Erschliessungsplan Im Brühl
Plan d'affectation spécial · Brittnau
Document
- Numéro
- 2010-001610
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Brittnau
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 10 nov. 2010
- En vigueur depuis
- 10 nov. 2010
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
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KANTON AARGAU GEMEINDE BRITTNAU
ERSCHLIESSUNGSPLAN u Bau, Verkehr und Umwelt
"MB RÜ HL" Abteilung Raumentwicklung
SITUATION 1:500
Übersichtsskizze
Datum Entwurf Gezeichnet Plan-Nr. Emch+Berger AG Zofingen | 47.07.2009 sp as 09.615.1-1 Ingenieure und Planer
Jurastrasse 1 R 4800 Zofingen VERSU N Ä r Ya Mitwirkungsbericht vom:
Vorprüfungsbericht vom:
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Öffentliche Planauflage vom: %o. (6) \ 2 bis: ra‘ R 02. ‚Lo ko Beschlossen vom Gemeinderat: Xo. OL D2e)\e)
Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber:
ER...
Genehmigungsvermerk: Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 78. Noveinber 20410
Der Staatsschreiber:
LEGENDE ZUM ERSCHLIESSUNGSPLAN
1. GENEHMIGUNGSINHALT
Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt:
En rot Baulinien ee rot Strassenlinie = Sockellinie (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) Be hellblau Sichtzone
die hellblau angegebenen Flächen sind ständig als Sichtzonen freizuhalten.
Es dürfen keine sichtbehindernde Pflanzen, Einfriedungen oder andere Anlagen bestehen. Das Sichtfeld muss zwischen 0.60m und 3.0m über der Fahrbahnebene hindernisfrei sein.
hellviolett Bereich Lärmschutz
Um Art. 24 Abs. 2 USG zu entsprechen, dürfen auf den Parzellen 1014 und 1861 grundsätzlich keine Nutzungen mit lärmempfindlichen Räumen (vgl. Art. 2 Abs. 2 LSV) realisiert werden.
Ausnahmen kann der Gemeinderat für Wohnungen bewilligen, wenn gewährleistet ist, dass sich alle lärmempfindlichen Räume über mindestens ein Fenster lüften lassen, vor welchen die Hindernisdämpfungen wenigstens 32 dB(A) beträgt. Lärmempfindliche Räume in Betrieben (z.B. Büro) kann der Gemeinderat bewilligen, wenn diese über keine öffenbaren Fenster verfügen und lärmgedämmt belüftet werden können oder wenn sie mindestens über ein Fenster gelüftet werden können, vor welchen die Summe aller Hindernisdämpfungen wenigstens 23 dB(A) beträgt.
Im Baugesuch ist die Erfüllung dieser Anforderungen zusammen mit dem Nachweis der hinreichenden Dämmung der Aussenhülle (vgl. Art. 32 LSV und SIA-Norm 181) nachzuweisen. Werden Wohnungen realisiert, sind lärmabgewandte oder sehr gut lärmgeschützte Aussenräume unerlässlich.
2.ORIENTIERUNGSINHALT Bun blau rechtskräftige Baulinien mit Genehmigungsdatum hellgrau bestehende Strassen / Wege dunkelgrau bestehende Gehwege gelb Erschliessungsstrassen ES -——_ _ —_—— schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan .e..u.u.. schwarz Perimeter des Erschliessungsplanes .. rot Verhinderung Durchfahrt, z.B. mit Pfosten Durchfahrt Unterhaltsdienst gestattet —— — grün Erschliessungsplan Hausmatten s......o grün Perimeter Erschliessungsplan Hausmatten
R 1018 N Erbengemeinschaft Senn-Arland Ruth Pala-Senn Charlotte Senn-Malandrini Giachina
1571
Restaurant 77
mm
2117. Gerber-Kisshing Brigitte
Kantonalbank
2090 Künzli Paul 4805 Brittnau
Verhinderung Durchfahrt N 2089 z.B. mit Pfosten Hans Suter
Immobilien AG
Christen Max 2693 4805 Brittnau — Hans Suter Immobilien AG
2941 1000 1417 En Kor ‚Hans Suter Feed . jentümer rinau Immobilien AG 19 Bit von Marti-Gerhard 350.01-350.16 Sandra 4805 Britinau
1674
Kein eingedoltes Gewässer. | Dachwasserableitung diverser
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4805 Brittnau
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
10. November 2010
Nr. 2010-001610
Gemeinde Brittnau; Erschliessungsplan "Im Brühl"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
15. Dezember 2009 26. Januar 2010 bis 24. Februar 2010 16. August 2010 8. September 2010 13. Oktober 2010
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. Da die Vorlage gestützt auf § 48 der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) nach bisherigem Recht zu beurteilen ist, fällt die Genehmigung in die Zuständigkeit des Regierungsrats. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die am 15. Juni 1999 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Gemäss rechtskräftigem Bauzonenplan gilt für das Gebiet "Im Brühl" eine Sondernutzungsplanpflicht. Betroffen sind die weitgehend überbaute Kernzone und die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen entlang der Erschliessungsstrasse "Im Brühl" sowie die angrenzende Gewerbezone. Zu regeln sind insbesondere die Erschliessung und die Lärmsituation gegenüber der Autobahn A2. Die Strasse "Im Brühl" ist im südlichen Abschnitt bereits ausgebaut, Teile dieses Strassenabschnitts sind noch im Privatbesitz. Der Erschliessungsplan sieht auch auf diesem Abschnitt Strassenlinien vor mit dem Ziel, diese Flächen ins Eigentum der Einwohnergemeinde (Strassenparzelle) zu überführen. Die Vorlage beschränkt sich auf die Festsetzung der wichtigsten Elemente der Erschliessung. Festgelegt werden Strassenlinien (Enteignungsrecht gemäss § 132 Baugesetz, BauG), der freizuhaltende Bereich der Sichtzonen, eine Baulinie im Bereich der Parzelle 1014 sowie Bestimmungen zum Lärmschutz. Versand: 16. November 2010
-2-
3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
4.2.1 Erschliessung Die Kantonsstrasse K 307 wurde im Jahr 1995 ausgebaut. Die bestehende Ein-/Ausfahrt "Im Brühl" zur K 307 genügt den Anforderungen gemäss VSS-Norm 640 050 knapp. Die Nutzung und Erschliessung der noch unüberbauten Gewerbezonenfläche führt zu einer Mehrbeanspruchung. Die Einmündungsradien werden mit 8 m festgelegt, angeschlossen am Strassenrand. Die Strassenbreite mit 5 m ist für die Erschliessung einer Gewerbezone sehr knapp bemessen. Die bestehende Bebauung und die angrenzenden Nutzungen (Beispiel: minimale Tiefe von Garagenvorplätzen) lassen jedoch eine Verbreiterung der Strasse ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht zu. Möglich ist ein Ausweichen auf halber Strecke auf der Werkhofparzelle 1015. Für Lastwagen besteht zudem im Bereich der Zufahrt zum Werkhof eine Wendemöglichkeit. Beim Anschluss zur Kantonsstrasse K 307 gilt "kein Vortritt", die Sichtzone ist korrekt für den Vortrittsentzug eingetragen. Bei der Erschliessungsstrasse "Im Brühl" gilt Rechtsvortritt. Insgesamt kann die Erschliessung unter diesen Umständen als rechtsgenüglich betrachtet werden. 4.2.2 Baulinien Entlang des neuen Strassenabschnitts "Im Brühl" wird auf der unüberbauten Parzelle 1014 eine Baulinie im Abstand von 4 m festgelegt. Dies entspricht § 111 Abs. 1 lit. a BauG und ist sachgerecht. Der Baulinienabstand zur Nationalstrasse ist mit 25 m zur Mitte des Trassees korrekt eingetragen und beschriftet (ED: 28. Nov. 1973). 4.2.3 Vorstadtbach Durch den Planungsperimeter fliesst der eingedolte Vorstadtbach. Auf die Ausscheidung von Gewässerbaulinien wird verzichtet. Somit gilt der gesetzliche Abstand gemäss § 127 Abs. 1b BauG. Eine Bachfreilegung auf den Parzellen 1861 und 2941 wäre aufgrund des kurzen Abschnitts und der Tiefenlage von ca. 2,70 m unverhältnismässig. Der Verzicht auf eine Offenlegung ist mit den berührten gesetzlichen Anforderungen vereinbar.
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4.2.4 Gefahrenkarte Laut der Gefahrenkarte Hochwasser Wiggertal ist innerhalb des Perimeters Erschliessungsplan "Im Brühl" der Gemeinde Brittnau kein Schutzdefizit ausgewiesen. Einzig beim 300-jährlichen Ereignis ist eine Überflutungsfläche bezeichnet, welche in den Perimeter ragt (Parzelle 1015). Die Fliesstiefen liegen zwischen 0,01 m und 0,25 m. Die gemäss Praxis maximal vertretbare Fliesstiefe von 0,50 m beim 300-jährlichen Ereignis wird damit eingehalten. Im Erschliessungsplan kann deshalb auf die Ausscheidung spezieller planerischer Schutzmassnahmen verzichtet werden. Die projektbezogene Überprüfung der Hochwassersicherheit hat daher stufengerecht im Baubewilligungsverfahren zu erfolgen (§ 52 BauG). 4.2.5 Lärm Die in der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) als Zielsetzung für den Sondernutzungsplan angeführte Umsetzung der im Lärmschutzrecht definierten Anforderungen an bestehende, nicht erschlossene Bauzonen werden im Erschliessungsplan verbindlich umgesetzt. Die Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung werden damit erfüllt. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Im Brühl" der Gemeinde Brittnau vom 16. August 2010 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
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3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Vordere Breite 1, 4805 Brittnau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: