Quellwasserfassung Winterhalde Turgi
Zones de protection des eaux souterraines · Baden
Document
- Numéro
- 030.574
- Type
- Zones de protection des eaux souterraines
- Commune
- Baden
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Abteilung für Umwelt
- Approuvé par
- AFU
- Adopté
- 17 déc. 2013
- En vigueur depuis
- 17 déc. 2013
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Baden avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
GWSZ-030.574-E.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
GWSZ-030.574-E.pdf
ONONOW * MAM I MAMI *—
Standortgemeinden: Turgi und Gebenstorf
KANTON AARGAU
SCHUTZZONENREGLEMENT für die
Quellfassungen
Winterhalden Eigentümer: Einwohnergemeinde Turgi 30. November 2013
Genehmigt durch die Abteilung für Umwelt
am: Q 4, Dez. 20/3
Sektionsleiter:
Sachbearbeiter / -in:
v1,74,
Verfügt durch den Gemeinderat Turgi
durch den Gemeinderat Gebenstorf r4deammann:
Schutzzonenreglement Quellfassungen Winterhalden, Turgi
2
Inhalt
Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien
3
Art. 2 Gegenstand, Planungen
4
Art. 3 Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone)
5
Art. 4 Grundwasserschutzzone S2 (engere Schutzzone)
7
Art. 5 Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich)
8
Art. 6 Schlussbestimmungen
9
Anhang 1 Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen ..10
Schutzzonenreglement Quellfassungen Winterhalden, Turgi
3
Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien
Verbindlich sind jeweils die aktuellen Ausgaben Gesetze und Verordnungen des Bundes 1.1
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991.
1.2
Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998.
1.3
Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005, insbesondere Anhang 2.4 (Biozidprodukte (Holzschutzmittel)), Anhang 2.5 (Pflanzenschutzmittel) und Anhang 2.6 (Dünger).
1.4
Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991.
1.5
Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992.
1.6
Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) vom 18. Mai 2005 Gesetze und Verordnungen des Kantons
1.7
Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 4. September 2007
1.8
Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 14. Mai 2008
1.9
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 Wegleitungen, Richtlinien, Normen
1.10
Wegleitung Grundwasserschutz, BAFU 2004.
1.11
Ordner Siedlungsentwässerung der Abteilung für Umwelt
1.12
Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen, BAFU 2002
1.13
SIA - Normen 190 (Kanalisationen) und 431 (Entwässerung von Baustellen)
1.14
Regelwerke des SVGW
1.15
Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (Aushubrichtlinie), BAFU 1999
1.16
Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle (Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, Betonabbruch, Mischabbruch), BAFU 1997
1.17
Baurechtliche Vorschriften, die Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz und die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzes sowie zukünftig in Kraft tretende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien bleiben vorbehalten.
Schutzzonenreglement Quellfassungen Winterhalden, Turgi
4
Art. 2 Gegenstand, Planungen
2.1
Das Reglement bezieht sich auf die um die Quellfassungen Winterhalden der Gemeinde Turgi in Turgi und Gebenstorf ausgeschiedenen Schutzzonen.
2.2
Grundlage für die Ausscheidung der Schutzzonen bilden der geologisch-hydrologische Bericht von Dr. Heinrich Jäckli AG, Zürich und Baden vom 18. September 1987 und der Kurzbericht des Geologischen Büros Dr. Heinrich Jäckli AG, Baden vom 30. Januar 2013. Für die definitive Begrenzung der Schutzzonen ist der Schutzzonenplan 1:2000 des Geologischen Büros Dr. Heinrich Jäckli AG, Baden vom 30. November 2013 massgebend.
2.3
Das Verzeichnis der Grundeigentümer.
Schutzzonenreglement Quellfassungen Winterhalden, Turgi
5
Art. 3 Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone)
Baustellen 3.1
Das Gefährdungspotenzial von Baustellen ist in der Regel erheblich. Während der Ausführung von Hoch- und Tiefbauten gelten die im Anhang aufgeführten Bestimmungen Strassen / Wege
3.2
Strassen, mit Ausnahme von Forststrassen, müssen einen dichten Belag, Randbordüren und eine Ableitung des Wassers aufweisen. Massgebend für die Beseitigung des Strassenabwassers sind die Wegleitung «Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen» und der Ordner Siedlungsentwässerung. Strassen in Unterführungen und Geländeeinschnitten können ausnahmsweise bewilligt werden. Sie bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Forstwirtschaft
3.3
Es wird empfohlen, den Wald möglichst kleinflächig mit standortheimischen Laubbaumarten zu verjüngen.
3.4
Bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der jeweils gültige Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung WaV) massgebend. Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald bedarf es einer Bewilligung der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt. Sie dürfen wie auch ausserhalb von Grundwasserschutzzonen insbesondere nur verwendet werden: für die Behandlung von Holz im Wald, von dem in der Folge von Naturereignissen Waldschäden ausgehen können, und gegen die Erreger von Waldschäden selbst, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist; zur Behebung von Wildschäden in natürlichen Verjüngungen sowie bei Wieder- oder Neuanpflanzungen, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist; Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nicht gestattet: für die Behandlung von geschlagenem Holz in forstlichen Pflanzgärten
3.5
Die Berieselung von Holzlager und die Lagerung von behandeltem Holz sind nicht zulässig. Materialausbeutung, Deponien, Materiallager
3.6
Der Abbau von mineralischen Rohstoffen (Kiesabbau, Sand- und Tongewinnung, Steinbrüche usw.) ist verboten.
3.7
Deponien, Zwischenlager oder Anlagen zur Aufbereitung von Altstoffen, insbesondere Sammelplätze für Altautos, Kühlschränke und Elektronik sind verboten.
3.8
Für die Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial gelten die Vorschriften der Aushubrichtlinie des BAFU.
Schutzzonenreglement Quellfassungen Winterhalden, Turgi
6
3.9
Mineralische Recyclingbaustoffe in loser Form dürfen nur mit Bewilligung der kantonalen Fachstelle eingesetzt werden.
3.10
Bei gewerblichen Holzlagerplätzen müssen für die Verwendung von Holzschutzmitteln sowie für die Lagerung und Berieselung von damit behandeltem Holz bauliche Massnahmen gegen das Versickern und das Abschwemmen der Mittel getroffen werden.
Schutzzonenreglement Quellfassungen Winterhalden, Turgi
7
Art. 4 Grundwasserschutzzone S2 (engere Schutzzone)
Zusätzlich zu den in Artikel 3 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S2 die nachfolgenden Nutzungsbeschränkungen. Bauten und Anlagen 4.1
Hoch- und Tiefbauten, die nicht der Wasserversorgung dienen, sind verboten.
4.2
Die Abgrenzung der Zone S2 ist bei Bedarf auf zweckmässige Art zu markieren. Strassen / Wege
4.3
Waldwege sind mit einem allgemeinen Fahrverbot für Motorfahrzeuge zu belegen (Ausnahme: forstwirtschaftlicher Verkehr und Zubringerdienst zur Fassungsanlage). Bei Waldwegen in der Zone S2 muss ausgeschlossen werden, dass Strassenabwasser punktuell versickert. Diese Wege sind mit einem hangwärts geneigten Gefälle auszubilden. Das anfallende Strassenabwasser ist bis ausserhalb der Zone S2 zu führen. Falls erforderlich ist hangseits eine dichte Halbschale zum Auffangen und Ableiten des Wassers zu erstellen. Neue unbefestigte Maschinenwege bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Sie können ausnahmsweise gestattet werden, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Forstwirtschaft
4.4
Forstliche Pflanzgärten und Baumschulen sind nicht zulässig.
4.5
Jede Anwendung von Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln, mit Ausnahme von Mitteln gegen Wildschäden, ist verboten.
4.6
Temporäre Hackschnitzeldepots sollten ausserhalb der S2 angelegt werden.
4.7
Während Unterhaltsarbeiten gelten die Bestimmungen im Anhang.
Schutzzonenreglement Quellfassungen Winterhalden, Turgi
8
Art. 5 Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich)
Zusätzlich zu den in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S 1 folgende Nutzungsbeschränkungen: 5.1
Es sind nur bauliche und andere Tätigkeiten zulässig, die der Trinkwasserversorgung dienen.
5.2
Insbesondere sind verboten: jegliche Verletzung des Oberbodens oder der Grasnarbe jede Lagerung von Holz Verwendung von Dünge-, Holz- und Pflanzenschutzmitteln
5.3
Der Fassungsbereich (Zone S 1) ist auf die im Schutzzonenplan angegebene Grösse anzupassen.
5.4
Die Abgrenzung der Zone S 1 ist zu markieren.
Schutzzonenreglement Quellfassungen Winterhalden, Turgi
9
Art. 6 Schlussbestimmungen
Zuständigkeiten, Vollzug, Aufgabe der Fassungsinhaber 6.1
Der Gemeinderat Turgi bzw. Gebenstorf ist für den Vollzug dieses Reglements zuständig. Die Schutzzonen sind in den forstlichen Betriebsplan und den Kultur- oder Nutzungsplan der Gemeinden aufzunehmen. Ausnahmen, zukünftige Nutzungen
6.2
In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat Turgi bzw. Gebenstorf, im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser, Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reglement bewilligen. Für alle im vorliegenden Reglement nicht enthaltenen Nutzungsarten werden die notwendigen Grundwasserschutzmassnahmen gemäss der aktuellen Wegleitung «Grundwasserschutz» des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), jeweils im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser festgelegt und vom Gemeinderat Turgi bzw. Gebenstorf verfügt.
6.3
Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen werden nach Art. 32 GSchV erteilt. Innerhalb der Zone S3 erteilt der Gemeinderat Turgi bzw. Gebenstorf die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen, sofern in den einzelnen Artikeln nichts anderes vermerkt ist. Innerhalb der Zone S2 erteilt die Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser nach Anhörung des Gemeinderates die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Baugesetzes.
6.4
Bei einem Vergehen gegen dieses Reglement im Sinne von Art. 70 GSchG erstattet der zuständige Gemeinderat Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, die ein Verfahren einleiten muss. Inkrafttreten
6.5
Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan treten durch die Verfügung des Gemeinderates Turgi bzw. Gebenstorf in Kraft. Grundbuchanmerkung
6.6
Nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen sind die Nutzungsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken.
Schutzzonenreglement Quellfassungen Winterhalden, Turgi
10
Anhang 1
Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasser schutzzonen
Befinden sich Baustellen innerhalb von Grundwasserschutzzonen, ist grösste Vorsicht geboten. Projektleiter, Bauleiter, Unternehmer und Bauherr sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden. Während der Ausführung der Bauarbeiten gelten folgende Bedingungen: Es sind die Anordnungen, Beschränkungen und Schutzmassnahmen des Schutzzonenreglements zu beachten und einzuhalten. Zum Schutze der Gewässer bei Baustellen ist die SIA-Empfehlung 431 «Entwässerung von Baustellen» zu beachten. - Für die Verwertung von Aushub, Abbau- und Ausbruchmaterial gilt die «Aushubrichtlinie» des BAFU. - Für die Verwendung von Recyclingbaustoffen ist die Richtlinie für die «Verwertung mineralischer Bauabfälle» des BAFU massgebend. Installationsplätze, Materiallager und Mannschaftsbaracken sind ausserhalb der Zonen Si und S2 zu errichten. -
Abstellplätze für Nutzfahrzeuge und Baumaschinen sind ausserhalb der Zonen Si und S2 zu errichten. In der Zone S3 sind für Abstellplätze dichte Beläge, Randabschlüsse und Ableitungen des Wassers vorzusehen.
- Die Baumaschinen sind abends und übers Wochenende ausserhalb der Baugrube auf entsprechend eingerichteten Plätzen abzustellen. -
Das Reinigen, Auftanken, Warten und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen darf nur auf befestigten Plätzen mit Entwässerung, wenn möglich überdacht, ausserhalb der Zonen Si und S2 erfolgen. Kanister, Kannen usw., die Treibstoff, Öl, Bauchemikalien oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, sind ausserhalb der Zonen Si und S2 in Wannen mit 100-% Auffangvolumen abzustellen. Bauabfälle dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für Bauabfälle sind entsprechende Mulden bereitzustellen. Auf dem Platz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen.
- Betonumschlaggeräte sind auf einem befestigten und entwässerten Platz ausserhalb der Zonen Si und S2 zu stationieren. Das Waschwasser darf nicht versickert werden. - Die Lagerung und Verwendung geölter oder geschmierter Spundwände ist in den Schutzzonen Sl, S2 und S3 unzulässig. -
Sanitäre Anlagen sind in den Schutzzonen Si und S2 nicht zulässig. Ausserhalb dieser Zonen sind die Anlagen an die Kanalisation anzuschliessen oder moderne geschlossene Sanitärkabinen zu verwenden. Sondierbohrungen, Bauwasserhaltungen mit Grundwasserabsenkungen sowie Ramm- und Bohrpfählungen sind in den Zonen Si und S2 nicht gestattet. Ausserhalb dieser Zonen ist eine Bewilligung der Abteilung für Umwelt erforderlich.
In besonders heiklen Fällen ist das Grundwasser vor, während und eine angemessene Zeit nach Bauausführung zu überwachen. Überwachungsprogramme sind in Zusammenarbeit mit dem Fassungsinhaber, dem Kantonalen Laboratorium und Abteilung für Umwelt zu erstellen. Alle auf der Baustelle beschäftigten Personen sind durch persönliche Instruktion oder durch Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.
120199 Schutzzonenreglement Quellen 30.11.2013 RB/Lü
Schutzzonenreglement Quellfassungen Winterhalden, Turgi
Beilage
2e)
zum Schutzzonenreglement vom 30. November 2013
0 0
•
Quellfassungen Winterhalden Turgi / AG Sammelbrunnstube Winterhalde
' Z's•
Brunnstube Winterhalde "West"
Schutzzonenplan 1:2000
Brunnstube Winterhalde "Ost"
Quelle "West C"
Quelle 'West A"
421
Quelle "Ost 8" ''-Wilertanne
259 800
\
•
•
\ I
•
Quelle 'West B"
•
Quelle "Ost A"
lent
C=
Zone S1
"Fassungsbereich"
Zone S2
"engere" Schutzzone
L11J Zone S3 "weitere" Schutzzone Brunnenstube mit Fassungsstrang
\
-
s •-• N
••••/* /
*%***
•
—
• Wanne) , -
3
Homebn:
• -•••••• •
•••••• •
••• .eoe"
\ -\
1 1
120199 schutzzonenplan.dst ber / RB
'17 .\\,
jtickli
Genehmigung
MAMI 1140410%0 "k_Ä* 1110110111
VERSENDET AM - 5. DEZ. 2013
KANTON AARGAU
Sektion Boden und Wasser Christoph Mahr, Fachspezialist Grundwasser Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Telefon 062 835 34 03 Fax 062 835 34 49 [email protected] E-Mail Internet: www.ag.ch/umwelt
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung für Umwelt
Bauverwaltung Turgi Schulhausstrasse 8 5300 Turgi
Aarau, 4. Dezember 2013
Turgi; Quellwasserfassung "Winterhalden" Genehmigung des Schutzzonenreglements
Afficher tout le texte
Sehr geehrte Damen und Herren Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 hat die Abteilung für Umwelt die Schutzzonenreglemente für Ihre Quellwasserfassung "Winterhalden" geprüft. Gestützt auf unseren Bericht haben Sie das Reglement bereinigt und uns in sechsfacher Ausführung zur Genehmigung eingereicht. In der Beilage senden wir Ihnen fünf Exemplare des unterzeichneten Schutzzonenreglements retour. Bezüglich des weiteren Vorgehens verweisen wir auf unseren Prüfbericht. Das genehmigte Schutzzonenreglement ist bis Ende Februar 2014 vom Gemeinderat zu verfügen. Wir bitten Sie, uns danach eine Kopie einer Verfügung und eine Kopie des von den Gemeinderäten unterzeichneten Reglement-Titelblattes zuzustellen. Für allfällige Fragen stehe ich Ihnen unter Tel. 062 835 34 03, oder E-Mail [email protected] zur Verfügung. Freundliche Grüsse
Christoph Mahr Fachspezialist Grundwasser
Beilagen: - 5 unterzeichnete Reglemente - Musterverfügung L:\AFU\620.10.0002_Grundwasser\Nutzungen\Turgi\Quellen_Winterhalden\Genehmigung_QWF_Winterhalden_Turgi.doc
Bases légales
SAR 781.200 · EG Umweltrecht, EG UWR · Canton
SAR 781.211 · V EG UWR · Canton
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération