Erschliessungsplan Wynenfeld inkl. Änderung 2006

Plan d'affectation spécial · Buchs (AG)

Document

Numéro
2006-000903
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Buchs (AG)
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
27 avr. 1982
En vigueur depuis
28 juin 2006

Carte

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Fichiers

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Texte

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1873

KANTON AARGAU GEMEINDE BUCHS

ERSCHLIESSUNGSPLAN "WYNENFELD"

ÄNDERUNGEN DES RECHTSKRÄFTIGEN KOMMUNALEN ÜBERBAUUNGS- PLANES "INDUSTRIEGEBIET WYNENFELD" VOM 27. APRIL 1982

B Kanton Aargau S | T UAT | Ö N 1 = 500 en und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Übersichtsskizze

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77 ichnet

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Verfasser Datum Entwurf Gezei

Emch+Berger AG Zofingen März 2006 Bau Em

Ingenieure und Planer

Jurastrasse 1

ee en nn

Vorprüfungsbericht vom: 20. Dezember 2005 (BVURO.05.245.1) Öffentliche Planauflage vom: 24. Januar 2006 bis: 22. Februar 2006

GR 27.04.1982

Beschlossen vom Gemeinderat: 24. April 2006

Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber:

at FB.

Snake Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 2Z@. Juni 2006

Der Staatsschreiber:

LEGENDE ZUM ERSCHLIESSUNGSPLAN

1. GENEHMIGUNGSINHALT Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt:

rot Zu genehmigende Baulinien (massgebend ist Strichaxe) him), blau/rot aufzuhebende Baulinien

rot Strassenlinie = Sockellinie (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) GR, Dolum plau/rot aufzuhebende Strassenlinien

2. ORIENTIERUNGSINHALT

RR Dctum blau rechtskräftige Baulinien«mit Genehmigungsdatum u schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan .vo.... schwarz Perimeter des Erschliessungsplanes

Bee) hellgrau bestehende Strassen und Wege

Se] grau bestehende Gehwege

Be gelb Nebenstrassen/Anpassungen

[2 ] hellviolett Rad- und Gehwege

BEE 0 Gehwege

Fe hellgrün Hecken soweit als möglich stehen lassen, Ersatzanpflanzungen

für wegfallende Flächen im Zuge von Baugesuchen regeln.

4.1982 GR 27.0 Wendemöglichkeit auf

privatrechtlicher Basis

445

958 GEMEINDE BUCHS GEMEINDE SUHR

3229 [0] 146

>

+

KANTON AARGAU GEMEINDE BUCHS

++ ai

' Kommunaler Überbauungsplan | INDUSTRIEGEBIET WYNENFELD

Baulinienplan 1:1000

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t EN . EXT SER

Ze

Anschluss an Kant. Überbauungsplan Wynentalstrasse April 1981

ef h

RN "+ jr 26.5.1981 Hg 90/189 » "AARAU Ersetzt Plan Ueberhot durch Plan vom Nr. vom Nr.

Ba Er z—

Plan Nr:

79207712 |, Ä | 2 .; > en me N ; ! / } 1 f > \ Ben 7 X

Oeffentliche Planaufloge vom: 21. Sep. 1981 bis 20, Okt, 1981 } Beschlossen vom Einwohnerrat am -1, Dez. 1981 Shen ji ” re il 2% en | i Der Einwohnerratspräsident: ee indeschreiber CAHrEFELBLEC- CC ce ba # £ | Genehmigung durch den Grossen Raf | ! Genehmigungsvermerk : 2:5 X 2Z 4 A = Aarau, den Nord 4787 h RRB-Nr. 2E3 vom. I. /Mr AF82 E Im Auftrage des Grossen Raies Der Staatsschreiber: ng Emat Salm Doz, _—- —n - x ı ERLAEUTERUNGEN ZUM KOMMUNALEN UEBERBAUUNGSPLAN I. Das _Genehmigungsverfahren Das Genehmigungsverfohren bezieht sich nur auf die farbig angelegten Baulinien, Sichtzonen und Ausfahrtsbeschränkungen Baulinien mumunun Dicu Vom Grossen Rat oder Regierungsrat genehmigte Baulinien —4— 4 bliu Aufzuhebende Baulinien — gg bleu Aufzuhebende Strassenlinien zmmmmmunnme TO! Zı genehmigende Baulinien rot Zu genemigende Strassenlinien j-—-—- rot Projektierte Baulinien, die noch nicht genehmigt werden sollen Ben schwarz Projektierte Strassenlinien, die noch nicht genehmigt werden sollen u er + range Zu genehmigende Baulinie ( Art. IIO der Verordnung über Erstellung, Betrieb und Unterhalt von elektrischen Starkstromanlagen vom © o 5 [e) °© ä 7. Juli 1933 s = „a BE 0.00% 2 se $ > | Gleisanlagen 17.00 m d S t € as a ——— braun Zu genehmigende Gleisaxe (Stammgeleise) wer I | — on schwarz Nicht zu genehmigende Gleisaxe ( Abstellgleis) \ . ' ‚ Sichtzonen Wendemöglichkeit u schwarz ’Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzonen \ privatrechtlicher | Bez hellblau Sichtzone = u \ Die hellblau angelegten Flächen sind ständig als Sichtzonen freizui ' halten. Es dürfen keine sichtbehindernden Pflanzen, Einfriedungen 5 i oder andere Anlagen bestehen. Das Sichtfeld der Fahrer muss " RR R von 0.60m ‚- 3.00m über Boden frei bleiben. E 2 5 ö ! Ausfahrtsbeschränkungen t 2 | z = Absolute Anliegerfreiheit - | (LP braun Direkte Ausfahrten zwischen den Knoten sind nicht zulässig ee j : 2. Zur Orientierung ' E 7 karmin Hochleistungsstrasse HLS © zinnober Hauptverkehrsstrasse HVS % E orange Sammelstrasse ss N G E gelb Erschliessungsstrasse ES = { ” x 7 vE& violett Fussweg mit beschränktem Fahrverkehr N r dunkelgrau Bestehende Wege S z violett Gehweg ä lila Rad * und Gehweg hellgrau Seitenfreiheit und Verkehrsteiler | feldgrau Refugien , Bushaltestelien, Verzögerungs- und Beschleunigungsspur, | Parkplatz DR f & j grün Bepflanzte Flächen, Grünstreifen ; Zonengrenzen und Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan (Revision 1981 ) anpassen neue Wynabrücke siehe Detailprojekt

Heuwegöcker

Wynenfeld

Wendemöglichkeit auf privatrechtlicher Basis

133

\

Ben . \ \ bes tehender

EB ATT! N an, \ Fussgängersteg

\

2 ©

Rösslimatte

Hunzıkermatten

Rad-und Gehwegunterführung

48 90

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

28. Juni 2006

Art. Nr. 2006-000903

Gemeinde Buchs; Erschliessungsplan "Wynenfeld", Änderung Bereich Oberholzstrasse; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

24. April 2006 20. Dezember 2005 24. Januar bis 22. Februar 2006 24. April 2006 5. Mai 2006 29. Mai 2006

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Der Erschliessungsplan stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 16. Dezember 1997, die vom Grossen Rat am 6. März 2001 genehmigt worden ist. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Im südlichen Teil der Industriezone "Wynenfeld" ist eine 3.9 ha grosse Fläche noch nicht überbaut. Im Erschliessungsplan (kommunaler Überbauungsplan) "Industriegebiet Wynenfeld" vom 1. Dezember 1981, genehmigt vom Grossen Rat am 27. April 1982, war vorgesehen, die bestehende Oberholzstrasse bis an den bestehenden Kanal zu verlängern und mit einem Wendeplatz zu ergänzen. Gestützt auf ein konkretes Bauprojekt soll auf die Verlängerung der Strasse und auf die Freihaltung eines Industriegleises entlang der Oberholzstrasse verzichtet werden. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des Erschliessungsplans.

Versand: 4. Juli 2006

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Das Konzept des Erschliessungsplans von 1981/1982 wird grundsätzlich nicht geändert: Die bestehende Oberholzstrasse bleibt eine Stichstrasse. Sie wird jedoch nicht mehr nach Süden verlängert. Die kantonale Radroute und die Fussgängerverbindung Buchs-Suhr bleiben erhalten. Auf die Freihaltung einer Industriegleisanlage wird verzichtet, da weder die ansässigen Betriebe noch das Projekt auf der unüberbauten Fläche einen Gleisanschluss benötigen. Die Baulinienabstände südlich der Oberholzstrasse werden weitgehend auf 5 m reduziert. Im Bereich des bestehenden Fernwärmekanals werden differenzierte Baulinien festgelegt. Die vor- und zurückspringenden Baulinien schützen die wichtigen Fernwärmeanlagen, erschweren jedoch einen grundsätzlich anzustrebenden einheitlichen Strassenraum. Die Parzellen sind mehrheitlich bereits überbaut. Eine wesentliche Änderung der Überbauung entlang der Strasse ist in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Die Baulinien tangieren zudem keine kantonalen Anliegen. Die getroffene Lösung liegt im Ermessen der Gemeinde, dieses ist eingehalten. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Wynenfeld", Änderung Bereich Oberholzstrasse, der Gemeinde Buchs vom 24. April 2006 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.

-3-

3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Mitteldorfstrasse 69, 5033 Buchs  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Departement Finanzen und Ressourcen  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: