Planungszone Erschliessungsplan Sandgasse
Zone réservée · Reinach (AG) · Abrogé le 22 déc. 2025
Document
- Numéro
- 2024-612
- Type
- Zone réservée
- Commune
- Reinach (AG)
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- GDE
- Adopté
- 9 sept. 2024
- En vigueur depuis
- 19 sept. 2024
- Abrogé
- 22 déc. 2025
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
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PROTOKOLL
Hauptstrasse 66 5734 Reinach
+41 627651221 kanzlei@reinach. ch
DES GEMEINDERATS reinach. ag Sitzung vom
9. September 2024
Art. Nr.
612
Gegenstand
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Umwelt, Raumordnung. Raumordnung. Kommunale Planung. Erschliessungsplan Sandgasse. Erlass Planungszone.
7.0.4.
l. 1. Der Gemeinderat hat am 11. Mai 2020 den Entwicklungsrichtplan Sandgassebeschlossen. Der Entwicklungsrichtplan sieht fürdie Baufelder A, B, C1 und C2 vor, diese übereinen bestehenden und auszubauenden Anschluss an die Kantonsstrasse K 253 zu erschliessen.
2. Die Parzellen Nrn. 936, 940, 943, 944, 946, 947, 948, 949, 951, 952, 953, 956, 958, 959, 960, 962, 963, 964, 966, 967, 968, 969, 2523, 2525, 2753, 3254, 3264, 3270, 3277, 3306, 3313, 3386, 4149, 4366, 4371 und 4408 liegen im Perimeter des Erschliessungsplans"Sandgasse". Das Gebiet befindet sich in Transformation und es sind bereits mehrere Baugesuche im betroffenen Perimeter hängig. Zur Sicherung der Planungsabsichten des Gemeinderats sind sämtliche vorerwähnten Grundstücke mit einer Planungszone zu belegen. Eine vertiefte Prü-
fung der Anordnung der Planungszone bedarf es bei den Parzellen, bei welchen ein Baugesuchsverfahren hängigist. Hier hat eine Interessenabwägungzwischenden privaten Interessen der Bauherrschaftan der Baurealisierung und den öffentlichen Interessen an der DurchSetzung des Erschliessungsplan stattzufinden.
Zuständigkeitund Rechtsgrundlage
Nach § 29 Abs. 1 BauG kann die zuständigeBehörde,währendder Erlass oder die Änderung von Nutzungsplänen vorbereitet wird, Planungszonen für genau bezeichnete Gebiete erlassen, um Vorkehren zu verhindern, welche die Verwirklichung des Zwecks dieser Pläne erschweren. Zuständig ist der Regierungsrat bei kantonalen und kommunalen, der Gemeinderat bei kommu-
nalen Nutzungsplänen.Zuständigzum Erlass einer Planungszone ist im vorliegenden Fall der Gemeinderat.
Wirkung der Planungszone
Mit dem Erlass der Planungszonesoll dem Gemeinderat die notwendige Entscheidungsfreiheit gesichert und jede negative Präjudizierungsoll verhindert werden. Innerhalb der Planungszone dürfen keine Vorkehren getroffen werden, welche die Verwirkli-
chung des Zwecks des Erschliessungsplans"Sandgasse"erschweren. Bewilligungenfür Bauten und Anlagen in der Planungszone dürfen nur erteilt werden, wenn feststeht, dass sie die Verwirklichung der neuen Pläne nicht erschweren.
Die Gemeinde Reinach im Internet: www. reinach. ag
Sitzung vom:
9. September 2024
Art. Nr.:
612
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2
In Bezug auf die Parzellen 936, 940, 943, 944 und 2540 ist der Gestaltungsplan "Florastrasse West" in Ausarbeitung. Für den Projektperimeter wurde 2023 ein Studienauftrag durchgeführt und im Januar 2024 abgeschlossen. Der Gestaltungplanentwurf baut bereits auf den Grundla-
gen des Erschliessungsplans "Sandweg" und des Studienauftrages auf, weshalb dieses Gestaltungsplanverfahren parallel zum Erschliessungsplanverfahren fortgesetzt werden kann. Dauer der Planungszone
Die Ptanungszone wird mit der öffentlichen Auflage des vorliegenden Beschlusses wirksam und
gilt bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Erschtiessungsplans Sandweg aufden betroffenen Parzellen bzw. längstens fünfJahre (§ 29 Abs. 2 BauG). In Bezug auf die Parzelle 959 wird die Dauer der vorherigen Bausperre angerechnet und die Planungszone gilt für dieses Grundstück drei Jahre.
Publikation, Aktenauflage
Der Erlass der Planungszone ist im Wynentaler Blatt und im kantonalen Amtsblatt zu publizieren. Der vorliegende Beschluss und der zugehörige Situationsplan liegen vom 20. September bis 21. Oktober 2024 in der Abteilung Bau und Planung zu den üblichen Öffnungszeitenzur Einsichtnahme auf.
Sämtlichen Eigentümern der von der Planungszone betroffenen Grundstücken wird der Beschluss des Gemeinderates durch Zustellung eröffnet. Gegen die Festlegung der Planungszone kann innert der Auflagefrist Einsprache beim Gemeinderat erhoben werden. Die Einsprache hat keine aufschiebendeWirkung.
Entscheid
Überdie Parzellen 936, 940, 943, 944, 946, 947, 948, 949, 951, 952, 953, 956, 958, 959, 960, 962, 963, 964, 966, 967, 968, 969, 2523, 2525, 2753, 3254, 3264, 3270, 3277, 3306, 3313, 3386, 4149, 4366, 4371 und 4408 in der Gemeinde Reinach wird bis zur Rechtskraft des Erschliessungsplans "Sandgasse", längstens für die Dauer von fünf Jahren, eine Planungszone erlassen.
AufschiebendeWirkung
Gestützt auf § 29 Abs. 2 BauG kommt einer allfälligen Einsprache gegen die vorliegende Festlegung der Planungszone keine aufschiebende Wirkung zu.
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9. September 2024
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Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen die Festlegung von Planungszonen kann innert der Auflagefrist von 30 Tagen bei der anordnenden Behörde Einsprache erhoben werden. Einspracheentscheide des Regierungsrates können an das Verwaltungsgericht, solche des Gemeinderates an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt weitergezogen werden. Einsprachen und Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
2. Die Einsprache an den Gemeinderat muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d. h. es ist anzugeben, wie der Gemeinderat entscheiden soll, und darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidungverlangt wird.
3. Auf eine Einsprache, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides sowie allfällige Beweismittel sind der Einsprache beizulegen.
Protokollauszug an
- alle betroffenen Grundeigentümer(A-Post Plus) - intern (R. Lanz, Vizeammann; Bau und Planung) - Akten
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Gemeinde Reinach
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Planungszone Erschliessungsplan Sandgasse Perimeter Planungszone
0
25
50
100 Meter
Limmatauweg 9 5408 Ennetbaden 056 203 40 20 [email protected]
169.10 / jj 14.08.2024
Aufhebung
PROTOKOLL DES GEMEINDERATS
Hauptstrasse 66 5734 Reinach +41 62 765 12 21 [email protected]
reinach.ag Sitzung vom
22. Dezember 2025
Art. Nr.
824
Gegenstand
Umwelt, Raumordnung. Raumordnung. Kommunale Planung. Erschliessungsplan Sandgasse. Aufhebung Planungszone.
Afficher tout le texte
7.0.4.
I. 1. Der Gemeinderat hat am 9. September 2024 für den Perimeter des Erschliessungsplans Sand gasse eine Planungszone erlassen. Die Parzellen 936, 940, 943, 944, 946, 947, 948, 949, 951, 952, 953, 956, 958, 959, 960, 962, 963, 964, 966, 967, 968, 969, 2523, 2525, 2753, 3254, 3264, 3306, 3313, 4149, 4366, 4371 und 4408 liegen im Perimeter des Erschliessungsplans „Sandgasse“ und demnach auch in der Planungszone. Die Planungszone wurde mit der öffentlichen Auflage des Beschlusses wirksam und gilt bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Erschliessungsplans Sandgasse bzw. längstens fünf Jahre (§ 29 Abs. 2 BauG).
2. Der Erschliessungsplan Sandgasse wurde durch den Vorsteher des Departements Bau, Ver kehr und Umwelt am 13. Oktober 2025 genehmigt und ist rechtskräftig. Mit Erwachsen der Rechtskraft kann die Planungszone über die Parzellen 936, 940, 943, 944, 946, 947, 948, 949, 951, 952, 953, 956, 958, 959, 960, 962, 963, 964, 966, 967, 968, 969, 2523, 2525, 2753, 3254, 3264, 3306, 3313, 4149, 4366, 4371 und 4408 aufgehoben werden.
II. Die Aufhebung der Planungszone ist im Wynentaler Blatt und im kantonalen Amtsblatt zu publi zieren. Der vorliegende Beschluss, der zugehörige Situationsplan sowie die übrigen Akten lie gen vom 9. Januar 2026 bis 9. Februar 2026 bei der Abteilung Bau und Planung zu den üblichen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme auf.
Den Eigentümern der von der Planungszone betroffenen Grundstücken wird der Beschluss des Gemeinderates direkt zugestellt.
III. Entscheid
Die Planungszone über die Parzellen 936, 940, 943, 944, 946, 947, 948, 949, 951, 952, 953, 956, 958, 959, 960, 962, 963, 964, 966, 967, 968, 969, 2523, 2525, 2753, 3254, 3264, 3306, 3313, 4149, 4366, 4371 und 4408 in der Gemeinde Reinach wird aufgehoben.
Die Gemeinde Reinach im internet: www.reinach.ag
Sitzung vom
22. Dezember 2025
Art. Nr.
824
Seite
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Aufschiebende Wirkung
Es wird davon Kenntnis genommen und gegeben, dass einer allfälligen Einsprache gegen die vorliegende Aufhebung der Planungszone gestützt auf § 29 Abs. 2 BauG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen die Aufhebung von Planungszonen kann innert der Auflagefrist von 30 Tagen bei der anordnenden Behörde Einsprache erhoben werden. Einspracheentscheide des Regierungs rates können an das Verwaltungsgericht, solche des Gemeinderates an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt weitergezogen werden. Einsprachen und Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung. 2. Die Einsprache an den Gemeinderat muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist anzugeben, wie der Gemeinderat entscheiden soll, und darzulegen, aus welchen Grün den diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Einsprache, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides sowie allfällige Beweismittel sind der Einsprache beizulegen.
Protokollauszug an - alle betroffenen Grundeigentümer (A-Post Plus) / DVI, Abteilung Register und Personenstand, Vermessungsamt, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau - intern (R. Lanz, Vizeammann; Bau und Planung) - Akten
GEMEINDERAT REINACH
Juli Giger Gemeindeammann
•Luca^^ättä\ Gemeindeschreiber