Quellwasserfassungen Grossmoos, Schwarzhalde

Zones de protection des eaux souterraines · Villmergen

Document

Numéro
030.710
Type
Zones de protection des eaux souterraines
Commune
Villmergen
Canton
Argovie
Niveau
Canton
Approuvé par
AFU
Adopté
10 oct. 2014
En vigueur depuis
10 oct. 2014

Carte

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Fichiers

Texte

GWSZ-030.710-E.pdf

11~1I * ON0141011 * r ` 01~11 KANTON AARGAU

Standortgemeinde: Villmergen

SCHUTZZONENREGLEMENT für die

Quellwasserfassungen

Grossmoos, Schwarzhalde, Buechhau und Wyssross Eigentümer: Einwohnergemeinde Villmergen vom 26. August 2014

1 6. Sep. 2014

Geprüft durch die Abteilung für Umwelt

am.

Sektionsleiter:

Sachbearbeiter / -in:

'

10. OKT. 2014

Verfügt durch den Gemeinderat Villmergen

am.

Gemeindeammann:

Gemeindeschreibe

Inkrafttreten vorbehältlich der Genehmigung nach § 14 Abs. 2. EG U\NR

2

Inhalt

Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien

3

Art. 2 Gegenstand, Planungen

5

Art. 3 Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone)

6

Art. 4 Grundwasserschutzzone S 2 (engere Schutzzone)

8

Art. 5 Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich)

9

Art. 6 Schlussbestimmungen

10

Anhänge 1

Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen

2-4

Schutzzonenpläne 1:1000

Quellfassungen Grossmoos, Schwarzhalde, Buechhau und Wyssross

3

Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien

Verbindlich sind jeweils die aktuellen Ausgaben Gesetze und Verordnungen des Bundes 1.1

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991

1.2

Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998

1.3

Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005, insbesondere Anhang 2.4 (Biozidprodukte (Holzschutzmittel)), Anhang 2.5 (Pflanzenschutzmittel) und Anhang 2.6 (Dünger)

1.4

Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991

1.5

Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992

1.6

Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) vom 18. Mai 2005 Gesetze und Verordnungen des Kantons

1.7

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 4. September 2007

1.8

Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (V EG UWR) vom 14. Mai 2008

1.9

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 Wegleitungen, Richtlinien, Normen

1.10

Wegleitung Grundwasserschutz, BAFU 2004

1.11

Grundwasserschutzzonen bei Lockergesteinen, BAFU 2012

1.12

Ordner Siedlungsentwässerung der Abteilung für Umwelt

1.13

Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen, BAFU 2002

1.14

SIA-Normen 190 (Kanalisationen) und 431 (Entwässerung von Baustellen)

1.15

Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen, VSA 2002

1.16

Regelwerke des SVGW

1.17

Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (Aushubrichtlinie), BAFU 1999

1.18

Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle (Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, Betonabbruch, Mischabbruch), BAFU 1997

1.19

Baurechtliche Vorschriften, die Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz und die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzes sowie zukünftig in Kraft tretende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien bleiben vorbehalten

Quellfassungen Grossmoos, Schwarzhalde, Buechhau und Wyssross

4

1.20

Vollzugshilfe Änderung einer bestehenden Eisenbahnanlage im Sinne der Gewässerschutzverordnung, BAFU und BAV Januar 2006

1.21

Vollzugsordner der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz (www.kvu.ch)

1.22

Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft, BAFU und BLW 2011

1.23

Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft, BAFU und BLW 2012

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5

Art. 2 Gegenstand, Planungen

2.1

Das Reglement bezieht sich auf die um die Quellwasserfassungen Grossmoos, Schwarzhalde, Buechhau und Wyssross der Gemeinde Villmergen ausgeschiedenen Schutzzonen.

2.2

Grundlage für die Ausscheidung der Schutzzonen bilden: -

Hydrogeologischer Bericht Schutzzonen für die Quellfassungen Grossmoos, Schwarzhalde, Buechhau und Wyssross, Gemeinde Villmergen / AG von Dr. H. Jäckli, Zürich vom 28. April 1986.

-

Hydrogeologischer Ergänzungsbericht Neubemessung der Schutzzonen für die Quellfassungen Grossmoos, Schwarzhalde, Buechhau und Wyssross, Gemeinde Villmergen / AG des Geologischen Büros Dr. Heinrich Jäckli AG, Zürich und Baden vom 31. März 2014.

-

Schutzzonenpläne 1:1000 des Geologischen Büros Dr. Heinrich Jäckli AG, Zürich und Baden vom 26. August 2014.

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6

Art. 3 Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone)

Bauten / Betriebe/Anlagen 3.1

Während der Ausführung von Hoch- und Tiefbauten gelten die im Anhang aufgeführten "Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen".

3.2

Einbauten unter den höchsten Grundwasserspiegel sind nicht zulässig. Strassen / Wege / Plätze

3.3

Einen dichten Belag mit Randbordüren und eine dichte Ableitung müssen die folgenden Anlagen aufweisen: -

Strassen, mit Ausnahme von Geh-, Rad-, Wald- und Flurwegen

-

Parkplätze mit hoher Verkehrsbelastung Umschlag- und Lagerplätze für wassergefährdende Stoffe

Massgebend für die Beseitigung des Strassen- und Platzwassers sind die die Wegleitung «Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen» und der Ordner Siedlungsentwässerung. Waldwirtschaft 3.4

Es wird empfohlen, den Wald möglichst kleinflächig mit standortheimischen Laubbaumarten zu verjüngen.

3.5

Bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der jeweils gültige Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung WaV) massgebend. Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald bedarf es einer Bewilligung der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt. Sie dürfen insbesondere nur verwendet werden: -

für die Behandlung von Holz im Wald, von dem in der Folge von Naturereignissen Waldschäden ausgehen können, und gegen die Erreger von Waldschäden selbst, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist;

-

zur Behebung von Wildschäden in natürlichen Verjüngungen sowie bei Wieder- oder Neuanpflanzungen, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist.

Materialausbeutung, Deponien, Materiallager 3.6

Nicht zugelassen sind: -

Abbau von mineralischen Rohstoffen Deponien und Zwischenlager

-

Aufbereitungsanlagen von Altstoffen

3.7

Die Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial ist zulässig. Es gelten die Vorschriften der Aushubrichtlinie des BAFU.

3.8

Recyclingbaustoffe in loser Form dürfen nur mit Bewilligung der kantonalen Fachstelle eingesetzt werden. Der Einbau von KMF-Material ist nicht zugelassen.

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7

Gewässer 3.9

An Fliessgewässern sind Unterhaltsmassnahmen, Renaturierungen, Rückbaumassnahmen, Unterlassung von Unterhaltsarbeiten sowie die Erstellung von Giessen und aquatischen Habitaten nur zulässig, wenn dadurch keine Gefährdung der Trinkwasserfassung entsteht. Bestehende Uferbauten dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Alle Massnahmen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Die Abgrenzung der Zone S3 ist entlang der Gewässer zu markieren.

3.10

Bei offenen und eingedolten Fliessgewässern sind geeignete bauliche Massnahmen zu treffen, wenn diese die Grundwasserqualität in der nahegelegenen Fassung beeinträchtigen.

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8

Art. 4 Grundwasserschutzzone S 2 (engere Schutzzone)

Zusätzlich zu den in Artikel 3 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S2 folgende Nutzungsbeschränkungen: Bauten/Anlagen 4.1

Hoch- und Tiefbauten, die nicht der Wasserversorgung dienen, sind verboten.

4.2

Die Abgrenzung der Zone S2 ist bei Bedarf auf zweckmässige Art zu markieren. Strassen / Flur- und Waldwege

4.3

Bestehende Haupt- und Nebenstrassen haben mindestens die Anforderungen der Zone S3 zu erfüllen (dichter Belag, Randbordüren, Entwässerung). Bei Bedarf sind zusätzlich geeignete bauliche Schutzmassnahmen (z.B. Leitplanken, Schutzdamm) vorzusehen.

4.4

Bestehende Waldwege sind mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge zu belegen (ausgenommen landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Verkehr, Zubringerdienst zur Fassungsanlage).

4.5

Bei Waldwegen in der Zone S2 muss ausgeschlossen werden, dass das Strassenabwasser punktuell konzentriert versickern oder direkt in die Zone Si gelangen kann. Eine diffuse Versickerung über die Schulter ist für das in der Zone S2 anfallende Wasser zulässig. Falls erforderlich sind die Waldwege mit einem hangwärts geneigten Gefälle auszubilden oder hangseits eine dichte Halbschale zum Auffangen und Ableiten des Wassers zu erstellen. Das anfallende Strassenabwasser ist bis ausserhalb der Zone S2 zu führen.

4.6

Für Oberflächenwasser aus der Zone S3 muss durch den Einbau von Querrinnen sichergestellt werden, dass dieses entlang der Strasse nicht in die Schutzzone S2 laufen kann. Waldwirtschaft

4.7

Forstliche Pflanzgärten und Baumschulen sowie Rodung und Kahlschlag sind nicht zulässig.

4.8

Die Anwendung von Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln, mit Ausnahme von Mitteln gegen Wildschäden, ist verboten.

4.9

Temporäre Hackschnitzeldepots sind verboten.

4.10

Neue unbefestigte Maschinenwege bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Sie können ausnahmsweise gestattet werden, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann.

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9

Art. 5 Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich)

Zusätzlich zu den in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S 1 folgende Nutzungsbeschränkungen: 5.1

Ausser Wald ist jede andere Nutzung untersagt, insbesondere: Das Erstellen von Bauten, Leitungen und Anlagen, welche nicht der Wasserversorgung dienen; Das Lagern von Material (einschliesslich Holz); Jegliche Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln.

5.2

Der Fassungsbereich ist, falls zur Durchsetzung der Beschränkungen nötig, durch die Fassungseigentümerin zu erwerben.

5.3

Der Fassungsbereich ist im Gelände zweckmässig zu markieren.

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10

Art. 6 Schlussbestimmungen

Zuständigkeiten, Vollzug, Aufgabe der Fassungsinhaber 6.1

Der Gemeinderat Villmergen ist für den Vollzug dieses Reglements zuständig. Die Schutzzonen sind in den kommunalen Nutzungsplan und in den forstlichen Betriebsplan der Gemeinde(n) aufzunehmen und kenntlich zu machen. (V EG UWR) Gefahrenkataster

6.2

Sind nicht schutzzonenkonforme Anlagen und Nutzungen vorhanden, ist ein Gefahrenkataster aufzuführen. Er gilt als Hilfsmittel für den Vollzug der Behörden. Die zu diesen Anlagen festgelegten Massnahmen sind innert der darin gesetzten Frist umzusetzen. Ausnahmen, zukünftige Nutzungen

6.3

In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat Villmergen, im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser, Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reglement bewilligen. Für alle im vorliegenden Reglement nicht enthaltenen Nutzungsarten werden die notwendigen Grundwasserschutzmassnahmen gemäss der aktuellen Wegleitung «Grundwasserschutz» des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), jeweils im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser festgelegt und vom Gemeinderat Villmergen verfügt.

6.4

Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen werden nach Art. 32 GSchV erteilt. Innerhalb der Zone S3 erteilt der Gemeinderat Villmergen die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen, sofern in den einzelnen Artikeln nichts anderes vermerkt ist. Innerhalb der Zone S2 erteilt die Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser nach Anhörung des Gemeinderates die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Baugesetzes. Strafbestimmungen

6.5

Bei einem Vergehen gegen dieses Reglement im Sinne von Art. 70 GSchG erstattet der zuständige Gemeinderat Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, die ein Verfahren einleiten muss. Inkrafttreten

6.6

Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan werden vom Gemeinderat Villmergen verfügt. Die Schutzzonen treten mit der Genehmigung nach § 14, Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 4. September 2007 in Kraft. Grundbuchanmerkung

6.7

Nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen sind die Nutzungsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken.

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Anhang 1

Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasser schutzzonen

Befinden sich Baustellen innerhalb von Grundwasserschutzzonen, ist grösste Vorsicht geboten. Projektleiter, Bauleiter, Unternehmer und Bauherr sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden.

Während der Ausführung der Bauarbeiten gelten folgende Bedingungen: Es sind die Anordnungen, Beschränkungen und Schutzmassnahmen des Schutzzonenreglements zu beachten und einzuhalten. Zum Schutze der Gewässer bei Baustellen ist die SIA-Empfehlung 431 «Entwässerung von Baustellen» zu beachten. Für die Verwertung von Aushub, Abbau- und Ausbruchmaterial gilt die «Aushubrichtlinie» des BAFU. Für die Verwendung von Recyclingbaustoffen ist die Richtlinie für die «Verwertung mineralischer Bauabfälle» des BAFU massgebend. Installationsplätze, Materiallager und Mannschaftsbaracken sind ausserhalb der Zonen Si und S2 zu errichten. Abstellplätze für Nutzfahrzeuge und Baumaschinen sind ausserhalb der Zonen Si und S2 zu errichten. In der Zone S3 sind für Abstellplätze dichte Beläge, Randabschlüsse und Ableitungen des Wassers vorzusehen. Die Baumaschinen sind abends und übers Wochenende ausserhalb der Baugrube auf entsprechend eingerichteten Plätzen abzustellen. Das Reinigen, Auftanken, Warten und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen darf nur auf befestigten Plätzen mit Entwässerung, wenn möglich überdacht, ausserhalb der Zonen Si und S2 erfolgen. Kanister, Kannen usw., die Treibstoff, Öl, Bauchemikalien oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, sind ausserhalb der Zonen Si und S2 in Wannen mit 100-% Auffangvolumen abzustellen. Bauabfälle dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für Bauabfälle sind entsprechende Mulden bereitzustellen. Auf dem Platz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen. Betonumschlaggeräte sind auf einem befestigten und entwässerten Platz ausserhalb der Zonen Si und S2 zu stationieren. Das Waschwasser darf nicht versickert werden. Die Lagerung und Verwendung geölter oder geschmierter Spundwände ist in den Schutzzonen S1, S2 und S3 unzulässig. Sanitäre Anlagen sind in den Schutzzonen Si und S2 nicht zulässig. Ausserhalb dieser Zonen sind die Anlagen an die Kanalisation anzuschliessen oder moderne geschlossene Sanitärkabinen zu verwenden. Sondierbohrungen, Bauwasserhaltungen mit Grundwasserabsenkungen sowie Ramm- und Bohrpfählungen sind in den Zonen Si und S2 nicht gestattet. Ausserhalb dieser Zonen ist eine Bewilligung der Abteilung für Umwelt erforderlich. In besonders heiklen Fällen ist das Grundwasser vor, während und eine angemessene Zeit nach Bauausführung zu überwachen. Überwachungsprogramme sind in Zusammenarbeit mit dem Fassungsinhaber, dem Amt für Verbraucherschutz und der Abteilung für Umwelt zu erstellen. Alle auf der Baustelle beschäftigten Personen sind durch persönliche Instruktion oder durch Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.

26.8.2014, 120457 schutzzonenreglement, Lü/DF

Quellfassungen Grossmoos, Schwarzhalde, Buechhau und Wyssross

1831

3765 3766

1834

3763 3755

659 700

Anhang 3 zum Schutzzonenreglement vom 26. August 2014 revidiert am 24.05.2018

3769

3761

3818

1706

3764

3820 3822 3811

3631

Quellfassungen Schwarzhalde Villmergen / AG

3793 3786 3805 3632

N

3762

3630

3633 3796

Schwarzhaldehölzli

3810

Schutzzonenplan 1 : 1'000

1827

Fassung 23 3823

3795 3792

1710

3629

3804 3787 3797

3634

2905

1817

3812 3794

Buehäuli Ableitung Gros

1836

1829 1821

3754 3815

smoos

1835

3835

1708

3752

2906

2427

1818

Brunnstube 23

3803

Brunnstube 22

3798

S1

1709

3628

1711

S1

3751

S2

1826

3802

Reservoir Bergmättli BR = 1600 m3 LR = 400 m3 Wsp. = 528.00 m ü.M

3825

3817

3635

3789

1828

1822

3814

3836

3753 3828

1819 3750

Vereinigungsschacht 24

Quellfassungen Grossmoos

9 42

1747

S3

1823

3813

S3

3826

1712 3730

3831

3827 3627

3638

3717

3637

Bergmatte

1824

Fassung 22

3716

3144 3636

1841

3832

1749

1713

1825 best. Wald weg

S2

3639

3143

Kontrollschacht 26

1746

1714

Kontrollschacht 25 Grosshald

3734 3679

S3

e / Schwar

zhalde

3735

3733

Brunnstube 20/21/26

1748

3625

Fassung 26

1743

1843

yss

Fassung 20

/W

3680

3682

Cholplatz

S1

3714

ros

3640

3712

S3

3624

17 17

1720

16 17

1719

2458

3837

3552

1846

3676

1742

s

Fassung 21

3681

1744

1741

3683

3736

au ch h Bu e

1745

1718

1854

1738

3623

1740

3671

3720

1721

3553

2458

3551

3670

1739

1722

3669

1751

Bänzeloo

3641

3699

S3

1852

S2

3719

1853 1750

3684

1855

3718

3622

3555

1752

3550

3705 3559

1756 1723

3668

3711

1737

3710

3621

1753 3673 3558

244 200

3642

3698 3707

3549

1735

3620

3667

1754

3693

3694

3650

1757

3704

S3

Bürgelhölzli

1755

3709

3556

3649 3548

1758

2459

3700

350

3692 3557

S3

1736

3685

3619

3648

3547

3643

3695

1724

3702

1759

1734

2460

3566

3505

3708 3560 3618

1725

3691

3701

Zone S1 "Fassungsbereich"

3652

3562

3506

1760

1726 3686

1761

3657 3697

1861

Zone S2 "engere" Schutzzone

1727

1858

3546 3565

1762

2461

3617

Zone S3 "weitere" Schutzzone

Heinibekhölzli

2462

3561

3647 3507

1862

1728

3654 3687

3690

Brunnstube mit Fassungsstrang

1763

3644 3545

3616

120457 schutzzonenplan schwarzhalde.dsf ber / Lü

3655

3658

Aspacherhölzli

Genehmigung

mem * * Nom 0fflow KANTON AARGAU

VERSENDET AM 2 6. FEE. 2319

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung für Umwelt Grundwasser, Boden und Geologie Christoph Mahr Fachspezialist Grundwasser Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Direkt 062 835 34 03 [email protected] www.ag.ch/bvu

A-Post Plus Einwohnergemeinde Villmergen Schulhausstr. 17 5612 Villmergen

Aarau, 25. Februar 2019 Gemeinde Villmergen Quellwasserfassung Schwarzhalde 26 Genehmigung Grundwasserschutzzonen Sehr geehrte Damen und Herren Sachverhalt Die Quellfassung Schwarzhalde 26 wurde neu erstellt und befindet sich neben den bisherigen Quellfassungen Schwarzhalde 20 und 21. Die Grundwasserschutzzonen mussten deshalb überprüft werden. Es musste nur die Zone Si vergrössert werden. Erwägungen Der von der Einwohnergemeinde Villmergen am 9. November 2018 eingereichte korrigierte Schutzzonenplan vom 24. Mai 2018 haben wir abschliessend geprüft und für richtig befunden. Das Schutzzonenreglement vom 26. August 2014 bleibt unverändert. . Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs hat der Gemeinderat Villmergen die Änderung der Schutzzonen gegenüber den Grundeigentümern einzeln verfügt. Es sind keine Beschwerden gegen diese Verfügungen eingegangen. Demnach kann die Änderung des Schutzzonenplans gemäss § 14 Abs. 2 EG UWR durch die Abteilung für Umwelt genehmigt werden und tritt somit in Rechtskraft. Entscheid Die Grundwasserschutzzonen für die Quellwasserfassung Schwarzhalde 26 (Plan vom 24. Mai 2018) werden genehmigt.

Freundliche Grüsse

Daniel Schaub Sektionsleiter

Christoph Mahr Fachspezialist Grundwasser

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Hinweis Die Abteilung für Umwelt veranlasst die Publikation der Genehmigung im kantonalen Amtsblatt. Es steht Ihnen offen den Grundeigentümern zusätzlich einzeln oder via Ihr Publikationsorgan mitzuteilen, dass das Schutzzonenreglement von der Abteilung für Umwelt genehmigt wurde und nun in Rechtskraft getreten ist.

Rechtsmittelbelehrung 1.

Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann innen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

2.

Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin oder einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

3.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

4.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

5.

Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

2 von 2

MAI AMI * *— MIM KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung für Umwelt Boden und Wasser Christoph Mahr Fachspezialist Grundwasser Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Direkt 062 835 34 03 [email protected] www.ag.ch/bvu

VERSENDET AM

2 0, !MV, 2014

Einschreiben Einwohnergemeinde Villmergen Schulhausstrasse 17 5612 Villmergen

19. November 2014 Gemeinde Villmergen Quellwasserfassungen "Rütenen", "Grossmoos", "Schwarzhalde", "Buechhau", "Wyssross"; Schutzzonenreglemente inkl. Plan vom 14. bzw. 31. März 2014 Genehmigung Sehr geehrte Damen und Herren Sachverhalt Die Schutzzonenreglemente inkl. Schutzzonenplan für die Quellwasserfassungen Rütenen, Grossmoos, Schwarzhalde, Buechhau und Wyssross wurden durch den Gemeinderat überarbeitet, da sie nicht mehr den heutigen gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Erwägungen Mit den beiden Prüfberichten vom 15. August 2014 hat die Abteilung für Umwelt die Schutzzonenreglemente inkl. Schutzzonenplan geprüft. Gestützt auf unsere Prüfungen haben Sie die Dokumente bereinigt und uns zur Schlussprüfung und Unterschrift eingereicht. Der Gemeinderat hat im Anschluss an das rechtliche Gehör die Schutzzonenreglemente inkl. Schutzzonenplan den Grundeigentümern einzeln verfügt. Es sind keine Beschwerden gegen diese Verfügungen eingegangen. Demnach können die Schutzzonenreglemente gemäss § 14 Abs. 2 EG UWR durch die Abteilung für Umwelt genehmigt werden und treten somit in Rechtskraft. Entscheid Die Schutzzonenreglemente inkl. Schutzzonenplan vom 14. und 31. März 2014 für die Quellwasserfassungen Rütenen, Grossmoos, Schwarzhalde, Buechhau und Wyssross werden gestützt auf § 14 Abs. 2 EG UWR genehmigt.

Freundliche Grüsse

Daniel Schaub Sektionsleiter

Christoph Mahr Fachspezialist Grundwasser

Hinweis Die Abteilung für Umwelt veranlasst die Publikation der Genehmigung im kantonalen Amtsblatt. Es steht Ihnen offen den Grundeigentümern zusätzlich einzeln oder via Ihr Publikationsorgan mitzuteilen, dass das Schutzzonenreglement von der Abteilung für Umwelt genehmigt wurde und nun in Rechtskraft getreten ist.

Rechtsmittelbelehrung 1.

Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

2.

Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin oder einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

3.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

4.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

5.

Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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