Bau- und Nutzungsordnung 1997
Biberstein
Document
- Numéro
- 4002_1997
- Commune
- Biberstein
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 8 sept. 1998
- En vigueur depuis
- 8 sept. 1998
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
NUPLA-4002-2010-V.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Baudepartement Kanton A
Abteilung Raumentvvickl
Gemeinde Biberstein
Kanton Aargau
Allgemeine Nutzungsplanung
Revision Nutzungsplanung Kulturland gemäss § 15 BauG
Teiländerung der Bau- und Nutzungsordnung (§§ 14 a bis 19 a)
Mitwirkung vom
25. März — 24. April 2008
Mitwirkungsbericht vom
25. August 2008
' AENDE UNG Nr.. .3.
Vorprüfungsbericht vom
17. Dezember 2008
1 zu Boo/h/No vom t....9...e
Öffentliche Auflage vom
20. Februar — 23. März 2009
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 26. Juni 2009 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann
Der Gemeindeschreiber
Peter Frei
Stephan Kopp
Genehmigung
Genehmigung durch den Regierung Aarau, den Ä.
-&a" 20Ao Der Staatsschrelber:
26. Oktober 2009
e
sCHEIDEG(.39
PARTNER
Rechtskräftige Fassung:
Neue Fassung.
3.2 Grünzone ausserhalb Baugebiet
3.2 Grünzone ausserhalb Baugebiet
Art. 14 Grünzone ausserhalb
Baugebiet
Die Grünzone dient dem Schutz der Umgebung und ist von allen Bauten freizuhalten.
Ganzer § 14 gestrichen.
3.3 Landwirtschaftszone
3.3 Landwirtschaftszonen
Art. 15
Art. 14 a
Landwirtschaftszone
'Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt.
Landwirtschaftszone
'Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der
Art. 16
und Art. 16a Abs. 1, Ibis und 2 RPG bestimmt. 2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht.
2Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.
3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 Aren pro einzelne Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
4
In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3
Dauerwiese
Art. 15 a
Art. 16 Bauten in der Landwirtschaftszone
1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen.
Für Wohngebäude sind zwei Geschosse erlaubt. Im übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand, welcher der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4.00 m entspricht.
2
5In Ergänzung zu den Absätzen 1 bis 4 gelten für Dauerwiesen folgende Nutzungseinschränkungen bzw. Bestimmungen: Kein Umbruch, jährlich mindestens einmalige Mahd, das Schnittgut ist abzuführen, bei Beweidung ist Säuberungsschnitt erforderlich.
Bauten in der Landwirtschaftszone
1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft gut einzufügen.
Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 2
3.4 Schutzzonen und Einzelobjekte
3.4 Schutzzonen und Einzelobjekte
Art. 17 Naturschutzzone,
Naturschutzzone im Wald
1Die Naturschutzzone dient der Erhaltung von Lebensräumen
schutzwürdiger Pflanzen und Tiere sowie von seltenen Waldbeständen.
Ganzer § 17 gestrichen. Naturschutzzonen im Kulturland werden neu unter § 16 a, Naturschutzzonen im Wald neu unter § 17 a behandelt.
2 Alle Massnahmen und Vorkehrungen, welche die Beschaffenheit des Bodens oder die ökologischen Verhältnisse verändern können, sind zu unterlassen.
3Insbesondere sind untersagt das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wildwachsenden Pflanzen sowie das Entfachen von Feuern.
4Durch periodisches Entfernen der Gehölze in den offenen Flächen
und Mähen der Wiesen mindestens alle 2 Jahre im Spätsommer ist eine Verbuschung zu verhindern. Das Schnittgut ist abzuräumen. 5Der Gemeinderat sorgt für die erforderliche Kennzeichnung der Naturschutzzone.
Art. 18 Trockenstandorte
1Trockenstandorte sind extensiv genutztes Grünland mit besonders
schutzwürdigen Pflanzenbeständen auf trockenem Untergrund, deren Erhaltung oder Wiederherstellung im öffentlichen Interesse liegt. 2Der charakteristische Pflanzenbestand darf weder durch Düngung, Bewässerung, Beweidung, noch durch andere Vorkehrungen beeinträchtigt werden. Die Nutzung als Heuwiese ist gestattet. Das Schnittgut ist abzuführen. Aufforstungen sind nicht erlaubt. 3Die Nutzungsbestimmungen werden in den Bewirtschaftungsver-
trägen genauer festgelegt. 4Soweit keine Veträge abgeschlossen sind, gelten die folgenden
Nutzungsbestimmungen: Keine Düngung, Schnitt nicht vor dem 1. Juli.
Ganzer § 18 gestrichen. "Trockenstandorte" werden neu als "Magerwiesen" bezeichnet und unter § 16 a behandelt.
Art. 18 bis Pufferstreifen NK 107
besonderer Waldrand NK 107
Hochstammobstbestande NK 107
'Die im Kulturlandplan bezeichneten Pufferstreifen im Perimeter der Teilregulierung der neuen Staffeleggstrasse NK 107 sind extensiv zu nutzen. Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, sowie Umbruch sind nicht gestattet.
Ganzer § 18 bis gestrichen. Die als "Pufferstreifen NK 107" bezeichneten Gebiete werden neu als "Dauerwiesen" bzw. als "Magerwiesen" bezeichnet und entsprechend unter § 14 a bzw. § 16 a behandelt.
Zur Erhaltung bzw. Schaffung eines biologisch und landschaftlich wertvollen stufigen Waldmantels (mit Strauchsaum) sind die Waldränder im Rahmen der waldbaulichen Planung entsprechend zu verjüngen, d.h. stufenförmig zu erhalten bzw. anzulegen.
Der im Zusammenhang mit der NK 107 ausgeschiedene besondere Waldrand wurde zwischenzeitlich stufenförmig verjüngt und aufgewertet.
3Die im Kulturlandplan bezeichneten Hochstammobstbestände im Perimeter der Teilregulierung der neuen Staffeleggstrasse NK 107 sind zu erhalten. Die dichte soll 3 bis 5 Bäume pro 10 Aren betragen.
Der im Rahmen der NK 107 ausgeschiedene Hochstammobstbestand wird beibehalten. Die entsprechenden Bestimmungen richten sich nach § 18 a (Naturobjekte).
2
Art. 19 Bestockte Weide
'Die bestockte Weide zeichnet sich durch eine besonders interessante Verteilung der Feldgehölze aus. 2Die Feldgehölze müssen beim VVeidebetrieb eingezäunt werden. Wo die Feldgehölze durch einen genügend dichten Unterwuchs geschützt sind, kann auf eine Einzäunung verzichtet werden.
Ganzer § 19 gestrichen.
Art. 16 a
Naturschutzzonen im Kulturland
'Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln (höchstens Einzelstockbehandlung) sowie Aufforstung nicht gestattet.
In den Naturschutzzonen ist insbesondere alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten sind insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das Laufen lassen von Hunden. Vorbehalten bleiben vom Gemeinderat angeordnete Unterhalts- und Schutzmassnahmen. 3
Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles können bewilligt werden.
4
5
Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümern bzw. Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:
6
Zone
Bezeichnung im Kulturlandplan
Schutzziel (erhalten / fördern)
Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Magerwiese
- gelb
- artenreiche Heuwiese (hoher Anteil Magerkeitszeiger)
- jährlich mind. einmalige Mahd, Schnittgut ist abzuführen - bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag frühester Schnittzeitpunkt 1. Juli - keine Düngung - keine Beweidung
Uferschutzzone
- hellblau (beidseits der Bäche je 3 m ab Böschungsoberkante)
- Erhaltung und Aufwertung der Bachläufe samt Ufersäume, Böschungen und Bestockungen
- keine Düngung - keine Beweidung - periodische Mahd - Schnittgut ist abzuführen
Art. 20 Besondere
Waldstandorte
'Die besonderen Waldstandorte weisen einen erhaltenswerten Pfeifengras-Föhrenbestand auf.
Ganzer § 20 gestrichen.
2Zur Erhaltung der lichtbedürftigen Pflanzen sind in den sich not-
wendig erweisenden Abständen Auslichtungen vorzunehmen. 3Die Verjüngung soll möglichst durch Naturverjüngung, jedenfalls aber mit standortheimischen Baumarten erfolgen. Der Vollzug erfolgt über die \Naldwirtschaftspläne.
150 autres articles
Art. 21 Waldränder
'Biologisch wertvolle Waldränder sind zu schützen und sollen einen stufigen Aufbau von aussen nach innen aufweisen: Kräuter, Sträucher, niedrige Bäume und hohe Bäume.
Ganzer § 21 gestrichen.
2Die Waldnutzung, die Waldpflege und die Bewirtschaftung der
angrenzenden Flur muss in diesem Sinne erfolgen.
Art. 22 Waldlichtungen
1VValdlichtungen sind von Wald umschlossene Flächen, die aus
Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes offen bleiben sollen und im natürlichen Zustand zu erhalten sind. 2 Bestehende oder aufkommende Büsche sind zu entfernen.
Wiesen sind mindestens alle 2 Jahre zu mähen.
Ganzer § 22 gestrichen.
Art. 17 a
Naturschutzzonen im Wald
'Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemei-ne Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 2
Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:
3
Zone
Bezeichnung im Kulturlandplan
Schutzziel (erhalten / fördern)
Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Spezialreservat
- dunkelgrün dick diagonal schraffiert
- Lichtbedürftige Pflanzen - Orchideenreicher Wald
- periodische Pflegeeingriffe im Baumbestand und Mahd offener Teilflächen
Waldweide
- dunkelgrün dick horizontal schraffiert
- lückiger Wald- - Beweidung mit Rindern bestand mit hoher Biodiversität - fliessende Ubergänge zwischen Wald und offener Flur
Naturwaldgemässe Bestockung
- dunkelgrün dünn vertikal schraffiert
- Naturwaldgemässe Bestockung
- Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten - standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen
Art. 23 Hecken, Feld- und
Ufergeholze
'Die im Kulturlandplan und im Bauzonenplan bezeichneten Hecken (inkl. Bäume innerhalb der Hecken), Feld- und Ufergehölze sind ökologisch und landschaftlich wertvoll.
Ganzer § 23 gestrichen. Hecken, Feld- und Ufergehölze werden neu unter § 18 a behandelt.
2 Sie dürfen nicht gerodet werden, sollen aber periodisch (alle 5 - 8 Jahre) ausgelichtet werden. Schwarzerlen, Hasel, Schwarzdorn sowie vergleichbare ausschlagkräftige Arten können auf den Stock gesetzt werden, jedoch darf nicht mehr als 1/3 des Bestandes auf einmal ausgelichtet werden. Markante Bäume dürfen nicht geschlagen werden. 3I/Venn gleichenorts vollständiger Ersatz geschaffen wird, kann der Gemeinderat Beseitigungen bewilligen.
Art. 24 Einzelbaume,
Baumgruppen
Die im Kulturlandplan bezeichneten Einzelbäume und Baumgruppen sind für das Landschaftsbild besonders bedeutend.
2 Sie dürfen nicht entfernt werden. Abgehende Bäume sind durch gleichartige zu ersetzen.
Ganzer § 24 gestrichen. Einzelbäume und Hochstammobstbestände werden neu unter
Art. 180
behandelt.
Art. 25 Natur- und KulturObjekte
Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Natur- und Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden,
Art. 18 a
Naturobjekte
Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. Naturobjekt
Bezeichnung im Plan
Schutzziel (erhalten / fördern)
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschrankungen
Hecke, Feldgehölz, Ufergehölz
- dunkelgrün
- Brut- und Nahrungsbiotop - Gliederung der Landschaft - Trittstein, Vernetzungselement - Windschutz - vielfältiger Ubergangsbereich WaldKulturland
- Struktur erhalten - periodisch zurückschneiden / verjüngen - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen - vorgelagerter Krautsaum von 3m Breite - Artenzusammensetzung verbessern - Beweidung nur im Rahman eines Bewirtschaftungsvertrages erlaubt - kenie Bauten innerhalb des Krautsaums
Hochstammobstbestand
- roter Punktraster
Besonderer Einzelbaum
- dunkelgrüner Punkt
Geolo9Ische Besonderheit (Findling) AussIchtspunkt
- roter Stern
- Hochstammobstbestand ist zu erhalten - die Dichte soll 3- 5 Bäume pro 10 Aren betragen
- siedlungsund landschaftsprägendes Element
- Pflege auf lange Lebensdauer - bei natürlichem Abgang ersetzen
- Ausprägung und Struktur erhalten
- keine Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen und dergleichen
- Aussicht freihalten
- keine aussichtsbehindernden Bauten und Anlagen
3.5 Überlagernde Schutzzonen
3.5 Überlagerte Schutzzonen
Art. 26 Landschaftsschutzzonen A und B
'Die Landschaftsschutzzonen A + B sind der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dienen der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Zusätzlich zu den Vorschriften der Grundnutzungszone sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie Aufforstungen verboten.
Art. 19 a
Landschaftsschutzzone
'Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart.
Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 15 Abs. 1.
2Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach §14 a. Von den im Absatz 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten.
In der Landschaftsschutzzone B bleibt der Abschluss von Bewirtschaftungsverträgen vorbehalten. Der Ackerbau ist nicht zulässig.
bisheriger Abs. 3 gestrichen. Die Landschaftsschutzzone B wird nicht mehr ausgeschieden. Die entsprechende Nutzungseinschränkung (Ackerbauverbot) wird neu unter § 14 a ("Dauerwiese") behandelt.
2
3
3Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Wildtierkorridor
Für den Wildtierkorridor gilt in Ergänzung zu den Absätzen 1 bis 3 eine Baubewilligungspflicht für Weidezäune, Tiergehege und Einfriedungen. Dabei ist der Nachweis zu erbringen, dass die Durchgängigkeit für Wildtiere nicht verschlechtert wird.
4
e
Gemeinde Biberstein
BNO — Revision
Kanton Aargau
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13. Oktober 2003
Mitwirkungsbericht vom:
26. Mai 2003
Vorprüfungsbericht vom: 7. August 2003 öffe tliche Auflage vom: 11. August 2003 Be hlopsen von der Gemeindeversammlung am:
bis: 9. September 2003
28. NOV. 2003 eindeschreiber:
r\ieindeammann: D i Pet r Frei
Genehmigung:
P ter Ko
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den Ar, 3 tAn; Zoozj
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Der Sta
•
Abteilung Raumentwicklung
AENDERUNG Nr. 1111 =
1111
II
111 Planteam
schr ber:
zu Bno/Bo/No vom
Z
Auftraggeberin
Gemeinde Biberstein
Auftragnehmerin
Planteam S AG; Dornacherplatz 17, Postfach, 4501 Solothurn Tel. 032 622 42 44 Fax. 032 623 79 43 [email protected]; www.planteam.ch
Qualitätssicherung SQS — Zertifikat ISO 9001:2000; zertifiziert seit 11. Juli 1999 Bearbeitung
Martin Eggenberger, dipl. Arch. ETH/SIA, Raumplaner ETH/FSU/SVU/Reg A, Erwachsenenbildner SVEB
Referenz
bib_BNO.doc
Gemeinde Biberstein: Revision BNO
1
Rechtsgültige BNO
3.
Zonenvorschriften
3.1
Bauzonen
§4
Bauzonen 1
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Bauzonen
Ausnützung
Gebäu-
First-
Grenz-
Empfind-
dehöhe
höhe
abstand
lichkeits-
Zonenvorschriften
klein Dorfkernzone
D
Wohnzone A
WZA 0.4
—
gross
stufe
—
—
—
—
III
Art. 5 8.00 m
11.00 m
4.00 m
4.00 m
II
Art. 6 10.80 m
13.80 m
5.00 m
8.00 m
II
Art. 7 8.00 m
III
Art. 8 8.00 m
II
Art. 9 Areal 0.4
Wohnzone B
WZB 0.4 (0.45) Areal 0.5
bergseits 4.00 m
Wohn- und
WZG 0.4
10.80 m
13.80 m
Areal 0.5
Gewerbezone
5.00 m bergseits 4.00 m
Die Wohnzone
WZM 0.5
für Mehrfamilien-
10.80 m
13.80 m
Areal 0.6
5.00 m bergseits 4.00m
häuser Zone für
OeB —
—
—
—
—
II
Art. 10 0eA —
—
—
—
—
III
Art. 11 S
—
—
—
—
—
II
Art. 12 K
—
—
—
—
—
III
Art. 13 öffentliche Bauten
Zone für öffentliche Anlagen Umgebungschutzzone Schloss Zone für Kleingarten- und Kleintieranlagen
Planteam
2
Gemeinde Biberstein: Revision BNO
Geänderte BNO
3.
Zonenvorschriften
3.1
Bauzonen
Art. 4 Bauzonen
1
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Bauzonen
Empfind- Zonenlichkeits- vorschriften
Ausnützung
Gebäudehöhe
Firsthohe
Grenzabstand klein
gross
—
—
—
—
—
III
stufe
Dorfkernzone
D
Wohnzone A
WZA 0.4 Aroal 0.4
7.20 m * 10.20 m * 4.00 m
6.00 m
II
Art. 5
Art. 6 Wohnzone B
WZB 0.4 Areal +0.05 MFH +0.05
8.50m " 11.50m * 4.00m
8.00 m
II
Art. 7 Wohn- und
Gewerbezone
8.50 m * 11.50 m * 4.00 m WZG 0.4 Areal +0.05 MFH/G +0.05 — — — OeB —
8.00 m
III
Art. 8 —
II
Art. 10 —
—
III
Art. 11 —
—
II
Art. 12 —
—
III
Art. 13 Zone für
öffentliche Bauten
Zone für 0eA — öffentliche Anlagen Umgebungschutzzone Schloss
S
Zone für Kleingarten- und Kleintieranlagen
K
Planteam
—
—
—
—
— 4
—
—
—
Gemeinde Biberstein: Revision BNO
Rechtsgültige BNO
3
Geänderte BNO
Wo nachfolgend nichts anderes fest- 2 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als gelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zuläs- auch die geschlossene Bauweise zulässig. In der Zone WZG dürfen gewerblich sig. In der Zone WZG dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschoss- genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen. höhe von 4 m aufweisen. 2
3 Für Neubauten kann bei der Berech- verschoben zu § 29 ter BNO nung der Ausnützungsziffer entweder das Dach-, Attika- oder das Untergeschoss weggelassen werden. mater BNO 4 Abgrabungen sind auf der Hälfte der verschoben zu § 29
Fassadenlänge, maximal auf 7.00 m und bis 2.60 m ab gewachsenem Terrain zulässig. Tiefere Abgrabungen können zugelassen werden, wenn die Gebäudehöhe entsprechend reduziert wird. 6
Wohnzone A Rechtsgültige BNO
Geänderte BNO
In der Wohnzone WZA sind Wohnbauten 1 In der Wohnzone WZA sind Wohnbauzugelassen. Einzelne Räume für nicht ten zugelassen. Einzelne Räume für störende, in Wohngebiete passende Ge- nicht störende, in Wohngebiete passende Gewerbe sind gestattet. werbe sind gestattet. 2 Das im Bauzonenplan dargestellte Gebiet „Trottenacker West" und dasjenige der Parzellen 1420 und 1948 sind besonders empfindlich. Für diese Gebiete ist ein Gesamtkonzept zu erstellen. Darauf gestützt entscheidet der Gemeinderat über das weitere Verfahren; er kann die Erstellung eines Sondemutzungsplanes verlangen.
Bauten im Gebiet der Parzellen 1420 und 1948 sind terrassiert zu erstellen.
Planteam
4
Gemeinde Biberstein: Revision BNO
7
Wohnzone B Rechtsgültige BNO
Geänderte BNO
In der Wohnzone VVZB sind Wohnbauten In der Wohnzone WZB sind Wohnbauten zugelassen. Einzelne Räume für nicht zugelassen. Einzelne Räume für nicht störende, in Wohngebiete passende Ge- störende, in Wohngebiete passende werbe sind gestattet. Für Mehrfamilien- Gewerbe sind gestattet. Für Mehrfamilihäuser ab vier Wohnungen wird ein AZ- enhäuser {...} wird ein AZ-Bonus von Bonus von 0.05 auf die Regelausnüt- 0.05 auf die Regelausnützung gewährt. zung gewährt, ohne Anrechnung bei {...} Arealbauweise.
Art. 8 Wohn- und Gewerbezone
Rechtsgültige BNO
Geänderte BNO
In der Wohnzone WZG sind Wohnbau- I In der Wohn- und Gewerbezone WZG ten sowie Bauten für mässig störendes sind Wohnbauten sowie Bauten für mäsGewerbe und Dienstleistungen gestattet. sig störendes Gewerbe und Dienstleistungen gestattet. 2 Für Mehrfamilienhäuser und/oder wenn der Gewerbeanteil an der gesamthaft realisierten Bruttogeschossfläche mehr als die Hälfte beträgt, wird ein AZ-Bonus von 0.05 auf die Regelausnützung ge-
währt.
Art. 9 Wohnzone für Mehrfamilienhäuser wird aufgehoben
Rechtsgültige BNO In der Wohnzone WZM sind Mehrfamilienhäuser oder gemischte Überbauungen mit Mehrfamilienhäusern und Reiheneinfamilienhäusern zugelassen. Mindestens die Hälfte der Bruttogeschossfläche muss in Mehrfamilienhäusern realisiert werden. Einzelne Räume für nicht störende, in Wohngebiete passende Gewerbe sind gestattet.
Planteam
Geänderte BNO
Gemeinde Biberstein: Revision BNO
5
3.5
Überlagernde Schutzzonen
Art. 27 bis Zone mit besonderer landschaftlicher Einordnung
Rechtsgültige BNO
Geänderte BNO Die im Bauzonenplan dargestellten Zonen mit besonderer landschaftlicher Einordnung sind einer Bauzone überlagert. Sie sind besonders empfindlich und von weit her sichtbar. Bauten und bauliche Veränderungen haben sich besonders gut in die Landschaft einzuordnen. Es sind nur Flachdächer und bei guter Gestaltung geneigte Dächer zulässig. Dach- und Attikageschosse haben eine Profillinie von 7.20 m, gemessen ab gewachsenem Terrain, parallel zum Hang verlaufend, einzuhalten (vergleiche Anhang 1).
4.
Definitionen
Art. 29 bis Klein- und Anbauten
Rechtsgültige BNO
Geänderte BNO 1 Als Klein- und Anbauten gelten unbewohnte Gebäude und Gebäudeteile (Garagen, Schöpfe, Garten- und Gewächshäuschen, gedeckte mindestens einseitig offene Sitzplätze usw.) mit höchstens 40 m2 Grundfläche und 3 m Gebäudehöhe. Wintergärten gelten nicht als Klein- und Anbauten.
Planteam
Gemeinde Biberstein: Revision BNO
6
2 Für Klein- und Anbauten gilt ein Grenzabstand von 2 m, welcher mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden kann. Gegenüber Hauptgebäuden und für Klein- und Anbauten untereinander gilt kein Gebäudeabstand, wenn die architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. 3 Ab 20% Hangneigung kann der Gemeinderat eine Mehrhöhe bis max. 1.00m gewähren. 4 Tiefbauten müssen einen Grenzabstand von 50 cm aufweisen. Er kann mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden.
Art. 29 t"
Berechnung der Ausnützungsziffer Rechtsgültige BNO
Geänderte BNO
Für Neubauten kann bei der Berech- Bei der Berechnung der Ausnützungsnung der Ausnützungsziffer entweder ziffer kann entweder das Dach-, Attikadas Dach-, Attika- oder das Unterge- oder das Untergeschoss weggelassen schoss weggelassen werden. werden. 3
Art. 29 quater Abgrabungen
Rechtsgültige BNO
Geänderte BNO
4 Abgrabungen sind auf der Hälfte der Abgrabungen gemäss § 15 ABauV sind Fassadenlänge, maximal auf 7.00 m und auf der Hälfte der Fassadenlänge, mabis 2.60 m ab gewachsenem Terrain ximal auf 7.00 m und bis 2.60 m ab gezulässig. Tiefere Abgrabungen können wachsenem Terrain zulässig. Tiefere Abzugelassen werden, wenn die Gebäude- grabungen können zugelassen werden, höhe entsprechend reduziert wird. wenn die zulässige Gebäudehöhe um die Mehrtiefe über 2.60 m der Abgrabung reduziert wird. Breitere Abgrabungen können zugelassen werden, wenn die zulässige Gebäudehöhe um die Tiefe der Abgrabung reduziert wird.
Planteam
Gemeinde Biberstein: Revision BNO
Art. 31 7
Ungleichverteilung der Grenzabstände bei Mehrfamilienhäusern Rechtsgültige BNO
Geänderte BNO
Die Grenzabstände können bei Ein- 1 Die Grenzabstände für Mehrfamilienhaltung des Gebäudeabstandes durch häuser können bei Einhaltung des Geschriftliche Vereinbarung ungleich ver- bäudeabstandes durch schriftliche Verteilt werden. einbarung ungleich verteilt werden. 1
2 Die Vereinbarung ist dem Gemeinderat 2 Die Vereinbarung ist dem Gemeinderat mit dem Baugesuch einzureichen, mit dem Baugesuch einzureichen.
Art. 32 Arealüberbauungen
Rechtsgültige BNO
Geänderte BNO
1 Arealüberbauungen sind in den Zonen 1 Arealüberbauungen sind in den Zonen VVZA, VVZB, WZG und WZM zulässig. WZA, VVZB und WZG und WZM zuläsSie sind nur dann möglich, wenn die an- sig. Sie sind nur dann möglich, wenn die rechenbare Landfläche mindestens 2000 anrechenbare Landfläche mindestens m2 beträgt. 2000 m2 beträgt. 2 Bei Erfüllung der notwendigen Voraus- 2 Bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen sind bezüglich der zonenge- setzungen sind bezüglich der zonengemässen Bauweise folgende Maximalwer- mässen Bauweise folgende AZ-Boni zulässig: te zulässig:
Zone
VVZA
VVZB
WZG
AZ max.
0.4
0.5
0.5
6.
Schutzvorschriften
Art. 41 bis Dachgestaltung
Rechtsgültige BNO
WZM Zone
442,4
VVZB
WZG
44LZM
0.6 AZ Bonus 0,4
0.05
0.05
04
Geänderte BNO Bei Schrägdächern ist die Firstrichtung parallel zum Hang auszurichten. Der Gemeinderat kann andere Ausrichtungen gestatten, wenn dadurch eine bessere Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild gewährleistet wird
Planteam
Anhang 1 zu §27 bis Abs. 2 BNO
Profillinie <NI
gewachsenes Terrain
Gemeinde Biberstein
Kanton Aargau
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG
ABTEILUNG RAUMPLANUNG
AENDERL
A
nrEtneetetttrcgorr. 441.6.00
Beschlossen von der Gemeindeversammlung: 12. Dezember 1997
Der Gemeindeammann:
Der Gemeindeschreiber:
Ei. Sigrist
Genehmigung durch den Grossen Rat am 08. September 1998
P. Kopp
-1-
Bau- und Nutzungsordnung
1. Geltungsbereich §1 Geltungsbereich
'Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gilt für das ganze Gemeindegebiet. 2Die BNO beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 3Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.
Art. 2 Uebergeordnetes
Recht
'Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. 2Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
2. Raumplanung
Art. 3 Kulturlandplan
Bauzonenplan
Der Kulturlandplan im Massstab 1:5000 und der Bauzonenplan im Massstab 1:2000 sind Bestandteile dieser Bau- und Nutzungsordnung. Reproduktionen in kleinerem Massstab dienen zur Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.
-2-
3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen
Art. 4 Bauzonen
/
Bauzonen
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
-
-
-
-
-
III
Art. 5 8.00 m
11.00 m
4.00 m
4.00 m
II
Art. 6 10.80 m
13.80 m
8.00 m
II
Art. 7 10.80 m
13.80 m
8.00 m
III
Art. 8 10,80m
13.80m
5.00 m bergseits 4.00 m 5.00 m bergseits 4.00 m 5.00m bergseits 4.00 m
8.00 m
II
Art. 9 -
II
Art. 10 -
III
Art. 11 -
ii
Art. 12 III
Art. 13 Wohnzone A
WZA orange
Wohnzone B
VVZB rot
0,4 Areal 0,4 0,4 (0,45) Areal 0,5
WZG rot schraffiert WZM rot schraffiert
0,4 Areal 0,5 0,5 Areal 0,6
OeB grau
-
0eA grün
-
-
-
s hellgrün K violett
Zonenvorschriften
Firsthöhe
D hellbraun
Umgebungssutzzone Schloss Zone für Kleingarten- und Kleintieranlagen
Empfindlichkeitsstufe
Gebäudehohe
Dorfkernzone
Wohn- und Gewerbezone Wohnzone für Mehrfamilienhäuser Zone für öffentliche Bauten Zone für Öffentl. Anlagen
Grenzabstand klein gross
Ausnutzung
-
-
2Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In der Zone WZG dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen.
Für Neubauten kann bei der Berechnung der Ausnützungsziffer entweder das Dach-, Attika- oder das Untergeschoss weggelassen werden.
3
4Abgrabungen sind auf der Hälfte der Fassadenlänge, maximal auf 7.00 m und bis 2.60 m ab gewachsenem Terrain zulässig. Tiefere Abgrabungen können zugelassen werden, wenn die Gebäudehöhe
-3entsprechend reduziert wird.
Art. 5 Dorfkernzone
'Die Dorfkernzone dient der Erhaltung des historischen Ortskerns. Sie ist bestimmt für Wohnen, mässig störendes Gewerbe sowie Landwirtschaft. 2Bauten ohne besonderen Schutz dürfen nur abgebrochen werden, wenn das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird oder die Erstellung einer Ersatzbaute gesichert ist. Renovationen, Ausbauten und Zweckänderungen haben den Bestimmungen von § 41 zu entsprechen. 3Sofern der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird, kann der Gemeinderat Neubauten bewilligen. Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert er sich am Charakter der bestehenden Bebauung. Abstände gegenüber Gemeindeund Kantonsstrassen können aus ortsbaulichen Gründen unterschritten werden, solche gegenüber Kantonsstrassen nur mit Zustimmung des Aarg. Baudepartementes. °Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist im Rahmen des Bundesrechtes untersagt. 5Der Gemeinderat gewährleistet die unentgeltliche, fachliche Bera-
tung und zieht, soweit möglich, kantonale Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen. Für Bauten, die das Orts- und Strassenbild aufwerten, können Beiträge ausgerichtet werden.
Art. 6 Wohnzone A
In der Wohnzone WZA sind Wohnbauten zugelassen. Einzelne Räume für nicht störende, in Wohngebiete passende Gewerbe sind gestattet.
Art. 7 Wohnzone B
In der Wohnzone WZB sind Wohnbauten zugelassen. Einzelne Räume für nicht störende, in Wohngebiete passende Gewerbe sind gestattet. Für Mehrfamilienhäuser ab vier Wohnungen wird ein AZ-Bonus von 0,05 auf die Regelausnützung gewährt, ohne Anrechnung bei Arealbauweise.
-4-
Art. 8 Wohn- und
Gewerbezone
In der Wohnzone WZG sind Wohnbauten sowie Bauten für mässig störendes Gewerbe und Dienstleistungen gestattet.
Art. 9 Wohnzone für
In der Wohnzone WZM sind Mehrfamilienhäuser oder gemischte Mehrfamilienhäuser Ueberbauungen mit Mehrfamilienhäusern und Reiheneinfamilienhäusern zugelassen. Mindestens die Hälfte der Bruttogeschossfläche muss in Mehrfamilienhäusern realisiert werden. Einzelne Räume für nicht störende, in Wohngebiete passende Gewerbe sind gestattet.
Art. 10 Zone für öffentliche
Bauten
'Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die öffentlichen Interessen dienen. 2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.
Art. 11 Zone für öffentliche
Anlagen
Die Zone für öffentliche Anlagen dient Einrichtungen für Spiel und Sport. Oeffentliche Bauten für diesen Zweck sind zugelassen. Den landschaftlich exponierten Lagen wie Schloss, Schachen und Flussufer ist besonders Rechnung zu tragen.
Art. 12 Umgebungsschutzzone Schloss
Die Umgebungsschutzzone Schloss dient der Erhaltung des typischen Landschafts- und Ortsbildes. Bauten, Terrainveränderungen etc. können vom Gemeinderat mit Genehmigung der Kant. Denkmalpflege bewilligt werden. Ablagerungen sind untersagt.
- 5-
Art. 13 Zone für
Kleingarten- und Kleintieranlagen
Diese Zone ist für Kleingärten und Kleintierhaltung bestimmt. Zulässig sind höchstens Kleinbauten. Der Gemeinderat bestimmt die Masse und die Gestaltung der Bauten und Anlagen. Ueber den Betrieb und die Nutzung erlässt er ein Reglement.
3.2 Grünzone ausserhalb Baugebiet
Art. 14 Grünzone ausserhalb Baugebiet
Die Grünzone dient dem Schutz der Umgebung und ist von allen Bauten freizuhalten.
3.3 Landwirtschaftszone
Art. 15
Landwirtschaftszone 'Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt. 2Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.
Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3
-6-
Art. 16
Bauten in der Land- 'Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher bewirtschaftszone troffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. Für Wohngebäude sind zwei Geschosse erlaubt. Im übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand, welcher der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4.00 m entspricht. 2
3.4 Schutzzonen und Einzelobjekte
Art. 17 Naturschutzzone,
'Die Naturschutzzone dient der Erhaltung von Lebensräumen Naturschutzzone im schutzwürdiger Pflanzen und Tiere sowie von seltenen WaldWald beständen. 2Alle Massnahmen und Vorkehrungen, welche die Beschaffenheit des Bodens oder die ökologischen Verhältnisse verändern können, sind zu unterlassen. 3Insbesondere sind untersagt das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wildwachsenden Pflanzen sowie das Entfachen von Feuern. 4Durch periodisches Entfernen der Geholze in den offenen Flächen und Mähen der Wiesen mindestens alle 2 Jahre im Spätsommer ist eine Verbuschung zu verhindern. Das Schnittgut ist abzuräumen. 5Der Gemeinderat sorgt für die erforderliche Kennzeichnung der Naturschutzzone.
-7-
Art. 18 Trockenstandorte
'Trockenstandorte sind extensiv genutztes Grünland mit besonders schutzwürdigen Pflanzenbeständen auf trockenem Untergrund, deren Erhaltung oder Wiederherstellung im öffentlichen Interesse liegt. 2Der charakteristische Pflanzenbestand darf weder durch Düngung, Bewässerung, Beweidung, noch durch andere Vorkehrungen beeinträchtigt werden. Die Nutzung als Heuwiese ist gestattet. Das Schnittgut ist abzuführen. Aufforstungen sind nicht erlaubt. 3Die Nutzungsbestimmungen werden in den Bewirtschaftungsverträgen genauer festgelegt. 4Soweit keine Veträge abgeschlossen sind, gelten die folgenden Nutzungsbestimmungen: Keine Düngung, Schnitt nicht vor dem 1. Juli.
Art. 19 Bestockte Weide
'Die bestockte Weide zeichnet sich durch eine besonders interessante Verteilung der Feldgehölze aus. 2Die Feldgehölze müssen beim Weidebetrieb eingezäunt werden. Wo die Feldgehölze durch einen genügend dichten Unterwuchs geschützt sind, kann auf eine Einzäunung verzichtet werden.
Art. 20 Besondere Waldstandorte
besonderen Waldstandorte weisen einen erhaltenswerten Pfeifengras-Föhrenbestand auf. 2Zur Erhaltung der lichtbedürftigen Pflanzen sind in den sich notwendig erweisenden Abständen Auslichtungen vorzunehmen. 3Die Verjüngung soll möglichst durch Naturverjüngung, jedenfalls aber mit standortheimischen Baumarten erfolgen. Der Vollzug erfolgt über die Waldwirtschaftspläne.
-8-
Art. 21 Waldränder
'Biologisch wertvolle Waldränder sind zu schützen und sollen einen stufigen Aufbau von aussen nach innen aufweisen: Kräuter, Sträucher, niedrige Bäume und hohe Bäume. 2Die Waldnutzung, die Waldpflege und die Bewirtschaftung der angrenzenden Flur muss in diesem Sinne erfolgen.
Art. 22 Waldlichtungen
'Waldlichtungen sind von Wald umschlossene Flächen, die aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes offen bleiben sollen und im natürlichen Zustand zu erhalten sind. Bestehende oder aufkommende Büsche sind zu entfernen. Wiesen sind mindestens alle 2 Jahre zu mähen.
2
Art. 23 Hecken, Feld- und
Ufergehölze
'Die im Kulturlandplan und im Bauzonenplan bezeichneten Hecken (inkl. Bäume innerhalb der Hecken), Feld- und Ufergehölze sind ökologisch und landschaftlich wertvoll. Sie dürfen nicht gerodet werden, sollen aber periodisch ( alle 5 - 8 Jahre) ausgelichtet werden. Schwarzerlen, Hasel, Schwarzdorn sowie vergleichbare ausschlagkräftige Arten können auf den Stock gesetzt werden, jedoch darf nicht mehr als 1/3 des Bestandes auf einmal ausgelichtet werden. Markante Bäume dürfen nicht geschlagen werden. 2
Wenn gleichenorts vollständiger Ersatz geschaffen wird, kann der Gemeinderat Beseitigungen bewilligen.
3
Art. 24 Einzelbäume,
Baumgruppen
'Die im Kulturlandplan bezeichneten Einzelbäume und Baumgruppen sind für das Landschaftsbild besonders bedeutend. Sie dürfen nicht entfernt werden. Abgehende Bäume sind durch gleichartige zu ersetzen.
2
-9-
Art. 25 Natur- und Kulturobjekte
Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Natur- und Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden.
3.5 Überlagemde Schutzzonen
Art. 26 Landschaftsschutzzonen A und B
'Die Landschaftsschutzzonen A + B sind der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dienen der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Zusätzlich zu den Vorschriften der Grund-nutzungszone sind Bauten und Anlagen sowie Terrainverän-derungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie Aufforstungen verboten. Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 15 Abs. 1.
2
31n der Landschaftsschutzzone B bleibt der Abschluss von Bewirtschaftungsverträgen vorbehalten. Der Ackerbau ist nicht zulässig.
Art. 27 Vorgartenzone
Die in der Vorgartenzone liegenden Flächen sind als Grün- oder Freiräume zu erhalten. Gestalterische Elemente wie Stützmauern, Treppen usw. sind zulässig.
3.6 Geschützte Gebäude
Art. 28 Gebäude mit Substanzschutz
'Die im Bauzonenplan violett bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht.
- 10 -
Gebäude mit Volumenschutz
2Die im Bauzonenplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen und an gleicher Stelle mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden, wenn die Erstellung der Ersatzbaute gesichert ist. Es ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild zu achten. Von den Aussenmassen und der Stellung des Baukörpers kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine bessere Lösung für das Ortsbild entsteht. 3Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvor-
schriften.
4. Definitionen
Art. 29 Gewerbe
'Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Oeffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehp verursachen, gelten nicht als mässig störend.
Art. 30 Abstand gegenüber Gegenüber dem Bauzonenrand gilt für Gebäude in jedem Fall ein
dem Kulturland minimaler Abstand von 2.00 m. Dieser kann weder reduziert noch aufgehoben werden (§ 47 Abs. 2 BauG).
Art. 31 Ungleichverteilung
der Grenzabstände
'Die Grenzabstände können bei Einhaltung des Gebäudeabstandes durch schriftliche Vereinbarung ungleich verteilt werden. 2Die Vereinbarung ist dem Gemeinderat mit dem Baugesuch einzureichen.
Art. 32 Arealüberbauungen lArealüberbauungen sind in den Zonen WZA, VVZB, WZG, WZM
und zulässig. Sie sind nur dann möglich, wenn die anrechenbare Landfläche mindestens 2000 m2 beträgt. 2Bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen sind bezüglich der zonengemässen Bauweise folgende Maximalwerte zulässig:
Zone AZ maximal
WZA 0,4
WZB 0,5
WZG 0,5
WZM 0,6
5. Bauvorschriften 5.1 Strassen, öffentliche Anlagen
Art. 33 Benennung
'Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.
Abstände
20ffent1iche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
5.2 Technische Bauvorschriften
Art. 34
Allgemeine Anforde- 'Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baurungen kunst als Richtlinie. 2Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherr-
schaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
- 12 -
Art. 35 Energiesparmassnahmen
Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden
Art. 36 Ausrichtung der
Wohnungen
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.
Art. 37 Raummasse, Fenstergrössen,
Nebenräume
1Für Neubauten gelten nachstehende Masse: Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume Raumhöhe - Vollgeschoss - Dachgeschoss
Fensterfläche
Nebenräume in Mehrfamilienhäusern Abstellraum pro Wohnung
Keller - für eine 1-Zimmer-Wohnung - für jedes weitere Zimmer
mind. 2.30 m mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläche 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen)
mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) mind. 4 m2 1 m2 zustätzlich
2Die Wohnungen haben ausreichende und gut benützbare Garten-,
Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Kleinund Dachwohnungen). 3In der Zone D kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen
oder vorschreiben, sofern sie für das Ortsbild von Bedeutung sind.
- 13 -
Art. 38
Bezug von WohDer Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsnungen und Arbeits- räumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforräumen derungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
Art. 39
Velos, Kinderwagen In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.
Art. 40 Spielplätze
Bei Mehrfamilienhäusern hat die Grösse der Spielplätze gesamthaft mindestens 15% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen.
6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbildschutz
Art. 41 Ortsbildschutz
IDer Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, Dachgestaltung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl und Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen.
- 14 -
2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmen des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung, bei aussergewöhnlichen Bauten sowie bei schwierigen juristischen Problemen auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirt schaftlich tragbar ist, und e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
Art. 42 Aussenraumgestaltung
'Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 2Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen oder mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen.
Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. 3
Art. 43 Bauruinen
'Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte oder zerstörte Gebäude müssen innert zwei Jahren ganz abgetragen oder wiederhergestellt werden.
Baulücken und 2Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entbaufällige Gebäude standen sind sowie baufällige Gebäude müssen ausreichend gesichert und ansehnlich befriedigend hergerichtet werden.
- 15 -
6.2 Umweltschutz
Art. 44 Einwirkungen
'Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 45 Lärmschutz
Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.
- 16 -
7. Vollzug und Verfahren
Art. 46 Zuständigkeit
1Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 2Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Baukommission delegieren. Im übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig.
Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.
3
Art. 47 Gebührenreglement
Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
8. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 48
Aufhebung bisherigen Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: Rechts a) die Bauordnung vom 23. September 1986 b) die Nutzungsordnung vom 29. Juni 1993 c) der Gestaltungsplan mit Spezialbauvorschriften Dorfkern vom 30. Juni 1987
Kanton Aargau
Gemeinde Biberstein
ABTEILUNG RAUMPLANUNG 46
Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
e
DePA Fe
gemäss § 15 BauG
AENDERUNG Nr.
A
r ........_
AENDERUNG Nr....2
ze-PeteiSeMe vom A. 1.4...6..0.0
LAENDERUNG Nr. %
vom
VOM
Beschlossen von der Gemeindeversammlung: 12. Dezember 1997
Der
Der Gemeindeammann:
7
Genehmigung durch den Grossen Rat Genehmigung:
Aarau, den
2.
b
AG'?
Im Auftrage des Grossen Rate• Der S sch eiber:
meindeschreiber:
fr
-1-
Bau- und Nutzungsordnung
1. Geltungsbereich
Art. 1 Geltungsbereich
'Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gilt für das ganze Gemeindegebiet. 2Die BNO beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umwelt-
schutz- und Baurecht. 3Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anla-
gen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.
Art. 2 Uebergeordnetes
Recht
'Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. 2Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts fin-
den sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
2. Raumplanung
Art. 3 Kulturlandplan
Bauzonenplan
Der Kulturlandplan im Massstab 1:5000 und der Bauzonenplan im Massstab 1:2000 sind Bestandteile dieser Bau- und Nutzungsordnung. Reproduktionen in kleinerem Massstab dienen zur Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.
-2-
3. Zonenvorschriften
3.1 Bauzonen
Art. 4 Bauzonen
'Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Bauzonen
Grenzabstand klein gross
Ausnutzung
Gebäudehöhe
Firsthöhe
-
-
-
8.00m
11.00m
4.00 m
10.80 m
13.80 m
10.80 m
13.80 m
10,80m
13.80m
5.00 m bergseits 4.00 m 5.00m bergseits 4.00 m 5.00m bergseits 4.00 m
Dorfkernzone
D hellbraun
Wohnzone A
WZA orange
Wohnzone B
WZB rot
0,4 Areal 0,4 0,4 (0,45) Areal 0,5
WZG rot schraffiert WZM rot schraffiert
0,4 Areal 0,5 0,5 Areal 0,6
OeB grau
-
-
-
-
0eA grün
-
-
-
-
s
_
-
-
hellgrün K violett
-
Wohn- und Gewerbezone Wohnzone für Mehrfannilienhäuser Zone für öffentliche Bauten Zone für Öffentl. Anlagen Umgebungssutzzone Schloss Zone für Kleingarten- und Kleintieranlagen
-
-
Empfindlichkeitsstufe
Zonenvorschriften
III
Art. 5 4.00 m
II
Art. 6 8.00 m
II
Art. 7 8.00 m
III
Art. 8 8.00 m
II
Art. 9 -
II
Art. 10 III
Art. 11 li
Art. 12 III
Art. 13 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die
offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In der Zone WZG dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen. 2
Für Neubauten kann bei der Berechnung der Ausnützungsziffer entweder das Dach-, Attika- oder das Untergeschoss weggelassen werden. 3
4
Abgrabungen sind auf der Hälfte der Fassadenlänge, maximal auf 7.00 m und bis 2.60 m ab gewachsenem Terrain zulässig. Tiefere Abgrabungen können zugelassen werden, wenn die Gebäudehöhe
3 entsprechend reduziert wird.
Art. 5 Dorfkernzone
Die Dorfkernzone dient der Erhaltung des historischen Ortskerns. Sie ist bestimmt für Wohnen, mässig störendes Gewerbe sowie Landwirtschaft. 2Bauten ohne besonderen Schutz dürfen nur abgebrochen werden, wenn das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird oder die Erstellung einer Ersatzbaute gesichert ist. Renovationen, Ausbauten und Zweckänderungen haben den Bestimmungen von § 41 zu entsprechen. 3Sofern der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird, kann der Gemeinderat Neubauten bewilligen. Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert er sich am Charakter der bestehenden Bebauung. Abstände gegenüber Gemeinde- und Kantonsstrassen können aus ortsbaulichen Gründen unterschritten werden, solche gegenüber Kantonsstrassen nur mit Zustimmung des Aarg. Baudepartementes. 4
Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist im Rahmen des Bundesrechtes untersagt. 5
Der Gemeinderat gewährleistet die unentgeltliche, fachliche Beratung und zieht, soweit möglich, kantonale Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen. Für Bauten, die das Orts- und Strassenbild aufwerten, können Beiträge ausgerichtet werden.
Art. 6 Wohnzone A
In der Wohnzone WZA sind Wohnbauten zugelassen. Einzelne Räume für nicht störende, in Wohngebiete passende Gewerbe sind gestattet.
Art. 7 Wohnzone B
In der Wohnzone WZB sind Wohnbauten zugelassen. Einzelne Räume für nicht störende, in Wohngebiete passende Gewerbe sind gestattet. Für Mehrfamilienhäuser ab vier Wohnungen wird ein AZ-Bonus von 0,05 auf die Regelausnützung gewährt, ohne Anrechnung bei Arealbauweise.
4
Art. 8 Wohn- und
Gewerbezone
In der Wohnzone WZG sind Wohnbauten sowie Bauten für mässig störendes Gewerbe und Dienstleistungen gestattet.
Art. 9 Wohnzone für
In der Wohnzone WZM sind Mehrfamilienhäuser oder gemischte Mehrfamilienhäuser Ueberbauungen mit Mehrfamilienhäusern und Reiheneinfamilienhäusern zugelassen. Mindestens die Hälfte der Bruttogeschossfläche muss in Mehrfamilienhäusern realisiert werden. Einzelne Räume für nicht störende, in Wohngebiete passende Gewerbe sind gestattet.
Art. 10 Zone für öffentliche
Bauten
'Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die öffentlichen Interessen dienen. 2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Be-
rücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.
Art. 11 Zone für öffentliche
Anlagen
Die Zone für öffentliche Anlagen dient Einrichtungen für Spiel und Sport. Oeffentliche Bauten für diesen Zweck sind zugelassen. Den landschaftlich exponierten Lagen wie Schloss, Schachen und Flussufer ist besonders Rechnung zu tragen.
Art. 12 Umgebungsschutzzone Schloss
Die Umgebungsschutzzone Schloss dient der Erhaltung des typischen Landschafts- und Ortsbildes. Bauten, Terrainveränderungen etc. können vom Gemeinderat mit Genehmigung der Kant. Denkmalpflege bewilligt werden. Ablagerungen sind untersagt.
5
Art. 13 Zone für
Kleingarten- und Kleintieranlagen
Diese Zone ist für Kleingärten und Kleintierhaltung bestimmt. Zulässig sind höchstens Kleinbauten. Der Gemeinderat bestimmt die Masse und die Gestaltung der Bauten und Anlagen. Ueber den Betrieb und die Nutzung erlässt er ein Reglement.
3.2 Grünzone ausserhalb Baugebiet
Art. 14 Grünzone ausserhalb Baugebiet
Die Grünzone dient dem Schutz der Umgebung und ist von allen Bauten freizuhalten.
3.3 Landwirtschaftszone
Art. 15
Landwirtschaftszone 'Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt. Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen. 2
Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3
-6-
Art. 16
Bauten in der Land- 'Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher bewirtschaftszone troffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. 2Für Wohngebäude sind zwei Geschosse erlaubt. Im übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand, welcher der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4.00 m entspricht.
3.4 Schutzzonen und Einzelobjekte
Art. 17 Naturschutzzone,
'Die Naturschutzzone dient der Erhaltung von Lebensräumen Naturschutzzone im schutzwürdiger Pflanzen und Tiere sowie von seltenen WaldWald beständen. 2
Alle Massnahmen und Vorkehrungen, welche die Beschaffenheit des Bodens oder die ökologischen Verhältnisse verändern können, sind zu unterlassen. 3Insbesondere sind untersagt das Pflücken, Ausgraben oder Zer-
stören von wildwachsenden Pflanzen sowie das Entfachen von Feuern. 4Durch periodisches Entfernen der Gehölze in den offenen Flä-
chen und Mähen der Wiesen mindestens alle 2 Jahre im Spätsommer ist eine Verbuschung zu verhindern. Das Schnittgut ist abzuräumen. 5Der Gemeinderat sorgt für die erforderliche Kennzeichnung der
Naturschutzzone.
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Art. 18 Trockenstandorte
1Trockenstandorte sind extensiv genutztes Grünland mit besonders schutzwürdigen Pflanzenbeständen auf trockenem Untergrund, deren Erhaltung oder Wiederherstellung im öffentlichen Interesse liegt. 2
Der charakteristische Pflanzenbestand darf weder durch Düngung, Bewässerung, Beweidung, noch durch andere Vorkehrungen beeinträchtigt werden. Die Nutzung als Heuwiese ist gestattet. Das Schnittgut ist abzuführen. Aufforstungen sind nicht erlaubt.
3Die Nutzungsbestimmungen werden in den Bewirtschaftungs-
verträgen genauer festgelegt. Soweit keine Veträge abgeschlossen sind, gelten die folgenden Nutzungsbestimmungen: Keine Düngung, Schnitt nicht vor dem 1. Juli.
Art. 19 Bestockte Weide
Die bestockte Weide zeichnet sich durch eine besonders interessante Verteilung der Feldgehölze aus. 2Die Feldgehölze müssen beim VVeidebetrieb eingezäunt werden.
Wo die Feldgehölze durch einen genügend dichten Unterwuchs geschützt sind, kann auf eine Einzäunung verzichtet werden.
Art. 20 Besondere Waldstandorte
'Die besonderen Waldstandorte weisen einen erhaltenswerten Pfeifengras-Föhrenbestand auf. 2Zur Erhaltung der lichtbedürftigen Pflanzen sind in den sich not-
wendig erweisenden Abständen Auslichtungen vorzunehmen. 3Die Verjüngung soll möglichst durch Naturverjüngung, jedenfalls
aber mit standortheimischen Baumarten erfolgen. Der Vollzug erfolgt über die Waldwirtschaftspläne.
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Art. 21 Waldränder
Biologisch wertvolle Waldränder sind zu schützen und sollen einen stufigen Aufbau von aussen nach innen aufweisen: Kräuter, Sträucher, niedrige Bäume und hohe Bäume. 2Die Waldnutzung, die Waldpflege und die Bewirtschaftung der angrenzenden Flur muss in diesem Sinne erfolgen.
Art. 22 Waldlichtungen
'Waldlichtungen sind von Wald umschlossene Flächen, die aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes offen bleiben sollen und im natürlichen Zustand zu erhalten sind. 2
Bestehende oder aufkommende Büsche sind zu entfernen. Wiesen sind mindestens alle 2 Jahre zu mähen.
Art. 23 Hecken, Feld- und
Ufergehölze
'Die im Kulturlandplan und im Bauzonenplan bezeichneten Hecken (inkl. Bäume innerhalb der Hecken), Feld- und Ufergehölze sind ökologisch und landschaftlich wertvoll. 2Sie dürfen nicht gerodet werden, sollen aber periodisch ( alle 5 - 8
Jahre) ausgelichtet werden. Schwarzerlen, Hase!, Schwarzdorn sowie vergleichbare ausschlagkräftige Arten können auf den Stock gesetzt werden, jedoch darf nicht mehr als 1/3 des Bestandes auf einmal ausgelichtet werden. Markante Bäume dürfen nicht geschlagen werden. 3
VVenn gleichenorts vollständiger Ersatz geschaffen wird, kann der Gemeinderat Beseitigungen bewilligen.
Art. 24 Einzelbäume,
Baumgruppen
'Die im Kulturlandplan bezeichneten Einzelbäume und Baumgruppen sind für das Landschaftsbild besonders bedeutend. 2Sie dürfen nicht entfernt werden. Abgehende Bäume sind durch
gleichartige zu ersetzen.
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Art. 25 Natur- und Kulturob- Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Natur- und
Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden. jekte
3.5 Überlagernde Schutzzonen
Art. 26 Landschaftsschutzzonen A und B
'Die Landschaftsschutzzonen A + B sind der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dienen der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Zusätzlich zu den Vorschriften der Grund-nutzungszone sind Bauten und Anlagen sowie Terrainverän-derungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie Aufforstungen verboten. 2
Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 15 Abs. 1.
In der Landschaftsschutzzone B bleibt der Abschluss von Bewirtschaftungsverträgen vorbehalten. Der Ackerbau ist nicht zulässig.
3
Art. 27 Vorgartenzone
Die in der Vorgartenzone liegenden Flächen sind als Grün- oder Freiräume zu erhalten. Gestalterische Elemente wie Stützmauern, Treppen usw. sind zulässig.
3.6 Geschützte Gebäude
Art. 28 Gebäude mit Substanzschutz
Die im Bauzonenplan violett bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht.
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Gebäude mit Volumenschutz
2Die im Bauzonenplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen und an gleicher Stelle mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden, wenn die Erstellung der Ersatzbaute gesichert ist. Es ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild zu achten. Von den Aussenmassen und der Stellung des Baukörpers kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine bessere Lösung für das Ortsbild entsteht. 3Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvor-
schriften.
4. Definitionen
Art. 29 Gewerbe
'Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Oeffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.
Art. 30 Abstand gegenüber Gegenüber dem Bauzonenrand gilt für Gebäude in jedem Fall ein
dem Kulturland minimaler Abstand von 2.00 m. Dieser kann weder reduziert noch aufgehoben werden (§ 47 Abs. 2 BauG).
Art. 31 der Grenzabstände
'Die Grenzabstände können bei Einhaltung des Gebäudeabstandes durch schriftliche Vereinbarung ungleich verteilt werden. 2Die Vereinbarung ist dem Gemeinderat mit dem Baugesuch einzureichen.
Art. 32 Arealüberbauungen 'Arealüberbauungen sind in den Zonen VVZA, WZB, WZG, VVZM
und zulässig.Sie sind nur dann möglich, wenn die anrechenbare Landfläche mindestens 2000 m2 beträgt. Bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen sind bezüglich der zonengemässen Bauweise folgende Maximalwerte zulässig:
2
Zone AZ maximal
VVZA 0,4
VVZB 0,5
WZG 0,5
VVZM 0,6
5. Bauvorschriften 5.1 Strassen, öffentliche Anlagen
Art. 33 Benennung
'Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.
Abstände
2 ): u
ffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.
Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen. 3
5.2 Technische Bauvorschriften
Art. 34
Allgemeine Anforde- 'Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und rungen Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 2
Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
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Art. 35 Energiesparmassnahmen
Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden
Art. 36 Ausrichtung der
Wohnungen
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.
Art. 37 Raummasse, Fenstergrössen,
Nebenräume
1Für Neubauten gelten nachstehende Masse: Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume Raumhöhe - Vollgeschoss - Dachgeschoss
Fensterfläche
Nebenräume in Mehrfamilienhäusern Abstellraum pro Wohnung
Keller - für eine 1-Zimmer-Wohnung - für jedes weitere Zimmer
mind. 2.30 m mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläche 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen)
mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) mind. 4 m2 1 m2 zustätzlich
2
Die Wohnungen haben ausreichende und gut benützbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Kleinund Dachwohnungen). 3In der Zone D kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen
oder vorschreiben, sofern sie für das Ortsbild von Bedeutung sind.
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Art. 38
Bezug von WohDer Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsnungen und Arbeits- räumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforräumen derungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
Art. 39
Velos, Kinderwagen In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.
Art. 40 Spielplätze
Bei Mehrfamilienhäusern hat die Grösse der Spielplätze gesamthaft mindestens 15% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen.
6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbildschutz
Art. 41 Ortsbildschutz
'Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, Dachgestaltung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl und Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen.
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2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmen des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung, bei aussergewöhnlichen Bauten sowie bei schwierigen juristischen Problemen auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirt schaftlich tragbar ist, und e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
Art. 42 Aussenraumgestaltung
Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen oder mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 2
Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. 3
Art. 43 Bauruinen
'Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte oder zerstörte Gebäude müssen innert zwei Jahren ganz abgetragen oder wiederhergestellt werden.
Baulücken und baufällige Gebäude
2Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind sowie baufällige Gebäude müssen ausreichend gesichert und ansehnlich befriedigend hergerichtet werden.
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6.2 Umweltschutz
Art. 44 Einwirkungen
'Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 45 Lärmschutz
Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.
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7. Vollzug und Verfahren
Art. 46 Zuständigkeit
'Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 2Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Baukommission delegieren. Im übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig.
Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.
3
Art. 47 Gebührenreglement
Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
8. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 48
Aufhebung bisherigen Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: Rechts a) die Bauordnung vom 23. September 1986 b) die Nutzungsordnung vom 29. Juni 1993 c) der Gestaltungsplan mit Spezialbauvorschriften Dorfkern vom 30. Juni 1987