Erschliessungsplan Mitteldorf Rüstenschwil
Plan d'affectation spécial · Auw
Document
- Numéro
- 2004-000491
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Auw
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 31 mars 2004
- En vigueur depuis
- 31 mars 2004
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
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008.022
Gemeinde Auw Kanton Aargau
Erschliessungsplan "Mitteldorf Rüstenschwil"
Gemäss Paragraph 17 Bau@
SITUATIONSPLAN 1:500
630'900
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Weiterer Bestandteil des Erschliessungsplanes:
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Planungsbericht
Übersichts-Skizze
630850
Verfasser: Entwurf: Plan Nr.
November 2002 RG RG RG 60/63 cm 98.1116.0/10
Ersetzt Plan vom: Überholt durch Plan vom:
MSL Ingenieurbüro AG, Fischäcker 10 5630 Murl, Tel. Nr. 056/ 664 41 81 mit Nr. Nr.
Mitmirkungsbericht vom:
Vorprüfungsbericht vom : 29. Januar 2003
Öffentliche Auflage vom: 10. Februar 2003 bis 11. März 2003
Moosmalten
Beschlossen vom Gemeinderat am: 18. August 2003
Der Gemeindeammann: a ri
Genehmigung duseh den Regierungsrat Aarau,den 3A. Tiöız 2004
630800
Genehmigung:
Legende zum Erschliessungsplan 1. Genehmigungsinhalt Baulinie für Kleinbauten (Paragraph 18 ABauV)
um urn rot 630'750
rot Strassenlinien = Sockellinien (Enteignungsrecht Paragraph 132 BauG)
B/A
Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A
Fusswegverbindung zwischen interner Erschliessungdstrasse und Gehweg K 124
LSW H = 1.80 m a rot Lärmschutzwand H = 1.80 m, absorbierend Lärmschutz: Für das Perimetergebiet gilt die Empfindlichkeitsstufe Il. Ortsbild: Bei Bauvorhaben im westlich der Erschliessungsstrasse liegenden 2. Orientierungsinhalt
Teil der Parz. Nr. 97 müssen die Baugesuche vom Gemeinderat
Neubauten auf Parz. Nr. 97 dürfen erst bezogen werden, wenn vorgänig der Abteilung Hochbau, Sektion Ortsbildschutz zur Stellungnahme
die im Plan eingetragene Lärmschutzwand erstellt wurde. Um Reflexionen zu unterbreitet erden. 2 rot mögliche interne Erschliessung verhindern, ist sie strassenseitig absorbierend auszubilden (Prüfatest). Bei diesen Bauvorhaben ist möglichst frühzeitig (vor dem Im westlich der Erschliessungsstrasse liegenden Teil der Parz. Nr. 97 wird bezüglich eigentlichen Baugesuch) mit der entsprechenden Fachstelle Kontakt grau bestehende Strassen und Wege der Einhaltung der Planungswerte eine Ausnahme im Sinne von Art. 30 LSV aufzunehmen, sodass eine projektbegleitende Beratung ("kleine Teile") gewährt. Anlässlich von Baugesuchen ist in diesem Bereich der Nachweis erfolgen kann. zu erbringen, dass die Anforderung an Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten hellgelb Erschliessungsstrasse ES erfüllt sind (vgl. Art. 22 USG [Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Okt. 1983] und Art. 31 LSV [Lärmschutzverordnung vom 15. Dez. 1986]). Vor allem im Obergeschoss wird sich dazu die lärmabgewandte Anordnung lärmempflindlicher Räume (vgl. Art. 2 LSV) hellviolett Gehwege/Fusswege aufdrängen. Die Immissionsgrenzwerte (IGW) gelten als eingehalten, sofern die lärm- Containerplatz: Im Zusammenhang mit dem Bau der Lärmschutzwand muss im empfindlichen Räume ausreichend über Fenster belüftet werden können, vor welchem Bereich der Fussgängerverbindung zwischen interner Erschliess- __ Mm PER Zonengrenzen und Zananbezeichnungsn gemähe Zananplan die IGW eingehalten sind. ungsstrasse und Gehweg K 124 ein Sammel-Containerplatz Hinterkant Gehweg erstellt werden. Der Gemeinderat kann aufgrund eines Gutachtens Abweichungen von -—— non violett Abgrenzung Perimeter des Erschliessungsplanes
den obigen Bestimmungen gestatten, sofern der Nachweis einer besseren, LSV-konformen Lösung erbracht wird.
SNP-4223-2004-G.pdf
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
31. März 2004
Art. Nr. 2004-000491
Gemeinde Auw; Erschliessungsplan "Mitteldorf Rüstenschwil"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
18. August 2003 29. Januar 2003 10. Februar – 11. März 2003 18. August 2003 8. September 2003 15. September 2003
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Eine Beschwerde konnte durch Rückzug abgeschrieben werden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 2. Juli 1996. Sie setzt jedoch eine geringfügige Änderung des Bauzonenplans voraus, welche die Gemeindeversammlung am 22. November 2002 beschlossen hat. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Mit dem vorliegenden Erschliessungsplan wird im Gebiet Mitteldorf in Rüstenschwil (W2-Zone mit Sondernutzungsplanpflicht) die Erschliessung der Parzelle Nr. 97 sichergestellt. Das Erschliessungskonzept sieht vor, die unüberbaute Parzelle Nr. 97 über die Parzelle Nr. 95 zu erschliessen und nicht, wie ursprünglich vorgesehen, über den östlich im Baugebiet verlaufenden Weg. Das geänderte Erschliessungskonzept erfordert eine Anpassung der Bauzonenabgrenzung; die dazu notwendige Vorlage liegt gleichzeitig zur Genehmigung vor. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan 1:500
Versand: 08.04.2004
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Verfahrenskoordination
Die vorliegende Sondernutzungsplanung und die erforderliche Änderung am Bauzonenund Kulturlandplan werden auf Kantonsebene koordiniert genehmigt. Der Regierungsrat beschliesst den vorliegenden Sondernutzungsplan gemeinsam mit der Änderung am Bauzonen- und Kulturlandplan. Die Genehmigungen des Sondernutzungsplans und der Änderung am Bauzonen- und Kulturlandplan werden gleichzeitig publiziert. 4.3
Raumplanerische Beurteilung
Die vorgenommenen Festlegungen im Erschliessungsplan "Mitteldorf Rüstenschwil" sind sachgerecht und stimmen, mit nachstehender formeller Ausnahme, mit dem Baugesetz überein. Die Vorlage stellt eine gute Grundlage für eine den örtlichen Gegebenheiten angepasste Erschliessung und Nutzung der noch unüberbauten Fläche dar. Sie trägt den allgemeinen Planungsgrundsätzen des Raumplanungsgesetzes Rechnung und erfüllt die Anforderungen an Erschliessungspläne gemäss § 17 BauG. 4.4
Änderungsantrag bezgl. Sondernutzungsvorschrift
Die im Plan enthaltene Sondernutzungsvorschrift schreibt vor, dass Baugesuche der Abteilung Hochbauten des Baudepartements zwingend zur Stellungnahme unterbreitet werden müssen. Gestützt auf die kantonalrechtliche Ausgangslage und die örtliche Situation besteht hierzu jedoch kein zwingender Anlass. Eine Beratung ist jedoch auf Wunsch der Gemeinde jederzeit möglich. Aus rechtlichen Gründen wird daher beantragt, in der Sondernutzungsvorschrift zum Ortsbild, den Ausdruck "müssen" durch "können" zu ersetzen. 4.5
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Mitteldorf Rüstenschwil" der Gemeinde Auw vom 18. August 2003 wird genehmigt. 2. In der Sondernutzungsvorschrift zum Ortsbild wird "müssen" durch "können" ersetzt.
-3-
3. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Bergstrasse 2, 5644 Auw Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: i.V.