Lärmempfindlichkeitsstufen

Degrés de sensibilité au bruit · Reinach (AG)

Document

Numéro
2016-001243
Type
Degrés de sensibilité au bruit
Commune
Reinach (AG)
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
26 oct. 2016
En vigueur depuis
29 avr. 2026

Carte

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Fichiers

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Texte

REGIERUNGSRAT

REGIERUNGSRATSBESCHLUSS NR. 2026-000472 Gemeinde Reinach; Allgemeine Nutzungsplanung, Umsetzung Gewässerräume; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sitzung vom 29. April 2026

Versand: 4. Mai 2026

Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

11. April 2025 22. März 2024 bis 23. April 2024 16. Mai 2025 bis 16. Juni 2025 11. November 2025 19. März 2026 19. Januar 2026

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, die gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Reinach am 11. November 2025 beschlossenen Vorlage vor: • Teiländerung Bauzonenplan (BZP) • Teiländerung Kulturlandplan (KLP) • Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 9. Dezember 2025 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV] vom 28. Juni 2000).

2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Die Gemeinde Reinach setzt mit der vorliegenden Teilrevision der Nutzungsplanung die Gewässerräume in ihrem Gemeindegebiet um. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung erfolgte abschliessend mit Bericht vom 11. April 2025. Die darin enthaltenen kleineren Vorbehalte wurden vor der öffentlichen Auflage bereinigt. 2.3 Nutzungsplan Siedlung und Kulturland Die Gewässerräume werden flächig in den Nutzungsplänen festgelegt. 2.4 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die Gewässerraumbestimmungen in den §§ 22a und 22b BNO werden aktualisiert. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein (siehe nachfolgende Ziffern). 3.3 Gewässerschutz Öffentliche Gewässer Die Gewässer – sowohl offen fliessend als auch eingedolt – sind im BZP wie auch im KLP im Orientierungsinhalt sachgerecht dargestellt. Raumbedarf der Fliessgewässer Die Gewässerräume für sämtliche Gewässer müssen in den kommunalen Nutzungsplänen umgesetzt werden, auch für die in § 127 Abs. 1, Abs. 1bis und Abs. 2 BauG genannten Gewässer. Ebenfalls muss der Verzicht auf einen Gewässerraum aus der Vorlage unmissverständlich hervorgehen. Die Interessenabwägung hinsichtlich Gewässerräume ist im Planungsbericht darzulegen. Die Gemeinde Reinach setzt die Umsetzungsanforderung mit flächenhaften Gewässerraumzonen bei offenen wie auch eingedolten Gewässern sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Bauzone sachgerecht um.

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Wyna Die Wyna ist das prägendste Gewässer der Gemeinde Reinach und verbindet die Gemeinde Menziken im Süden mit der Gemeinde Leimbach im Norden. Im Grundsatz wird von einer Gewässerraumzone von 28 m ausgegangen. Dies in Anlehnung an die rechtskräftige Festlegung von Menziken ebenfalls mit 27–28 m. Die Gewässerraumzone der Wyna wird vorliegend in vier Abschnitte unterteilt: • Im südlichen Siedlungsgebiet ab der Gemeindegrenze Menziken bis zur Färberstrasse wird eine beidseitige symmetrische Gewässerraumzone von 4 m festgelegt. • Ab der Färberstrasse bis zur Kentuckystrasse wird rechtsufrig eine 4 m und linksufrig eine 12 m breite Gewässerraumzone definiert. Die Wyna ist in diesen beiden Abschnitten – bis auf die linksufrige Seite ab der Färberstrasse – ortsbaulich sehr beengt. Das Gebiet ist dicht überbaut und das Gewässer fliesst durch einen hartverbauten Kanal, der heute teilweise von bestehenden Bauten und Anlagen überdeckt ist. Ab der Kentuckystrasse bis zur Siedlungsgrenze nördlich der Alzbachstrasse wird durchgehend eine Gewässerraumzone von 24 m Breite festgelegt. • Ab der Siedlungsgrenze bis zur Gemeindegrenze Leimbach wird durchgehend eine Gewässerraumzone von 28 m Breite festgelegt. Das Gerinne der Wyna breitet sich nördlich der Alzbachstrasse deutlich aus und das Gewässer ist nicht mehr kanalisiert. Daher sollte aus fachlicher Sicht bereits ab der Alzbachstrasse noch im Siedlungsgebiet die Gewässerraumzone auf 28 m verbreitert werden. Die Gemeinde begründet in Kapitel 4.1 des Planungsberichts die Festlegung eines geringeren Gewässerraums. Im Rahmen der Teilrevision "Bedingte Einzonung Alzbach" (Regierungsratsbeschluss Nr. 2019000268 vom 13. März 2019) wurde entlang eines Abschnitts an der Wyna und des Mühlebachkanals jeweils eine Gewässerraumzone umgesetzt. Diese wird im Zug der vorliegenden Teilrevision an die aktuelle Umsetzungsvorlage sachgerecht angepasst. Weihermattbach Im Rahmen der Neuüberbauung Weihermattpark des ehemaligen Vocoareals wird der Weihermattbach geöffnet und neu verlegt. Die Baugesuche dafür wurden zwischenzeitlich kantonal und kommunal bearbeitet und bewilligt. Die Gemeinde stellt entsprechend den neuen Verlauf des Bachs auf besagtem Teilabschnitt im BZP dar und legt die Gewässerraumzone fest. Dies ist sachgerecht. Übrige Gewässer Bei allen weiteren Bächen und Dolungen wird der Gewässerraum sachgerecht und korrekt dargestellt. 3.4 Wald In der Vorlage bestehen Abweichungen des Waldareals vom rechtsgültigen festgestellten Waldareal. Durch diese Abweichungen kommt es zu Überschneidungen der Gewässerraumfestlegungen mit dem rechtsgültigen Waldareal. Das Waldareal wurde entsprechend dem rechtsgültigen Waldareal angepasst und der Genehmigungsinhalt der Vorlage (Gewässerraumzone) angepasst. Eine Anpassung der Grundzonierung wird nicht vorgesehen (kein Genehmigungsinhalt), was im Rahmen der nächsten Planungsvorlage nachzuholen ist.

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3.5 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die Bestimmungen zu der Gewässerraumzone in § 22a BNO und zum Bauabstand (ausserhalb Bauzone) in § 22b BNO sind sachgerecht und rechtskonform. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die allgemeine Nutzungsplanung, Umsetzung Gewässerräume, beschlossen von der Gemeindeversammlung Reinach am 11. November 2025, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Joana Filippi Staatsschreiberin

Verteiler • Gemeinderat, Hauptstrasse 66, 5734 Reinach (AG) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Landschaft und Gewässer BVU • Abteilung Wald BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

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Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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