Bau- und Nutzungsordnung
Rüfenach
Document
- Numéro
- 4112
- Commune
- Rüfenach
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 9 juin 1998
- En vigueur depuis
- 18 mars 2026
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
k'anton AargatI iepartement pau, Verkehr und Vfmwsst Abteilung Raumeniwicidung
Gemeinde Rüfenach
Kanton Aargau
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Gemäss § 15 BauG
Mitwirkung vom
05.07.2021
bis
23.08.2021
Vorprüfungsbericht vom
18.08.2023
Ergänzung Vorprüfungsbericht vom
21.01.2025
Öffentliche Auflage vom
01.12.2023
bis
08.01.2024
Öffentliche Auflage vom
17.03.2025
bis
17.04.2025
Beschiessen von der Gemeindeversammiung am
26.09.2025
Die Gemeindeschreiberin:
Der Gemeindeammann:
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Dagmar Bochsler
Andreas Ulrich
Genehmigungsvermerk:
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Genehmigung durch den Regierungsrat
RRB Nr.
-000^20 vom
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Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den Jp\ Ahffastliing RniimpnhA/irkliinrj R\/f I
Brugg, 15.12.2025
STBINMANN INGLNIÜURE UND PLANER AG
Exemplar für die Teilgenehmigung
Dipl. Ing. ETH/SIA, pat. Ing. Geometer Aarauerstrasse 69 6200 Brugg
Gemeindeversammlungsbeschluss 26.09.2025
INHALTSVERZEICHNIS 1
GELTUNGSBEREICH
2
1.1 1.2
Geltungsbereich, Zweckartikel Übergeordnetes Recht...........
2 2
2
RAUMPLANUNG
2
2.1 2.2 2.3
Planungsgrundsätze............................ Erschliessungs- und Gestaltungspläne Weitere Planungsinstrumente.............
2
3
ZONENVORSCHRIFTEN
5
3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6
Bauzonen ................................... Landwirtschaftszonen ................ Schutzzonen............................... Überlagerte Schutzzonen.......... Schutzobjekte............................. Weitere Zonen nach Art. 18 RPG
..5 ..9 10 10 12 13
4
BAUBEGRIFFE. MESSWEISEN & NUTZUNGSZIFFERN
14
5
BAUVORSCHRIFTEN
15
5.1 5.2 5.3
Technische Bauvorschriften Wohnhygiene..................... Ausstattung.........................
15 15 15
6
SCHUTZVORSCHRIFTEN
16
6.1 6.2
Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutz Umweltschutz........................................
16 17
7
VOLLZUG UND VERFAHREN
18
8
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
18
ANHANG A
ZUSAMMENSTELLUNG DER SCHUTZOBJEKTE
3 3
19
Seite 1
BNO Rüfenach, Teilgenehmigung
1
Geltungsbereich
1.1
Geltungsbereich, Zweckartikel
Art. 1 Geltungsbereich
Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht.
2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, de ren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3 Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
1.2
Übergeordnetes Recht
Art. 2 Übergeordnetes
Recht
Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide bleiben vorbehalten.
2
Raumplanung
2.1
Planungsgrundsätze
Art. 3 Planungsgrund
sätze
Der Siedlungsausbau und die Siedlungsentwicklung nach innen haben in den nachgeordneten Planungs- und Bewilligungsverfahren beson dere Rechnung zu tragen hinsichtlich; der qualitätsvollen Quartierstrukturen, namentlich im Ortskern, der Aufwertung von Aussenräumen, der Abstimmung unterschiedlicher Nutzungen in Mischzonen.
• • •
2 Überbauungen sind sorgfältig zu gestalten und strukturieren. In den Gebäuden im Ortskern ist eine gute Belichtung unter Berücksichtigung der schützenswerten Bausubstanz und des Ortsbildes anzustreben. 3 Die Strassenräume sind attraktiv, bedürfnisgerecht und vielfältig nutz bar zu gestalten.
Die Landschaft ist in ihrer Eigenheit zu erhalten. Die Naherholungs räume sowie deren umweltschonende Erreichbarkeit sind zu fördern. ® Sichere Rad- und Fusswegverbindungen sind zu fördern. ® Verdichtetes Bauen mit Qualität ist zu fördern.
Art. 4 Mehrwertabgabe
Seite 2
Der Abgabesatz für Mehrwertabgaben beträgt 30%.
Gemeindeversammlungsbeschluss 26.09.2025
2.2
Erschliessungs- und Gestaltungspläne
Art. 5 Entwicklungsgebiet
„Neumattweg“
Das im Bauzonenplan speziell bezeichnete Gebiet am Neumattweg darf nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungsplan vorliegt.
2 Für den Erschliessungsplan gelten folgende Zielsetzungen:
• •
Die Haupterschliessung erfolgt ab dem Neumattweg Grundstückzufahrten werden möglichst zusammengefasst, so dass für mindestens zwei Nachbarparzellen gemeinsame Parkierungs anlagen erstellt werden können.
3 Auf den Erschliessungsplan kann verzichtet werden, wenn mit dem Bau gesuch ein Erschliessungskonzept vorliegt, welches nachweist, dass die Zielsetzungen gemäss Abs. 2 gleichwertig erfüllt werden können. “ Für die Bebauung gelten folgende gestalterischen Anforderungen:
• •
Eine gute Einordnung der Gebäude ins Quartier Ein gut gestalteter Siedlungsrand mit Bepflanzungen gegen das Kulturland bei Tiefgarageneinfahrten eine zurückhaltende, gut ins Ortsbild in tegrierte Gestaltung
•
Art. 6 Entwicklungsgebiet „Areal Heinrich Meyer“
Rückweisung gemäss Gemeindeversammlungsbeschluss vom 26. September 2025 (§ 25 Abs. 2 BauG);
Parz. 191, 192, 201: Beantragt wurde, die erwähnten Parzellen seien in die Dorfzone umzuzonen.
2.3
Weitere Planungsinstrumente
Art. 7 Räumliches Ent
wicklungsleitbild
1 Das räumliche Entwicklungsleitbild (REL) leistet eine Gesamtschau über das Siedlungsgebiet und wird vom Gemeinderat beschlossen. Es hat für das betroffene Grundeigentum keine direkte Rechtswirkung und ist behördenverbindlich.
2 Das REL ist in die Beurteilung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO beizuziehen und dient zur Vorbereitung der Sondernutzungsplanung.
’ Bei Anpassungen des REL ist die Bevölkerung in geeigneter Form ein zubeziehen.
Seite 3
BNO Rüfenach, Teilgenehmigung
Art. 8 Kommunale Rlchtpläne
Kommunale Richtpläne (Entwicklungsrichtpläne. Richtkonzepte, kom munaler Gesamtplan Verkehr) zeigen die erwünschte räumliche Ent wicklung auf. Sie beruhen auf dem räumlichen Entwicklungsleitbild (REL) und enthalten Konzepte zu einzelnen Sachbereichen wie Sied lung. Verkehr. Energie. Freiraumgestaltung. Natur und Landschaft usw. oder für bestimmte Gebiete.
2 Kommunale Richtpläne werden bei Vorliegen eines öffentlichen Inte resses oder zur Unterstützung der Innenentwicklung durch den Gemein derat ausgearbeitet. Sie sind behördenverbindlich.
Art. 9 Inventare
Die Inventare und Grundlagenpläne dienen zur Orientierung über be stehende Verhältnisse.
2 Das Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege ist behördenverbind lich und bei der Beurteilung von Substanzschutzobjekten gemäss § 26 beizuziehen. 3 Der Gemeinderat kann Inventare zu einzelnen Sachbereichen ausar beiten.
Seite 4
Gemeindeversammlungsbeschluss 26.09.2025
3
Zonenvorschriften
3.1
Bauzonen
Art. 10 Bauzonen
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
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Bauzonen
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Dorfkernzone (DK)
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Dorfzone (D)
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25 m* 12 m*
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Zone Heinrich Meyer (HM)
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III
Art. 11 III
Art. 12 Rückweisung gemäss Gemeindeversammlungsbeschluss vom 26. September 2025
(§ 25 Abs. 2 BauG)
Wohnzone 2 (W2) Wohnzone 2a (W2a) Wohnzone 2b (W2b) Zone für öff. Bauten u. An lagen (OeBA)
2
0.4/ 0.45**
7m
11m
10 m 25 m
2
0.4
7m
11 m
25 m
2
0.35
6.50 m
11m
20 m
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o
4m
8m
II
47 autres articles
Art. 14 20°-40°
4m
8m
II
Art. 14 20°-40
4m
8m
II
Art. 14 o
o
II
Art. 15 Festlegung im Einzelfall (Abs. 2)
Richtwert bei Neubauten (Abs. 3) AZ für Mehrfamilienhäuser /Reihen-EFH (Abs. 4) Messweise ohne Vorgabe (Abs. 5)
2 Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwä gung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. 3 Die mit * bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilli gen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. Die mit ** bezeichnete Ausnützungsziffer darf in der Wohnzone yNl nur erreicht werden, wenn Mehrfamilien- oder Reiheneinfamilienhäuser mit mindestens drei gleichwertigen Wohneinheiten erstellt werden.
5 Messweisen ohne Vorgabe sind mit einem Gedankenstrich kennzeichnet.
ge
® Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. ® Bei Flachdächern ist die Fassadenhöhe talseitig, bei Schrägdächern traufseitig einzuhalten. Seite 5
BNO Rüfenach, Teilgenehmigung
Art. 11 Dorfkernzone (DK)
i Die Dorfkernzone dient der Erhaltung sowie der Entwicklung des Dorf kerns. Sie ist bestimmt für Wohnen, private und öffentliche Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe. Restaurants. Verkaufsgeschäfte bis max. 500 m^ Verkaufsfläche sowie Landwirtschaft. Zulässig sind nicht stö rende sowie mässig störende Betriebe.
2 Der Bauherrschaft wird empfohlen, möglichst früh mit der Baubehörde Kontakt aufzunehmen, um eine allfällige Beratung im Planungsprozess abzuklären. 3 Neubauten sowie Veränderungen an bestehenden Bauten haben sich bezüglich Stellung, Ausmass und Gestaltung dem Dorfbild anzupassen.
'’Gebäude sind mit ihrer Umgebung, den Vorgärten- und Vorplatzberei chen sowie den charakteristischen Umzäunungen zu erhalten und dür fen nicht abgebrochen werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen be willigen. sofern das Gebäude für das Ortsbild unwichtig oder die Erhal tung der Bausubstanz unzumutbar ist.
®Wird ein Gebäude aufgrund Abs. 4 abgebrochen, muss ein Ersatzneu bau unter Einhaltung von Stellung. Volumen und generellem Erschei nungsbild gesichert sein. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild bessere Lösung entsteht. Aus ver kehrstechnischen und verkehrsplanerischen Gründen kann eine gering fügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten. ® Bauten dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern die Schutzziele und der Charakter der Bauten dadurch nicht beeinträchtigt werden. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergän zungsbauten bewilligen. Für Gebäude sind nur Satteldächer mit Ziegeleindeckung zugelassen. Für An- und Kleinbauten können andere Dachformen und Dachneigun gen bewilligt werden, sofern sich eine gute Gesamtwirkung ergibt.
® Solaranlagen sind sorgfältig in die Dachlandschaft einzupassen. Der ruhige Gesamteindruck einer Dachlandschaft ist. unter Einbezug aller Dachauf- bzw. Einbauten, der Anordnung sowie durch eine unauffällige Materialisierung zu erhalten. ® Alle baulichen und gestalterischen Massnahmen mit Auswirkungen auf das Ortsbild, welche gemäss kantonalem Recht bewilligungsfrei sind, wie Fensterersatz. Aussenanstriche. Dacheindeckungen. Stören. Son nenschutz. Anpassungen der Umgebungsgestaltung usw. bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates. Die Gestaltung und Materialisierung dieser Elemente ist analog zur ortstypischen, gebauten Umgebung aus zuführen und hat sich besonders gut einzuordnen.
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Gemeindeversammlungsbeschluss 26.09.2025
Dachdurchbrüche haben sich dem Dach unterzuordnen. Sie dürfen 1/3 der Fassadenlänge nicht überschreiten. Der Abstand zwischen First und Dachbruch von Dachaufbauten hat mindestens 1.0 m (diagonal ge messen), zu betragen. Glasziegel können vom Gemeinderat bewilligt werden. Der Gemeinderat kann Dacheinschnitte bewilligen, wenn dadurch das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.
Es ist ein Material- und Farbkonzept mit Angaben zu allen sichtbaren Bauteilen wie z.B. Fassadenputz, Fenster, Stören, Mauern, Dacheinde ckungen usw. einzureichen und vor Ort zu bemustern. Bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben ist ein detaillierter Umge bungsplan mit Angaben zu Belägen, Einzäunungen, allfälligen Mauern, zur Bepflanzung usw. einzureichen. Abstellplätze sind sorgfältig einzu fügen. Die Freiräume sind entsprechend dem Dorfcharakter zu gestal ten.
Art. 12 Dorfzone (D)
Die Dorfzone dient der Erhaltung des Ortsbildes sowie der Entwicklung und Aufwertung des Dorfes. Sie ist bestimmt für Wohnen, private und öffentliche Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants, Ver kaufsgeschäfte bis maximal 500 m^ Verkaufsfläche sowie Landwirt schaft. Zulässig sind nicht störende sowie mässig störende Betriebe.
2 Um Fehlplanungen zu vermeiden, wird empfohlen, Neubauten und Er satzneubauten in der Dorfzone schon vor dem Bauprojekt mittels Vor anfrage der Gemeinde zu melden. 3 Es dürfen nur Bauten und Anlagen erstellt werden, welche sich gut in das Ortsbild einfügen. Ersatzneubauten dürfen von der bisherigen Stel lung und vom bisherigen Volumen abweichen. Grenz- und Gebäudeab stände dürfen unterschritten werden, wenn dies für das Ortsbild wichtig ist und wenn Nachbarliegenschaften nicht massgeblich beeinträchtigt werden.
“ Bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben ist ein detaillierter Umge bungsplan mit Angaben zu Belägen, Einzäunungen, allfälligen Mauern, zur Bepflanzung usw. einzureichen. Abstellplätze sind sorgfältig einzu fügen. Die Freiräume sind entsprechend dem Dorfcharakter zu gestal ten.
® Die Dächer von Gebäuden in der Regel sind als Satteldächer zu ge stalten, so dass ein geschlossener Gesamteindruck entsteht. ® Dachdurchbrüche haben sich dem Dach unterzuordnen. Sie dürfen 1/3 der Fassadenlänge nicht überschreiten. Der Gemeinderat kann Dach einschnitte bewilligen, wenn dadurch das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.
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BNO Rüfenach, Teilgenehmigung
Art. 13 Zone «Heinrich Meyer» (HM)
Rückweisung gemäss Gemeindeversammlungsbeschluss vom 26. September 2025 (§ 25 Abs. 2 BauG):
Parz. 191, 192, 201: Beantragt wurde, die erwähnten Parzellen seien in die Dorfzone umzuzonen.
Art. 14 Wohnzonen (W2,
W2a, W2b)
Die Wohnzonen }N2 und \N2a / W2b dienen dem Wohnen. Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe) sind zugelassen, sofern es sich um nicht störende Betriebe handelt.
2 Zugelassen sind: freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser in allen Wohnzonen Reiheneinfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser bis maximal 4 Wohnungen in den Wohnzonen \N2 und W2a
3 In den Wohnzonen W2a und W2b dürfen nur Bauten und Anlagen er stellt werden, welche sich gut in die weit einsehbare Hanglage oberhalb des Ortsteils Vorderrein einpassen. Der Terrainverlauf muss ablesbar bleiben und der Waldansatz darf mit Bauten nicht verdeckt werden. Bau volumen, Dachgestaltung und Materialwahl sind aufeinander abzustim men.
'* Innerhalb des im Bauzonenplan schraffierten Freihaltebereichs in der W2b sind ausschliesslich Klein- und Anbauten zulässig. Voraussetzung dafür ist jedoch eine gute Einpassung. Die Terrainveränderungen sind minimal zu halten.
5 Bei Reiheneinfamilienhäusern und Mehrfamilienhäusern ist auf eine gute Einpassung in die bauliche und landschaftliche Umgebung zu ach ten.
Art. 15 Zone für öffentliche
Bauten und Aniagen (OEBA)
’ Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.
2 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichti gung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. 3 Freiräume sind öffentlich zugänglich und dienen möglichst vielen Be völkerungsschichten zum attraktiven und sicheren Aufenthalt. Sie sind so anzuordnen und zu gestalten, dass innerhalb des Orts-, Quartier- und Landschaftsbilds eine gute Gesamtwirkung entsteht.
"•Neue Gemeindebauten sind energieeffizient nach dem neuesten Stand der Technik zu erstellen.
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3.2
Landwirtschaftszonen
Art. 16 Landwirtschaftszone LW
Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche Lipj gartenbauliche Produktion bestimmt.
2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsfor men richtet sich nach eidgenössischem Recht. 3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine übenwiegenden, insbeson dere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 17 Bauten in der Land
wirtschaftszone
Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stel lung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen. 2 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Art. 18 Speziallandwirt
schaftszone „Leumi“
Die Speziallandwirtschaftszone SLW ist für Bauten und Anlagen be stimmt, die der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen bzw. ei ner über die innere Aufstockung hinausgehenden Produktion landwirt schaftlicher oder gartenbaulicher Erzeugnisse dienen.
2 In der SLW «Leumi» sind Bauten und Anlagen zur Produktion pflanzli cher Erzeugnisse zulässig. Die Bauvorschriften richten sich nach § 17. 3 Zulässig sind Bauten und Anlagen, soweit sie dieser Nutzung dienen und betriebsnotwendig sind. Die für die ganze Zone notwendigen Woh nungen und Betriebsgebäude (mit Ausnahme von Gewächshäusern) sind nur in dem im Bauzonen- und Kulturlandplan speziell bezeichneten Bereich zulässig Neue Gewächshäuser dürfen eine sichtbare Gesamthöhe von 8 m nicht übersteigen und müssen gegen angrenzende Grundstücke in der Landwirtschaftszone einen Grenzabstand von mind. 6 m auf-^weisen.
5 Flächen und Bauten, die nicht mehr für den Gartenbau benötigt wer den, sind der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen und unterstehen den Vorschriften der Landwirtschaftszone. ®Zur besseren Einordnung ins Orts- und Landschaftsbild sind nach Mög lichkeit Hecken und Bäume zu pflanzen.
^Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
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BNO Rüfenach, Teilgenehmigung
3.3
Schutzzonen
Art. 19 Naturschutzzonen
Kulturland
Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Tiere und Pflanzen.
2 In den Naturschutzzonen sind Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Um bruch, Düngung, Mulchen sowie die Verwendung von Pflanzenschutzund Unkrautvertilgungsmitteln nicht gestattet. 3 Bauten und Anlagen sind nur gestattet, wenn sie dem Erhalt oder der Förderung der Schutzziele dienen. "•Als Naturschutzzonen sind ausgeschieden:
• •
der Trockenstandort „Sandacher“ die Magerwiese „Unter de Chile“
® Die Nutzung als Heuwiese ist gestattet. ® Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leis tungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind.
3.4
Überlagerte Schutzzonen
Art. 20
LandschaftsschutzDie Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie zone (LSZ) jjent der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Land schaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart sowie der Freihaltung im Interesse der Siedlungstrennung. 2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Ein schränkungen nach der Landwirtschaftszone. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) und länger als drei Monate dauernde Abdeckungen verboten. 3 Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldun terstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen, die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wan derwege sowie Terrainveränderungen für die Bodenverbesserung, Bau ten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
'* Darüber hinausgehende, neue landwirtschaftliche Bauten und Anlagen können nur an den im Zonenplan mit Symbol "L" bezeichneten Seite 10
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Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen. Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestal tungsvorschriften gelten hohe Anforderungen an die Einpassung in die Landschaft.
Art. 21 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener
Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.
Naturschutzzone Wald
2 Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei standortheimische Baumarten zu erhalten und fördern sind. Be reichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holz schläge auf kleinflächigem Waldeigentum (kleiner als 20 ha) sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen. 3 Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, gel ten die Bestimmungen gemäss Absatz 4. Die Zone wird wie folgt unterteilt: Ausprägung / Bezeichnung Naturwald Gheidholz gemässe Bestockung
Schutzziel
Uf em Berg
Eichenbe stand
Greitegg
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschrän kungen Schutz, Erhalt - Erhalt und Förderung der standortsheimischen Laubhölzer (je nach Standort auch Tanne, und Förde Föhre und Eibe) mit einem Anteil von mindes rung des Le tens 80 % und einem maximalen Anteil an Exo bensraumes ten (z.B. Douglasie und Roteiche) von 5 %. - In seltenen Waldgesellschaften werden nur standortsheimische Baumarten gefördert. Eichenwald reservat
- Eichen fördern, Umtriebszeit der Eichen erhö hen (gern. Vereinbarung)
Bezeichnung im Plan N
E
Art. 22 Gewässerraumzone
i Die Gewässerraumzone ist der Grundnutzungszone überlagert.
2 Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundes rechts, insbesondere nach Art. 41c GSchV. Die Ufervegetation ist ge schützt. Es sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflan zen zulässig. 3 Bei den Fliessgewässern ausserhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle zwischen 0,5 m und 2 m Breite beträgt die Gewässerraumzonenbreite 11 m. Zusätzlich gilt der Abstand für Bauten und Anlagen gegenüber Gewässern gemäss § 23.
Art. 23 Mindestabstand
1 Bei offenen Fliessgewässern ausserhalb der Bauzone mit einer Gerin nesohlenbreite von weniger als 2 m beträgt der Abstand für Bauten und Anlagen zum Rand der Gerinnesohle mindestens 6 m, sofern diese nicht gestützt auf Art. 41c GSchV innerhalb des Gewässerraums erstellt wer den dürfen. Seite 11
BNO Rüfenach, Teilgenehmigung
Art. 24 Wildtierkorridor
Im Bereich der im Kulturlandplan ausgeschiedenen Wildtierkorridore ist die Durchgängigkeit ungeschmälert zu erhalten und bei bestehenden Behinderungen soweit möglich zu verbessern. Lichtimmissionen sind zu vermeiden. 2 Bauten und Anlagen, die den freien Wildtierdurchgang behindern, sind nicht zulässig. Insbesondere gilt in Abweichung von § 49 BauV eine Baubewilligungspflicht für permanente Einfriedungen mit Maschendraht, Tiergehege, Stützmauern und weitere Anlagen, die als Barriere für Tier bewegungen wirken können. 3 Im Baugesuch ist die Notwendigkeit des Vorhabens zu belegen und der Nachweis zu erbringen, dass sich die Durchgängigkeit der betroffe nen Landschaftskammer für Wildtiere nicht verschlechtert.
3.5
Schutzobjekte
Art. 25 ’ Die im Bauzonen-/ Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufge
listeten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.
Naturobjekte
2 Folgende Naturobjekte sind geschützt; Naturobjekte
Hecke mit Puf ferstreifen
Schutzziel • • • • •
•
Einzelbaum
Geologisches Objekt
• • • •
Brut- und Nahrungsbiotop Gliederung der Landschaft Trittstein, Vernetzungselement Windschutz vielfältiger Übergangsbereich Wald - Kulturland Artenreichtum
Siedlungs- / landschaftsprägendes Natu relement Kulturrelikt Prägendes naturräumliches Element Naturrelikt
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkung • • • • • • •
• •
Struktur erhalten periodisch zurückschneiden/ verjüngen im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen Vorgelagerter Krautsaum von 3 m Breite Keine Bauten, Ablagerungen und Depots in nerhalb des Pufferstreifens Pflege auf lange Lebensdauer Freistehender Baum: bei natürlichem Ab gang ersetzen keine einschränkenden baulichen Elemente Förderung Freihaltung
Art. 26 Gebäude mit Substanzschutz
Seite 12
Die im Bauzonenplan bezeichneten Gebäude sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Sub stanz, das heisst in der Grundstruktur, der Fassadengestaltung, der in neren Raumordnung und in ihrer wertvollen historischen Oberfläche (z.B. Wandmalerei, Stuckdecken usw.), geschützt. Sie sind zu unterhal ten und dürfen nicht abgebrochen werden. Soweit dies mit dem Schutz ziel vereinbar ist, dürfen sie aus- und umgebaut werden.
Gemeindeversammlungsbeschluss 26.09.2025
2 Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung. Hierzu sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen. 3 Werden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG einer Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erfordern, unterschritten, so setzen Um- und Wiederaufbau ebenfalls dessen Zustimmung voraus. Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.
Art. 27 Kulturobjekte
Die im Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu erhalten.
Art. 28
Wiederherstellungs- i Wer ein unter Schutz gestelltes Objekt rechtswidrig verändert, beeinPflicht trächtigt oder beseitigt, ist zur Wiederherstellung auf eigene Kosten ver pflichtet.
3.6
Weitere Zonen nach Art. 18 RPG
Art. 29 Spezialzone Stei-
i Neben der Funktion als Naturschutzgebiet sind in der Spezialzone Steiränni Bauten und Anlagen für das Sortieren von Bauabfällen (Mul dengut) zulässig.
2 Der Gemeinderat bestimmt in Zusammenarbeit mit dem Baudeparte ment im Rahmen des Bewilligungsverfahrens die zulässigen Abstände, Baumasse und weitere Auflagen für Bau und Betrieb und zum Schutz der Umwelt. 3 Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie sich gut in die spe zielle Umgebung einordnen. Die heute sichtbaren Felswände gelten als geschützte Naturobjekte. Sie dürfen nicht beein-iträchtigt werden und sollen sichtbar und zugänglich bleiben.
Betriebsnotwendig standortgebundenes Personal ist in den be-'stehenden Wohnungen unterzubringen. 5 Soweit dies mit Rücksicht auf die Verkehrssicherheit möglich ist, ist das ganze Areal mit einer geeigneten Heckenpflanzung als Sichtschutz zu umgeben.
Seite 13
BNO Rüfenach, Teilgenehmigung
4
Baubegriffe, Messweisen & Nutzungsziffern
Art. 30 Abstand gegenüber
dem Kulturland
Gegenüber Zonen im Kulturland ist für Gebäude ein Mindestgrenzabstand von 4 m, für Kleinbauten ein solcher von mindestens 2 m einzu halten. 2 Der Gemeinderat kann die Unterschreitung des verlangten Abstands bewilligen, wenn die Anforderungen an eine qualitätsvolle Gestaltung des Siedlungsrandes erfüllt sind und soweit die Erstellung der Baute zu keinen nennenswerten Auswirkungen auf das Kulturland führt.
Art. 31 Ausnützungsziffer
1 Untergeschosse und Attikageschosse werden nicht zur anrechenba ren Geschossfläche gezählt.
2 Dachgeschosse werden - mit Ausnahme der Zone Heinrich Meyer nicht zur anrechenbaren Geschossfläche gezählt.
Art. 32 Nutzungsbonus
Für verglaste Balkone, Sitzplätze und Wintergärten wird ein Nut zungsbonus gewährt, wenn die Bauteile geschlossen, ausserhalb der thermischen Gebäudehülle liegen und keine heizungstechnischen In stallationen aufweisen. Er darf maximal 5 % der aGF betragen und ist auf 20 m^ pro Wohneinheit zu begrenzen.
Art. 33 Mehrlängenzu
schlag
Beträgt die Gebäudelänge in den Wohnzonen \N2 und W2a mehr als 20 m, so erhöhen sich die Grenzabstände gegenüber den verlängerten Gebäudeseiten um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4 m. Anbauten sind von der Berechnung des Mehrlängenzuschlages ausgenommen.
Art. 34 Arealüberbauung
1 Die Arealüberbauung ist in allen Zonen zulässig und ab zusammen hängenden anrechenbaren Landflächen von 2000 m^ möglich.
2 Bei Arealüberbauungen ist ein zusätzliches Geschoss nicht zulässig.
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Gemeindeversammlungsbeschluss 26.09.2025
5
Bauvorschriften
5.1
Technische Bauvorschriften
Art. 35 Allgemeine Anfor
derungen
Hinsichtlich Sicherheit. Fundation. Konstruktion. Material und Feuch tigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richt linie. Dies gilt auch hin-sichtlich des Schutzes vor Erdbeben. Hochwas sern. Stürmen. Hagel. Schnee. Erdrutschen und anderen Naturgefah ren.
2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Mass nahmen verlangen, soweit es überwiegende öffentliche Interessen er fordern.
5.2
Wohnhygiene
Art. 36 Ausrichtung der
Wohnungen
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm. Besonnung. Nutzung der Räume. Einpassung usw.) abzustim men. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind zu ver meiden.
Art. 37 Raummasse, Fens
tergrösse, Neben räume
Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Ter rassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).
Art. 38 Bezug von Woh
nungen und Ar beitsräumen
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräu men verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist. die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
5.3
Ausstattung
Art. 39
Spielgeräte, Kinder- In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und wagen abschliessbare Abstellräume für Spielgeräte (Kindervelos). Kinderwa gen. Mobilitätshilfen (Rollatoren, elektrische Antriebe für Rollstühle) usw. vorzusehen.
Art. 40 Spiel-, Aufenthaltsund Erholungsfläch6n
i Die Grösse der Spiel-. Aufenthalts- und Erholungsflächen hat gesamtmindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. In den Dorfzonen kann der Gemeinderat Ausnahmen bewilligen. Seite 15
BNO Rüfenach, Teilgenehmigung
2 Der Spielflächenanteil richtet sich nach der Bewohnerstruktur. Die Spielplätze sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten. 3 Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können.
Art. 41 Abstellplatz für Ab
fallcontainer
Bei Mehrfamilienhäusern und Arealüberbauungen ist mindestens ein Abstellplatz für Abfallcontainer auszuweisen.
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Schutzvorschriften
6.1
Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutz
Art. 42 Allgemeine Anfor
derungen
Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild unter Einbezug von Fachgutachten oder eines Fachgremi ums nach den Kriterien gemäss § 15e Abs. 1 BauV. 2 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen a) zusätzliche Unterlagen (Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbe standes, Modelle, Umgebungspläne usw.) verlangen;
b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in der Dorfkernzone und Dorfzone, in empfindlicher Umgebung so wie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Beurteilung durch ein Fach gremium oder eine Fachperson einholen, d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bau teile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich trag bar ist;
e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Um gebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
Art. 43 Dachgestaltung
Flachdächer sind nur in den Zonen \N2 und OEBA zulässig. Sie sind zu begrünen, sofern sie nicht als begehbare Dachterrassen genutzt wer den.
2 Satteldächer sind in der Dorfkernzone und Dorfzone in der Regel mit symmetrischer Neigung auszuführen.
3 In den Wohnzonen W2a und W2b sind für alle Gebäude mit Ausnahme von Klein- und Anbauten symmetrische Satteldächer vorzusehen. Sie haben allseitig einen Dachvorsprung von mind. 40 cm aufzuweisen. Dachdurchbrüche haben sich dem Dach unterzuordnen. Sie dürfen 1/3 der Fassadenlänge nicht überschreiten. Die Firstrichtung in der Wohn zone W2a muss in der Regel parallel zum Hang liegen. Seite 16
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Art. 44 Solaranlagen
Die Bewilligungs- und Meldepflicht von Solaranlagen richtet sich nach der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung.
2 Als Hilfestellung zur Planung und Beurteilung der Solaranlagen stellt der Gemeinderat ein Merkblatt zur Verfügung.
Art. 45 Umgebungsgestal
tung
Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geo morphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderun gen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken. 2 Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmau ern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3 Der Übergang vom Baugebiet zum Kulturland ist besonders sorgfältig zu gestalten und mit heimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.
* Der Umgebungsplan bildet einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.
6.2
Umweltschutz
Art. 46 Einwirkungen
Alle Personen sind verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Un ternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.
2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht ge rechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Ab gase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3 Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
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BNO Rüfenach, Teilgenehmigung
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Vollzug und Verfahren
Art. 47 Zuständigkeit
Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestel len. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 2 Für Verfügungen und Entscheide aller Art ist der Gemeinderat zustän dig.
Art. 48 Fachgremium und
Fachgutachten
’ Der Gemeinderat kann zusätzlich vor seinem Entscheid ein Fachgut achten einer unabhängigen und sachverständigen Fachperson einholen oder ein Fachgremium einsetzen.
Art. 49 Gebühren
1 Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Ausla gen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) rich ten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
Art. 50 Vollzugsrichtlinien
Naturschutz
1 Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Schutz und Unterhalt der Na turschutzzonen und Naturobjekte.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 51 Übergangsbestim
mung
’ Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.
Art. 52 Aufhebung bisheri
gen Rechts
1 Durch diese Bau- Nutzungsordnung werden aufgehoben:
a) der Nutzungsplan Baugebiet und Kulturland vom 22. Juni 1990, Teiländerung „Hueb“ vom 13. Dezember 1991, Teiländerung „Leumi“ vom 19. Dezember 1997 b) die Bau- und Nutzungsordnung vom 19. Dezember 1997
Art. 53 Inkrafttreten
Die allgemeine Nutzungsplanung, bestehend aus der Bau- und Nut zungsordnung mit Anhang A, dem Bauzonenplan und dem Kulturland plan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.
^Änderungen der allgemeinen Nutzungsplanung treten mit der kantona len Genehmigung der Änderung in Kraft.
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Anhang A
Zusammenstellung der Schutzobjekte
Geologische Objekte gemäss § 25
Inventar Nr.
Nr. alt
Gl
10
Objekt Kalkfelsen Steiränni
Standort
Parzelle Nr.
10
Steiränni (Vorderrein)
Baumgruppen und Einzelbäume gemäss § 25
Inventar Nr. BI B2
3
B3
4
B4
5
B5
8 9
B6
Nr. alt
Objekt
Standort
Parzelle Nr.
1
Eiche Drei grosse Kastanien Drei Linden beim Soldaten denkmal Sommerlinde „Vor em Bach“ Nussbaum Huetmatt Baumgruppe Aussichts punkt Vorderrein (Linde, Ei che)
Vorderrein, Hübschlig Vorderrein, Kirche Vorderrein, Unter de Chile
520 463 443
Rüfenach, Gheid
530
Rüfenach, Huetmatt Vorderrein, Kirche
205 463
Gebäude unter Substanzschutz gemäss § 26
Inventar Nr.
Objekt
Strasse / Nr.
Parzelle Nr.
RUA901
Ref. Pfarrkirche Rein (1863-64)
463
RUA902
Ref. Pfarrhaus Rein (1788-89)
RUA903
Pfarrscheune Rein (1788-89)
RUA904 RUA905
Waschhaus zum Pfarrhaus Rein (1791) mit Laufbrunnen Wohnhaus „d' Chappele“ (16. Jh.)
Kirchweg, Vorderrein Kirchweg 10, Vorderrein Kirchweg 10, Vorderrein Kirchweg 10, Vorderrein
RUA906
463 463 463 325
Altes Schulhaus (1907-08)
Chappeleweg 8a, Hinterrein Reinerstrasse 25
RUA907
Wohnhaus (17. Jh.)
Reinerstrasse 2
71
RUA908
Hauptstrasse 21
198
RUA909
"Wohnhaus „Rägihus“ (1646, 1819/1825) mit Sodbrunnen Bauernhaus (1821-22)
Hauptstrasse 12
78
RUA910
Bauernhaus (1836)
Hauptstrasse 32
22
RUA911
Stallscheune (um 1843)
14
RUA912
Stallscheune zum Restaurant Vogt (um 1800)________________________ Wohnhaus mit angebauter Scheune (17. Jh.)
Hauptstrasse, neben Hauptstrasse 21 Bei Zehntenweg 5a
RUA914
RUA915
Stallscheune (1842)
Reinerstrasse 1, la, Hauptstrasse 22, 22a Zehntenweg 2
171
27
32
30
Seite 19
BNO Rüfenach, Teilgenehmigung
Kulturobjekte gemäss § 27 Nr. alt
Inventar Nr. RUA913
Ti
RUA917
4
Objekt Grenzstein Mändlisgrund (1737)
Soldatendenkmal der 5. Division mit Wandbild von Ernst Leu (1940)
Standort Mändlisgrund, Rüfenacherstrasse Nördlich von Vorder rein, Koord. 2659506 /1262443
Parzelle Nr. 527
443
Kantonale Denkmalschutzobjekte (Orientierungsinhalt) Inventar Nr. RUA001 RUA002
RUA003
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Objekt___________________________ Ehern. Meyersche Anstalt mit Nebenge bäuden (um 1830) Speisewirtschaft Vogt (ehern. Untervogtei, zum Blauen Engel) (1604) Militärhistorische Anlage Rein A 3840
Strasse / Nr. Schluhenweg 25
Parzelle Nr.
Zehntenweg 5a
29
Zurzacherstrasse (Vorderrein)
463, 470, 473, 496, 497, 635, 644, 645, 665
WÌ