Kulturlandplan
Plan d'affectation · Bellikon
Document
- Numéro
- 1999-001287
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Bellikon
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- GR
- Adopté
- 15 juin 1999
- En vigueur depuis
- 15 juin 1999
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
NUPLA-4022-1999-E.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Abt. Raumplanung Nr.
E 2 4. Juni 1999 •=1** mir% * Sitzung:
Protokoll des Grossen Rateetese.atittireAmejaJli ./1c
15. Juni 1999
Pfi/ek
Art. Nr.
1999-1287
(GR.99.140) Gemeinde Bellikon; Kulturlandplan, Änderungen Bauzonenplan, Bauund Nutzungsordnung (BNO); Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
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Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 12. Mai 1999. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Hans Killer, Untersiggenthal. Die Kommission beantragt Beschlussfassung gemäss den Anträgen des Regierungsrates. In gesamthafter Abstimmung wird mit grosser Mehrheit beschlossen: 1. Der Kulturlandplan, die Änderungen am Bauzonenplan sowie die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Bellikon vom 20. November 1998 werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Protokollauszug - Baudepartement - Abteilung Raumplanung BD - Rechtsabteilung BD - Gemeinderat 5454 Bellikon - (2) Staatskanzlei (RS/Publikation)
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Staatsschreiber:
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Versand:
3. Juni 1999
Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 12. Mai 1999
99.140
Gemeinde Bellikon; Kulturlandplan, Änderungen Bauzonenplan, Bau- und Nutzungsordnung (BNO); Genehmigung
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren
Die Gemeindeversammlung von Bellikon beschloss am 20. November 1998 den Kulturlandplan, Änderungen am Bauzonenplan sowie die Bau- und Nutzungsordnung (BNO). Wir unterbreiten Ihnen die Vorlage zur Genehmigung mit folgendem Bericht: 1. Zusammenfassung
Die Vorlage umfasst die erstmalige Erarbeitung der Nutzungsplanung Kulturland, einzelne Änderungen am Bauzonenplan sowie die Anpassung der Bau- und Nutzungsordnung an die aktuelle übergeordnete Gesetzgebung. Gemäss Dekret über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und —vorschriften vom 10. November 1998 ist diese Vorlage durch den Grossen Rat zu genehmigen. Mit der Nutzungsplanung Kulturland erfolgen die notwendigen Nutzungszuweisungen. Die wichtigen naturnahen Bereiche sowie die Naturobjekte werden situationsgerecht geschützt. Im Sinne der Vereinfachung wird im Bauzonenplan die „Dorfzone Hausen" aufgehoben. Künftig gelten die gleichen Bestimmungen wie in der Dorfzone. Im Weiteren werden die für das Ortsbild wichtigen Gebäude unter kommunalen Schutz gestellt sowie die lärmvorbelasteten Gebiete entlang der K 411 festgelegt. Der Regierungsrat beantragt Ihnen die Genehmigung der Vorlage.
2. Verfahren 2.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsberichte Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
22. und 23. Oktober 1997 13. Juli 1998 14. September —14. Oktober 1998 20. November 1998 19. Februar 1999 1. Februar 1999
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2.2 Zuständigkeit für die Genehmigung Es handelt sich um die erstmalige Nutzungsplanung Kulturland der Gemeinde Bellikon. Aufgrund der Übergangsregelung im „Dekret über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und —vorschriften" vom 10. November 1998 (§ 1 lit. c) ist für die Genehmigung der vorliegenden Nutzungsplanung der Grosse Rat zuständig.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Ausgangslage und Planungsablauf Mit den Planungsarbeiten für die Nutzungsplanung Kulturland und Siedlung wurde 1984 begonnen. Während die revidierte Nutzungsplanung Siedlung bereits am 10. März 1990 vom Grossen Rat genehmigt wurde, erfolgt nun hiermit der Abschluss der Nutzungsplanung Kulturland, zusammen mit einzelnen Änderungen am Bauzonenplan und der Anpassung der Bau- und Nutzungsordnung an das neue kantonale Baugesetz. Die 1990 vom Grossen Rat gemachte Auflage, die Bauzone im Gebiet „Rütimatt" zu reduzieren, wurde bereits umgesetzt. Die Nutzungsplanung Kulturland wurde im Herbst 1996 erstmals vorgeprüft (prov. Vorprüfungsbericht vom 22. Oktober 1996); die Prüfung für die Änderungen am Bauzonenplan und die revidierte Bau- und Nutzungsordnung folgten im Dezember 1996 / Januar 1997 (prov. Vorprüfungsbericht vom 21. Januar 1997). Die abschliessende Vorprüfung beider Vorlagen erfolgte im Sommer 1998 (abschliessender Vorprüfungsbericht vom 13. Juli 1998). 3.2 Kulturlandplan Das Landschaftsinventar, die landwirtschaftliche Eignungskarte und der VValdausscheidungsplan bildeten die Grundlage für die Erarbeitung des Kulturlandplanes. Beim Grossteil des Kulturlandes handelt es sich um Fruchtfolgeflächen (ca. 226 ha), die landwirtschaftlich bebaut werden. Den Rest bilden Flächen, die vorwiegend für den Naturfutterbau geeignet sind. Die Gemeinde scheidet keine Spezialzonen nach Art. 18 RPG aus. Die Gesamtfläche an Naturschutzzonen und Magerwiesen beträgt ca. 8 ha. Daneben werden verschiedene Natur- und Kulturobjekte geschützt (Baumgruppen, Hecken usw.). An mehreren Stellen werden besondere Waldstandorte gemäss den kantonalen Vorgaben im Richtplan ausgeschieden. Ca. 72 ha sind mit einer Landschaftsschutzzone überlagert. 3.3 Änderungen am Bauzonenplan An den äusseren Abgrenzungen der einzelnen Bauzonen erfolgen keine Änderungen. Die Anpassungen beschränken sich auf folgende Punkte: Ausscheidung der Substanzschutz- und der Volumenschutzobjekte Aufhebung der „Dorfzone Hausen". An deren Stelle treten die Bestimmungen der Dorfzone. Ausscheidung der lärmvorbelasteten Gebiete entlang der K 411. 3.4 Bau- und Nutzungsordnung Die Bauordnung wurde überarbeitet und in verschiedenen Punkten den heutigen Anforderungen angepasst. Die Dorfzonenvorschriften berücksichtigen insbesondere die ortsbildschützerischen Anliegen. Die Ausnützungsziffern werden weggelassen und durch andere
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Messgrössen ersetzt. Die rechtskräftige Bauordnung enthält 91 Paragraphen, die neue BNO noch 44.
4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Allgemeine Beurteilung 4.1.1
Überprüfungsbefugnis
Der Grosse Rat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.1.2
Übereinstimmung mit dem Richtplan
Die Vorlage stimmt mit dem Richtplan überein. 4.1.3
Umwelt, Natur- und Landschaftsschutz
Die Vorlage erfüllt die Anforderungen an den Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaft im Sinn der §§ 39 und 40 BauG. 4.1.4
Ortsbildschutz / Denkmalpflege
Das Ortsbild von Bellikon ist gemäss Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) von regionaler Bedeutung. Die Gemeinde hat verschiedene planerische Massnahmen zur Erhaltung des Ortsbilds getroffen. Die Vorschriften für die Dorfzone sind auf die weitgehende Erhaltung der Bausubstanz ausgerichtet. Die künftigen Um- und Neubauten haben sich in Form und Gestaltung gut in die bestehende Struktur einzuordnen. Vor oder während der Projektphase fördert die Gemeinde die Erhaltung und Pflege der alten Dorfteile: Bei baubewilligungspflichtigen Massnahmen bietet sie den Bauwilligen eine unentgeltliche Beratung durch Fachleute an. 4.1.5
Grösse der Bauzonen
Durch die an der Nutzungsplanung Siedlung vorgenommenen Änderungen erfolgt keine Veränderung der Bauzonenkapazität. Die Grösse der Bauzonen wurde mit Beschluss des Grossen Rates vom 27. März 1990 festgelegt; die darin gemachte Auflage, die Bauzone im Gebiet „Rütimatt" zu reduzieren, hat die Gemeinde bereits umgesetzt (Genehmigung durch den Grossen Rat vom 12. November 1996). 4.2 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.
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Antrag: 1 Der Kulturlandplan, die Änderungen am Bauzonenplan sowie die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Bellikon vom 20. November 1998 werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Aarau, 12. Mai 1999
IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES Landammann:
Dr. Thomas Pfisterer Staatsschreiber:
Marc Pfirter
Anhang - Datenübersicht Kulturland
Nutzungsplanung Kulturland, Gemeinde Bellikon Datenübersicht Basis: 21. Juni 1998
Gesamtübersicht Bauzonen Kulturland Wald
40 ha 317 ha 123 ha
übrige Flächen (Gewässer, Verkehrsflächen, etc.)
14 ha
Gemeindefläche total
494 ha
Bauzonenplan gemäss Beschluss Gemeindeversammlung überbaut unüberbaut Wohn- und Mischzonen 26.6 ha 5.8 ha 0.0 ha Industrie- und Gewerbezonen 0.0 ha
Total 32.4 ha 0.0 ha
Zone für öffentliche Bauten
7.1 ha
0.6 ha
7.7 ha
Total
33.7 ha,
6.4 ha
40.1 ha
Kulturlandplan gemäss Beschluss Gemeindeversammlung Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone
Schutzzonen Naturschutzzonen Magerwiesen Naturschutzzonen Wald
308.8 ha
0.5 ha 0.1 ha 7.4 ha
Kulturland total
316.9 ha
Überlagerte Schutzzonen Landschaftsschutzzone
71.4 ha
belgen.XLS20.04.99/HS