Erschliessungsplan Untermuhen - Nordost
Plan d'affectation spécial · Muhen
Document
- Numéro
- 2005-001057
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Muhen
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 10 août 2005
- En vigueur depuis
- 10 août 2005
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Muhen avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
SNP-4009-2005-E-5.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
SNP-4009-2005-E-5.pdf
Lu par reconnaissance de texte dans un fichier numérisé : il peut contenir des erreurs.
Kanton Aargau Gemeinde Muhen
Kanton Aargau
Erschliessungsplan Ba Venihr und Umwel
Untermuhen - Nordost gemäss Art. 17 BauG
Situationsplan 1:500
Gezeichnet: | Geprüft:
H Datum: Entwurf: Plan-Nr.: ky t,db/ACAD we 27.09.2004 Okt. 2001
Grösse
Afficher tout le texte
18.01.2005 18.01.2005 147x90cm | 5037.182.15 Ersetzt Plan: Überholt durch Plan: Projektnamen: vom 09.06.1972 eine
Mitwirkungsbericht vom: 12. Mai 2005
ACKERMANN+WERNLI
Vermessungs- und Ingenleurbüro ich
Vorprüfungsbericht vom: 01. Okt. 2004
Öffentliche Auflage vom 09. Nov. 2004 bis 08. Dez. 2004 Beschlossen vom Gemeinderat am:
eindeschreiber: \ Stellvertröter.
Genehmigung durch den Regierungsrat Genehmigung: Aarau,den A0. Au qust 20oX
Der Staatsschreiber:
Legende Erschliessungsplan
1. Genehmigungsinhalt Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt
rot Baulinien
rot Strassenlinien, zugleich Sockellinie ( Enteignungsrecht Art.132 BauG) — hf blaulrot Strassenlinien aufgehoben u un — hlau/rot Baulinien aufgehoben SA_L__— hellblau Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzonen mit Beobachtungs-
distanz B und Knotensichtweite A.
hellblau Sichtzone: In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen der Höhe von 80 cm und 3 m gewährleistet sein.
2. Orientierungsinhalt
—i — blau Rechtskräftige Baulinien mit Genehmigungsdatum blau Rechtskräftige Baulinien auserhalb Perimeter blau Rechtskräftige Strassenlinien mit Genehmigungsdatum
grau Bestehende Strassen / Wege / Gehwege
farbig gerastert Bestehende Belagsfläche
hellgelb Erschliessungsstrasse dunkelviolett Fusswege mit beschränktem Fahrverkehr hellviolett Gehwege / Fusswege dunkelgrau Bushaltestellen, Parkplätze, Verkehrsteiler grün Grünstreifen, bepflanzte Flächen schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäs Zonenplan rot Geplante Korrektur der Zonengrenze An blau Gewässer ® dunkelgrün Bestehende und neu zu pflanzende Bäume
hellgrün / grün Wald / Hecke
a violett Gemeindegrenze
m G’ÜN Planabgrenzung
| |
60 & 7230
Anschluss Erschliessungsplan Schwabistal
mmunal
() es Kulturobjekt
| Anschluss Erschliessungsplan Untermuhen - Nordwest
Haltestelle Muhen-Nord _
6, c.
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
10. August 2005
Art. Nr. 2005-001057
Gemeinde Muhen; Erschliessungsplan "Untermuhen-Nordost"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Afficher tout le texte
Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
12. Mai 2005 1. Oktober 2004 9. November bis 8. Dezember 2004 6. Juni 2005 8. Juni 2005 4. Juli 2005
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 21. Juni 1991, die vom Grossen Rat am 7. September 1993 genehmigt worden ist. Verschiedene bestehende, vom vorliegenden Erschliessungsplan erfasste Strassen am Bauzonenrand liegen ausserhalb der Bauzonen. Die Gemeinde beabsichtigt, die entsprechenden Flächen in einem separaten Verfahren einzuzonen. Die Strassen bleiben gemäss vorliegendem Plan unverändert. Der vorliegende Erschliessungsplan kann daher unabhängig von den Bauzonenplanänderungen genehmigt werden. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Die Gemeinde Muhen überarbeitet etappenweise sämtliche rechtskräftigen Erschliessungspläne. Der Erschliessungsplan ersetzt den "kommunalen Überbauungsplan Untermuhen-Nordost " vom 15. September 1976 mit Änderungen vom 12. Februar 1980. Er legt Bau- und Strassenlinien fest unter Berücksichtigung der inzwischen geänderten Bauzonen, insbesondere der grossflächigen Auszonung im Gebiet "Lindacher" und der realisierten Strassen. Das Erschliessungskonzept basiert auf den bestehenden Strassen. Der Römerweg und der Blumenweg (Wege Nrn. 5 und 4) werden neu verbunden mit einem gemeinsamen Anschluss an die Hauptstrasse K 208.
Versand: 18. August 2005
-2-
3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des Erschliessungsplans. Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und Nutzungsvorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Das Konzept der Revision des Erschliessungsplans ist aus raumplanerischer Sicht nachvollziehbar und sachgerecht. Die bestehenden Strassen werden soweit möglich belassen und nur wo nötig mit Neubauten ergänzt. Die Bauzonen im Gebiet "Untermuhen-Nordost" sind weitgehend erschlossen und überbaut. Die massgebenden Immissionsgrenzwerte sind mehrheitlich eingehalten. Bei wenigen Gebäuden entlang der Hauptstrasse K 208 wird der Immissionsgrenzwert überschritten. Ein Strassenlärm-Sanierungsprogramm ist ausgearbeitet worden. Im Rahmen des Erschliessungsplans sind keine Lärmschutzmassnahmen erforderlich. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Untermuhen-Nordost" der Gemeinde Muhen vom 6. Juni 2005 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.
-3-
3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Schulstrasse 1, 5037 Muhen Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: