Erschliessungsplan Untermuhen - Nordost

Plan d'affectation spécial · Muhen

Document

Numéro
2005-001057
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Muhen
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
10 août 2005
En vigueur depuis
10 août 2005

Carte

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Fichiers

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Texte

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Kanton Aargau Gemeinde Muhen

Kanton Aargau

Erschliessungsplan Ba Venihr und Umwel

Untermuhen - Nordost gemäss Art. 17 BauG

Situationsplan 1:500

Gezeichnet: | Geprüft:

H Datum: Entwurf: Plan-Nr.: ky t,db/ACAD we 27.09.2004 Okt. 2001

Grösse

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18.01.2005 18.01.2005 147x90cm | 5037.182.15 Ersetzt Plan: Überholt durch Plan: Projektnamen: vom 09.06.1972 eine

Mitwirkungsbericht vom: 12. Mai 2005

ACKERMANN+WERNLI

Vermessungs- und Ingenleurbüro ich

Vorprüfungsbericht vom: 01. Okt. 2004

Öffentliche Auflage vom 09. Nov. 2004 bis 08. Dez. 2004 Beschlossen vom Gemeinderat am:

eindeschreiber: \ Stellvertröter.

Genehmigung durch den Regierungsrat Genehmigung: Aarau,den A0. Au qust 20oX

Der Staatsschreiber:

Legende Erschliessungsplan

1. Genehmigungsinhalt Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt

rot Baulinien

rot Strassenlinien, zugleich Sockellinie ( Enteignungsrecht Art.132 BauG) — hf blaulrot Strassenlinien aufgehoben u un — hlau/rot Baulinien aufgehoben SA_L__— hellblau Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzonen mit Beobachtungs-

distanz B und Knotensichtweite A.

hellblau Sichtzone: In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen der Höhe von 80 cm und 3 m gewährleistet sein.

2. Orientierungsinhalt

—i — blau Rechtskräftige Baulinien mit Genehmigungsdatum blau Rechtskräftige Baulinien auserhalb Perimeter blau Rechtskräftige Strassenlinien mit Genehmigungsdatum

grau Bestehende Strassen / Wege / Gehwege

farbig gerastert Bestehende Belagsfläche

hellgelb Erschliessungsstrasse dunkelviolett Fusswege mit beschränktem Fahrverkehr hellviolett Gehwege / Fusswege dunkelgrau Bushaltestellen, Parkplätze, Verkehrsteiler grün Grünstreifen, bepflanzte Flächen schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäs Zonenplan rot Geplante Korrektur der Zonengrenze An blau Gewässer ® dunkelgrün Bestehende und neu zu pflanzende Bäume

hellgrün / grün Wald / Hecke

a violett Gemeindegrenze

m G’ÜN Planabgrenzung

| |

60 & 7230

Anschluss Erschliessungsplan Schwabistal

mmunal

() es Kulturobjekt

| Anschluss Erschliessungsplan Untermuhen - Nordwest

Haltestelle Muhen-Nord _

6, c.

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

10. August 2005

Art. Nr. 2005-001057

Gemeinde Muhen; Erschliessungsplan "Untermuhen-Nordost"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

12. Mai 2005 1. Oktober 2004 9. November bis 8. Dezember 2004 6. Juni 2005 8. Juni 2005 4. Juli 2005

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 21. Juni 1991, die vom Grossen Rat am 7. September 1993 genehmigt worden ist. Verschiedene bestehende, vom vorliegenden Erschliessungsplan erfasste Strassen am Bauzonenrand liegen ausserhalb der Bauzonen. Die Gemeinde beabsichtigt, die entsprechenden Flächen in einem separaten Verfahren einzuzonen. Die Strassen bleiben gemäss vorliegendem Plan unverändert. Der vorliegende Erschliessungsplan kann daher unabhängig von den Bauzonenplanänderungen genehmigt werden. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Die Gemeinde Muhen überarbeitet etappenweise sämtliche rechtskräftigen Erschliessungspläne. Der Erschliessungsplan ersetzt den "kommunalen Überbauungsplan Untermuhen-Nordost " vom 15. September 1976 mit Änderungen vom 12. Februar 1980. Er legt Bau- und Strassenlinien fest unter Berücksichtigung der inzwischen geänderten Bauzonen, insbesondere der grossflächigen Auszonung im Gebiet "Lindacher" und der realisierten Strassen. Das Erschliessungskonzept basiert auf den bestehenden Strassen. Der Römerweg und der Blumenweg (Wege Nrn. 5 und 4) werden neu verbunden mit einem gemeinsamen Anschluss an die Hauptstrasse K 208.

Versand: 18. August 2005

-2-

3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des Erschliessungsplans. Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und Nutzungsvorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Das Konzept der Revision des Erschliessungsplans ist aus raumplanerischer Sicht nachvollziehbar und sachgerecht. Die bestehenden Strassen werden soweit möglich belassen und nur wo nötig mit Neubauten ergänzt. Die Bauzonen im Gebiet "Untermuhen-Nordost" sind weitgehend erschlossen und überbaut. Die massgebenden Immissionsgrenzwerte sind mehrheitlich eingehalten. Bei wenigen Gebäuden entlang der Hauptstrasse K 208 wird der Immissionsgrenzwert überschritten. Ein Strassenlärm-Sanierungsprogramm ist ausgearbeitet worden. Im Rahmen des Erschliessungsplans sind keine Lärmschutzmassnahmen erforderlich. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Untermuhen-Nordost" der Gemeinde Muhen vom 6. Juni 2005 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.

-3-

3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Schulstrasse 1, 5037 Muhen  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: