Erschliessungsplan Husacher
Plan d'affectation spécial · Büttikon
Document
- Numéro
- 2004-000608
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Büttikon
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 28 avr. 2004
- En vigueur depuis
- 28 avr. 2004
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
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KANTON AARGAU GEMEINDE BÜTTIKON
ERSCHLIESSUNGSPLAN "HUSACHER"
Gemäss $ 17 BauG
SITUATIONSPLAN 1 :500
weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes: - Längenprofil 1:500/50 Kanalisation / Meteorwasser - Längenprofil 1:500/50 Strasse
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
GENEHMIGUNGSEXEMPLAR
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KNOBLAUCH
STEGMATTWEG 11 TELEFON 056 / 618 30 10 5610 WOHLEN TELEFAX 056 / 618 30 11 KIIIP SWISO zertifiziert ISO 9001 [email protected] www.kip.ch
Projekt Nr. Datum : 28. August 2000 Projekt : FRI . Plan Nr. : 02.01.06 Gezeichnet :VET B U 3 1 8 8 ROO Format : 60x84 Geprüft R Mitwirkungsbericht vom: 09. September 2003 Vorprüfungsbericht vom: 23. Juli 2002 (BDRO 01.63) Öffentliche Auflage vom: 03. September bis 02. Oktober 2002
Beschlossen vom Gemeinderat am: 09. September 2003
Der Gemeindeammann:
Roland Frei ER
Roland Wey
Änderungen: 01.05.2001 / 15.11.2001 14.06.2001 / 28.08.2002 29.10.2003 / SME
Der Gemeindeschreiber:
Aarau,den 283. Apr! 2004
Der/Stabtsschreibe:
N AJUNV
Genehmigungsvermer Genehmigung durch den Regierungsrat
Legende zum Erschliessungsplan
1. _Genehmigungsinhalt
Landwirtschaftszone
A KS 125° a D=510.94
109003502
Husacher
it ng Wohlen yeltableitung m 6 9 180
Wohnzone W2 128
2. Etappe Firsthöhe max. 11m
Wohnzone w2
178
Buswartehaus
Wohnzone W2 2. Etappe
rot Baulinien für Hauptbauten ————— rot Strassenlinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) — Neue Schmutzwasser- und Meteorwasserleitung o.oeaeeeese Perimeter des Erschliessungsplanes
viollet Bereich für Fussweg, Breite 1 m. Die genaue Lage Wird mit der
2. Orientierungsinhalt
Überbauung festgelegt (Enteignungsrecht nach 8 132 BauG)
Pe] grau Bestehende Strassen / Wege / Fusswege FF hellgelb Erschliessungsstrassen ES / Minikreisel mit überfahrbarer Mittelinsel 3.5/60 m A ER TRN en hellblau Sichtlinien Fee] hellblau Sichtzone ($ 110 BauG) blau Quellableitung Wohlen ae ie schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan
(max. zulässige Firsthöhe)
best. Verkehrsspiegel
Bepflanzung (Bäume / Sträucher)
1:500 Om 10m 20 m 30 m
Bestehende Schmutzwasserleitung
Neue Werkleitungen Wasser / Elektrisch / TT/TV
blau Gewässer (Hinterbach) ocker Uferschutzzone gemäss BNO 8 14 Abs. 6 - 10 rot Gebäude mit Substanzschutz gemäss BNO 8 18 Abs. 1
spätere rückwärtige Erschliessung
zukünftige obligatorische Fahrtrichtung
50 m
be Firsthöhe max. 11m 90
P12
IN
erhaltenswert KE ER
91
Rückhaltemassnahmen
Bachüberbrückung nur noch für Fussgänger möglich
+ 517 76 Kernzone Kernzone rt erhaltenswert KE neu gestaltet KN 0 : d - Kernzone Panten BO ARIONER: _ı. . erhaltenswert KE Kernzone erhaltenswert KE Landwirtschaftszone Büttikon —/- Bushaltestelle Kernzone we
Ser! nswert L
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
28. April 2004
Art. Nr. 2004-000608
Gemeinde Büttikon; Erschliessungsplan "Husacher"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1
Verfahrensdaten
Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
9. September 2003 23. Juli 2002 3. September – 2. Oktober 2002 9. September 2003 13. Oktober 2003 6. November 2003
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Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Die Beschwerdeführer verlangen die Überarbeitung des Erschliessungskonzepts. Es bestehen jedoch keine objektiven Gründe, die von der Gemeinde festgelegte Variante zu ändern. Die Beschwerde wird abgewiesen. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich somit keine Änderungen der Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 25. April 1995. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1
Vorlage
Das Gebiet "Husacher" liegt am nördlichen Bauzonenrand von Büttikon. Es befindet sich in der Wohnzone W2. Mit dem vorliegenden Erschliessungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Überbauung des weitgehend unüberbauten Areals geschaffen. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:
Erschliessungsplan
Versand: 13. Mai 2004
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Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1
Überprüfungsbericht
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die vorgenommenen Festlegungen im Erschliessungsplan "Husacher" sind sachgerecht und stimmen mit dem Baugesetz überein. Die Vorlage stellt eine gute Grundlage für eine den örtlichen Gegebenheiten angepasste Erschliessung und Nutzung der noch unüberbauten Fläche dar. Sie trägt den allgemeinen Planungsgrundsätzen des Raumplanungsgesetzes Rechnung und erfüllt die Anforderungen an Erschliessungspläne gemäss § 17 BauG. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Husacher" der Gemeinde Büttikon vom 9. September 2003 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
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5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Bollstrasse, 5619 Büttikon Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: i.V.