Gestaltungsplan Zentrum Süd - Hochstrasse

Plan d'affectation spécial · Oberrohrdorf

Document

Numéro
21.426
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Oberrohrdorf
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
BVU
Adopté
25 nov. 2024
En vigueur depuis
25 nov. 2024

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Oberrohrdorf avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

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Texte

SNP-4037-2024-E-2.pdf

*

Kanton Gemeinde

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umv/elt Abteilung Raumentwicklung

Aargau Oberrohrdorf

Teil-Gestaltungsplan «Zentrum Süd - Hochstrasse» Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG | Genehmigung

w T *

Mitwirkung von 17.11.2022 bis 16.12.2022 Abschliessender Vorprüfungsbericht: 16.02.2023

Öffentliche Auflage von 18. Mai 2023 bis 16. Juni 2023

Beschlossen vom Gemeinderat am 13. Mai 2024

Der Gemeindeschreiber:

Der Gemeindeammann:.

Genehmigung durch den Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umwelt Genehmigungsvermerk: Genehmigungsdatum Aarau, den

PLANAR RAUMENTWICKLUNG

3/. 0À. Abteilung Raumentwicklung BVU 31. März 2023

Inhaltsverzeichnis 1

Allgemeine Bestimmungen

3

2

Nutzung und Gestaltung

4

3

Freiraum

6

4

Erschliessung und Parkierung

7

5

Energie und Umwelt

8

6

Weitere Anforderungen

9

7

Schlussbestimmungen

10

Bearbeitung PLANAR AG für Raumentwicklung

Gutstrasse 73, 8055 Zürich

Tel 044 421 38 38 www.planar.ch, [email protected]

Oliver Tschudin, Architekt FH, NDS FH / HSB Denkmalpflege, Raumplaner FSU Sarina Hächler(-Hablützel), MSc in Geographie, Raumplanerin FSU

Astrid Müller, MAS Raumplanung ETH, MA Geographie

Teil-Gestaltungsplan «Zentrum Süd - Hochstrasse» | Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG

1

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

r

Der Teil-Gestaltungsplan «Zentrum Süd - Hochstrasse» bezweckt eine geordnete, haus­ hälterische Nutzung des Bodens und schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine ortsbaulich und gestalterisch überzeugende Überbauung. 2

Mit der Teil-Gestaltungsplanung werden im V\/esentlichen folgende Ziele verfolgt:

—

Realisierung einer architektonisch und ortsbaulich gut gestalteten Überbauung mit

hoher Wohn- und Aufenthaltsqualität sowie die Sicherung von Gewerbeflächen, -

Sicherstellung eines gut gestalteten Übergangs vom historischen Ortskern zum umliegenden Wohngebiet,

-

Sicherstellung einer möglichen Etappierung der Bebauung,

—

die Sicherung von qualitätsvollen, klimaangepassten Freiräumen,

—

die Förderung der Ökologie im Siedlungsraum und

-

eine zweckmässige und effiziente Erschliessung.

Art. 2 Bestandteile

Folgende Bestandteile des Teil-Gestaltungsplanes sind verbindlich:

—

Sondernutzungsvorschriften,

-

Situationsplan 1:500.

Folgende Bestandteile des Teil-Gestaltungsplanes haben erläuternden Charakter: -

3

Planungsbericht nach Art. 47 RPV.

Für das Bauprojekt sind folgende Beurteilungsgrundlagen wegleitend:

—

Richtprojekt Architektur und Landschaftsarchitektur, Frei Architekten AG und Zwahlen+Zwahlen Landschaftsarchitekten, 21.03.2023.

Art. 3 Perimeter Teil-Gestaltungsplan

Der Perimeter des Teil-Gestaltungsplanes «Zentrum Süd - Hochstrasse» umfasst den im Situationsplan bezeichneten Bereich mit den Parzellen Kat. Nr. 558, 559,1410,1411 und

einem kleinen Teil der Parzelle Kat. Nr. 560.

Art. 4 Ergänzendes Recht

Soweit die Sondernutzungsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten der

zum Zeitpunkt der Baueingabe gültige Bauzonenplan und die zum Zeitpunkt der Bauein­ gabe gültige Bau- und Nutzungsordnung. Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, ins­

besondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.

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2

Nutzung und Gestaltung

Art. 5 Baubereiche A, B, CI und C2

Es gelten die im Situationsplan bezeichneten Baubereiche A, B, CI und C2. 2

Unterschreiten Gebäude mit Wohnräumen einen internen Gebäudeabstand von 10.0 m, ist bei der Grundrissgestaltung auf eine angemessene Belichtung und Besonnung sowie

Wahrung der Privatsphäre besonders zu achten.

3

Klein- und Anbauten gemäss § 19 BauV sind unter Beachtung der gesetzlichen Abstands­

vorschriften auch ausserhalb der Baubereiche zulässig, soweit sie gemeinschaftlichen Zwecken dienen (Velounterstände, Pavillons usw.).

Art. 6 Baubereich für unterirdische Bauten

Unterirdische Bauten sind nur innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Bereichs zulässig.

Art. 7 Nutzungsmass

Für die einzelnen Baubereiche gilt folgende anrechenbare Geschossfläche (gemäss § 32

BauV) pro Baubereich:

Art. 8 Baubereich A

max. 1'400 m^,2

Baubereich B

max. 1'950 m-,2

Baubereiche CI und C2 zusammen

max. 3'000 m,2

Nutzungsart Im ersten Vollgeschoss des Neubaus im Baubereich A ist eine Fläche von mindestens 325 m^ gewerblich zu nutzen.

Der Wohnanteil in den Baubereichen CI und C2 beträgt mindestens 60%.

3

Es ist ein breiter Wohnungsspiegel zu wählen.

Art. 9 Gesamthöhe und Geschossigkeit

In den einzelnen Baubereichen sind die nachfolgenden, maximalen Höhenkoten (höchs­

ter Punkt der Dachkonstruktion) zulässig. Unter Vorbehalt von § 10 Abs. 3 SNV dürfen keine Bauteile diese Koten überragen.

Baubereich A

max.

509.70 mü.M.

Baubereich B

max.

508.55 m Ü.M.

Baubereich Cl

max.

510.30 mü.M.

Baubereich C2

max.

513.10 m Ü.M.

2 , Die Anzahl der Geschosse pro Baubereich ist frei.

Art. 10 Dachgestaltung

Das Gebäude des Baubereichs A ist mit Satteldach zu erstellen. Das Gebäude des Baube­

reichs B kann mit Flachdach oder Satteldach ausgestaltet werden. Das Gebäude des Baubereich C ist mit Flachdach zu erstellen.

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Die Ausrichtung des Satteldaches der Gebäude in den Baubereichen A und B hat der im Situationsplan bezeichneten Firstrichtung zu entsprechen.

3

Auf Dachflächen sind ausschliesslich technisch bedingte Dachaufbauten zulässig. Mo­ noblöcke, Rückkühler, Liftüberfahrten etc. sind nicht zulässig. Solar- und Photovoltaikan­

lagen sind bei Steildächern dachbündig einzubauen (Indach-Anlagen). Die technisch be­

dingten Dachaufbauten dürfen nicht grösser dimensioniert werden, als dies für ihre Funktionalität notwendig ist.

*

Flachdächer sind zu begrünen. Es ist eine Substratschicht von mindestens 12 cm vorzu­ sehen, um eine wertvolle ökologische Begrünung zu ermöglichen. Diese dient zur Wär­

medämmung und zur Erhöhung der Wasserspeicherkapazität.

Art. 11 1

Hauszugänge

An der im Situationsplan bezeichneten Fassadenseite sind zwingend Hauszugänge anzu­

ordnen. Es dürfen an weiteren Fassadenseiten untergeordnete Hauszugänge angeord­ net werden.

Art. 12 Gestaltung der Bauten

Bauten und Anlagen sind für sich und in ihrem Zusammenhang so zu gestalten, dass eine besonders gute ortsbauliche Gesamtwirkung entsteht. Dabei ist dem Übergang vom his­

torischen Ortskern zu den umliegenden Wohnquartieren gerecht zu werden.

Die Beurteilung der Bauprojekte richtet sich nach folgenden Kriterien: Volumetrie, kubische Gliederung,

architektonische Gestaltung, Materialwahl und

Farbgebung. Der Neubau im Baubereich B ist in der Länge um mindestens 1.5m zu staffeln. Der Neu

bau im Baubereich C ist in der Höhe um mindestens 2.0m und in der Tiefe um mindes­ tens 1.5m zu staffeln.

Für die qualitative Beurteilung von Bauprojekten innerhalb des Perimeters des vorlie­

genden Teil-Gestaltungsplanes gilt das Richtprojekt gemäss § 2 Abs. 3 SNV als Massstab für die erforderliche Qualität. Abweichungen von den Vorgaben des Richtprojektes sind

zulässig, wenn mindestens eine gleichwertige Qualität erzielt wird.

5

Die Fassaden sind so zu gestalten, dass sie sich besonders gut ins Ortsbild einfügen. Die Gestaltung der Fassade des Gebäudes A hat sich am historischen Dorfkern zu orientie­

ren.

®

Die Materialisierung der drei Gebäude in den Baubereichen A, B und C hat sich bewusst voneinander zu unterschieden und hat sich an der Bedeutung des jeweiligen Gebäudes

in Bezug auf den historischen Dorfkern zu orientieren.

’

Der Sockel der Gebäude ist sorgfältig auszugestalten, dass ein harmonischer Übergang

zwischen dem Gebäude und dem umliegenden Terraingeschaffen wird.

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3

Freiraum

18 autres articles

Art. 13 Gestaltung der Freiräume

Für die qualitative Beurteilung des Freiraumes gilt das Richtprojekt gemäss § 2 Abs. 3

SNV als Massstab für die erforderliche Qualität. Abweichungen von den Vorgaben des Richtprojektes sind zulässig, wenn mindestens eine gleichwertige Qualität erzielt wird.

2

Der Freiraum innerhalb des Perimeters des vorliegenden Teil-Gestaltungsplanes umfasst

die Erschliessungsfläche und die Freifläche. Bei der Gestaltung des Freiraumes sind die Bedürfnisse der verschiedenen Nutzergrup­

pen, der Ökologie, des Verkehrs und des Klimas zu berücksichtigen. Im Bereich der Öko­ logie sind die Merkblätter Natur und Landschaft der Gemeinde Oberrohrdorfweglei­ tend.

Art. 14 Erschliessungsfläche

Die Erschliessungsfläche südwestlich des Baubereichs CI / C2 dient der Erschliessung der Gebäude für den motorisierten Individualverkehr, den Veloverkehr, der Anlieferung, der Entsorgung und der oberirdischen Parkierung. Die für die Ver- und Entsorgung benö­ tigte Fläche ist ständig freizuhalten.

Die Erschliessungsfläche westlich des Baubereichs A dient nur der Erschliessung für den Fuss- und Veloverkehr. Parkierung, Anlieferung und Güterumschlag sind nicht erlaubt.

Im Rahmen des Baugesuchs für die erste Bauetappe ist aufzuzeigen, wie mit baulichen

oder gestalterischen Massnahmen das Befahren durch Motorfahrzeuge verunmöglicht

wird. Oberirdische Parkfelder für Motorfahrzeuge und Motorräder sind - mit Ausnahme der

Behindertenparkfelder-versickerungsfähig auszubilden. Der Abflussbeiwert gemäss der Norm für Anlagen für die Liegenschaftsentwässerung SN 592 000 (2012) darf bei sicker­

fähigen Flächen maximal 0.2 betragen.

Art. 15 Freifläche

Die Freifläche dient der Durchgrünung der Überbauung, als Aufenthalts- und Spielbe­ reich für die Bewohnerinnen und Bewohner und der Erschliessung für den Fussverkehr. 2

Die versiegelte Fläche ist auf das notwendige Minimum zu reduzieren.

Art. 16 Spielplatz und Spielwiese

In dem im Situationsplan bezeichneten Bereich ist ein Spielplatz anzulegen. Dieser ist gut in die Freiraumgestaltung zu integrieren. Es sind natürliche Spielelemente zu ver­ wenden. 2

Der im Situationsplan bezeichneten Bereich ist als offene Spielwiese zu gestalten.

Art. 17 Bepflanzung

Für die Bepflanzung der Aussenräume sind standortgerechte, klimaangepasste und orts­

typische Pflanzenarten zu verwenden. Es sind einheimische Pflanzen zu bevorzugen.

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Teil-Gestaltungsplan «Zentrum Süd - Hochstrasse» | Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 ßauG

Im Bereich der im Situationsplan bezeichneten Stellen sind - im Rahmen der jeweiligen

Bauetappe - grosskronige und klimaangepasste Bäume zu pflanzen. Die Bäume sind bei Abgang durch gleichwertige zu ersetzen. 5

Die im Situationsplan bezeichnete, bestehende Linde ist nach Möglichkeit zu erhalten oder durch einen gleichwertigen Baum zu ersetzen.

Begrünte Flächen über unterirdischen Bauten haben eine Mindestüberdeckung von

0.50 m aufzuweisen. 5

Die gesamte Freifläche hat einen hohen ökologischen Wert aufzuweisen.

Art. 18 Umgebungsplan

Mit dem ersten Baugesuch innerhalb des Gestaltungsplanperimeters ist ein Umgebungs­ plan durch eine ausgewiesene Fachperson zu erstellen und einzureichen.

Folgende Inhalte sind im Umgebungsplan aufzuzeigen:

Bepflanzung mit Angabe der verwendeten Arten resp. Sorten, Gestaltung und Ausstattung von Spiel- und Aufenthaltsbereichen,

Umgang mit dem Terrain Möblierung und Beleuchtung, Führung und Ausgestaltung der arealinternen Fussverbindungen,

Lage, Ausstattung und Gestaltung der oberirdischen Parkfelder und Veloabstell­

plätze, Ausgestaltung der Flachdächer.

4

Erschliessung und Parkierung

Art. 19 Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr

Die Erschliessung des Perimeters erfolgt ab der Hochstrasse / Ringstrasse. Die Zu- und Wegfahrt zum Areal erfolgt an der im Situationsplan bezeichneten Stelle.

3

Die Zu- und Wegfahrt für die Anlieferung für das Gewerbe im Haus A erfolgt über die im Situationsplan bezeichnete Zu- und Wegfahrt über die Tiefgarage.

Die Tiefgaragenrampe ist in das Gebäude des Baubereichs C zu integrieren.

5

Die im Situationsplan festgelegte Sichtzone ist in einem Höhenbereich von 0.6 m bis

3.0 m freizuhalten.

Art. 20 Parkierung Motorfahrzeuge und Motorräder

Alle Parkfelder für Motorfahrzeuge und Motorräder der Bewohnerinnen und Bewohner sowie des Personals sind in Tiefgaragen zu realisieren.

2

Die Parkfelder für Motorfahrzeuge und Motorräder der Besucherinnen und Besucher sowie der Kundinnen und Kunden sind entweder in Tiefgaragen oder oberirdisch an der dafür im Situationsplan eingezeichneten Stelle anzuordnen.

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Art. 21 Parkierung Velos

Die Veloabstellplätze sind in speziell dafür vorgesehenen Räumen und ausserhalb der Gebäude an den im Situationsplan vorgesehenen Stellen anzuordnen.

2

Ein Drittel der Veloabstellplätze ist oberirdisch und gedeckt bei den Hauszugängen anzu­ ordnen.

’

Für die Veloabstellplätze in Tiefgaragen ist eine gute und sichere Zugänglichkeit zu ge­

währleisten. Für Kinderwagen, Trottinetts etc. sind ausreichend Flächen in den einzelnen Vollge­

schossen, in der Tiefgarage, oder in den Wohnungen vorzusehen.

Art. 22 Fusswegverbindungen

Die im Situationsplan eingezeichneten öffentlichen Fusswegverbindungen sind mit einer Breite von mindestens 2.0 m zu erstellen und dauerhaft öffentlich durchgängig zu hal­

ten. Sie sind hindernisfrei und ihrem Zweck entsprechend auszugestalten und zu be­

leuchten. 2

Die öffentliche Fusswegverbindungen sind an das bestehende, öffentliche Fusswegnetz anzuschliessen.

3

Für die öffentlichen Fusswegverbindungen ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag notwen­

dig. Dieser muss spätestens mit dem ersten Baugesuch für die jeweilige Etappe vorlie­ gen.

Die im Situationsplan eingezeichneten privaten Fusswegverbindungen dienen der über­ bauungsinternen Erschliessung der Gebäude.

5

Energie und Umwelt

Art. 23 Energie

Neubauten haben einem der folgenden Standards zu entsprechen: SIA Effizienzpfad-Energie gemäss Merkblatt SIA 2040 (2017)

Minergie-P Standard mit Einhaltung der energetischen Kennwerte der grauen Energie von Minergie-Eco Standard Nachhaltiges Bauen Schweiz (SNBS) unter Erreichung der Note 5 in den Indikatoren 301.1-3 und 302.1-3

2

Es gilt jeweils der zum Zeitpunkt der Baueingabe geltende Standard. Eine Zertifizierung ist nicht zwingend.

Die Tiefgarage ist mit baulichen und elektrotechnischen Vorkehrungen für die Realisie­ rung von individuell abrechenbaren Anschlüssen für bedarfsgerechte Ladevorrichtungen von E-Autos und E-Bikes zu versehen. Es gilt das SIA-Merkblatt 2060 (2020).

Art. 24 Entsorgung

An dem im Situationsplan bezeichneten Standort ist eine gemeinsame Entsorgungssta­ tion für alle Neubauten innerhalb des Gestaltungsplanperimeters anzuordnen.

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Art. 25 Regenwassermanagement

Das anfallende Regenwasser ist vor Ort versickern zu lassen. Ist dies nicht möglich, ist

das Zurückhalten resp. Speichern und Wiederverwenden des Regenwassers zu prüfen.

6

Weitere Anforderungen

Art. 26 Etappierung

Eine etappenweise Realisierung der Überbauung ist zulässig. Sie setzt den Nachweis ei­

ner guten ortsbaulichen, architektonischen und freiräumlichen Teiletappe sowie einer

funktionsfähigen Erschliessung, Parkierung und Entsorgung voraus. 2

Die Neubauten können erst realisiert werden, wenn die heutigen Bestandesbauten in

den jeweiligen Baubereichen abgebrochen wurden. Die Gebäude A und B sind zwingend zusammen in der ersten Bauetappe zu realisieren. Die öffentlichen Fusswegverbindungen müssen erst bei Fertigstellung der zweiten Etappe durchgängig benützbar sein.

5

Bei Fertigstellung der ersten Etappe müssen zwingend die Fussverbindungen zum Ge­

bäude A und von Nordosten her zum Gebäude B erstellt sein. Die restlichen Verbindun­ gen können in der 2. Bauetappe realisiert werden. ®

Mit der Fertigstellung der 1. Bauetappe ist die heute bestehende Zu- und Wegfahrt auf­ zuheben.

’

Bis zur Fertigstellung des Gebäudes C dürfen die bestehenden oberirdischen Parkfelder

auf der Parzelle 1411 erhalten bleiben. Nach Fertigstellung des Gebäudes C gelten die

Bestimmungen gemäss § 20 SNV.

Art. 27 Anforderungen an Baugesuche

Mit dem Baugesuch für Neubauten sind folgende ergänzende Unterlagen einzureichen:

Färb- und Materialisierungskonzept zu allen wesentlichen Teilen der Gebäude­ hülle,

Umgebungsplan mit verbindlichen Aussagen zur Freiraumgestaltung gemäss

Art. 18 SNV,

Nachweis der energetischen Anforderungen der Gebäude / Gebäudeteile ge­ mäss § 23 SNV.

Art. 28 Fachgutachten

Zur Beurteilung der Frage, ob die qualitativen Anforderungen erfüllt sind und die Abwei­

chungen vom Richtprojekt zu keinen Qualitätseinbussen führen und der gewählte Ener­

giestandard eingehalten wird, holt der Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren auf Kosten der Gesuchsteller jeweils eine durch eine unabhängige Fachperson verfasste Stellungnahme ein.

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7

Schlussbestimmungen

Art. 29 Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung

DerTeil-Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft.

2

Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Teil-Gestaltungsplanes werden die Bestimmun­

gen des kommunalen Überbauungsplanes Dorfkern von 1994 innerhalb des Perimeters des vorliegenden Teil-Gestaltungsplanes aufgehoben (Normalbaulinie, Vorbauten- und Arkadenbaulinie, Bereich für Fussweg, erhaltenswertes Gebäude unter kommunalem Schutz, für den Strassenraum wichtiges Gebäude, übriges für das Strassenbild mitbe­

stimmendes Gebäude). 3

Die Änderung oder Aufhebung des Teil-Gestaltungsplans bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.

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Genehmigung

SÄ*.* B8S ★ KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

0HAG/SS2G

Versand:

Datum Genehmigung: 25. November 2024

2 7. Nov. 2024

Geschäfts-Nr. BVUARE.21.426 Gemeinde Oberrohrdorf; Gestaltungsplan "Zentrums Süd - Hochstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

16. Februar 2023 17. November 2022 bis 16. Dezember 2022 18. Mai 2023 bis 16. Juni 2023 13. Mai 2024 7. Oktober 2024 22. Juni 2024

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 12. Februar 2020 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage

Das Gebiet "Zentrum Süd - Hochstrasse" liegt am Rande des historischen Ortsteils und umfasst fünf Grundstücke. Das gesamte Areal ist in der Zentrumszone und mit einer Gestaltungsplanpflicht be­ legt. Gestützt auf ein Richtprojekt wurde von privater Seite ein Gestaltungsplan (GP) "Zentrum Süd Hochstrasse" erarbeitet. Da für die Grundstücke im Norden des gestaltungsplanpflichtigen Gebiets keine Entwicklung absehbar ist, beschränkt sich der GP auf den südlichen Teil. Um die ortsbaulichen

https://igeko5/igeko/WebDav/16/FRM_792dd581504de6a98a87584475cd78b3.0napqbig1mod8gihpqurep4f9k/792dd581504de6a98a87584475cd78b3/igeko.modules.d ok. IDok/2310558/20241112„bd7_21.426.docx

und freiräumlichen Möglichkeiten gesamtheitlich auszuloten, wurde im Vorfeld ein Workshop-Verfah­ ren über den gesamten Perimeter (unter Einbezug des nördlichen Teils) durchgeführt. 3.2 Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Oberrohrdorf am 13. Mai 2024 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Zentrum Süd - Hochstrasse" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 4. Juni 2024 erläu­ tert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 16. Februar 2024 mit drei Vorbehalten abgeschlossen worden. Diese betrafen die Einhaltung des Unterabstands zur Kantonsstrasse im Baubereich B, die Sicher­ stellung der Erschliessung sowie die Vermassung der Baubereiche. Der Baubereich B wurde entsprechend geändert, damit der geforderte Abstand von 6 m zur Kantons­ strasse eingehalten werden kann. Die notwendigen Anpassungen zur Sicherstellung der sachge­ rechten Erschliessung wurden vorgenommen. Auch wurden die Baubereiche nachvollziehbar ver­ masst. Die Vorbehalte sind damit bereinigt.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteiiung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumpianerische Beurteiiung

Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ab­ zustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungs­ art nicht übermässig beeinträchtigt wird. Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinde­ rat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergeb­ nis nachzuweisen. Die Stellungnahme liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften Ge­ staltungsplanvorlage öffentlich aufgelegt.

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4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Schlüsselgebiet nach Richtplankapitel S 1.2

Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden gehalten, aufeuzeigen, wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwicklungsziele ge­ währleistet werden. Da vorliegend eine namhafte Innenentwicklungsreserve aktiviert wird (sogenann­ tes Schlüsselgebiet), ist im Planungsbericht darzulegen, welcher Entwicklungsbeitrag dieser Fläche seitens Gemeinde beigemessen wird. Gemäss Raumkonzept sind die Wohn- und Mischzonenreser­ ven - über alles gesehen - mit 40 Einwohnerinnen und Einwohner pro Hektare (E/ha) zu entwickeln.

Die drei Gebäude beinhalten rund 35 Wohnungen und bieten rund 98 Personen Wohnraum. Das ent­ spricht gemäss Planungsbericht einer Dichte von 188 E/ha, was weit über dem richtplankonformen Entwicklungsbeitrag dieses Areals liegt.

Ausgleich anderer Planungsvorteile Andere Planungsvorteile, die durch Um-/Au1zonungen oder aufgrund anderer Planungsmassnahmen resultieren, können seitens Gemeinde mittels verwaltungsrechtlichen Vertrags ausgeglichen werden. 4.2.2 Siedlungsqualität

Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Dazu gehö­ ren beispielsweise Massnahmen zur Schliessung von Baulücken, zur Autwertung von Ortsbildern und Strassenräumen, zur Förderung der kompakten Bauweise, zur vollständigen Ausnützung beste­ hender Gebäude beziehungsweise Bauzonen oder wie vorliegend, zur Erneuerung überalterter Sied­ lungsteile oder zugunsten qualitätsvoller Neuüberbauungen und Umstrukturierungen mitsamt identi­ tätsstiftender Umgebungs- und Freiraumgestaltung. Der Dorfkern von Oberrohrdorf ist gemäss dem Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) von kommunaler Bedeutung. Die Perimeterfläche des GP liegt teilweise im Gebiet 1 mit dem Erhaltungsziel A. Die restliche Perimeterfläche befindet sich im Umgebungsbereich III mit dem Erhaltungsziel a.

Das Gebiet "Zentrum Süd - Hochstrasse" liegt angrenzend zum historischen Ortskern von Oberrohr­ dorf an der ortsbildprägenden K411 Ringstrasse/Hochstrasse. Heute ist das Gebiet geprägt durch die bestehende dörflich-ländliche Bebauung mit dem Restaurant Waage und dem "Tirolerhaus". An­ grenzend befindet sich eine im Kontext grossmassstäbliche "Trottenüberbauung" (Umbau ehemalige grosse Scheune) mit zentrumsaffinen Nutzungen wie die Post und einem Restaurant. Auf der ande­ ren Strassenseite befinden sich drei ortsbildprägende und inventarisierte Gebäude mit Substanz­ schutz. Dabei nimmt vor allem die öffentlich genutzte "Zehntenscheune" mit seiner Lage und Grösse im "Ring" eine wichtige Rolle als Gegenüber zum beplanten Gebiet und der "Trottenüberbauung" ein. Im Leitbild zur räumlichen Entwicklung (Februar 2011) wurde die Wichtigkeit dieses Gebiets als Teil eines funktionierenden Zentrums und geordneten Ortsbilds erkannt. Im Rahmen der letzten Gesamt­ revision der allgemeinen Nutzungsplanung wurde das vorliegend beplante Gebiet deshalb von der Kernzone Erhaltung in die Zentrumszone umgezont und mit einer GP-Pflicht versehen. Dabei müs­ sen wie vorgesehen als Grundlage unter anderem §§ 2 bis 4 und § 7 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beachtet werden.

Weiter ist das Gebiet partiell Bestandteil des rechtskräftigen kommunalen Überbauungsplans "Dorf­ kern Oberrohrdorf' (genehmigt am 18. September 1996, geändert genehmigt am 12. Januar 2005). Die entsprechenden Inhalte werden im GP-Perimeter aufgehoben. Neben dem GP-Perimeter liegt auf der anderen Strassenseite das ebenfalls gestalfungsplanpflichtige Gebiet "Bänkliwiese". Der rechtskräftige GP "Bänkliwiese" sieht an dieser zentralen Lage einen Ort des Aufenthalts und der Begegnung mit einem merkantilen Betrieb und Wohnungen vor.

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Es gelten somit heterogene und hohe Anforderungen an dieser ortsbildprägenden und exponierten Lage in unmittelbarer Distanz zum substanzgeschützten Objekt und zu den Bestandsbauten auf dem Areal. Eine Entwicklung dieses Schlüsselgebiets an dieser zentralen Lage ist grundsätzlich sachge­ recht. Abweichung von der Regelbauweise

GP können von den allgemeinen Nutzungsplanungen abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt wird, die zonengemässe Nutzungsart nicht über­ mässig beeinträchtigt wird und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (§ 21 Abs. 2 BauG). Bei Abweichungen vom allgemeinen Nutzungsplan zeigt der Gemeinderat auf, wie diese zu einem siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseren Ergebnis führen (§ 8 Abs. 3 Bauverordnung [BauV]). Abweichungen dürfen nicht so weit gehen, dass eine Sinnentleerung der Grundordnung resultiert; eine Sinnentleerung ist dann anzunehmen, wenn der Charakter der zugrundeliegenden Zone nicht mehr gewahrt ist und durch den GP quasi eine andere Nutzungszone entsteht als diejenige, welche die Grundordnung vorschreibt.

Die Anzahl Vollgeschosse, die Ausnützungsziffer (AZ) sowie die Gebäudelänge legt der Gemeinde­ rat in der Zentrumszone unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Dabei ist auf die angrenzenden Zonen angemessen Rücksicht zu nehmen (§ 4 BNO). Die Gesamthöhe wird auf 14 m (Schrägdächer) beziehungsweise 12,8 m (Flachdächer) begrenzt und für den Grenzabstand werden die Richtwerte 4 m (klein) beziehungsweise 6 m (gross) festgelegt (§ 4 BNO). Für die Gesamthöhe ist bei Hanglage und bei gewerblicher Nutzung im ersten Vollge­ schoss ein Zuschlag möglich. Gemäss Planungsbericht weichen die geplanten Gebäude bezüglich Gesamthöhe zwischen 0,1 m und 3,55 m ab. Die Abweichungen bei der Gesamthöhe sind im Work­ shop-Verfahren nachvollziehbar austariert worden und sind im Übergang vom Dorfkern mit seinen grossvolumigen Gebäuden (Zehntenscheune, Trottenüberbauung) zur umliegenden Bebauung ver­ tretbar. Der Baubereich A wurde in den Unterabstand der Kantonsstrasse gesetzt. Die Setzung des Baube­ reichs im Unterabstand zur K411 Ringstrasse verletzt gemäss § 111 Abs. 1 BauG die Abstandsrege­ lung zur Kantonsstrasse. Der im Unterabstand gesetzte Baubereich A leitet sich aus der ortsbauli­ chen Situation unter anderem mit dem Restaurant Waage und der substanzgeschützten Zehnten­ scheune ab. So entsteht eine Art "Torsituation" zum Dorfkern. Zudem ist bereits heute der Bestand (Restaurant Waage) im kommunalen Überbauungsplan "Dorfkern Oberrohrdorf mit Spezialvorschrif ­ ten" mit einer Baulinie im Unterabstand gesichert. Gegenüber der heute rechtskräftigen Baulinie ver­ bessert sich mit der Setzung des Baubereichs A weiter auch die Situation für den Gehweg an der Kantonsstrasse. Der Unterabstand wird daher gestützt. Für das im Unterabstand befindliche Ge­ bäude gelten somit aber erhöhte Anforderungen. Im nachgelagerten Baubewilligungsverfahren ist strikt darauf zu achten, dass der Strassenraum nicht für den allfälligen Gebäudeunterhalt in An­ spruch genommen werden kann und der strassenbegleitende Gehweg mit einer durchgehenden Breite von 2 m ausgebildet wird. Der Grenzabstand von 4 m wird mit dem Gebäude im Baubereich A zur nördlich gelegenen Parzelle 556 mit 2 m deutlich unterschritten. Es liegt in diesem Bereich aber ein Grenzbaurecht vor.

Die Abweichungen wurden konkret ausgewiesen. In einer Interessensabwägung wurde das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis begründet.

Ortsbild und Städtebau Das massgebende Richtprojekt und das Freiraumkonzept wurden mittels Workshop-Verfahren mit einem ortsbaulichen Variantenstudium, unter Berücksichtigung der Umgebung, erarbeitet. Die Ge­ meinde und die kantonalen Fachstellen wurden angemessen miteinbezogen. Das wird begrüsst. 4 von 9

Das Richtprojekt sieht für den heutigen Bestand drei Ersatzbauten zu mehrheitlich Wohnzwecken vor (Baubereiche A, B und C1/C2), die in Etappen erstellt werden sollen. Das Gebäude im Baubereich A soll zudem im 1. Vollgeschoss eine gewerbliche Nutzung aufweisen. Die Setzung des Baubereichs A akzentuiert im Zusammenhang mit der grossvolumigen "Zehntenscheune" beziehungsweise der "Trottenüberbauung" den engen Strassenraum. Zudem wird durch die Anbindung des 1. Vollgeschosses ans Trottoir-Niveau der Strassenraum am "Ring" aktiviert. Ge­ mäss Richtprojekt soll das Gebäude im Baubereich B eine Vermittlerrolle zwischen den beiden ande. ren Baubereichen einnehmen. Es soll mit einem Versatz in der Länge unterteilt werden. Damit wird die Länge des Gebäudes gebrochen, die Aussenräume klarer gegliedert und die nähere Verwandt­ schaft mit dem Gebäude im Baubereich C1/C2 ermöglicht. Das Gebäude im Baubereich C1/C2 ist rechtwinklig auf die südöstliche Überbauung ausgerichtet und fasst durch seine Setzung den daraus entstehenden Hofraum. Das Volumen ist gestaffelt und vermittelt dadurch zwischen den unterschied­ lichen Gebäudetypologien. Die städtebauliche Setzung der drei Baubereiche ist grundsätzlich nach­ vollziehbar. Der Umgang mit dem ISOS wird in der Vorlage thematisiert und im Planungsbericht zweckmässig erläutert.

Aus den Planungsunterlagen geht hervor, dass vier bis fünf Vollgeschosse möglich sein sollen. Zu­ sammen mit der Reduktion der Abstände führt dies zu einer AZ von 1,2. Gesamthaft befindet sich die bauliche Dichte an der oberen Grenze. Dies auch im Vergleich zu den Massvorschriften der anderen Bauzonen gemäss § 4 BNO. Deshalb wird in den nachgelagerten Baubewilligungsverfahren ein be­ sonderes Augenmerk auf die qualitative Umsetzung zu legen sein. Richtprojekt und Sicherung besseres Ergebnis

Das Richtprojekt wurde als Beurteilungsgrundlage sachgerecht in § 2 Abs. 3 SNV festgeschrieben. Das Richtprojekt ist aber nicht verbindlicher Bestandteil des GP und folglich auch nicht grundeigentü­ merverbindlich. Demnach kann es auch nicht eine hinreichende Qualität der Gestaltung der Bauten gewährleisten. Da das Richtprojekt nur bei der Auslegung der Vorschriften des GP berücksichtigt werden kann, nicht aber direkt zur Anwendung gelangt, wurden alle massgebenden Elemente, die zwingend einzuhalten und wichtige Belange des siedlungs- und landschaftsgestalterischen besseren Ergebnisses gemäss § 21 Abs. 2 BauG sind, mittels Festlegungen und Vorschriften grundeigentü­ merverbindlich vorgegeben (beispielsweise Dachform, Sockelgeschosse, Wohnungs- und Nutzungs­ mix). Das ist sachgerecht.

Bei einigen Vorschriften kann dennoch ein erhebliches Auslegungsbedürfnis bestehen. In diesem Fall kann das Richtprojekt bei der Auslegung der Bedeutung der Vorschrift orientierend berücksich­ tigt werden. Aus fachlicher Sicht ist dazu eine weitere Konkretisierung des Richtprojekts (allenfalls auch mit Referenzbildern) ratsam.

Nutzungsart In der Zentrumszone ist eine gute Durchmischung der verschiedenen Nutzungsarten anzustreben (§ 7 Abs. 1 BNO). Als Zielvorgabe hält die BNO für den vorliegenden GP die Stärkung des Ortszent­ rums mit publikumsorientierten Nutzungen und Dienstleistungen vor (§ 3 Abs. 3 BNO). Aus den Pla­ nungsunterlagen geht hervor, dass eine Gewerbefläche von 325 m^ (Baubereich A. ca. 5 %) und ein Mindestwohnanteil von 60 % Wohnnutzung vorgesehen ist. Das Richtprojekt weicht von den vorge­ nannten Zielvorgaben ab. Es wird erläutert, dass sich vor allem der Baubereich A dafür eignen würde, aber aufgrund der Erschliessung und Anlieferung die Nutzung dieses Baubereichs für publi­ kumsorientierte Nutzungen und Gewerbe nicht optimal ist. Das ist nachvollziehbar und es liegt im Er­ messen der Gemeinde, die Zielvorgabe in den nachgelagerten Baubewilligungsverfahren trotzdem noch zu erreichen.

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Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum

Das gewählte Bebauungskonzept und die gewählte Dichte verlangen einen hochwertigen Umgang mit dem Freiraum. Dabei sind differenzierte Aussenraumzonen zur Gesamtgestaltung der Überbau­ ung und zur guten Eingliederung wichtig. Das wegleitende Freiraumkonzept zeigt ein zusammenhän­ gendes Erscheinungsbild des Quartiers und definiert die wesentlichen Aspekte des Freiraums (Be­ läge, Möblierung, gemeinschaftliche und private Aufenthaltsbereiche). Zusammen mit der zweck­ mässigen Durchwegung werden damit verschiedene Freiraumqualitäten geschaffen. Das Freiraum­ konzept als Ganzes vermag in den wesentlichen Bestandteilen zu überzeugen. Das Freiraumkon­ zept dient als Referenzprojekt beziehungsweise als Beurteilungsgrundlage (§ 2 Abs. 3 SNV). Die Grundsätze aus dem Freiraumkonzept wurden im GP aufgenommen. Die Gestaltungsprinzipien sind in den §§ 14 bis 18 SNV festgesetzt. Das ist grundsätzlich sachgerecht. Eine weitere Ausformulie­ rung der Freiräume mit dem Spielplatz und der Spielwiese zwischen den Häusern im Umgebungs­ konzept sowie Ausführungen zur Etappierung (beispielsweise zum Zeitpunkt der Pflanzung der Bäume nach § 18 Abs. 2 SNV) können helfen, die geplanten Freiraumqualitäten effektiv zu sichern. Klimaanpassung im Siedlungsgebiet Aufgrund des Klimawandels ergeben sich für die bauliche Entwicklung neue Herausforderungen wie zunehmende Sommerhitze, längere Trockenperioden sowie häufigere und intensivere Starknieder­ schläge. In Gebieten mit einer höheren baulichen Dichte, in Gestaltungsplangebieten und bei der Überbauung von Freiflächen ist es besonders wichtig, geeignete Massnahmen zur Hitzeminderung umzusetzen. Diese leisten einen entscheidenden Beitrag an die Wohnqualität sowie an das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis (§ 8 Abs. 3 BauV).

Für die Umsetzung einer hitzeangepassten Siedlungsentwicklung stehen zwei kantonale Grundlagen zur Verfügung. Die Klimakarten Aargau (wv/w.aq.ch/klimakarten) verdeutlichen den Handlungsbedarf auf kommunaler Stufe und im Leitfaden Hitzeangepasste Siedlungsentwicklung (www.aq.ch/klimakarten > Hitzeangepasste Siedlungsentwicklung) sind geeignete Massnahmen zur Hitzeminderung im Siedlungsgebiet aufgeführt.

Die erforderlichen Massnahmen zur Umsetzung wurden stufengerecht festgelegt. Es wird sehr begrüsst, dass die bestehende Linde erhalten bleibt und dass weitere grosskronige Bäume ausserhalb der unterirdischen Bauten vorgesehen werden. Ein hoher Grünanteil und insbesondere die Beschat­ tung der Freiräume ist eine wichtige Massnahme zur Hitzeminderung im Siedlungsgebiet. 4.2.3 Erschliessung

Die Haupterschliessung für den motorisierten Individualverkehr (MIV) erfolgt zusammengefasst für alle Baubereiche (auch die Anlieferung der Gewerbefläche von Baubereich A) direkt über den neuen Kreisel auf die K411 Hochstrasse. §§ 14 und 20 SNV regeln die Details. Die Sichtzonen sind im Situ­ ationsplan eingetragen. In Nord-Süd-Richtung wie auch in West-Ost-Richtung sind öffentliche Fusswegverbindungen vorge­ sehen. So wird die Durchwegung des ganzen Areals verbessert. Die öffentlichen Fusswegverbinduhgen sind im GP schematisch dargestellt und in § 23 SNV geregelt. Das ist sachgerecht und begrüs­ senswert. Für die Ver- und Entsorgung soll gemäss Planungsbericht das Kehrichtfahrzeug auf der Erschlies­ sungsfläche vordem Baubereich C1/C2 wenden können. Die Funktionalität ist mittels Schleppkur­ vennachweis ist noch ausstehend und spätestens im Baugesuchsverfahren zu erbringen.

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4,2.4 Weitere materielle Hinweise

Lärm

Gemäss Planungsbericht und Aussenlärmgrobabklärung kann das Gebiet als raumplanerisch er­ schlossen betrachtet werden. Somit muss erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Ein­ haltung der Anforderungen von Art. 31 Lärmschutz-Verordnung (LSV) nachgewiesen werden. Dabei sind die Immissionsgrenzwerte massgebend.

Archäologie Die aktenkundige archäologische Fundstelle 29(A)9, ein spätmittelalterlich bis neuzeitlicher Sodbrunnen. befindet sich auf der Parzelle 556 und somit im Perimeter des zukünftigen GP "Zentrum Süd Cholacherstrasse". Eine zeitlich zugehörige Bebauung dürfte sich auf entsprechender Parzelle be­ funden haben. Das weitere historisch bebaute Umfeld im Bereich der Parzellen 559 und 1410 lag in dem der Strasse zugewandten Parzellenbereich. Hier sind bereits Abbrüche der historischen Bau­ substanz beziehungsweise starke Veränderungen am baulichen Bestand vorgenommen worden. Die Parzellen 558 und 1411 sind bereits durch die neuere Bebauung stark überprägt beziehungsweise gestört. Die Möglichkeit des Auftretens archäologischer Befunde ist somit gering. Es gilt trotzdem die allgemeine Meldepflicht nach § 41 Kulturgesetz. Die Kantonsarchäologie ist über die weiteren Projektschritte zu informieren. Die vor Ort arbeitenden Personen sind vorgängig über die archäologische Situation und über ein mögliches Fundvorkommen zu unterrichten und explizit auf die Meldepflicht für archäologische Funde hinzuweisen. Unabhängig von der Mitwirkung der Kantonsarchäologie sind sämtliche Bodeneingriffe mit der nöti­ gen Aufmerksamkeit vorzunehmen. Bei einem archäologischen Fund (Mauern, Steinsetzungen, Gru­ ben, Brandschichten. Knochen. Feuersteinwerkzeuge. Keramikfragmente. Kleinfunde aller Art etc.) muss die Arbeit an der betreffenden Stelle selbstständig unterbrochen und die Kantonsarchäologie unverzüglich informiert werden. Gegebenenfalls sind anschliessende Weisungen der Kantonsarchä­ ologie verbindlich. Historische Verkehrswege, Fuss- und Wanderwege

Der Planungsperimeter stösst strassenseitig an das Objekt AG 21.0.1 des Inventars der historischen Verkehrswege Schweiz (IVS, nationale Bedeutung, historischer Verlauf) und das Objekt AG 648 (re­ gionale Bedeutung, historischer Verlauf), die beide bereits zu normgerechten Kantonsstrassen aus­ gestaltetworden sind. Durch den neuen Verkehrskreisel, über den die Erschliessung erfolgen soll, ist auch AG 21.0.2 einbezogen (nationale Bedeutung, historischer Verlauf). Die IVS-relevante Substanz ist nicht betroffen und der generelle historische Verlauf wird nicht verändert. Das ist sachgerecht.

4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Der Grosse Rat hat den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Bau­ begriffe (IVHB) beschlossen und mit der BauV umgesetzt. Die vorliegende BNO richtet sich nach diesen neuen Bestimmungen. 4.4 Verschiedenes und Formelles

Gemäss § 31 SNV sollen die Bestimmungen des kommunalen Überbauungsplans innerhalb des Pe­ rimeters des vorliegenden GP aufgehoben werden. Gegen eine entsprechende Aufhebung bestehen keine Einwände.

5. Ergebnis

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss

1. Der Gestaltungsplan "Zentrum Süd - Hochstrasse", beschlossen vom Gemeinderat Oberrohrdorf am 13. Mai 2024, wird genehmigt. 2,

Diö Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

iteph tegierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Ringstrasse 2. 5452 Oberrohrdorf

• Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten)

• Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation

beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und

mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver­ fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge­

setz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Venwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge­ treten.

4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be­

weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

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5.

Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6.

Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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