Bau- und Nutzungsordnung 1997

Biberstein

Document

Numéro
4002_1997
Commune
Biberstein
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Adopté
8 sept. 1998
En vigueur depuis
8 sept. 1998

Carte

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Fichiers

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Texte

Baudepartement Kanton A

Abteilung Raumentvvickl

Gemeinde Biberstein

Kanton Aargau

Allgemeine Nutzungsplanung

Revision Nutzungsplanung Kulturland gemäss § 15 BauG

Teiländerung der Bau- und Nutzungsordnung (§§ 14 a bis 19 a)

Mitwirkung vom

25. März — 24. April 2008

Mitwirkungsbericht vom

25. August 2008

' AENDE UNG Nr.. .3.

Vorprüfungsbericht vom

17. Dezember 2008

1 zu Boo/h/No vom t....9...e

Öffentliche Auflage vom

20. Februar — 23. März 2009

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 26. Juni 2009 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann

Der Gemeindeschreiber

Peter Frei

Stephan Kopp

Genehmigung

Genehmigung durch den Regierung Aarau, den Ä.

-&a" 20Ao Der Staatsschrelber:

26. Oktober 2009

e

sCHEIDEG(.39

PARTNER

Rechtskräftige Fassung:

Neue Fassung.

3.2 Grünzone ausserhalb Baugebiet

3.2 Grünzone ausserhalb Baugebiet

Art. 14 Grünzone ausserhalb

Baugebiet

Die Grünzone dient dem Schutz der Umgebung und ist von allen Bauten freizuhalten.

Ganzer § 14 gestrichen.

3.3 Landwirtschaftszone

3.3 Landwirtschaftszonen

Art. 15

Art. 14 a

Landwirtschaftszone

'Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt.

Landwirtschaftszone

'Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der

Art. 16

und Art. 16a Abs. 1, Ibis und 2 RPG bestimmt. 2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht.

2Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.

3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 Aren pro einzelne Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.

Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

4

In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3

Dauerwiese

Art. 15 a

Art. 16 Bauten in der Landwirtschaftszone

1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen.

Für Wohngebäude sind zwei Geschosse erlaubt. Im übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand, welcher der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4.00 m entspricht.

2

5In Ergänzung zu den Absätzen 1 bis 4 gelten für Dauerwiesen folgende Nutzungseinschränkungen bzw. Bestimmungen: Kein Umbruch, jährlich mindestens einmalige Mahd, das Schnittgut ist abzuführen, bei Beweidung ist Säuberungsschnitt erforderlich.

Bauten in der Landwirtschaftszone

1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft gut einzufügen.

Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 2

3.4 Schutzzonen und Einzelobjekte

3.4 Schutzzonen und Einzelobjekte

Art. 17 Naturschutzzone,

Naturschutzzone im Wald

1Die Naturschutzzone dient der Erhaltung von Lebensräumen

schutzwürdiger Pflanzen und Tiere sowie von seltenen Waldbeständen.

Ganzer § 17 gestrichen. Naturschutzzonen im Kulturland werden neu unter § 16 a, Naturschutzzonen im Wald neu unter § 17 a behandelt.

2 Alle Massnahmen und Vorkehrungen, welche die Beschaffenheit des Bodens oder die ökologischen Verhältnisse verändern können, sind zu unterlassen.

3Insbesondere sind untersagt das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wildwachsenden Pflanzen sowie das Entfachen von Feuern.

4Durch periodisches Entfernen der Gehölze in den offenen Flächen

und Mähen der Wiesen mindestens alle 2 Jahre im Spätsommer ist eine Verbuschung zu verhindern. Das Schnittgut ist abzuräumen. 5Der Gemeinderat sorgt für die erforderliche Kennzeichnung der Naturschutzzone.

Art. 18 Trockenstandorte

1Trockenstandorte sind extensiv genutztes Grünland mit besonders

schutzwürdigen Pflanzenbeständen auf trockenem Untergrund, deren Erhaltung oder Wiederherstellung im öffentlichen Interesse liegt. 2Der charakteristische Pflanzenbestand darf weder durch Düngung, Bewässerung, Beweidung, noch durch andere Vorkehrungen beeinträchtigt werden. Die Nutzung als Heuwiese ist gestattet. Das Schnittgut ist abzuführen. Aufforstungen sind nicht erlaubt. 3Die Nutzungsbestimmungen werden in den Bewirtschaftungsver-

trägen genauer festgelegt. 4Soweit keine Veträge abgeschlossen sind, gelten die folgenden

Nutzungsbestimmungen: Keine Düngung, Schnitt nicht vor dem 1. Juli.

Ganzer § 18 gestrichen. "Trockenstandorte" werden neu als "Magerwiesen" bezeichnet und unter § 16 a behandelt.

Art. 18 bis Pufferstreifen NK 107

besonderer Waldrand NK 107

Hochstammobstbestande NK 107

'Die im Kulturlandplan bezeichneten Pufferstreifen im Perimeter der Teilregulierung der neuen Staffeleggstrasse NK 107 sind extensiv zu nutzen. Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, sowie Umbruch sind nicht gestattet.

Ganzer § 18 bis gestrichen. Die als "Pufferstreifen NK 107" bezeichneten Gebiete werden neu als "Dauerwiesen" bzw. als "Magerwiesen" bezeichnet und entsprechend unter § 14 a bzw. § 16 a behandelt.

Zur Erhaltung bzw. Schaffung eines biologisch und landschaftlich wertvollen stufigen Waldmantels (mit Strauchsaum) sind die Waldränder im Rahmen der waldbaulichen Planung entsprechend zu verjüngen, d.h. stufenförmig zu erhalten bzw. anzulegen.

Der im Zusammenhang mit der NK 107 ausgeschiedene besondere Waldrand wurde zwischenzeitlich stufenförmig verjüngt und aufgewertet.

3Die im Kulturlandplan bezeichneten Hochstammobstbestände im Perimeter der Teilregulierung der neuen Staffeleggstrasse NK 107 sind zu erhalten. Die dichte soll 3 bis 5 Bäume pro 10 Aren betragen.

Der im Rahmen der NK 107 ausgeschiedene Hochstammobstbestand wird beibehalten. Die entsprechenden Bestimmungen richten sich nach § 18 a (Naturobjekte).

2

Art. 19 Bestockte Weide

'Die bestockte Weide zeichnet sich durch eine besonders interessante Verteilung der Feldgehölze aus. 2Die Feldgehölze müssen beim VVeidebetrieb eingezäunt werden. Wo die Feldgehölze durch einen genügend dichten Unterwuchs geschützt sind, kann auf eine Einzäunung verzichtet werden.

Ganzer § 19 gestrichen.

Art. 16 a

Naturschutzzonen im Kulturland

'Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln (höchstens Einzelstockbehandlung) sowie Aufforstung nicht gestattet.

In den Naturschutzzonen ist insbesondere alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten sind insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das Laufen lassen von Hunden. Vorbehalten bleiben vom Gemeinderat angeordnete Unterhalts- und Schutzmassnahmen. 3

Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles können bewilligt werden.

4

5

Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümern bzw. Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:

6

Zone

Bezeichnung im Kulturlandplan

Schutzziel (erhalten / fördern)

Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

Magerwiese

- gelb

- artenreiche Heuwiese (hoher Anteil Magerkeitszeiger)

- jährlich mind. einmalige Mahd, Schnittgut ist abzuführen - bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag frühester Schnittzeitpunkt 1. Juli - keine Düngung - keine Beweidung

Uferschutzzone

- hellblau (beidseits der Bäche je 3 m ab Böschungsoberkante)

- Erhaltung und Aufwertung der Bachläufe samt Ufersäume, Böschungen und Bestockungen

- keine Düngung - keine Beweidung - periodische Mahd - Schnittgut ist abzuführen

Art. 20 Besondere

Waldstandorte

'Die besonderen Waldstandorte weisen einen erhaltenswerten Pfeifengras-Föhrenbestand auf.

Ganzer § 20 gestrichen.

2Zur Erhaltung der lichtbedürftigen Pflanzen sind in den sich not-

wendig erweisenden Abständen Auslichtungen vorzunehmen. 3Die Verjüngung soll möglichst durch Naturverjüngung, jedenfalls aber mit standortheimischen Baumarten erfolgen. Der Vollzug erfolgt über die \Naldwirtschaftspläne.

150 autres articles

Art. 21 Waldränder

'Biologisch wertvolle Waldränder sind zu schützen und sollen einen stufigen Aufbau von aussen nach innen aufweisen: Kräuter, Sträucher, niedrige Bäume und hohe Bäume.

Ganzer § 21 gestrichen.

2Die Waldnutzung, die Waldpflege und die Bewirtschaftung der

angrenzenden Flur muss in diesem Sinne erfolgen.

Art. 22 Waldlichtungen

1VValdlichtungen sind von Wald umschlossene Flächen, die aus

Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes offen bleiben sollen und im natürlichen Zustand zu erhalten sind. 2 Bestehende oder aufkommende Büsche sind zu entfernen.

Wiesen sind mindestens alle 2 Jahre zu mähen.

Ganzer § 22 gestrichen.

Art. 17 a

Naturschutzzonen im Wald

'Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemei-ne Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 2

Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:

3

Zone

Bezeichnung im Kulturlandplan

Schutzziel (erhalten / fördern)

Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

Spezialreservat

- dunkelgrün dick diagonal schraffiert

- Lichtbedürftige Pflanzen - Orchideenreicher Wald

- periodische Pflegeeingriffe im Baumbestand und Mahd offener Teilflächen

Waldweide

- dunkelgrün dick horizontal schraffiert

- lückiger Wald- - Beweidung mit Rindern bestand mit hoher Biodiversität - fliessende Ubergänge zwischen Wald und offener Flur

Naturwaldgemässe Bestockung

- dunkelgrün dünn vertikal schraffiert

- Naturwaldgemässe Bestockung

- Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten - standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen

Art. 23 Hecken, Feld- und

Ufergeholze

'Die im Kulturlandplan und im Bauzonenplan bezeichneten Hecken (inkl. Bäume innerhalb der Hecken), Feld- und Ufergehölze sind ökologisch und landschaftlich wertvoll.

Ganzer § 23 gestrichen. Hecken, Feld- und Ufergehölze werden neu unter § 18 a behandelt.

2 Sie dürfen nicht gerodet werden, sollen aber periodisch (alle 5 - 8 Jahre) ausgelichtet werden. Schwarzerlen, Hasel, Schwarzdorn sowie vergleichbare ausschlagkräftige Arten können auf den Stock gesetzt werden, jedoch darf nicht mehr als 1/3 des Bestandes auf einmal ausgelichtet werden. Markante Bäume dürfen nicht geschlagen werden. 3I/Venn gleichenorts vollständiger Ersatz geschaffen wird, kann der Gemeinderat Beseitigungen bewilligen.

Art. 24 Einzelbaume,

Baumgruppen

Die im Kulturlandplan bezeichneten Einzelbäume und Baumgruppen sind für das Landschaftsbild besonders bedeutend.

2 Sie dürfen nicht entfernt werden. Abgehende Bäume sind durch gleichartige zu ersetzen.

Ganzer § 24 gestrichen. Einzelbäume und Hochstammobstbestände werden neu unter

Art. 180

behandelt.

Art. 25 Natur- und KulturObjekte

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Natur- und Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden,

Art. 18 a

Naturobjekte

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. Naturobjekt

Bezeichnung im Plan

Schutzziel (erhalten / fördern)

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschrankungen

Hecke, Feldgehölz, Ufergehölz

- dunkelgrün

- Brut- und Nahrungsbiotop - Gliederung der Landschaft - Trittstein, Vernetzungselement - Windschutz - vielfältiger Ubergangsbereich WaldKulturland

- Struktur erhalten - periodisch zurückschneiden / verjüngen - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen - vorgelagerter Krautsaum von 3m Breite - Artenzusammensetzung verbessern - Beweidung nur im Rahman eines Bewirtschaftungsvertrages erlaubt - kenie Bauten innerhalb des Krautsaums

Hochstammobstbestand

- roter Punktraster

Besonderer Einzelbaum

- dunkelgrüner Punkt

Geolo9Ische Besonderheit (Findling) AussIchtspunkt

- roter Stern

- Hochstammobstbestand ist zu erhalten - die Dichte soll 3- 5 Bäume pro 10 Aren betragen

- siedlungsund landschaftsprägendes Element

- Pflege auf lange Lebensdauer - bei natürlichem Abgang ersetzen

- Ausprägung und Struktur erhalten

- keine Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen und dergleichen

- Aussicht freihalten

- keine aussichtsbehindernden Bauten und Anlagen

3.5 Überlagernde Schutzzonen

3.5 Überlagerte Schutzzonen

Art. 26 Landschaftsschutzzonen A und B

'Die Landschaftsschutzzonen A + B sind der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dienen der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Zusätzlich zu den Vorschriften der Grundnutzungszone sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie Aufforstungen verboten.

Art. 19 a

Landschaftsschutzzone

'Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart.

Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 15 Abs. 1.

2Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach §14 a. Von den im Absatz 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten.

In der Landschaftsschutzzone B bleibt der Abschluss von Bewirtschaftungsverträgen vorbehalten. Der Ackerbau ist nicht zulässig.

bisheriger Abs. 3 gestrichen. Die Landschaftsschutzzone B wird nicht mehr ausgeschieden. Die entsprechende Nutzungseinschränkung (Ackerbauverbot) wird neu unter § 14 a ("Dauerwiese") behandelt.

2

3

3Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Wildtierkorridor

Für den Wildtierkorridor gilt in Ergänzung zu den Absätzen 1 bis 3 eine Baubewilligungspflicht für Weidezäune, Tiergehege und Einfriedungen. Dabei ist der Nachweis zu erbringen, dass die Durchgängigkeit für Wildtiere nicht verschlechtert wird.

4

e

Gemeinde Biberstein

BNO — Revision

Kanton Aargau

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13. Oktober 2003

Mitwirkungsbericht vom:

26. Mai 2003

Vorprüfungsbericht vom: 7. August 2003 öffe tliche Auflage vom: 11. August 2003 Be hlopsen von der Gemeindeversammlung am:

bis: 9. September 2003

28. NOV. 2003 eindeschreiber:

r\ieindeammann: D i Pet r Frei

Genehmigung:

P ter Ko

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den Ar, 3 tAn; Zoozj

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Der Sta

•

Abteilung Raumentwicklung

AENDERUNG Nr. 1111 =

1111

II

111 Planteam

schr ber:

zu Bno/Bo/No vom

Z

Auftraggeberin

Gemeinde Biberstein

Auftragnehmerin

Planteam S AG; Dornacherplatz 17, Postfach, 4501 Solothurn Tel. 032 622 42 44 Fax. 032 623 79 43 [email protected]; www.planteam.ch

Qualitätssicherung SQS — Zertifikat ISO 9001:2000; zertifiziert seit 11. Juli 1999 Bearbeitung

Martin Eggenberger, dipl. Arch. ETH/SIA, Raumplaner ETH/FSU/SVU/Reg A, Erwachsenenbildner SVEB

Referenz

bib_BNO.doc

Gemeinde Biberstein: Revision BNO

1

Rechtsgültige BNO

3.

Zonenvorschriften

3.1

Bauzonen

§4

Bauzonen 1

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Bauzonen

Ausnützung

Gebäu-

First-

Grenz-

Empfind-

dehöhe

höhe

abstand

lichkeits-

Zonenvorschriften

klein Dorfkernzone

D

Wohnzone A

WZA 0.4

—

gross

stufe

—

—

—

—

III

Art. 5 8.00 m

11.00 m

4.00 m

4.00 m

II

Art. 6 10.80 m

13.80 m

5.00 m

8.00 m

II

Art. 7 8.00 m

III

Art. 8 8.00 m

II

Art. 9 Areal 0.4

Wohnzone B

WZB 0.4 (0.45) Areal 0.5

bergseits 4.00 m

Wohn- und

WZG 0.4

10.80 m

13.80 m

Areal 0.5

Gewerbezone

5.00 m bergseits 4.00 m

Die Wohnzone

WZM 0.5

für Mehrfamilien-

10.80 m

13.80 m

Areal 0.6

5.00 m bergseits 4.00m

häuser Zone für

OeB —

—

—

—

—

II

Art. 10 0eA —

—

—

—

—

III

Art. 11 S

—

—

—

—

—

II

Art. 12 K

—

—

—

—

—

III

Art. 13 öffentliche Bauten

Zone für öffentliche Anlagen Umgebungschutzzone Schloss Zone für Kleingarten- und Kleintieranlagen

Planteam

2

Gemeinde Biberstein: Revision BNO

Geänderte BNO

3.

Zonenvorschriften

3.1

Bauzonen

Art. 4 Bauzonen

1

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Bauzonen

Empfind- Zonenlichkeits- vorschriften

Ausnützung

Gebäudehöhe

Firsthohe

Grenzabstand klein

gross

—

—

—

—

—

III

stufe

Dorfkernzone

D

Wohnzone A

WZA 0.4 Aroal 0.4

7.20 m * 10.20 m * 4.00 m

6.00 m

II

Art. 5

Art. 6 Wohnzone B

WZB 0.4 Areal +0.05 MFH +0.05

8.50m " 11.50m * 4.00m

8.00 m

II

Art. 7 Wohn- und

Gewerbezone

8.50 m * 11.50 m * 4.00 m WZG 0.4 Areal +0.05 MFH/G +0.05 — — — OeB —

8.00 m

III

Art. 8 —

II

Art. 10 —

—

III

Art. 11 —

—

II

Art. 12 —

—

III

Art. 13 Zone für

öffentliche Bauten

Zone für 0eA — öffentliche Anlagen Umgebungschutzzone Schloss

S

Zone für Kleingarten- und Kleintieranlagen

K

Planteam

—

—

—

—

— 4

—

—

—

Gemeinde Biberstein: Revision BNO

Rechtsgültige BNO

3

Geänderte BNO

Wo nachfolgend nichts anderes fest- 2 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als gelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zuläs- auch die geschlossene Bauweise zulässig. In der Zone WZG dürfen gewerblich sig. In der Zone WZG dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschoss- genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen. höhe von 4 m aufweisen. 2

3 Für Neubauten kann bei der Berech- verschoben zu § 29 ter BNO nung der Ausnützungsziffer entweder das Dach-, Attika- oder das Untergeschoss weggelassen werden. mater BNO 4 Abgrabungen sind auf der Hälfte der verschoben zu § 29

Fassadenlänge, maximal auf 7.00 m und bis 2.60 m ab gewachsenem Terrain zulässig. Tiefere Abgrabungen können zugelassen werden, wenn die Gebäudehöhe entsprechend reduziert wird. 6

Wohnzone A Rechtsgültige BNO

Geänderte BNO

In der Wohnzone WZA sind Wohnbauten 1 In der Wohnzone WZA sind Wohnbauzugelassen. Einzelne Räume für nicht ten zugelassen. Einzelne Räume für störende, in Wohngebiete passende Ge- nicht störende, in Wohngebiete passende Gewerbe sind gestattet. werbe sind gestattet. 2 Das im Bauzonenplan dargestellte Gebiet „Trottenacker West" und dasjenige der Parzellen 1420 und 1948 sind besonders empfindlich. Für diese Gebiete ist ein Gesamtkonzept zu erstellen. Darauf gestützt entscheidet der Gemeinderat über das weitere Verfahren; er kann die Erstellung eines Sondemutzungsplanes verlangen.

Bauten im Gebiet der Parzellen 1420 und 1948 sind terrassiert zu erstellen.

Planteam

4

Gemeinde Biberstein: Revision BNO

7

Wohnzone B Rechtsgültige BNO

Geänderte BNO

In der Wohnzone VVZB sind Wohnbauten In der Wohnzone WZB sind Wohnbauten zugelassen. Einzelne Räume für nicht zugelassen. Einzelne Räume für nicht störende, in Wohngebiete passende Ge- störende, in Wohngebiete passende werbe sind gestattet. Für Mehrfamilien- Gewerbe sind gestattet. Für Mehrfamilihäuser ab vier Wohnungen wird ein AZ- enhäuser {...} wird ein AZ-Bonus von Bonus von 0.05 auf die Regelausnüt- 0.05 auf die Regelausnützung gewährt. zung gewährt, ohne Anrechnung bei {...} Arealbauweise.

Art. 8 Wohn- und Gewerbezone

Rechtsgültige BNO

Geänderte BNO

In der Wohnzone WZG sind Wohnbau- I In der Wohn- und Gewerbezone WZG ten sowie Bauten für mässig störendes sind Wohnbauten sowie Bauten für mäsGewerbe und Dienstleistungen gestattet. sig störendes Gewerbe und Dienstleistungen gestattet. 2 Für Mehrfamilienhäuser und/oder wenn der Gewerbeanteil an der gesamthaft realisierten Bruttogeschossfläche mehr als die Hälfte beträgt, wird ein AZ-Bonus von 0.05 auf die Regelausnützung ge-

währt.

Art. 9 Wohnzone für Mehrfamilienhäuser wird aufgehoben

Rechtsgültige BNO In der Wohnzone WZM sind Mehrfamilienhäuser oder gemischte Überbauungen mit Mehrfamilienhäusern und Reiheneinfamilienhäusern zugelassen. Mindestens die Hälfte der Bruttogeschossfläche muss in Mehrfamilienhäusern realisiert werden. Einzelne Räume für nicht störende, in Wohngebiete passende Gewerbe sind gestattet.

Planteam

Geänderte BNO

Gemeinde Biberstein: Revision BNO

5

3.5

Überlagernde Schutzzonen

Art. 27 bis Zone mit besonderer landschaftlicher Einordnung

Rechtsgültige BNO

Geänderte BNO Die im Bauzonenplan dargestellten Zonen mit besonderer landschaftlicher Einordnung sind einer Bauzone überlagert. Sie sind besonders empfindlich und von weit her sichtbar. Bauten und bauliche Veränderungen haben sich besonders gut in die Landschaft einzuordnen. Es sind nur Flachdächer und bei guter Gestaltung geneigte Dächer zulässig. Dach- und Attikageschosse haben eine Profillinie von 7.20 m, gemessen ab gewachsenem Terrain, parallel zum Hang verlaufend, einzuhalten (vergleiche Anhang 1).

4.

Definitionen

Art. 29 bis Klein- und Anbauten

Rechtsgültige BNO

Geänderte BNO 1 Als Klein- und Anbauten gelten unbewohnte Gebäude und Gebäudeteile (Garagen, Schöpfe, Garten- und Gewächshäuschen, gedeckte mindestens einseitig offene Sitzplätze usw.) mit höchstens 40 m2 Grundfläche und 3 m Gebäudehöhe. Wintergärten gelten nicht als Klein- und Anbauten.

Planteam

Gemeinde Biberstein: Revision BNO

6

2 Für Klein- und Anbauten gilt ein Grenzabstand von 2 m, welcher mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden kann. Gegenüber Hauptgebäuden und für Klein- und Anbauten untereinander gilt kein Gebäudeabstand, wenn die architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. 3 Ab 20% Hangneigung kann der Gemeinderat eine Mehrhöhe bis max. 1.00m gewähren. 4 Tiefbauten müssen einen Grenzabstand von 50 cm aufweisen. Er kann mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden.

Art. 29 t"

Berechnung der Ausnützungsziffer Rechtsgültige BNO

Geänderte BNO

Für Neubauten kann bei der Berech- Bei der Berechnung der Ausnützungsnung der Ausnützungsziffer entweder ziffer kann entweder das Dach-, Attikadas Dach-, Attika- oder das Unterge- oder das Untergeschoss weggelassen schoss weggelassen werden. werden. 3

Art. 29 quater Abgrabungen

Rechtsgültige BNO

Geänderte BNO

4 Abgrabungen sind auf der Hälfte der Abgrabungen gemäss § 15 ABauV sind Fassadenlänge, maximal auf 7.00 m und auf der Hälfte der Fassadenlänge, mabis 2.60 m ab gewachsenem Terrain ximal auf 7.00 m und bis 2.60 m ab gezulässig. Tiefere Abgrabungen können wachsenem Terrain zulässig. Tiefere Abzugelassen werden, wenn die Gebäude- grabungen können zugelassen werden, höhe entsprechend reduziert wird. wenn die zulässige Gebäudehöhe um die Mehrtiefe über 2.60 m der Abgrabung reduziert wird. Breitere Abgrabungen können zugelassen werden, wenn die zulässige Gebäudehöhe um die Tiefe der Abgrabung reduziert wird.

Planteam

Gemeinde Biberstein: Revision BNO

Art. 31 7

Ungleichverteilung der Grenzabstände bei Mehrfamilienhäusern Rechtsgültige BNO

Geänderte BNO

Die Grenzabstände können bei Ein- 1 Die Grenzabstände für Mehrfamilienhaltung des Gebäudeabstandes durch häuser können bei Einhaltung des Geschriftliche Vereinbarung ungleich ver- bäudeabstandes durch schriftliche Verteilt werden. einbarung ungleich verteilt werden. 1

2 Die Vereinbarung ist dem Gemeinderat 2 Die Vereinbarung ist dem Gemeinderat mit dem Baugesuch einzureichen, mit dem Baugesuch einzureichen.

Art. 32 Arealüberbauungen

Rechtsgültige BNO

Geänderte BNO

1 Arealüberbauungen sind in den Zonen 1 Arealüberbauungen sind in den Zonen VVZA, VVZB, WZG und WZM zulässig. WZA, VVZB und WZG und WZM zuläsSie sind nur dann möglich, wenn die an- sig. Sie sind nur dann möglich, wenn die rechenbare Landfläche mindestens 2000 anrechenbare Landfläche mindestens m2 beträgt. 2000 m2 beträgt. 2 Bei Erfüllung der notwendigen Voraus- 2 Bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen sind bezüglich der zonenge- setzungen sind bezüglich der zonengemässen Bauweise folgende Maximalwer- mässen Bauweise folgende AZ-Boni zulässig: te zulässig:

Zone

VVZA

VVZB

WZG

AZ max.

0.4

0.5

0.5

6.

Schutzvorschriften

Art. 41 bis Dachgestaltung

Rechtsgültige BNO

WZM Zone

442,4

VVZB

WZG

44LZM

0.6 AZ Bonus 0,4

0.05

0.05

04

Geänderte BNO Bei Schrägdächern ist die Firstrichtung parallel zum Hang auszurichten. Der Gemeinderat kann andere Ausrichtungen gestatten, wenn dadurch eine bessere Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild gewährleistet wird

Planteam

Anhang 1 zu §27 bis Abs. 2 BNO

Profillinie <NI

gewachsenes Terrain

Gemeinde Biberstein

Kanton Aargau

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

ABTEILUNG RAUMPLANUNG

AENDERL

A

nrEtneetetttrcgorr. 441.6.00

Beschlossen von der Gemeindeversammlung: 12. Dezember 1997

Der Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiber:

Ei. Sigrist

Genehmigung durch den Grossen Rat am 08. September 1998

P. Kopp

-1-

Bau- und Nutzungsordnung

1. Geltungsbereich §1 Geltungsbereich

'Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gilt für das ganze Gemeindegebiet. 2Die BNO beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 3Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.

Art. 2 Uebergeordnetes

Recht

'Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. 2Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

2. Raumplanung

Art. 3 Kulturlandplan

Bauzonenplan

Der Kulturlandplan im Massstab 1:5000 und der Bauzonenplan im Massstab 1:2000 sind Bestandteile dieser Bau- und Nutzungsordnung. Reproduktionen in kleinerem Massstab dienen zur Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.

-2-

3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen

Art. 4 Bauzonen

/

Bauzonen

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

-

-

-

-

-

III

Art. 5 8.00 m

11.00 m

4.00 m

4.00 m

II

Art. 6 10.80 m

13.80 m

8.00 m

II

Art. 7 10.80 m

13.80 m

8.00 m

III

Art. 8 10,80m

13.80m

5.00 m bergseits 4.00 m 5.00 m bergseits 4.00 m 5.00m bergseits 4.00 m

8.00 m

II

Art. 9 -

II

Art. 10 -

III

Art. 11 -

ii

Art. 12 III

Art. 13 Wohnzone A

WZA orange

Wohnzone B

VVZB rot

0,4 Areal 0,4 0,4 (0,45) Areal 0,5

WZG rot schraffiert WZM rot schraffiert

0,4 Areal 0,5 0,5 Areal 0,6

OeB grau

-

0eA grün

-

-

-

s hellgrün K violett

Zonenvorschriften

Firsthöhe

D hellbraun

Umgebungssutzzone Schloss Zone für Kleingarten- und Kleintieranlagen

Empfindlichkeitsstufe

Gebäudehohe

Dorfkernzone

Wohn- und Gewerbezone Wohnzone für Mehrfamilienhäuser Zone für öffentliche Bauten Zone für Öffentl. Anlagen

Grenzabstand klein gross

Ausnutzung

-

-

2Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In der Zone WZG dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen.

Für Neubauten kann bei der Berechnung der Ausnützungsziffer entweder das Dach-, Attika- oder das Untergeschoss weggelassen werden.

3

4Abgrabungen sind auf der Hälfte der Fassadenlänge, maximal auf 7.00 m und bis 2.60 m ab gewachsenem Terrain zulässig. Tiefere Abgrabungen können zugelassen werden, wenn die Gebäudehöhe

-3entsprechend reduziert wird.

Art. 5 Dorfkernzone

'Die Dorfkernzone dient der Erhaltung des historischen Ortskerns. Sie ist bestimmt für Wohnen, mässig störendes Gewerbe sowie Landwirtschaft. 2Bauten ohne besonderen Schutz dürfen nur abgebrochen werden, wenn das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird oder die Erstellung einer Ersatzbaute gesichert ist. Renovationen, Ausbauten und Zweckänderungen haben den Bestimmungen von § 41 zu entsprechen. 3Sofern der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird, kann der Gemeinderat Neubauten bewilligen. Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert er sich am Charakter der bestehenden Bebauung. Abstände gegenüber Gemeindeund Kantonsstrassen können aus ortsbaulichen Gründen unterschritten werden, solche gegenüber Kantonsstrassen nur mit Zustimmung des Aarg. Baudepartementes. °Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist im Rahmen des Bundesrechtes untersagt. 5Der Gemeinderat gewährleistet die unentgeltliche, fachliche Bera-

tung und zieht, soweit möglich, kantonale Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen. Für Bauten, die das Orts- und Strassenbild aufwerten, können Beiträge ausgerichtet werden.

Art. 6 Wohnzone A

In der Wohnzone WZA sind Wohnbauten zugelassen. Einzelne Räume für nicht störende, in Wohngebiete passende Gewerbe sind gestattet.

Art. 7 Wohnzone B

In der Wohnzone WZB sind Wohnbauten zugelassen. Einzelne Räume für nicht störende, in Wohngebiete passende Gewerbe sind gestattet. Für Mehrfamilienhäuser ab vier Wohnungen wird ein AZ-Bonus von 0,05 auf die Regelausnützung gewährt, ohne Anrechnung bei Arealbauweise.

-4-

Art. 8 Wohn- und

Gewerbezone

In der Wohnzone WZG sind Wohnbauten sowie Bauten für mässig störendes Gewerbe und Dienstleistungen gestattet.

Art. 9 Wohnzone für

In der Wohnzone WZM sind Mehrfamilienhäuser oder gemischte Mehrfamilienhäuser Ueberbauungen mit Mehrfamilienhäusern und Reiheneinfamilienhäusern zugelassen. Mindestens die Hälfte der Bruttogeschossfläche muss in Mehrfamilienhäusern realisiert werden. Einzelne Räume für nicht störende, in Wohngebiete passende Gewerbe sind gestattet.

Art. 10 Zone für öffentliche

Bauten

'Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die öffentlichen Interessen dienen. 2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.

Art. 11 Zone für öffentliche

Anlagen

Die Zone für öffentliche Anlagen dient Einrichtungen für Spiel und Sport. Oeffentliche Bauten für diesen Zweck sind zugelassen. Den landschaftlich exponierten Lagen wie Schloss, Schachen und Flussufer ist besonders Rechnung zu tragen.

Art. 12 Umgebungsschutzzone Schloss

Die Umgebungsschutzzone Schloss dient der Erhaltung des typischen Landschafts- und Ortsbildes. Bauten, Terrainveränderungen etc. können vom Gemeinderat mit Genehmigung der Kant. Denkmalpflege bewilligt werden. Ablagerungen sind untersagt.

- 5-

Art. 13 Zone für

Kleingarten- und Kleintieranlagen

Diese Zone ist für Kleingärten und Kleintierhaltung bestimmt. Zulässig sind höchstens Kleinbauten. Der Gemeinderat bestimmt die Masse und die Gestaltung der Bauten und Anlagen. Ueber den Betrieb und die Nutzung erlässt er ein Reglement.

3.2 Grünzone ausserhalb Baugebiet

Art. 14 Grünzone ausserhalb Baugebiet

Die Grünzone dient dem Schutz der Umgebung und ist von allen Bauten freizuhalten.

3.3 Landwirtschaftszone

Art. 15

Landwirtschaftszone 'Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt. 2Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.

Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3

-6-

Art. 16

Bauten in der Land- 'Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher bewirtschaftszone troffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. Für Wohngebäude sind zwei Geschosse erlaubt. Im übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand, welcher der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4.00 m entspricht. 2

3.4 Schutzzonen und Einzelobjekte

Art. 17 Naturschutzzone,

'Die Naturschutzzone dient der Erhaltung von Lebensräumen Naturschutzzone im schutzwürdiger Pflanzen und Tiere sowie von seltenen WaldWald beständen. 2Alle Massnahmen und Vorkehrungen, welche die Beschaffenheit des Bodens oder die ökologischen Verhältnisse verändern können, sind zu unterlassen. 3Insbesondere sind untersagt das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wildwachsenden Pflanzen sowie das Entfachen von Feuern. 4Durch periodisches Entfernen der Geholze in den offenen Flächen und Mähen der Wiesen mindestens alle 2 Jahre im Spätsommer ist eine Verbuschung zu verhindern. Das Schnittgut ist abzuräumen. 5Der Gemeinderat sorgt für die erforderliche Kennzeichnung der Naturschutzzone.

-7-

Art. 18 Trockenstandorte

'Trockenstandorte sind extensiv genutztes Grünland mit besonders schutzwürdigen Pflanzenbeständen auf trockenem Untergrund, deren Erhaltung oder Wiederherstellung im öffentlichen Interesse liegt. 2Der charakteristische Pflanzenbestand darf weder durch Düngung, Bewässerung, Beweidung, noch durch andere Vorkehrungen beeinträchtigt werden. Die Nutzung als Heuwiese ist gestattet. Das Schnittgut ist abzuführen. Aufforstungen sind nicht erlaubt. 3Die Nutzungsbestimmungen werden in den Bewirtschaftungsverträgen genauer festgelegt. 4Soweit keine Veträge abgeschlossen sind, gelten die folgenden Nutzungsbestimmungen: Keine Düngung, Schnitt nicht vor dem 1. Juli.

Art. 19 Bestockte Weide

'Die bestockte Weide zeichnet sich durch eine besonders interessante Verteilung der Feldgehölze aus. 2Die Feldgehölze müssen beim Weidebetrieb eingezäunt werden. Wo die Feldgehölze durch einen genügend dichten Unterwuchs geschützt sind, kann auf eine Einzäunung verzichtet werden.

Art. 20 Besondere Waldstandorte

besonderen Waldstandorte weisen einen erhaltenswerten Pfeifengras-Föhrenbestand auf. 2Zur Erhaltung der lichtbedürftigen Pflanzen sind in den sich notwendig erweisenden Abständen Auslichtungen vorzunehmen. 3Die Verjüngung soll möglichst durch Naturverjüngung, jedenfalls aber mit standortheimischen Baumarten erfolgen. Der Vollzug erfolgt über die Waldwirtschaftspläne.

-8-

Art. 21 Waldränder

'Biologisch wertvolle Waldränder sind zu schützen und sollen einen stufigen Aufbau von aussen nach innen aufweisen: Kräuter, Sträucher, niedrige Bäume und hohe Bäume. 2Die Waldnutzung, die Waldpflege und die Bewirtschaftung der angrenzenden Flur muss in diesem Sinne erfolgen.

Art. 22 Waldlichtungen

'Waldlichtungen sind von Wald umschlossene Flächen, die aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes offen bleiben sollen und im natürlichen Zustand zu erhalten sind. Bestehende oder aufkommende Büsche sind zu entfernen. Wiesen sind mindestens alle 2 Jahre zu mähen.

2

Art. 23 Hecken, Feld- und

Ufergehölze

'Die im Kulturlandplan und im Bauzonenplan bezeichneten Hecken (inkl. Bäume innerhalb der Hecken), Feld- und Ufergehölze sind ökologisch und landschaftlich wertvoll. Sie dürfen nicht gerodet werden, sollen aber periodisch ( alle 5 - 8 Jahre) ausgelichtet werden. Schwarzerlen, Hasel, Schwarzdorn sowie vergleichbare ausschlagkräftige Arten können auf den Stock gesetzt werden, jedoch darf nicht mehr als 1/3 des Bestandes auf einmal ausgelichtet werden. Markante Bäume dürfen nicht geschlagen werden. 2

Wenn gleichenorts vollständiger Ersatz geschaffen wird, kann der Gemeinderat Beseitigungen bewilligen.

3

Art. 24 Einzelbäume,

Baumgruppen

'Die im Kulturlandplan bezeichneten Einzelbäume und Baumgruppen sind für das Landschaftsbild besonders bedeutend. Sie dürfen nicht entfernt werden. Abgehende Bäume sind durch gleichartige zu ersetzen.

2

-9-

Art. 25 Natur- und Kulturobjekte

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Natur- und Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden.

3.5 Überlagemde Schutzzonen

Art. 26 Landschaftsschutzzonen A und B

'Die Landschaftsschutzzonen A + B sind der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dienen der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Zusätzlich zu den Vorschriften der Grund-nutzungszone sind Bauten und Anlagen sowie Terrainverän-derungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie Aufforstungen verboten. Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 15 Abs. 1.

2

31n der Landschaftsschutzzone B bleibt der Abschluss von Bewirtschaftungsverträgen vorbehalten. Der Ackerbau ist nicht zulässig.

Art. 27 Vorgartenzone

Die in der Vorgartenzone liegenden Flächen sind als Grün- oder Freiräume zu erhalten. Gestalterische Elemente wie Stützmauern, Treppen usw. sind zulässig.

3.6 Geschützte Gebäude

Art. 28 Gebäude mit Substanzschutz

'Die im Bauzonenplan violett bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht.

- 10 -

Gebäude mit Volumenschutz

2Die im Bauzonenplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen und an gleicher Stelle mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden, wenn die Erstellung der Ersatzbaute gesichert ist. Es ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild zu achten. Von den Aussenmassen und der Stellung des Baukörpers kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine bessere Lösung für das Ortsbild entsteht. 3Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvor-

schriften.

4. Definitionen

Art. 29 Gewerbe

'Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Oeffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehp verursachen, gelten nicht als mässig störend.

Art. 30 Abstand gegenüber Gegenüber dem Bauzonenrand gilt für Gebäude in jedem Fall ein

dem Kulturland minimaler Abstand von 2.00 m. Dieser kann weder reduziert noch aufgehoben werden (§ 47 Abs. 2 BauG).

Art. 31 Ungleichverteilung

der Grenzabstände

'Die Grenzabstände können bei Einhaltung des Gebäudeabstandes durch schriftliche Vereinbarung ungleich verteilt werden. 2Die Vereinbarung ist dem Gemeinderat mit dem Baugesuch einzureichen.

Art. 32 Arealüberbauungen lArealüberbauungen sind in den Zonen WZA, VVZB, WZG, WZM

und zulässig. Sie sind nur dann möglich, wenn die anrechenbare Landfläche mindestens 2000 m2 beträgt. 2Bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen sind bezüglich der zonengemässen Bauweise folgende Maximalwerte zulässig:

Zone AZ maximal

WZA 0,4

WZB 0,5

WZG 0,5

WZM 0,6

5. Bauvorschriften 5.1 Strassen, öffentliche Anlagen

Art. 33 Benennung

'Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.

Abstände

20ffent1iche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

5.2 Technische Bauvorschriften

Art. 34

Allgemeine Anforde- 'Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baurungen kunst als Richtlinie. 2Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherr-

schaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

- 12 -

Art. 35 Energiesparmassnahmen

Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden

Art. 36 Ausrichtung der

Wohnungen

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.

Art. 37 Raummasse, Fenstergrössen,

Nebenräume

1Für Neubauten gelten nachstehende Masse: Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume Raumhöhe - Vollgeschoss - Dachgeschoss

Fensterfläche

Nebenräume in Mehrfamilienhäusern Abstellraum pro Wohnung

Keller - für eine 1-Zimmer-Wohnung - für jedes weitere Zimmer

mind. 2.30 m mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläche 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen)

mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) mind. 4 m2 1 m2 zustätzlich

2Die Wohnungen haben ausreichende und gut benützbare Garten-,

Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Kleinund Dachwohnungen). 3In der Zone D kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen

oder vorschreiben, sofern sie für das Ortsbild von Bedeutung sind.

- 13 -

Art. 38

Bezug von WohDer Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsnungen und Arbeits- räumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforräumen derungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

Art. 39

Velos, Kinderwagen In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.

Art. 40 Spielplätze

Bei Mehrfamilienhäusern hat die Grösse der Spielplätze gesamthaft mindestens 15% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen.

6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbildschutz

Art. 41 Ortsbildschutz

IDer Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, Dachgestaltung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl und Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen.

- 14 -

2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmen des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung, bei aussergewöhnlichen Bauten sowie bei schwierigen juristischen Problemen auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirt schaftlich tragbar ist, und e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Art. 42 Aussenraumgestaltung

'Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 2Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen oder mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen.

Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. 3

Art. 43 Bauruinen

'Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte oder zerstörte Gebäude müssen innert zwei Jahren ganz abgetragen oder wiederhergestellt werden.

Baulücken und 2Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entbaufällige Gebäude standen sind sowie baufällige Gebäude müssen ausreichend gesichert und ansehnlich befriedigend hergerichtet werden.

- 15 -

6.2 Umweltschutz

Art. 44 Einwirkungen

'Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 45 Lärmschutz

Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.

- 16 -

7. Vollzug und Verfahren

Art. 46 Zuständigkeit

1Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 2Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Baukommission delegieren. Im übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig.

Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.

3

Art. 47 Gebührenreglement

Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

8. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 48

Aufhebung bisherigen Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: Rechts a) die Bauordnung vom 23. September 1986 b) die Nutzungsordnung vom 29. Juni 1993 c) der Gestaltungsplan mit Spezialbauvorschriften Dorfkern vom 30. Juni 1987

Kanton Aargau

Gemeinde Biberstein

ABTEILUNG RAUMPLANUNG 46

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

e

DePA Fe

gemäss § 15 BauG

AENDERUNG Nr.

A

r ........_

AENDERUNG Nr....2

ze-PeteiSeMe vom A. 1.4...6..0.0

LAENDERUNG Nr. %

vom

VOM

Beschlossen von der Gemeindeversammlung: 12. Dezember 1997

Der

Der Gemeindeammann:

7

Genehmigung durch den Grossen Rat Genehmigung:

Aarau, den

2.

b

AG'?

Im Auftrage des Grossen Rate• Der S sch eiber:

meindeschreiber:

fr

-1-

Bau- und Nutzungsordnung

1. Geltungsbereich

Art. 1 Geltungsbereich

'Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gilt für das ganze Gemeindegebiet. 2Die BNO beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umwelt-

schutz- und Baurecht. 3Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anla-

gen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.

Art. 2 Uebergeordnetes

Recht

'Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. 2Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts fin-

den sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

2. Raumplanung

Art. 3 Kulturlandplan

Bauzonenplan

Der Kulturlandplan im Massstab 1:5000 und der Bauzonenplan im Massstab 1:2000 sind Bestandteile dieser Bau- und Nutzungsordnung. Reproduktionen in kleinerem Massstab dienen zur Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.

-2-

3. Zonenvorschriften

3.1 Bauzonen

Art. 4 Bauzonen

'Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Bauzonen

Grenzabstand klein gross

Ausnutzung

Gebäudehöhe

Firsthöhe

-

-

-

8.00m

11.00m

4.00 m

10.80 m

13.80 m

10.80 m

13.80 m

10,80m

13.80m

5.00 m bergseits 4.00 m 5.00m bergseits 4.00 m 5.00m bergseits 4.00 m

Dorfkernzone

D hellbraun

Wohnzone A

WZA orange

Wohnzone B

WZB rot

0,4 Areal 0,4 0,4 (0,45) Areal 0,5

WZG rot schraffiert WZM rot schraffiert

0,4 Areal 0,5 0,5 Areal 0,6

OeB grau

-

-

-

-

0eA grün

-

-

-

-

s

_

-

-

hellgrün K violett

-

Wohn- und Gewerbezone Wohnzone für Mehrfannilienhäuser Zone für öffentliche Bauten Zone für Öffentl. Anlagen Umgebungssutzzone Schloss Zone für Kleingarten- und Kleintieranlagen

-

-

Empfindlichkeitsstufe

Zonenvorschriften

III

Art. 5 4.00 m

II

Art. 6 8.00 m

II

Art. 7 8.00 m

III

Art. 8 8.00 m

II

Art. 9 -

II

Art. 10 III

Art. 11 li

Art. 12 III

Art. 13 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die

offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In der Zone WZG dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen. 2

Für Neubauten kann bei der Berechnung der Ausnützungsziffer entweder das Dach-, Attika- oder das Untergeschoss weggelassen werden. 3

4

Abgrabungen sind auf der Hälfte der Fassadenlänge, maximal auf 7.00 m und bis 2.60 m ab gewachsenem Terrain zulässig. Tiefere Abgrabungen können zugelassen werden, wenn die Gebäudehöhe

3 entsprechend reduziert wird.

Art. 5 Dorfkernzone

Die Dorfkernzone dient der Erhaltung des historischen Ortskerns. Sie ist bestimmt für Wohnen, mässig störendes Gewerbe sowie Landwirtschaft. 2Bauten ohne besonderen Schutz dürfen nur abgebrochen werden, wenn das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird oder die Erstellung einer Ersatzbaute gesichert ist. Renovationen, Ausbauten und Zweckänderungen haben den Bestimmungen von § 41 zu entsprechen. 3Sofern der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird, kann der Gemeinderat Neubauten bewilligen. Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert er sich am Charakter der bestehenden Bebauung. Abstände gegenüber Gemeinde- und Kantonsstrassen können aus ortsbaulichen Gründen unterschritten werden, solche gegenüber Kantonsstrassen nur mit Zustimmung des Aarg. Baudepartementes. 4

Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist im Rahmen des Bundesrechtes untersagt. 5

Der Gemeinderat gewährleistet die unentgeltliche, fachliche Beratung und zieht, soweit möglich, kantonale Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen. Für Bauten, die das Orts- und Strassenbild aufwerten, können Beiträge ausgerichtet werden.

Art. 6 Wohnzone A

In der Wohnzone WZA sind Wohnbauten zugelassen. Einzelne Räume für nicht störende, in Wohngebiete passende Gewerbe sind gestattet.

Art. 7 Wohnzone B

In der Wohnzone WZB sind Wohnbauten zugelassen. Einzelne Räume für nicht störende, in Wohngebiete passende Gewerbe sind gestattet. Für Mehrfamilienhäuser ab vier Wohnungen wird ein AZ-Bonus von 0,05 auf die Regelausnützung gewährt, ohne Anrechnung bei Arealbauweise.

4

Art. 8 Wohn- und

Gewerbezone

In der Wohnzone WZG sind Wohnbauten sowie Bauten für mässig störendes Gewerbe und Dienstleistungen gestattet.

Art. 9 Wohnzone für

In der Wohnzone WZM sind Mehrfamilienhäuser oder gemischte Mehrfamilienhäuser Ueberbauungen mit Mehrfamilienhäusern und Reiheneinfamilienhäusern zugelassen. Mindestens die Hälfte der Bruttogeschossfläche muss in Mehrfamilienhäusern realisiert werden. Einzelne Räume für nicht störende, in Wohngebiete passende Gewerbe sind gestattet.

Art. 10 Zone für öffentliche

Bauten

'Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die öffentlichen Interessen dienen. 2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Be-

rücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.

Art. 11 Zone für öffentliche

Anlagen

Die Zone für öffentliche Anlagen dient Einrichtungen für Spiel und Sport. Oeffentliche Bauten für diesen Zweck sind zugelassen. Den landschaftlich exponierten Lagen wie Schloss, Schachen und Flussufer ist besonders Rechnung zu tragen.

Art. 12 Umgebungsschutzzone Schloss

Die Umgebungsschutzzone Schloss dient der Erhaltung des typischen Landschafts- und Ortsbildes. Bauten, Terrainveränderungen etc. können vom Gemeinderat mit Genehmigung der Kant. Denkmalpflege bewilligt werden. Ablagerungen sind untersagt.

5

Art. 13 Zone für

Kleingarten- und Kleintieranlagen

Diese Zone ist für Kleingärten und Kleintierhaltung bestimmt. Zulässig sind höchstens Kleinbauten. Der Gemeinderat bestimmt die Masse und die Gestaltung der Bauten und Anlagen. Ueber den Betrieb und die Nutzung erlässt er ein Reglement.

3.2 Grünzone ausserhalb Baugebiet

Art. 14 Grünzone ausserhalb Baugebiet

Die Grünzone dient dem Schutz der Umgebung und ist von allen Bauten freizuhalten.

3.3 Landwirtschaftszone

Art. 15

Landwirtschaftszone 'Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt. Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen. 2

Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3

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Art. 16

Bauten in der Land- 'Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher bewirtschaftszone troffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. 2Für Wohngebäude sind zwei Geschosse erlaubt. Im übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand, welcher der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4.00 m entspricht.

3.4 Schutzzonen und Einzelobjekte

Art. 17 Naturschutzzone,

'Die Naturschutzzone dient der Erhaltung von Lebensräumen Naturschutzzone im schutzwürdiger Pflanzen und Tiere sowie von seltenen WaldWald beständen. 2

Alle Massnahmen und Vorkehrungen, welche die Beschaffenheit des Bodens oder die ökologischen Verhältnisse verändern können, sind zu unterlassen. 3Insbesondere sind untersagt das Pflücken, Ausgraben oder Zer-

stören von wildwachsenden Pflanzen sowie das Entfachen von Feuern. 4Durch periodisches Entfernen der Gehölze in den offenen Flä-

chen und Mähen der Wiesen mindestens alle 2 Jahre im Spätsommer ist eine Verbuschung zu verhindern. Das Schnittgut ist abzuräumen. 5Der Gemeinderat sorgt für die erforderliche Kennzeichnung der

Naturschutzzone.

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Art. 18 Trockenstandorte

1Trockenstandorte sind extensiv genutztes Grünland mit besonders schutzwürdigen Pflanzenbeständen auf trockenem Untergrund, deren Erhaltung oder Wiederherstellung im öffentlichen Interesse liegt. 2

Der charakteristische Pflanzenbestand darf weder durch Düngung, Bewässerung, Beweidung, noch durch andere Vorkehrungen beeinträchtigt werden. Die Nutzung als Heuwiese ist gestattet. Das Schnittgut ist abzuführen. Aufforstungen sind nicht erlaubt.

3Die Nutzungsbestimmungen werden in den Bewirtschaftungs-

verträgen genauer festgelegt. Soweit keine Veträge abgeschlossen sind, gelten die folgenden Nutzungsbestimmungen: Keine Düngung, Schnitt nicht vor dem 1. Juli.

Art. 19 Bestockte Weide

Die bestockte Weide zeichnet sich durch eine besonders interessante Verteilung der Feldgehölze aus. 2Die Feldgehölze müssen beim VVeidebetrieb eingezäunt werden.

Wo die Feldgehölze durch einen genügend dichten Unterwuchs geschützt sind, kann auf eine Einzäunung verzichtet werden.

Art. 20 Besondere Waldstandorte

'Die besonderen Waldstandorte weisen einen erhaltenswerten Pfeifengras-Föhrenbestand auf. 2Zur Erhaltung der lichtbedürftigen Pflanzen sind in den sich not-

wendig erweisenden Abständen Auslichtungen vorzunehmen. 3Die Verjüngung soll möglichst durch Naturverjüngung, jedenfalls

aber mit standortheimischen Baumarten erfolgen. Der Vollzug erfolgt über die Waldwirtschaftspläne.

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Art. 21 Waldränder

Biologisch wertvolle Waldränder sind zu schützen und sollen einen stufigen Aufbau von aussen nach innen aufweisen: Kräuter, Sträucher, niedrige Bäume und hohe Bäume. 2Die Waldnutzung, die Waldpflege und die Bewirtschaftung der angrenzenden Flur muss in diesem Sinne erfolgen.

Art. 22 Waldlichtungen

'Waldlichtungen sind von Wald umschlossene Flächen, die aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes offen bleiben sollen und im natürlichen Zustand zu erhalten sind. 2

Bestehende oder aufkommende Büsche sind zu entfernen. Wiesen sind mindestens alle 2 Jahre zu mähen.

Art. 23 Hecken, Feld- und

Ufergehölze

'Die im Kulturlandplan und im Bauzonenplan bezeichneten Hecken (inkl. Bäume innerhalb der Hecken), Feld- und Ufergehölze sind ökologisch und landschaftlich wertvoll. 2Sie dürfen nicht gerodet werden, sollen aber periodisch ( alle 5 - 8

Jahre) ausgelichtet werden. Schwarzerlen, Hase!, Schwarzdorn sowie vergleichbare ausschlagkräftige Arten können auf den Stock gesetzt werden, jedoch darf nicht mehr als 1/3 des Bestandes auf einmal ausgelichtet werden. Markante Bäume dürfen nicht geschlagen werden. 3

VVenn gleichenorts vollständiger Ersatz geschaffen wird, kann der Gemeinderat Beseitigungen bewilligen.

Art. 24 Einzelbäume,

Baumgruppen

'Die im Kulturlandplan bezeichneten Einzelbäume und Baumgruppen sind für das Landschaftsbild besonders bedeutend. 2Sie dürfen nicht entfernt werden. Abgehende Bäume sind durch

gleichartige zu ersetzen.

9

Art. 25 Natur- und Kulturob- Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Natur- und

Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden. jekte

3.5 Überlagernde Schutzzonen

Art. 26 Landschaftsschutzzonen A und B

'Die Landschaftsschutzzonen A + B sind der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dienen der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Zusätzlich zu den Vorschriften der Grund-nutzungszone sind Bauten und Anlagen sowie Terrainverän-derungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie Aufforstungen verboten. 2

Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 15 Abs. 1.

In der Landschaftsschutzzone B bleibt der Abschluss von Bewirtschaftungsverträgen vorbehalten. Der Ackerbau ist nicht zulässig.

3

Art. 27 Vorgartenzone

Die in der Vorgartenzone liegenden Flächen sind als Grün- oder Freiräume zu erhalten. Gestalterische Elemente wie Stützmauern, Treppen usw. sind zulässig.

3.6 Geschützte Gebäude

Art. 28 Gebäude mit Substanzschutz

Die im Bauzonenplan violett bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht.

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Gebäude mit Volumenschutz

2Die im Bauzonenplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen und an gleicher Stelle mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden, wenn die Erstellung der Ersatzbaute gesichert ist. Es ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild zu achten. Von den Aussenmassen und der Stellung des Baukörpers kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine bessere Lösung für das Ortsbild entsteht. 3Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvor-

schriften.

4. Definitionen

Art. 29 Gewerbe

'Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Oeffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.

Art. 30 Abstand gegenüber Gegenüber dem Bauzonenrand gilt für Gebäude in jedem Fall ein

dem Kulturland minimaler Abstand von 2.00 m. Dieser kann weder reduziert noch aufgehoben werden (§ 47 Abs. 2 BauG).

Art. 31 der Grenzabstände

'Die Grenzabstände können bei Einhaltung des Gebäudeabstandes durch schriftliche Vereinbarung ungleich verteilt werden. 2Die Vereinbarung ist dem Gemeinderat mit dem Baugesuch einzureichen.

Art. 32 Arealüberbauungen 'Arealüberbauungen sind in den Zonen VVZA, WZB, WZG, VVZM

und zulässig.Sie sind nur dann möglich, wenn die anrechenbare Landfläche mindestens 2000 m2 beträgt. Bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen sind bezüglich der zonengemässen Bauweise folgende Maximalwerte zulässig:

2

Zone AZ maximal

VVZA 0,4

VVZB 0,5

WZG 0,5

VVZM 0,6

5. Bauvorschriften 5.1 Strassen, öffentliche Anlagen

Art. 33 Benennung

'Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.

Abstände

2 ): u

ffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.

Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen. 3

5.2 Technische Bauvorschriften

Art. 34

Allgemeine Anforde- 'Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und rungen Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 2

Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

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Art. 35 Energiesparmassnahmen

Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden

Art. 36 Ausrichtung der

Wohnungen

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.

Art. 37 Raummasse, Fenstergrössen,

Nebenräume

1Für Neubauten gelten nachstehende Masse: Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume Raumhöhe - Vollgeschoss - Dachgeschoss

Fensterfläche

Nebenräume in Mehrfamilienhäusern Abstellraum pro Wohnung

Keller - für eine 1-Zimmer-Wohnung - für jedes weitere Zimmer

mind. 2.30 m mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläche 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen)

mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) mind. 4 m2 1 m2 zustätzlich

2

Die Wohnungen haben ausreichende und gut benützbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Kleinund Dachwohnungen). 3In der Zone D kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen

oder vorschreiben, sofern sie für das Ortsbild von Bedeutung sind.

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Art. 38

Bezug von WohDer Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsnungen und Arbeits- räumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforräumen derungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

Art. 39

Velos, Kinderwagen In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.

Art. 40 Spielplätze

Bei Mehrfamilienhäusern hat die Grösse der Spielplätze gesamthaft mindestens 15% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen.

6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbildschutz

Art. 41 Ortsbildschutz

'Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, Dachgestaltung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl und Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen.

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2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmen des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung, bei aussergewöhnlichen Bauten sowie bei schwierigen juristischen Problemen auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirt schaftlich tragbar ist, und e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Art. 42 Aussenraumgestaltung

Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen oder mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 2

Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. 3

Art. 43 Bauruinen

'Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte oder zerstörte Gebäude müssen innert zwei Jahren ganz abgetragen oder wiederhergestellt werden.

Baulücken und baufällige Gebäude

2Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind sowie baufällige Gebäude müssen ausreichend gesichert und ansehnlich befriedigend hergerichtet werden.

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6.2 Umweltschutz

Art. 44 Einwirkungen

'Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 45 Lärmschutz

Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.

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7. Vollzug und Verfahren

Art. 46 Zuständigkeit

'Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 2Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Baukommission delegieren. Im übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig.

Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.

3

Art. 47 Gebührenreglement

Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

8. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 48

Aufhebung bisherigen Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: Rechts a) die Bauordnung vom 23. September 1986 b) die Nutzungsordnung vom 29. Juni 1993 c) der Gestaltungsplan mit Spezialbauvorschriften Dorfkern vom 30. Juni 1987