Arealerschliessung erfolgt von der Hilfikerstrasse K252 über die im Situationsplan 1:500 dargestellte Erschliessungsfläche auf der Parzelle Nr. 635. An der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Lage ist ein Wendebereich für Müllfahrzeuge und Kleintransporter frei zu halten.

Zu- und Wegfahrt

2 Die Zu- und Wegfahrt zur unterirdischen Fahrzeugeinstellhalle hat über den im Situationsplan 1:500 eingetragenen Bereich zu erfolgen. Das Rampenbauwerk soll weitmöglichst gedeckt und begrünt werden. Es ist mit schalloptimierten Materialien auszustatten. Das erforderliche Parkfel­ derangebot ist innerhalb des Baubereiches für Einstellhalle / Tiefgarage sowie der Untergeschosse innerhalb der Baubereiche zu erstellen. Unter dem ehemaligen Wohnteil in Baubereich E dürfen keine Parkfelder erstellt werden.

Oberirdische Parkierung

3 Oberirdische Parkfelder für Besucher sind nur in dem im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereich zulässig. Es dürfen maximal 2 dauerhaft nutzbare Parkfelder realisiert werden.

Art. 9 Langsam verkehr

1 Die im Situationsplan 1:500 eingetragenen Fusswege sind mit den je­ weils angrenzenden Baubereichen zu erstellen und als durchgehende, allgemein zugängliche Wege mit Anschlüssen an die öffentliche Wegpar­ zelle 1416 und den Gehweg an der Hilfikerstrasse zu konzipieren.

2 Die Breite der im Situationsplan 1:500 als „Fusswege durchgehend“ be­ zeichneten Wege muss minimal 2.0 m betragen. Die Darstellung im Situ­ ationsplan 1:500 ist symbolisch, die genaue Lage wird im Baubewilli­ gungsverfahren festgelegt und muss auf die gesamtheitlich gestalteten Begegnungsbereiche und den gemeinschaftlich genutzten Platz abge­ stimmt werden. 2 Die öffentliche Fusswegverbindung auf der Parzelle Nr. 1416 ist spä­ testens bei einer Realisierung der 1. Etappe des Gestaltungsplanareals zu erstellen.

Gestaltungsplan Hilfikerstrasse, Sondernutzungsvorschriften / 21. Mai 2024

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Veloparkierung

“* Mindestens ein Viertel der erforderlichen Veloabstellplätze sind oberir­ disch und überdeckt anzuordnen. Sie sind so weit wie möglich in Gebäu­ devolumen zu integrieren oder innerhalb der Baubereiche für Kleinbauten anzuordnen und in den Baubereichen A bis D bei den Hauseingängen vorzusehen. Die unterirdischen Veloabstellplätze müssen möglichst in Bezug zu den Wohneinheiten stehen sowie gut und möglichst direkt ins Freie führen.

Art. 10 Gemeinschaftliche

Aussenbereiche Gemeinschaftlich genutzter Platz

Der im Situationsplan 1:500 bezeichnete „gemeinschaftlich genutzte Platz“ dient der gesamten Siedlung als gemeinschaftlich nutzbare Aufent­ halts- und Spielfläche, die eine hohe Gestaltungs- und Ausstattungsqua­ lität aufweist. Dieser Platz ist von Fassade zu Fassade mit einer gemein­ samen Formensprache zu planen. Vorzusehen sind vielfältig nutzbare Spiel- und Sitzmöglichkeiten sowie strukturierende Pflanzelemente, u.a. eine grosskronige standortheimische Baumgruppe mit Durchstich durch die Unterniveaugarage. Es ist ein eingeschossiger Gemeinschaftspavillon mit einer Gebäudefläche von max. 40 m^ und einer maximalen Höhe von 3 m (gemessen ab der Richtkote Aussenraum) zu realisieren.

Siedlungshof

2 Der „Siedlungshof“ ist als allgemein zugänglicher Aufenthalts- und Be­ gegnungsort auszugestaiten, der als attraktiver Begegnungsort für die Bewohner der Überbauung dient. Er ist mit einem sickerfähigen Belag auszugestalten und mit einem grosskronigen Baum mit Pflanztrog von mind. 1 m Höhe zu bepflanzen.

Gesamtheitlich ge­ staltete Begegnungs­ bereiche

3 Die im Situationsplan 1:500 grün schraffierten Flächen sind als attraktive Verbindungs- und Aufenthaltsräume zu gestalten. Neben befestigten Wegflächen sind chaussierte Platzflächen mit Spiel- und Begegnungsor­ ten und Bepflanzungselemente vorzusehen. Entlang der Baubereiche C und D dürfen private Spiel- und Gartenanlagen angelegt werden.

Art. 11 Vorgarten- / Vorplatz­

bereich Hilfikerstrasse

1 Der im Situationsplan 1:500 enthaltene Vorgarten- / Vorplatzbereich ist im Sinne der traditionellen Umgebungsgestaitung zu gestalten. Der Be­ reich zwischen den Fassaden und dem Fahrbahnrand muss gestützt auf ein einheitliches Konzept als eine weitgehend offene Fläche erkennbar bleiben. Eine zurückhaltende Ausstattung und Bepflanzung ist zugelas­ sen, soweit sie dem Zweck des Vorplatzes dienen, sich gestalterisch gut integrieren und die Sichtlinien berücksichtigt sind. Reklametafeln sind verboten.

Baubereich für Kleinbauten

2 Innerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Baubereiche für Kleinbauten sind Bauten für Veloabstellplätze bis zu einer Gebäudefläche von 15 m^ erlaubt. Für solche Bauten dürfen die Abstände gegenüber der Hilfikerstrasse K252 mit einem Beseitigungsrevers reduziert bzw. aufge­ hoben werden.

Bereich für Baum­ pflanzungen

3 In den Bereichen für Baumpflanzungen sind mindestens je 2 hochstäm­ mige, optisch und räumlich wirksame, einheimische und standortgerechte Bäume zu pflanzen.

Gestaltungsplan Hilfikerstrasse, Sondernutzungsvorschriften / 21. Mai 2024

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übrige Freiflächen

Die im Situationsplan 1:500 keiner Nutzung zugeordneten oder nicht für Gebäude bestimmten Freiflächen sind den jeweils angrenzenden Bau­ bereichen zugeordnet und können als Spiel- und Gartenanlagen genutzt werden. Wesentliche Strukturelemente wie Mauern, Zäune, Sichtschutz­ einrichtungen und dgl. sind pro Baubereich einheitlich zu gestalten. Die übrigen Freiflächen sind als fliessender Aussenraum zu gestalten. Einfrie­ digungen und Bepflanzungen zur Abgrenzung privater Freiräume dürfen ab neu gestaltetem Terrain max. 1.2 m hoch sein. Zwischen den Sitzplät­ zen der einzelnen Wohnungen sind gut integrierte Einfriedigungen bis 1.8 m Höhe und 3.0 m Länge zulässig. Mit dem Baugesuch sind ökologisch gestaltete Ausgleichs- / Freiflächen im Umfang von 20 % der Umgebung auszuweisen. ® Die Wahl von überwiegend einheimischen, standortgerechten Baum­ und Strauchsorten ist innerhalb der gesamten Überbauung zu koordinie­ ren.

Art. 12 Lärmschutz

Bei Neubauten und wesentlichen Umbauten sind die Grundrisse lärm­ optimiert zu konzipieren. Es gelten die Planungswerte gemäss Art. 30 LSV.

2 In den Baubereichen E und F muss gegenüber der Hilfikerstrasse K252 bei sämtlichen Fenstern von lärmempfindlichen Räumen eine Dämpfung von 17.5 dB(A) erreicht werden. Die Vollzugsbehörde kann gestützt auf

5 autres articles

Art. 30

LSV pro Wohneinheit mit 3 oder mehr Zimmern einen lärmempfindiichen Raum zulassen, welcher kein Fenster mit der nötigen Dämp­ fung aufweist. Alle übrigen lärmempfindlichen Räume müssen mind. 1 Fenster aufweisen, bei dem eine Dämpfung von 17.5 dB(A) erreicht wird.

® In den Baubereichen A bis D muss gegenüber der Hilfikerstrasse K252 bei sämtlichen Fenstern von lärmempfindlichen Räumen eine Dämpfung von 22.5 dB(A) erreicht werden.

'* Aussenräume (Balkone, Sitzplätze) sind unter Beachtung der qualitati­ ven Anforderungen gegen Lärm abzuschirmen

Art. 13 Energie

Um eine zeitgemässe und nachhaltige Bebauung gewährleisten zu kön­ nen, wird der zum Zeitpunkt der Baueingabe aktuell geltende MinergieStandard verlangt. Energetisch und ökologisch gleichwertige Lösungen sind zulässig. 2 Falls es unter Rücksichtnahme auf die Spezialbestimmung gemäss § 14 Abs. 5 BNO nicht zweckmässig ist, den Standard gemäss Abs. 1 zu errei­ chen, ist eine Kompensation über eine vergrösserte Energieeffizienz bei den Neubauten vorzusehen. 2 Die Parkfelder (1 Steckdose pro 5 Parkfelder) und die Zweiradabstell­ plätze sind mit einer ausreichenden Anzahl Steckdosen für Elektrofahr­ zeuge auszurüsten, soweit dies verhältnismässig ist.

Gestaltungsplan Hilfikerstrasse, Sondernutzungsvorschriften / 21. Mai 2024

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Art. 14 Qualitative

Anforderungen

Die Bauten und Anlagen sind sorgfältig zu gestalten und aufeinander abzustimmen. Dabei ist insbesondere auf eine gute architektonische Ge­ staltung und räumliche Wirkung sowie auf einen guten Bezug zu den Aussenräumen zu achten. Die Gestaltungsqualität der Richtprojekte Be­ bauung und Umgebung ist für die Beurteilung von Bauvorhaben weglei­ tend. 2 Für alle Bauten innerhalb der Baubereiche A, B. C und D sowie E und F ist eine jeweils einheitliche volumetrische und architektonische Gestaltung mit einheitlichen Dachformen sicher zu stellen, die zu einer ruhigen Ge­ samtwirkung führt. Es sind klare Volumen zu realisieren sowie gut aufei­ nander abgestimmte Materialien und Farben zu verwenden. 3 In den Baubereichen E und F hat sich der architektonische Ausdruck an der traditionellen Bauweise im alten Dorfteil anzulehnen (Satteldächer, durchgehende First- und Trauflinien, vertikale Gliederung der Längsfas­ saden). In den Baubereichen A bis D sind Flachdächer vorzusehen, die eine extensive Begrünung aufweisen müssen mit einer Substratstärke von mindestens 12 cm.

Im ehemalige Ökonomieteil des Baubereichs E sind 2 Dachreiterfenster von je ca. 3.5 m x 1.0 m im zweiten Dachgeschoss zulässig, wenn die Strassenseite ohne weitere Dachdurchbrüche im ersten Dachgeschoss auskommt und auf der Westseite im ersten Dachgeschoss die Dachauf­ bauten max. 1/3 der Fassadenlänge betragen. Im Baubereich F dürfen Dachdurchbrüche im 1. Dachgeschoss den zulässigen Drittel der Fassa­ denlänge durch maximal 2 Dachflächenfenster pro Fassade bis je 0.75 m^ Einbaugrösse überschreiten, sofern keine weiteren Dachflächenfenster im 2. Dachgeschoss erstellt werden und eine insgesamt gute Gesamtwirkung entsteht. ® Im ehemaligen Wohnteil (Gebäude Nr. 168) des Baubereiches E sind bei einem Ersatzneubau wesentliche typologische Grundzüge der ur­ sprünglichen Dachform (Dachknick Hauptdach, Krüppelwalm im Firstbe­ reich, schmale Ort- und Trauflinienabschlüsse) sowie der ursprünglichen Süd- und Ostfassade (Fenstereinteilung, -formate, -leibungen, -läden, -sprossen) zu übernehmen. Umgebung

® Die Umgebungsgestaltung ist Bestandteil des Bauprojekts und ist im Baugesuch durch eine Fachperson aus dem Bereich Landschaftsarchi­ tektur zu erarbeiten und auszuweisen. Die Gestaltungsqualität des Richt­ projektes ist für die Beurteilung von Bauvorhaben wegleitend. Abwei­ chungen müssen eine mindestens gleichwertige Qualität erzielen. Die Kontrolle der Umsetzung und die Abnahme ist einer Fachperson zu über­ tragen. Der Gemeinderat beurteilt die Einhaltung der geforderten Qualitäten nach den Kriterien von § 15e BauV.

® Zur Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben den qualitativen Anfor­ derungen sowie dem Ziel und Zweck des Gestaltungsplanes und min­ destens dem Gestaltungsniveau der Richtprojekte Bebauung und Umge­ bung entspricht, holt der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft ein Fachgutachten ein oder zieht eine Fachkommission bei. Spätestens mit der Baueingabe muss ein detailliertes Färb- und Materialkonzept vorge­ legt werden. Der Gemeinderat kann auch eine Bemusterung während der Bauphase verlangen und zur Beurteilung eine Fachperson beiziehen.

Gestaltungsplan Hilfikerstrasse, Sondernutzungsvorschriften / 21. Mai 2024

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Art. 15 Aufhebung

bisherigen Rechts

Mit der Inkraftsetzung des Gestaltungsplanes „Hilfikerstrasse“ werden innerhalb des im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeters die Fest­ legungen des Erschliessungsplanes „Landumlegung Bahntrasse“ vom 22.03.2006 und des kommunalen Überbauungsplanes „Hauptstrasse K252“ vom 01.12.1989 aufgehoben.

Art. 16 Inkrafttreten

1 Der Gestaltungsplan „Hilfikerstrasse" tritt mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft.

2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

Gestaltungsplan Hilfikerstrasse, Sondernutzungsvorschriften / 21. Mai 2024

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Genehmigung

aaa** BBS ★ KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

BFSE/LKYC

Datum Genehmigung: 26.08.2024

Versand:

28; Aug. 2024

Geschäfts-Nr. BVUARE.17.113 Gemeinde Sarmenstorf; Gestaltungsplan "Hilfikerstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auf­ trag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

Afficher tout le texte

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

13. November 2023 24. November 2022 bis 23. Dezember 2022 1. Februar 2024 bis 4. März 2024 18. März 2024 10. Juni 2024 12. Mai 2024

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 16. März 1993 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab, inklusive der Teiländerungen vom 22. März 2004 (Einzonung des ehemaligen Bahntrassees) sowie vom 30. Juni 2021 (Schutzentlassung Gebäude Nr. 168).

3. Die Vorlage im Überblick

3.1 Vorlage Die Parzelle 633 an der Hilfikerstrasse (K252) ist im strassenzugewandten Bereich der Liegenschaft der Dorfzone zugewiesen. Der strassenabgewandte Teil liegt in der Wohnzone W2. Der Teil in der Dorfzone ist mit dem Bauernhaus (Versicherungs-Nummer 168) überbaut. Es besteht eine Gestal­ tungsplanpflicht. Diese soll mit dem vorliegenden Gestaltungsplan (GP) umgesetzt werden. Die Pla­ nung basiert auf einem Richtprojekt. Dieses umfasst einen Ersatzbau für das Bauernhaus mit der

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Versicherungs-Nummer 168 (ehemaliges Substanzschutzobjekt), ein neues Mehrfamilienhaus sowie Reiheneinfamilienhäuser im strassenabgewandten Bereich. Die Erschliessung soll direkt ab der Kan­ tonsstrasse K252 über die Parzelle 635 erfolgen. Beidseits der Hilfikerstrasse besteht der rechtskräftige kommunale Überbauungsplan "Hauptstrasse K252" vom 1. Dezember 1989. Festgelegt ist eine die Fassade des Gebäudes (Versicherungsnum­ mer 168) umfahrende Baulinie. Zudem liegt die Parzelle 633 im Geltungsbereich des rechtskräftigen Erschliessungsplans (EP) "Landumlegung Bahnstrasse" vom 22. März 2006. Nebst der Parzelle 633 umfasst der Perimeter die Parzellen 635 und 1416. Beide Sondernutzungspläne (SNP) sollen inner­ halb des Perimeters des vorliegenden GP, der eine Fläche von ca. 7'000 m^ umfasst, mit der Geneh­ migung aufgehoben werden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Sarmenstorf am 18. März 2024 beschlossenen Vorlage: • GP "Hilfikerstrasse" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 21. Mai 2024 erläu­ tert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit dem Bericht vom 13. November 2023 mit Vorbehalten abgeschlossen worden. Die Vorbehalte sind alle bereinigt.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung

4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG.

4.2 Raumplanerische Beurteilung

Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der-Bevölkerung ab­ zustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungs­ art nicht übermässig beeinträchtigt wird.

Weichen Festlegungen des GP vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat im Pla­ nungsbericht nach Art. 47 RPV das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis zu be­ gründen.

Die Begründung liegt in Form der Stellungnahme des Büros Marti Partner AG vom 12. Juli 2019 vor (aufgrund der längeren Verfahrensdauer Stellungnahme im Sinne von § 8 Abs. 3 alte Bauverord­ nung (aufgehoben mit Beschluss vom 25. August 2021) und wurde mit der abschliessend vorgeprüf­ ten Gestaltungsplanvorlage öffentlich aufgelegt. 2 von 7

4.2.1 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern.

Das Ortsbild der Gemeinde Sarmenstorf ist gemäss dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als regional bedeutend eingestuft. Die betreffende Parzelle befindet sich nach dem ISOS innerhalb des Gebiets 2 "Dorfteil Kalberwinkel" und der Umgebungsrichtung VI "Unver­ baute Umgebung im Süden". Für diese Bereiche wird das jeweils höchste Erhaltungsziel A (Erhalten der Substanz) beziehungsweise a (Erhalten der Beschaffenheit) ausgewiesen. Die Bauparzelle grenzt im Osten an die lärmbelastete Kantonsstrasse K252 und fällt nach Westen leicht ab. Das Ge­ biet ist geprägt von alten Bauernhäusern entlang der Strasse. Dazwischen und in der zweiten Bau­ tiefewurden Einfamilien- und Mehrfamilienhäuser realisiert.

Ortsbild und Städtebau Es handelt sich grundsätzlich um eine sorgfältig erarbeitete Planung. Positiv hervorzuheben ist die Überbauung mit Reiheneinfamilienhäusern. Dieser Haustyp passt sich sehr gut in die historische Umgebung ein und bietet Familien eine grosse Lebensqualität. Die fachliche Stellungnahme des Büros Marti Partner AG vom 12. Juli 2019 ist fundiert. Die Schluss­ folgerungen sind nachvollziehbar und sachgerecht. Für die detaillierte ortsbauliche Beurteilung kann auf diese Stellungnahme verwiesen werden. Abbruch und Ersatzbau Gebäude ([Versicherungs-Nummer 168] ehemals kommunales Substanz­ schutzobjekt)

Das Gebäude mit der Versicherungsnummer 168 war im Bauzonen- und Kulturlandplan als Kulturob­ jekt (Nr. 100) festgelegt. Untersuchungen des Gebäudes führten zu einer Neubeurteilung der Situa­ tion. Die Gemeindeversammlung hat in der Folge entschieden, das Objekt aus dem kommunalen Substanzschutz zu entlassen. Das ist mit einer rechtskräftig gewordenen Teiländerung der Nut­ zungsplanung erfolgt (Dossier BVUARE.20.308, Beschlussdatum Gemeindeversammlung 20. No­ vember 2020, genehmigt vom Regierungsrat am 30. Juni 2021 mit Regierungsratsbeschluss RRB Nr. 2021-00086). § 14 Abs. 5 SNV soll bei einem Ersatzbau für das Gebäude Nr. 168 die gebotene Rücksichtnahme auf die ortsbaulichen Qualitäten und eine gute Architektur sicherstellen. Namentlich sind bei einem Ersatzbau die wesentlichen typologischen Grundzüge des Dachs sowie der Fassaden zu überneh­ men. Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum

Mit dem Vorplatz zur Hilfikerstrasse beim Gebäude F, dem Siedlungshof, dem zentralen gemein­ schaftlichen Aufenthaltsbereich sowie den an das übergeordnete Wegnetz angebundenen Fusswe­ gen entsteht ein gutes Freiraumnetz. Die Gestaltung der Übergänge zwischen halböffentlichem und privatem Freiraum sowie des Siedlungsrands ist angemessen behandelt. Ausdrücklich begrüsst wer­ den die grossen Bäume im Bereich des gemeinschaftlichen Aufenthaltsbereichs mit Durchstich durch die Tiefgarage sowie den Siedlungshof.

In den im Situationsplan festgelegten "Bereichen für Baumpflanzungen" verlangt § 11 Abs. 3 SNV die Pflanzung von mindestens je zwei hochstämmigen, optisch und räumlich wirksamen, einheimischen und standortgerechten Bäumen. Zusätzlich werden weitere Bereiche für "Bäume Richtprojekt Umge­ bung (ungefähre Lage)" im Genehmigungsinhalt festgelegt. Klimaanpassung im Siedlungsgebiet

Aufgrund des Klimawandeis ergeben sich für die bauliche Entwicklung neue Herausforderungen wie zunehmende Sommerhitze, längere Trockenperioden sowie häufigere und intensivere Starknieder­ schläge. In Gebieten mit einer höheren baulichen Dichte, in Gestaltungsplangebieten und bei der

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Überbauung von Freiflächen ist es besonders wichtig, geeignete Massnahmen zur Hitzeminderung umzusetzen. Diese leisten einen entscheidenden Beitrag an die Wohnqualität sowie an das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis (§ 8 Abs. 3 Bauverordnung [BauV]). Für die Umsetzung einer hitzeangepassten Siedlungsentwicklung stehen zwei kantonale Grundlagen zur Verfügung. Die Klimakarten Aargau (www.ag.ch/klimakarten) verdeutlichen den Handlungsbedarf auf kommunaler Stufe und im Leitfaden Hitzeangepasste Siedlungsentwicklung (www.ag.ch/klimawandel-siedlung) sind geeignete Massnahmen zur Hitzeminderung im Siedlungsgebiet aufgeführt.

Die vorgesehene Umgebungsgestaltung bietet ein gutes Potenzial für Synergien mit einer hitzeange­ passten Siedlungsentwicklung. Aufgrund des fortgeschrittenen Verfahrensstands soll die Thematik im Baubewilligungsverfahren wieder aufgegriffen werden. Geeignete Massnahmen zur Hitzeminde­ rung sollen im Baubewilligungsverfahren konkret aufgezeigt werden. 4.2.2 Erschliessung

Die Erschliessung soll direkt ab der K252 über die Parzelle 635 erfolgen. Gemäss Planungsbericht ist diese mittels eines Dienstbarkeitsvertrags rechtlich gesichert. Die Direkterschliessung ist schon in den vorstehend erwähnten rechtskräftigen SNP vorgesehen. Es bestehen dementsprechend keine grundsätzlichen Vorbehalte. Der gesetzliche Kantonsstrassenabstand von 6 m wird eingehalten. Der Führung des Fusswegs zwi­ schen den Baubereichen E und F sowie der Hilfikerstrasse K252 wird zugestimmt. Den Belangen in Bezug auf zukünftige kantonale Freihalteinteressen wird Rechnung getragen.

Die im Unterabstand zur Kantonsstrasse vorgesehenen Kleinbauten (Baubereiche für Kleinbauten und Entsorgungsanlagen) bedürfen im nachgelagerten Baugesuchsverfahren einer Zustimmung. Die Auflage von Beseitigungsreversen bleibt vorbehalten. Der rechtskräftige EP "Landumlegung Bahntrassee" enthält die öffentliche Fusswegverbindung auf der Wegparzelle 1416. Zudem ist diese Parzelle im Eigentum der Gemeinde. Die öffentliche Fuss­ wegverbindung ist in diesem Sinne rechtlich gesichert. Die Verbindung besteht grundsätzlich bereits, sie ist aber noch nicht als Weg mit Strassenkörper und Belag ausgebaut. Nach § 9 Abs. 3 SNV ist mit der Umsetzung des GP mit der ersten Etappe der Fussweg auszubauen.

4.2.3 Weitere materielle Hinweise Hochwassergefahren

Gemäss Gefährdungskarte Oberflächenabfluss (www.bafu.admin.ch/oberflaechenabfluss) besteht die Gefahr, dass mit der jetzigen Topografie der Oberflächenabfluss von der Hilfikerstrasse via be­ stehende Zufahrtsstrasse direkt in die Tiefgarageneinfahrt läuft. Das Gefälle verläuft von der Hilfi­ kerstrasse direkt in Richtung Tiefgarageneinfahrt.

Im Planungsbericht wird aufgezeigt, dass die Umsetzung entsprechender Massnahmen im Baubewil­ ligungsverfahren überprüft wird. Lärm

Im Planungsbericht wird korrekt ausgewiesen, dass das Gestaltungsplanareal in der vorzunehmen­ den Beurteilung über das ganze Areal insgesamt als unerschlossen zu betrachten ist und demzu­ folge nur so weit erschlossen werden darf, als die Pianungswerte (PW) eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können (Art. 30 Lärmschutz-Verordnung [LSV]). Für kleine Teile kann die kanto­ nale Behörde Ausnahmen gestatten (§ 25 Abs. 2 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer [EG UWR]).

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In § 12 SNV werden die nötigen Dämpfungen gegenüber der Kantonsstrasse K252 festgelegt, damit die PW eingehalten werden. In den Baubereichen E und F werden gewisse Ausnahmen von der Ein­ haltung der Dämpfungen definiert. Diese Ausnahmen sind gemäss Art. 30 LSV für kleine Teile zuläs­ sig. Damit eine ortsbildverträgliche Überbauung möglich ist und nicht unbelebte Strassenfassaden entstehen, sind diese Ausnahmen auch zwingend notwendig. Aus diesem Grund kann den geplanten Ausnahmen aus fachlicher Sicht zugestimmt werden.

Im Lärmschutzgutachten der Steigmeier Akustik + Bauphysik GmbH, Baden, vom 9. April 2019, wird der Nachweis erbracht, dass mit der Überbauung der strassennahen Baufelder E und F in der ge­ planten Form bei den dahinterliegenden zukünftigen Gebäuden in den Baufeldern A bis D die PW eingehalten sind, beziehungsweise die nötige Dämpfung zur Einhaltung der PW überall erreicht wird. Die Gebäude in den Baufeldern A bis D werden somit hinreichend vom Strassenlärm abgeschirmt. Mit § 4 Abs. 6 SNV wird sichergestellt, dass bei einer Etappierung zuerst die Gebäude in den Baufel­ dern E und F errichtet werden müssen. Somit ist die Einhaltung der PW in den Baufeldern A bis D von Anfang an gewährleistet. Hinweis für das Baubewiiiigungsverfahren Beim Haus E wird aus den im Lärmgutachten ausgewiesenen Beurteilungspegeln ersichtlich, dass die Anforderungen von § 12 SNV nur eingehalten werden können, wenn im Erdgeschoss ein durch­ gehender Wohn-/Essbereich geschaffen wird, der komplett über die lärmabgewandte Seite belüftet werden kann. Dazu ist allerdings ein gewisser Lüftungsquerschnitt über die ganze Tiefe des Gebäu­ des offen zu halten. Die genauen Anforderungen dieser durchgehenden Räume finden sich auf der Website www.bauen-im-laerm.ch > Massnahmen II Grundriss und Ausrichtung > Durchgesteckte Wohnbereiche. Diesbezüglich wird davon ausgegangen, dass die Grundrisse des geplanten Projekts für das Baubewilligungsverfahren angepasst werden müssen. Beim Haus F zeigt sich im Lärmgutachten, dass auch dort noch gewisse Anpassungen an der Grundrissgestaltung und an der Anordnung der Fenster von lärmempfindlichen Räumen vorgenom­ men werden müssen, damit die Anforderungen von § 12 SNV eingehalten werden können.

Es wird empfohlen, anhand der im Lärmgutachten ausgewiesenen Pegel und den fachlichen Hinwei­ sen zu den Anforderungen beim lärmabgewandten Lüften von durchgehenden Räumen das Richt­ projekt zu überprüfen und diesbezüglich anzupassen. Bei der Realisierung des effektiven Projekts sind die Anforderungen von § 12 SNV bei sämtlichen geplanten Wohneinheiten einzuhalten. 4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die Gemeinde Sarmenstorf hat die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) noch nicht an die Interkanto­ nale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) angepasst. Gestützt auf § 64 Abs. 1“® BauV müssen SNP, die nach dem 1. Januar 2022 öffentlich aufgelegt werden, mit der Regelung der IVHB konform sein.

Die SNV sind sachgerecht.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss

1. Der Gestaltungsplan "Hilfikerstrasse", beschlossen vom Gemeinderat Sarmenstorf am 18. März 2024, wird genehmigt.

2.

(le Abbfeiliing Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

rephan Ärt^o

legierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Schilligasse 1, 5614 Sarmenstorf • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU

• Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVl

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei

der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor

Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem­ ber bis und mit dem 2. Januar.

2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver­ fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge­ setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge­

treten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be­

weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

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5.

Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6.

Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­

hen werden.

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