Gestaltungsplan Gibel

Plan d'affectation spécial · Muhen

Document

Numéro
2010-001611
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Muhen
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
10 nov. 2010
En vigueur depuis
10 nov. 2010

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Muhen avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

SNP-4009-2010-E.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

SNP-4009-2010-E.pdf

Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Abteilung Raumentwicklung

Gemeinde Muhen

Gestaltungsplan "Gibel" Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG

weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: -

Situationsplan 1 : 500

-

Längenprofil Feinerschliessungsstrasse 1:500 / 1:50

Vorprüfungsbericht vom

23. Sept. 2009

Öffentliche Auflage vom

10. Nov. bis 9. Dez. 2009

Mitwirkungsbericht vom

23. Dez. 2009

Beschlossen vom Gemeinderat am

26. Juli 2010

Gemeindeammann: C

f

Gemeindeschreiber:

(

Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 10 Ki‚o (Dez- 2L--)../ 0 Der Staatsschreiber:

Stand: 2. Nov. 2009

Kanton Aargau

Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen

3

§ § § §

3 3 3 3

1 2 3 4

Zweck Bestandteile Geltungsbereich Verhältnis zur Grundordnung

2. Bauten

3

Art. 5

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 10

Art. 11 3

3 4 4 4 4 5

Bauweise Ausnutzung Baubereiche; Baulinien Gebäudestellung; Abmessungen Gebäudehöhen Dachform Material- und Farbwahl

3. Umgebung

5

§ § § § §

5 5 6 6 6

12 13 14 15 16

Terraingestaltung Terrassen, Stützmauern Umgebung, Bepflanzung Meteorwasser, Bodenversiegelung Unterhaltspflicht Hecken

4. Erschliessung und Parkierung

6

Art. 17 6

Erschliessung, Parkierung

5. Energie

7

Art. 18 Energieeffizienz

7

6. Hochwasserschutz

7

Art. 19 Objektschutz

7

7. Schlussbestimmungen

7

Art. 20 7

Inkrafttreten

Abkürzungen:

BauG ABauV

Baugesetz Allgemeine Bauverordnung

2

1. Allgemeine Bestimmungen §1 Zweck des Gestaltungsplanes

Der Gestaltungsplan dient der Verwirklichung einer gut in die Landschaftskammer „Gibel" eingeordneten Erschliessung und Bebauung.

Art. 2 Bestandteile

Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden Bestandteilen: - Sondernutzungsvorschriften - Situationsplan 1 : 500 - Längenprofil Feinerschliessungsstrasse 1 : 500/50.

18 autres articles

Art. 3 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst die im Situationsplan 1:500 bezeichnete Perimeterfläche.

Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung

Soweit durch die vorliegenden Sondernutzungsvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Muhen, insbesondere die Vorschriften der Zone \N1. 2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts. 1

2. Bauten

Art. 5 Bauweise

Im Baubereich A sind ausschliesslich freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser zulässig. 2 Im Baubereich B sind freistehende Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser sowie kleine Terrassen- oder Reihenhäuser mit maximal drei Wohneinheiten zulässig. 1

Art. 6 Ausnützung

Im Baubereich A gilt eine Ausnützungsziffer von 0.35. Im Baubereich B gilt eine Ausnützungsziffer von 0.40. 3 Wird die mögliche Ausnutzung gemäss Bau- und Nutzungsordnung wesentlich unterschritten, kann der Gemeinderat den Nachweis für eine spätere Nachverdichtung verlangen. 4 Die Arealbauweise ist nicht zulässig. 1

2

3

Art. 7 Baubereiche

1

Baulinien

Die Baulinien für Hauptbauten beziehungsweise Nebenbauten definieren Minimalabstände. 3 Als Nebenbauten gelten unbewohnte, eingeschossige, nicht unterkellerte Gebäude und Gebäudeteile (Garagen, Schöpfe, Gartenund Gewächshäuschen, gedeckte mindestens einseitig offene Sitzplätze usw.). Bergseitig der Strasse darf das Dach solcher Bauten als Terrasse genutzt werden. Die Grundfläche beträgt maximal 40 m2 mit Ausnahme von Garagebauten entlang dem Gibelweg im Baubereich B. 4 Wo keine Baulinien festgelegt sind, gelten die zonengemässen Grenzabstände.

Hochbauten inklusive Klein- und Nebenbauten sind ausschliesslich innerhalb der bezeichneten Baubereiche zulässig.

2

Art. 8 Gebäudestellung

1

Gebäudeabmessungen

2

Hauptbauten sind parallel zu den Strassen auszurichten.

Die maximale Gebäudelänge parallel zur Strasse beträgt 20.0 m, die maximale Gebäudetiefe 15.0 m. 3 Im Baubereich B beträgt die maximale Gebäudetiefe für Terrassen- und Reihenhäuser 25.0 m.

Art. 9 Zulässige Gebäudehöhen

Die Gebäudehöhe beträgt maximal 7.0 m. Bei Abgrabungen von mehr als einem Drittel der massgebenden Gebäudelänge muss die Gebäudehöhe um die Höhe der Abgrabung reduziert werden. 3 Im Baubereich A darr das Gebäudeprofil inklusive First beziehungsweise Attika die Kote der neuen Feinerschliessungsstrasse nicht mehr als 10.5 m überragen. 4 Im Baubereich B darf das Gebäudeprofil inklusive First beziehungsweise Attika die Kote der neuen Feinerschliessungsstrasse nicht mehr als 4.5 m überragen. 1

2

Art. 10 Dachform

Zulässig sind Flachdächer, sowie gleichseitig geneigte Satteldächer ab einer Neigung von 13° bis 25°. 2 Die Firstrichtung ist parallel zum Hang auszurichten. 3 Nicht als Terrassen genutzte Flachdächer sind mit standortheimischen Pflanzen zu begrünen. Die Substrathöhe muss mindestens 10 cm betragen. 1

4

Art. 11 Material und Farbwahl

Die farbliche Gestaltung von Fassaden und Dacheindeckung ist bewilligungspflichtig. Auffallende Farbtöne sind nicht gestattet. Bei der Farbwahl der Fassade müssen folgende Eckwerte gemäss NCS-Farbsystem eingehalten werden. 2 Zulässig sind die Bunttöne Gelb und Rot, sowie Mischungen der beiden Farben in jedem Verhältnis; Mischungen von Gelb mit einem maximalen Anteil Grün von 50% sowie Mischungen von Rot mit maximalem Anteil Blau von 20%. 3 Zulässig ist ein Buntanteil zwischen 2% und 30%. 4 Zulässig ist ein Schwarzanteil zwischen 10% und 50%. Ab einem Buntanteil über 10% muss der Schwarzanteil mindestens so hoch sein wie der Buntanteil. 5 Bei der Materialisierung der Dachhaut ist auf eine zurückhaltende Erscheinung zu achten. Es sind keine glänzenden Materialien zu verwenden. 6 Dacheindeckungen sind in den Farbtönen Braunrot, Braun, Anthrazit und Schwarz inklusive allfälligen Zwischentönen zulässig. 7 Vor Bauausführung ist dem Gemeinderat ein Farb- und Materialkonzept mit Mustern zur Genehmigung vorzulegen. 1

3. Umgebung

Art. 12 Terraingestaltung

1 Eingriffe in das bestehende Gelände sind so gering wie möglich zu halten. Das gewachsene Terrain soll zwischen den Bauten weitgehend unverändert bleiben. 2 Das neu gestaltete Terrain darf gegenüber dem gewachsenen Terrain um maximal +1- 0.80 m verändert werden. Niveaudifferenzen sind als bepflanzte Böschungen mit einem maximalen Verhältnis von 2:3 anzulegen.

Art. 13 Terrassen mit Stützmauern

1 In Abweichung zu §12, Abs. 2 sind Terrassen mit Stützmauern bis zu einer maximalen Höhe von 3.0 m zulässig, sofern seitlich ein Grenzabstand von 4.0 m eingehalten wird, die maximale Länge inklusive allfälliger Nebenbauten von 10.0 m nicht überschritten wird und die horizontale Gesamtfläche aller Terrassenflächen einen Drittel der zulässigen Bruttogeschossfläche nicht überschreitet. Zur Strasse gilt die Baulinie für Nebenbauten. 2 Im Baubereich B ist in Kombination mit der Garagierung entlang des Gibelweges eine Gesamtlänge von 20.0 m zulässig. 3 Die Stützmauern sind in Beton oder mit kleinformatigen Natursteinen auszuführen. Stützmauern in Beton sind zu begrünen.

5

Art. 14 Umgebung / Bepflanzung

Die Aussenräume sind so zu gestalten, dass angemessene Grünflächen von ökologischer Qualität entstehen. Es sind einheimische und standorerechte Pflanzen zu verwenden. 2 Pro 600 rn Grundstücksfläche muss zumindest ein einheimischer Hochstamm-Obstbaum gepflanzt werden. Entlang der westlichen Parzellengrenze ist ein minimaler Grenzabstand von 3.0 m zulässig. 3 Nicht zulässig sind Nadelbäume mit einer Wuchshöhe von über 4.0 m. 4 Entlang der Siedlungsgrenze sind mit Ausnahme der im Situationsplan eingetragenen Heckenelemente keine optisch geschlossenen Hecken und Einfriedungen zulässig. 5 Mit dem Baugesuch ist dem Gemeinderat ein Umgebungsplan mit Angaben zu Terrainveränderungen, Bepflanzung, Bodenbedeckung, Einfriedungen, Stützmauern etc. einzureichen. 1

Art. 15 Meteorwasser / Bodenversiegelung

1 Das Meteorwasser ist grundsätzlich mittels geeigneter Massnahmen durch Versickerung dem Grundwasser zuzuführen. Ist aufgrund der Bodenbeschaffung eine Versickerung nicht möglich, ist auf 1'000 m2 Grundstücksfläche eine geeignete Retentionsmassnahme von 2.0 m3 (Retentionsmulden, Biotope oder Schächte) zu schaffen. Das Wasser ist gedrosselt in die Meteorwasserleitung einzuleiten. 2 Die Bodenversiegelung ist auf ein Minimum zu beschränken. Eine Befestigung von Vorplätzen und Hauszugängen ist zulässig, wenn das Oberflächenwasser versickert oder seitlich über die Schulter entwässert werden kann.

Art. 16 Unterhaltspflicht Hecken

Die im Situationsplan eingetragenen Hecken entlang der Fusswege werden ins Eigentum der Gemeinde überführt. Der Unterhalt ist Sache der Einwohnergemeinde.

1

4. Erschliessung und Parkierung

Art. 17 Erschliessung / Parkierung

1 Geschlossene Garagen müssen so angeordnet werden, dass ein Fahrzeug davor auf privatem Grund abgestellt werden kann. 2 Die Nivelette des Längenprofils kann um maximal +1- 50 cm abweichen.

6

5. Energie

Art. 18 Energieeffizienz

1 Betreffend Energieeffizienz sind die gleichen Anforderungen zu erfüllen, wie sie gemäss dem jeweils aktuellen §21 Abs. 2 ABauV an Arealüberbauungen gestellt werden.

6. Hochwasserschutz

Art. 19 Objektschutz

Mit dem Baugesuch hat die Bauherrschaft die Massnahmenplanung zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden aufzuzeigen, welche auch zu keiner Mehrgefährdung der Nachbarschaft führen. 1

7. Schlussbestimmungen

Art. 20 Inkrafttreten

1 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Die Änderung und Aufhebung des Gestaltungsplanes erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.

7

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

10. November 2010

Nr. 2010-001611

Gemeinde Muhen; Gestaltungsplan "Gibel"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Afficher tout le texte

Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

23. September 2009 10. November 2009 bis 9. Dezember 2009 26. Juli 2010 19. August 2010 8. September 2010

Die Vorlage ist vor Inkrafttreten der revidierten allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV; 1. Januar 2010) publiziert worden. Das Verfahren richtet sich daher nach bisherigem Recht (§ 48 ABauV). Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die am 7. September 1993 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung und der Änderung "Gibel" vom 15. Mai 2009. Das Areal "Gibel" liegt in der Wohnzone W1 mit Gestaltungsplanpflicht (§ 4 Bau- und Nutzungsordnung, BNO). 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das 1,9 Hektaren grosse Areal "Gibel" gehört zu mehr als der Hälfte der Gemeinde und soll schrittweise überbaut werden. Gesamtlösungen über grössere Teilflächen werden ausdrücklich nicht angestrebt. Die Bebauung und die Parzellierung sollen möglichst frei sein, die Einpassung und die Terraingestaltung jedoch geregelt werden. Parallel zum Gestaltungsplan wird ein Landumlegungsverfahren durchgeführt. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte des Gestaltungsplans "Gibel" bestehend aus dem Situationsplan 1:500, den Sondernutzungsvorschriften (SNV) und dem Längenprofil der Feinerschliessungsstrasse.

Versand: 16. November 2010

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die gut einsehbare Südhanglage des Areals erfordert eine sorgfältige Einpassung mit zurückhaltender Gestaltung der Bauten und ihrer Umgebung. Der Gestaltungsplan ermöglicht eine Überbauung mit individuellen Ein- und Zweifamilienhäusern, im unteren Teil zusätzlich mit Treppen- und Reihenhäusern. Insbesondere mit den Bestimmungen über die Dachformen (§ 10 Sondernutzungsvorschriften, SNV) und die Umgebungsgestaltung (§§ 12–16 SNV) kann eine gute Einordnung in die Topografie und eine zurückhaltende Dachlandschaft in angemessenem Rahmen erzielt werden. Vorausgesetzt wird eine eingehende Prüfung der qualitativen Kriterien im Baubewilligungsverfahren. Für die Projektierung der Bauten bleibt ein grosser Anordnungsspielraum. Die getroffene Lösung liegt im Ermessen der Gemeinde. 4.3

Erschliessung (Planungsbericht Ziffer 3.2)

Voraussetzung für die Baureife nach § 32 BauG des Gebiets "Gibel" ist der Ausbau des Gibelwegs. Der rechtskräftige Erschliessungsplan "Schwabistal" sichert dessen Ausbau von heute 3 Meter auf neu 4,8 Meter Breite. Das Areal wird über den Gibelweg und eine neue Stichstrasse mit Wendeplatz erschlossen. Die zwei geplanten Fusswege mit begleitenden Hecken können innerhalb der 6 Meter breiten Parzellen abwechslungsreich und damit attraktiv gestaltet werden. Das Erschliessungskonzept ist sachgerecht. Das Längenprofil der Stichstrasse sieht eine Längsneigung von maximal 15 Prozent vor. Dies ist mit dem steilen Gelände begründet. Die "Nivelette des Längenprofils kann um maximal +/- 50 cm abweichen" (§ 17 Abs. 2 SNV) bedeutet, dass die Höhenlage der Feinerschliessungsstrasse um maximal 50 cm vom Profil gemäss Plan abweichen darf. 4.4

Hangwasser

Das Areal "Gibel" ist nicht von Hochwasser gefährdet, es liegt jedoch im Einflussgebiet von Hangwasser. Der Schutz vor Hangwasser wird im Baubewilligungsverfahren mit Massnahmen am Objekt gewährleistet (§ 19 SNV). Dies ist sachgerecht. 4.5

Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Die Sondernutzungsvorschriften regeln im Wesentlichen die Bebauung (Bauweise, Ausnützung, Dachformen, Material- und Farbwahl), die Umgebung (Terraingestaltung, Terrassen, Stützmauern), die Erschliessung und die Energieeffizienz. Die Sondernutzungsvorschriften gewährleisten in sinnvollem Rahmen eine architektonisch gute und auf die landschaftliche Umgebung abgestimmte Überbauung.

-3-

4.6

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Gibel" der Gemeinde Muhen vom 26. Juli 2010 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Schulstrasse 1, 5037 Muhen  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)

-4-

 Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: