Quartierplan "Gehrersbisches", Bezirk Gonten
Plan d'affectation spécial · Appenzell Rhodes-Intérieures
Document
- Numéro
- 2006/204
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan de quartier
- Canton
- Appenzell Rhodes-Intérieures
- Niveau
- District
- Autorité
- Bezirksverwaltung
- Approuvé par
- Standeskommission
- Adopté
- 15 déc. 2005
- Approuvé
- 21 févr. 2006
- En vigueur depuis
- 21 févr. 2006
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Appenzell Rhodes-Intérieures avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
QP-Gehrersbisches-Plan-2003.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
QP-Gehrersbisches-Plan-2003.pdf
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Bezirk Gonten Kanton Appenzell Innerrhoden
Quartierplan Gehrersbisches, Gonten
Stand Genehmigung
M 1:500
Vom Bezirksrat erlassen am: 26. März 2002
Der regierende Hauptmann: Der Aktuar:
Öffentliche Planauflage: 28. März - 29. April 2002
Dem Referendum unterstellt: 26. Oktober - 25. November 2002
Von der Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden genehmigt am: X. 1m. 200%
Der regierende Landammann: Der Ratsschreiber:
Plandatum: 11.02.2002 / 01.03.2002 / 26.03.2002 / 17.09.2002 / 11.12.2002
er Raumplaner BSP/FSU 9102 Herisau Kasernenstrasse 39 T 071 / 352 38 44 F 071 / 352 13 34
I
Plannummer: 96.1-01/001
Reglement
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich / Verbindlichkeit
1 Dieses Reglement gilt für das im Quartierplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes und der dazugehörigen Verordnung.
2 Alle in der Legende des Quartierplanes als Festlegungen bezeichneten Planelemente und das Reglement gelten als verbindlich.
Art. 2 Weitere Bestandteile
Zum Quartierplan gehören die folgenden Bestandteile mit wegleitendem Charakter:
* Überbauungskonzept 1:500, Büro ERR, Herisau, vom 11.12.2002
+ Situation Erschliessung, Vorprojekt, Büro Moggi Ingenieure, Appenzell, vom 28.10.2002 « Planungsbericht zum Quartierplan Gehrersbisches vom 11.12.2002
Art. 3 Zweck
Der Quartierplan Gehrersbisches bezweckt die Erstellung einer gut ins Orts- und Landschaftsbild eingepassten Überbauung sowie die Sicherstellung einer zweckmässigen Erschliessung.
Il. Überbauungs- und Gestaltungsbestimmungen
Art. 4 Bauvorschriften für die Baubereiche A bis E
lEs gelten die folgenden Vorschriften für die Baubereiche:
A Bl-2 C1-4 D E
Nutzung Wohnen *) Wohnen *) Wohnen *) Wohnen *) Sport- / Spielanlagen inkl. Nebenbauten
max. Gebäudelänge 15 m (exkl. 15 m C1/2: 28m 28m
Garagengeschosse)
Mehrlängenzuschlag kein kein
Messweise Sockel- und Generell analog Hanglagen ab 10% Hangnei-
Kellergeschoss (vgl. Art. gung
39 BauV)
Hauptwohnseite mit grossem Grenzabstand
Süd bis Südost
Min. Grenzabstand für lm, kein Anlagen Wegabstand Min. Gebäudeabstand 6 m **) C1:6 m **) Max. Bruttogeschoss- 2'500 m2 Bl: 800 m2 C1: 800 m2 650 m2 fläche B2: 800 m2 | C2: 1'560 m2
C3: 300 m2
C4: 330 m2
*) Die gewerbliche Nutzung einzelner Räume ist nur zulässig, wenn dadurch keine grösseren Immissionen und kein wesentlich grösserer Verkehr als durch Wohnnutzung entsteht.
**) Gilt ausschliesslich pro zwei gleichzeitig geplante und aufeinander abgestimmte Hauptbauten, die mit einem Garagenbau (A: im Sockelgeschoss, C1: bergseitig erschlossen) zusammengebaut sind und sofern dabei die feuerpolizeilichen und wohnhygienischen Anforderungen erfüllt werden.
SAK
© 45000349
Oberschwarzstrass®
Art. 5
Art. 6 vv s Zone W?
Be SE 1006
2 Zwischen den Baubereichen Bl und C2, B2 und C3 sowie innerhalb des Baubereiches C1, kann der Gebäudeabstand zwischen Hauptbauten auf min. 10.0 m reduziert werden (bei Hauptwohnseite), sofern die feuerpolizeilichen und wohnhygienischen Anforderungen erfüllt werden.
3 Hauptbauten innerhalb des Baubereiches C4 haben zur bestehenden Baute Ass. Nr. 5 einen Gebäudeabstand von min. 10.0 m einzuhalten.
4 Die Hauptausdehnung von zusammengebauten Häusern hat längs zum Hang zu erfolgen. Terrassenbauten sind nicht gestattet.
5 Innerhalb der Baubereiche B1, B2 und C1 gilt für Garagen-Anbauten eine Gebäudehöhe von 4.5 m, eine Firsthöhe von 5.5 m sowie eine Flächenausdehnung von max. 18 m2.
6 Garagenbauten dürfen bis zu einer Länge von max. 12.0 m aneinandergereiht werden.
7 Ausnützungsverlagerungen zwischen den Baubereichen sowie von ausserhalb des Quartierplangebietes sind nicht gestattet. Baubereichsinterne Ausnützungsverlagerungen sind möglich. Der Bezirksrat hat über die konsumierte Ausnützung Buch zu führen, damit keine Restgrundstükke entstehen können.
Baulinien
1 Bei der im Plan bezeichneten „Baulinie für Garagenbauten“ gilt, dass Garagen-Anbauten möglichst an die entsprechende Baulinie zu setzen sind. Vorbehalten bleibt je nach Garagendisposition die Einhaltung des Garagenvorplatzes (5 m Länge).
2 Die im Plan bezeichnete „Baulinie für offene Garagenbauten“ gilt ausschliesslich für Garagenbauten, die zumindest im Bereich bis zur eingetragenen, regulären Baulinie keine geschlossenen Wände aufweisen.
Gestaltung der Bauten und Anlagen
1 Bauten und Anlagen haben insbesondere bezüglich Massstab, architektonischem Ausdruck, Gliederung, Materialwahl und Farbgebung in sich und untereinander erhöhten Anforderungen zu genügen und eine gute Gesamtwirkung und Einfügung in das Orts- und Landschaftsbild zu erzielen. Der Abstimmung auf die ortstypischen Bauten ist ausreichende Beachtung zu schenken, wobei auch moderne Umsetzungen der wesentlichen Gestaltungsmerkmale erlaubt sind. Innerhalb der Baubereiche A, Bl, B2 und C1 sind die Hauptfassaden ab dem Erdgeschoss mit Naturholz zu verkleiden (Täfer-, Schindel- oder Bretterschalung).
2 Fenster und Verglasungen der Hauptbauten (inkl. Anbauten) dürfen gesamthaft je Fassadenansicht einen Anteil von max. 50 % der Fassadenansichtsfläche aufweisen (inkl. Anbauten/Wintergärten).
3 Balkone und Wintergärten sind in der Fassade gut einzuordnen und zurückhaltend und filigran zu gestalten. Balkone dürfen max. 1.5 m über die Hauptfassadenflucht vorspringen. Wintergärten sind als Bestandteil des Gebäudes zu betrachten und dürfen nicht über die Hauptfassadenflucht hinausragen.
© 45000001
Art. 7
Art. 8 a
45000026
4 Seitlich angeordnete Sitzplätze dürfen max. 2/3 der entsprechenden Fassadenlänge einnehmen.
5 Bauten und Anlagen im direkten Umgebungsbereich der bestehenden Baute Ass. Nr. 5 sind rücksichtsvoll zu gestalten. Dies gilt insbesondere für den Baubereich C4.
6 Ausbauten der bestehenden Baute Ass. Nr. 5 sowie Neubauten innerhalb des Baubereiches C4 haben auf den Charakter des bestehenden Hauses Rücksicht zu nehmen und sind nach denkmalpflegerischen Kriterien vorzunehmen. Der Bezirksrat hat im Rahmen entsprechender Baugesuchsverfahren eine denkmalpflegerische Stellungnahme einzuholen.
7 Bei der Farbgebung der Fassaden sind gebrochene Farben zu verwenden. Zusammen mit dem Baugesuch ist ein Farbkonzept einzureichen. Der Bezirksrat kann zur Beurteilung von Materialien und Farbgebungen Bemusterungen am Bau verlangen.
Dachgestaltung
1 Für die Hauptbauten sind ausschliesslich symmetrische, giebelständige Satteldächer mit einer Dachneigung zwischen 30 und 40 Grad a.T. gestattet. Bei zusammengebauten Doppelhäusern (Baubereiche C1 und C2) sind auch traufständige Satteldächer gestattet. Für An- und Nebenbauten sind andere Dachformen möglich, sofern sich diese gut ins Gesamtbild einordnen.
2 Bei den Satteldächern sind asymmetrische Verlängerungen des Hauptdaches möglich, wenn die Dachverlängerung geknickt ausgeführt wird oder die Dachverlängerung und der darunterliegende Baukubus sich optisch deutlich dem Hauptbau unterordnen.
3 Die Dächer der Hauptbauten sind in dunklem Farbton einzudecken. Allfällige Flachdächer bei An- und Nebenbauten sind zu begrünen.
4 Die im Plan bezeichneten Hauptfirstrichtungen gelten für den Hauptfirst. Geringfügige Abweichungen (bis max. 5 Grad a.T.) sind gestattet.
5 Sofern im Plan bezeichnet, haben die massgeblichen Fassaden der Hauptbauten die vorgegebene Richtung einzuhalten. Geringfügige Abweichungen sind gestattet.
6 Dachformen und die Dachgestaltung sind möglichst einfach zu halten. Dacheinschnitte und Quergiebel sind nicht gestattet. Anlagen zur Sonnenenergienutzung sind gestattet, sofern sich diese gut in die Dachlandschaft einfügen und dachflächenbündig angeordnet werden. Pro Dachfläche sind max. zwei Dachflächenfenster mit einer Fläche von je max. 1.0 m2 gestattet; der Einbau hat dachflächenbündig zu erfolgen.
Umgebungsgestaltung / Bepflanzung
1 Terrainveränderungen und Stützbauwerke sind dem gewachsenen Terrain möglichst harmonisch anzupassen und auf das minimal notwendige Mass zu beschränken. Stützbauwerke dürfen eine Höhe von max. 1.50 m aufweisen (Ausnahme: Erschliessungsanlagen und Sportplatzbereich) und sind zu begrünen. Bei versetzt angeordneten Stützkonstruktionen haben die Bermen eine Breite von mind. 0.50 m zu betragen. Terrainaufschüttungen resp. -abgrabungen dürfen nicht mehr als 1.50 m ab gewachsenem Terrain betragen (Ausnahme: Garagenzufahrten, Hauszugänge und Sportplatzbereich). Die maximale Sichtfläche von Bruchsteinen/Blocksteinen darf 0.30 m2/Stein nicht überschreiten.
|& besteht kein Wald im Sinne von Art. 10 und 13 des eidgenössischen Waldgesetzes (SR 921.0).
Art. 9
Es gilt die Empfindlichkeitsstufe ES II gemäss eidgenössischer Lärmschutzverordnung.
a 45009018
2 Zusammen mit der Baugesuchseingabe ist ein separater Umgebungsgestaltungsplan einzureichen, mit Angaben über Terrainveränderungen, Böschungen, Stützbauwerke, Bepflanzungen, Materialisierung etc.
3 An den im Plan bezeichneten Stellen ist eine Bepflanzung mit hochstämmigen, einheimischen und standortgerechten Bäumen resp. einheimischen, standortgerechten Hecken vorzunehmen. Die genaue Positionierung gemäss Planeintrag ist nicht verbindlich. Die Hecken haben vornehmlich dem Sicht- und Immissionsschutz zu dienen. Für die Hecke nordwestlich und nordöstlich des Baubereiches E ist eine geeignete, laubfreie Art zu wählen (z.B. Dornenhecke). Für Bäume, die der Strassenraumgestaltung dienen, gilt ein Strassenabstand von min. 2.0 m.
4 Bei der Bepflanzung sind einheimische, standortgerechte Arten zu verwenden. Die Bepflanzung mit Cotoneaster ist nicht gestattet.
Mehrzweckfläche
Innerhalb der im Plan bezeichneten Mehrzweckflächen sind, im Sinne von Aufweitungen der Wendeplatzanlagen, vorwiegend den Quartierbewohnern für Spielen, Begegnung etc. dienende, ansprechend gestaltete Plätze einzurichten. Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind nicht gestattet.
Art. 10 Entwässerung
Art. 11
Art. 12
1 Die Entwässerung hat im Trennsystem zu erfolgen. Die Kosten gehen gemäss Verursacherprinzip zu Lasten der Grundeigentümer.
2 Sofern es die örtlichen geologischen Verhältnisse zulassen, ist das anfallende Meteorwasser (Platz- und Dachwasser) in erster Priorität örtlich versickern zu lassen. In zweiter Priorität sind geeignete Retentionsmassnahmen (Sickermulden, Sickerschächte etc.) vorzusehen. Soweit keine Versickerungsmöglichkeit gegeben ist, ist die Einleitung in die Schwarz gestattet. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sind die Versickerungsmöglichkeiten durch entsprechende hydrogeologische Untersuchung aufzuzeigen.
3 Wo es die Nutzung nicht anders erfordert, sind Umgebungsflächen versickerungsfähig auszuführen.
4 Oberirdische Parkplätze, Garagenvorplätze sowie Fusswege sind unversiegelt auszuführen (z.B. Kies, Schotterrasen, Rasengittersteine, Zementsteine).
Kehrrichtsammelplatz
An den im Plan bezeichneten Stellen ist für die hinterliegenden Bauten je ein Bereitstellungsplatz für Kehrrichtsäcke vorzusehen. Eine Verlegung an einen anderen Ort ist möglich, sofern ein zumindest gleichwertiger Standort nachgewiesen werden kann.
Parabol-Antennen
Parabol-Antennen dürfen nicht an der Hauptfassade angebracht werden. Sie sind farblich anzupassen und möglichst unauffällig zu platzieren (z.B. Nebenfassaden, Gelände).
Legende
Festlegungen
®-®
Umgrenzung Plangebiet Baubereiche -—-— Baulinie für Bauten und Anlagen
—"- Baulinie für Bauten
Yan — Baulinie für Garagenbauten / offene Garagenbauten
Haupffirstrichtung
neu / auszubauen
‚L] öffent. Erschliessungsstrasse (Bezirk)
Weiterführung Strasse / Fussweg Option Zufahrtsweg aufzuheben Bereich Zufahrten
Baubereich Parkierung / Garage
Wendeplatz
Mehrzweckfläche (Öffentl. Erschliessungsanlage, Bezirk)
® Kehrichtsammelplatz
®, oo.
Öffentlicher Fussweg (Bezirk)
Baum / Hecke
Hinweise en nn ı Gebäude bestehend 000] Verkehrs- / Vorplatzflächen bestehend 00000® Öffentliche Fusswegverbindung ® Parkierung bestehend ® Baum bestehend /\ Hauszugang bestehend
7 Höhenkurven in m ü.M.
J Mögliche Sportanlagen gemäss Projektstudie
gewachsenes Terrain
Ill. Erschliessungsbestimmungen
3 autres articles
Art. 13 Verkehrserschliessung
1 Die Erschliessung des Plangebietes resp. der Baubereiche hat ausschliesslich über die im Plan bezeichneten Elemente zu erfolgen.
2 An den im Plan bezeichneten Stellen sind Wendemöglichkeiten für Personenwagen resp. 8 m-Lastwagen sicherzustellen und jederzeit zu gewährleisten.
3 Die neu zu erstellenden Erschliessungsstrassen sind nutzungsorientiert auszugestalten.
4 Der Ausbau der bestehenden Erschliessungsstrasse (Oberschwarzstrasse) hat spätestens gleichzeitig mit der Erstellung der neuen, nördlich gelegenen Strasse zu erfolgen.
5 Die Erschliessungsstrassen haben generell eine Breite von min. 3.50 m aufzuweisen. Die nördlich gelegene Strasse hat zwischen Einlenker und Wendeplatz eine Breite von 4.25 m aufzuweisen. Der Einlenkerbereich der südlich gelegenen Strasse ist zweispurig befahrbar auszubilden (auf 15.0 m Länge: Breite 4.25 m). Die auszubauende Erschliessungsstrasse hat eine Breite von 5.0 m aufzuweisen, dabei sind für den Fussgängerschutz angemessene Massnahmen vorzusehen.
Art. 14 Parkierung / Garagen
Art. 15
1 Es ist anzustreben, Parkierungsanlagen und Garagen möglichst zusammenzufassen.
2 Bei der bergseitigen Erschliessung in den Baubereichen Bl, B2 und C1 ist anzustreben, die Garagen in der Hauptbaute unterzubringen.
3 Sofern Garagenbauten offen (ohne Tor) realisiert werden oder ferngesteuerte, automatische Türöffnungen eingebaut werden, kann auf einen Garagenvorplatz (5 m Länge) verzichtet werden. In diesen Fällen ist jedoch pro „verlorenem“ Garagenvorplatz auf derselben Parzelle ein zusätzlicher Abstellplatz für Motorfahrzeuge anzuordnen.
4 In den Baubereichen B1, B2 und C1 können die Garagenvorplätze als Abstellplätze mitgerechnet werden.
5 |m bezeichneten Baubereich „Parkierung/Garage“ kann ein Garagenbau mit der im Plan festgehaltenen Maximalfläche realisiert werden. Dabei ist auf eine gute Gestaltung und Abstimmung auf die bestehende Baute Ass. Nr. 5 sowie die Einhaltung der feuerpolizeilichen Anforderungen zu achten. Sofern aus feuerpolizeilicher Sicht notwendig, ist der bestehende Anbau an Ass. Nr. 5 zu beseitigen.
Öffentliche Fusswege Für die bezeichneten öffentlichen Fusswege gilt eine Breite von min. 1.50 m.
Genehmigung
Protokoll der Standeskommission (Auszug) Sitzung vom 21. Februar 2006 (Nr. 204)
Quartierplanänderung "Gehrersbisches" / Genehmigung Bau- und Umweltdepartement Appenzell I.Rh. / Bezirksrat Gonten
A. Tatsächliches (…)
B. Erwägungen (…) C. Beschluss Die Standeskommission fasst gestützt auf die Erwägungen sowie die tatsächlichen Verhältnisse und die gesetzlichen Bestimmungen folgenden Beschluss: Die geringfügige Quartierplanänderung "Gehrersbisches", Bezirk Gonten, wird gestützt auf Art. 29 und 35 BauG genehmigt. Im Auftrage von Landammann und Standeskommission Der Ratschreiber:
Markus Dörig
AI 013.12-97.2-205741
1-1
Alte Bauverordnung
Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Oktober 2010 1
700.010
Anhang 1: Alte Bauverordnung 2012 Die nachfolgenden Bestimmungen sind nur noch für Quartierpläne anwendbar, die vor dem 1.1.2013 in Kraft getreten sind.
Verordnung zum Baugesetz (BauV) vom 17. März 19861
Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 2 Abs. 2 des Baugesetzes vom 28. April 1985 (BauG),2 beschliesst: 2. Vorschriften der Einzelbauweise A. Ausnützungsziffer
Art. 37 1
Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl aus der Summe aller nutzbaren Geschossflächen zur reinen Grundstückfläche. 2
Bei der Ermittlung der nutzbaren Geschossfläche gilt das Aussenmass (Bruttogeschossfläche). Abstellflächen bis zu 3 m2 in Wohnungen, nicht gewerblich genutzte Estrichräume und Kellerabteile sowie offene Balkone und Nischen werden nicht angerechnet; ebenso nichtgewerbliche Garagen, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zur Nutzfläche stehen. Wintergärten und schliessbare Balkone sind nicht mitzurechnen. 3
Als reine Grundstücksfläche gilt die von der Baueingabe erfasste, noch nicht ausgenutzte, in einer Bauzone liegende Parzellenfläche innerhalb vermarkter Grenzen, abzüglich der für öffentliche Strassen und Trottoirs benötigten sowie der mit öffentlichen Gewässern belegten Fläche. 4
Bei der Parzellierung dürfen die Vorschriften über die Ausnützungsziffer nicht umgangen werden. Wird durch Abparzellierung die Ausnützungsziffer höher als zulässig, hat der Grundbuchverwalter für die verbleibende Parzelle die entstandene Mehrnutzung als bereits ausgenützte Grundstücksfläche dem Bezirksrat anzuzeigen.
1 Mit Revisionen vom 29. November 1988, 12. März 1990, 15. Februar 1993, 25. Oktober 1993, 19. Juni 1995, 15. September 1997, 30. November 1999, 24. Juni 2002, 24. November 2003, 25. Oktober 2004 und 15. Juni 2009. 2 Ingress abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004.
Begriff
Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Oktober 2010
700.010
2
Art. 381 1
Sofern die Bezirke in ihren Baureglementen oder in Quartierplänen nichts Allgemeine Voranderes festlegen, beträgt die Ausnützungsziffer: schriften – in der Zone W2: 0,5 – in der Zone W3: 0,65 – in der zweigeschossigen 0,8, wobei der Wohnanteil höchstens Wohn- und Gewerbezone: 0,5 betragen darf. – in der dreigeschossigen 1,0, wobei der Wohnanteil höchstens Wohn- und Gewerbezone: 0,65 betragen darf. 2
Die Bezirke sind befugt, für andere Zonen Ausnützungsziffern festzulegen und unter sichernden Bestimmungen auf die Ausnützungsziffer in der Zone W2 zu verzichten. Im Rahmen von Quartierplänen kann das Mass der zulässigen Bebauung und Nutzung auch mit anderen Mitteln (z.B. mit Überbauungs- oder Baumassenziffern) festgelegt werden. Art. 38a2 Energiegerechte Bauweise
Wird die Konstruktionsstärke der Aussenwand und des Dachs aufgrund der Wärmedämmung grösser als 35 cm, ist sie für die Berechnung der Nutzungsziffern nur mit 35 cm zu berücksichtigen. B. Geschosszahl und -höhe
Art. 393 Begriff
Als Vollgeschoss zählen: a) Dachgeschosse, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: – durchbrochene Dachfläche von mehr als einen Drittel der Trauflänge; – Kniestock von mehr als 0,5 m Höhe; – Steildach mit einer Neigung von über 45 Grad. b)
Attikageschosse über einem Flachdach, wenn ihre Bruttofläche mehr als die Hälfte der Bruttogeschossfläche des darunterliegenden Geschosses beträgt und wenn sie nicht allseitig vom Schnittpunkt der Fassadenflucht mit der Dachfläche unter einem Winkel von 45 Grad zurückliegen, ausgenommen technische Aufbauten wie Lifte und Treppenhäuser.
c)
Sockel- und Kellergeschosse, die das gewachsene Terrain, gemessen ab Niveaupunkt, um mehr als 1,5 m überragen. In Hanglagen von mehr als 10% Nei-
1 Abgeändert durch GrRB vom 12. März 1990 (Abs. 3). Aufgehoben und ersetzt durch GrRB vom 15. Februar 1993. 2 Eingefügt durch GrRB vom 15. Juni 2009 (Inkrafttreten: 1. Januar 2010). 3 Abgeändert (lit. a und c) durch GrRB vom 19. Juni 1995. Abgeändert (lit. a) durch GrRB vom 24. November 2003.
Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Oktober 2010 3
700.010
gung gilt ein Sockel oder Kellergeschoss als Vollgeschoss, wenn dessen talseitige Fassade das gestaltete Terrain im Mittel um 2 m überragt, wobei eine Aufschüttung bis 0,5 m zulässig ist. Die Geschosszahl wird bei Hanglagen von mehr als 10 Prozent Neigung an der talseitigen Fassade bestimmt.
Art. 40
Bei in der Höhe gestaffelten Bauten wird die Gebäudehöhe und die Geschosszahl für jeden Gebäudeteil einzeln gemessen.
Messweise bei gestaffelten Bauten
Art. 411 1
Es sind folgende Vollgeschosse zulässig: a) in der zweigeschossigen Wohnzone: zwei Vollgeschosse; b) in der dreigeschossigen Wohnzone sowie in der Wohn- und Gewerbezone: drei Vollgeschosse; c) in der Kernzone sowie in den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen: vier Vollgeschosse.
Einzelne Vorschriften
2
Die Bezirke können die Zahl der zulässigen Vollgeschosse in den Zonenplänen verringern und im Rahmen von Quartierplänen um ein zusätzliches Vollgeschoss erhöhen. 3
In Kernzonen, dreigeschossigen Wohnzonen, Wohn- und Gewerbezonen und in Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen können mit einem Quartierplan auch mehr als fünf Vollgeschosse zugelassen werden. C. Grenz- und Gebäudeabstand a. Grenzabstand
Art. 42
Der Grenzabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen der am weitesten vorspringenden Fassadenfläche und der Grundstücksgrenze.
Begriff
Art. 43 1
Der grosse Grenzabstand wird von jener Gebäudeseite gemessen, die am meisten Hauptwohnräume aufweist (in der Regel die besonnte Längsseite). 2
Der kleine Grenzabstand wird von allen übrigen Gebäudeseiten gemessen (Schmalseiten und in der Regel die beschattete Längsseite).
1 Abgeändert durch GrRB vom 29. November 1988 (Abs. 2). Angefügt (Abs. 3) durch GrRB vom 24. November 2003.
Grosser und kleiner Grenzabstand
Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Oktober 2010
700.010
4
3
Bei annähernd quadratischen oder unregelmässigen Gebäuden, bei verschiedenen Gebäudehöhen, bei geschweiften und gebrochenen Gebäudeformen und bei OstWest-Ausrichtung des Gebäudes entscheidet der Bezirksrat sinngemäss über die Messung des Grenzabstandes.
Art. 441 Besondere
Messvorschriften
Offene und geschlossene Hauseingänge, Dachvorsprünge sowie Erker, Wintergärten und Balkone werden nur soweit mitgerechnet, als ihre Ausladung 2 m übersteigt. Offene und geschlossene Hauseingänge sowie Erker, Wintergärten und Balkone werden auch dann mitgerechnet, wenn sie – ohne eine Ausladung von 2 m zu überschreiten – bei einem einzelnen Geschoss mehr als die Hälfte der Fassaden- länge einnehmen.
Art. 452 Ungleiche
Grenzabstände und Grenzbauten
1
Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn und mit Genehmigung des Bezirksrates können die Grenzabstände ungleich verteilt werden. In Kern-, Wohn-, Wohn- und Gewerbe- sowie Freihaltezonen und in Zonen öffentlicher Bauten und Anlagen ist bei offener Bauweise jedoch der Gebäudeabstand einzuhalten. Die Baubewilligung darf erst erteilt werden, wenn ein Ausweis über die Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit im Grundbuch vorliegt. 2
Die Nachbarn können bei offener Bauweise mit Genehmigung des Bezirksrates Bauten an oder auf die Grenze stellen. Die Baubewilligung darf erst erteilt werden, wenn ein Ausweis über die Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit im Grundbuch vorliegt. Bei bestehenden Bauten an oder auf der Grenze wird aber auch ohne Bestehen einer Dienstbarkeit das Recht auf einen Anbau vermutet. 3
Bei zusammengebauten Häusern können mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn und mit Genehmigung des Bezirksrates bestehende Bauten erhöht werden. Die Baubewilligung darf erst erteilt werden, wenn ein Ausweis über die Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit im Grundbuch vorliegt.
Art. 46 Einzelne Vorschriften
1
Innerhalb der gleichen Zonen gelten folgende Grenzabstände: Kleiner Grenzabstand
a)
in der Kernzone, in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, in der Freihaltezone sowie in der Wohn- und Gewerbezone für reine Gewerbebauten untereinander:
1 Ergänzt durch GrRB vom 19. Juni 1995. 2 Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 24. November 2003.
4m
Grosser Grenzabstand
4m
Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Oktober 2010
700.010
5
b)
c) d)
in der zwei- und dreigeschossigen Wohnzone sowie in der Wohn- und Gewerbezone, soweit lit. a oder c nicht zutreffen:
4m
8m
in der Wohn- und Gewerbezone für reine Wohnbauten untereinander:
5m
10 m
in der Gewerbe- und Industriezone:
halbe Gebäudehöhe, mindestens aber 3 m.
2
Gegenüber angrenzenden Zonen ist der Grenzabstand der empfindlicheren Zone einzuhalten. Bauten in der Gewerbe- und Industriezone haben gegenüber anderen Zonen die halbe Gebäudehöhe, mindestens aber 5 m Grenzabstand einzuhalten. 3
Die Bezirke können in Reglementen die Grenzabstandsvorschriften erhöhen oder mit Quartierplänen verringern, sofern dadurch die öffentlichen Interessen an einer gesunden, zweckmässigen Bauweise trotzdem gewahrt werden können. 4
Vorbehalten bleibt die Strassengesetzgebung. b. Gebäudeabstand
Art. 47 Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der Grenzabstände. Bei verschiedenen
Bauten auf demselben Grundstück bemisst sich der Gebäudeabstand, wie wenn eine Grenze dazwischen läge.
Begriff
Art. 48 Steht auf einem Nachbargrundstück ein nach den Vorschriften dieser Verordnung zu
nahe an der Grenze liegender Bau, so kann ein geringerer Gebäudeabstand bewilligt werden, sofern der neue Bau den Grenzabstand einhält und keine unhygienischen oder sonst unerwünschten Verhältnisse entstehen. Andernfalls ist der Bezirksrat befugt, eine Vergrösserung des Grenzabstandes aufzuerlegen.
Ausnahmen
c. Besondere Abstandsvorschriften
19 autres articles
Art. 491 1
Als An- und Nebenbauten gelten Gebäude und Gebäudeteile (Garagen, Schöpfe, Gartenhäuschen, gedeckte Sitzplätze und dergleichen) bis höchstens 50 m2 Grundfläche, 10 m Gebäudelänge und einer Firsthöhe von höchstens 4,5 m bei Schrägdächern bzw. höchstens 3 m Gebäudehöhe bei Flachdächern. Nebenbauten dürfen weder als Wohnung, noch als Betriebsstätte oder Ladengeschäft verwendet werden.
1 Abgeändert (Abs. 1 und 2) durch GrRB vom 19. Juni 1995. Abgeändert (Abs. 3) und angefügt (Abs. 4) durch GrRB vom 24. November 2003.
An-, Neben-, provisorische und Kleinstbauten
Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Oktober 2010
700.010
6
2
An- und Nebenbauten dürfen in allen Zonen mit einem verminderten Grenzabstand von 2 m erstellt werden. Für Nebenbauten gelten gegenüber einem Hauptgebäude auf dem gleichen Grundstück keine Gebäudeabstände. 3
Als Kleinstbauten gelten Bauten, die der Lagerung von Gerätschaften oder der Unterbringung von Tieren dienen und die Masse von 10 m2 Grundfläche, 4 m Gebäudelänge sowie 2.5 m First- bzw. bei Flachdächern Gebäudehöhe nicht überschreiten. 4
Für provisorische Bauten, Kleinstbauten sowie gedeckte Holzlager und dergleichen erlässt der Bezirksrat die für die Vermeidung von Störungen erforderlichen Vorschriften im Einzelfall.
Art. 501 Tiefbauten
Tiefbauten, die entlang der nachbarlichen Grenze den gewachsenen Erdboden nicht oder nicht über 1 m überragen, dürfen ausser gegen Strassen, Bahnlinien und öffentlichen Gewässern bis auf einen Meter an die Grenze gerückt werden.
Art. 51 Bienenhäuser
Bienenhäuser haben in der Abflugrichtung der Bienen einen Abstand von mindestens 20 m, auf den übrigen Seiten von mindestens 6 m zur Grenze einzuhalten. d. Geschlossene Bauweise
Art. 52
Mit Zonen- oder Quartierplan kann die geschlossene Bauweise vorgesehen werden. D. Gebäude- und Firsthöhe a. Gebäudehöhe
Art. 53 Begriff
Als Gebäudehöhe gilt der grösste senkrechte Abstand zwischen der Schnittlinie der Aussenwand mit der Dachoberfläche und dem Niveaupunkt. Giebelfelder werden nicht mitgerechnet. Bei Flachdächern wird bis oberkant Brüstung gemessen.
Art. 54 Niveaupunkt
1
Als Niveaupunkt gilt der auf das gewachsene Terrain projizierte Schnittpunkt der Diagonalen des kleinsten den Gebäudegrundriss umfassenden Rechtecks. 2
Sind öffentliche Bauten und Strassen mit erheblichen Terrainveränderungen verbunden, kann die Baubewilligungsbehörde für berührte Nachbargrundstücke die Mes-
1 Abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004.
Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Oktober 2010 7
700.010
sung der Gebäudehöhe ab Niveaulinien des gemäss Strassen- oder Baugesetzgebung öffentlich aufgelegten und genehmigten Projektes gestatten, sofern nachbarliche Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Art. 55
Es gelten folgende maximale Gebäudehöhen: a) in der zweigeschossigen Bauweise: b) in der dreigeschossigen Bauweise: c) in der viergeschossigen Bauweise sowie in der Gewerbe- und Industriezone:
7m 10 m
Höhenvorschriften
13 m
b. Firsthöhe
Art. 56
Als Firsthöhe gilt der senkrechte Abstand zwischen dem höchsten Punkt des Firstes und dem Niveaupunkt.
Begriff
Art. 57
Es gelten folgende maximale Firsthöhen: a) in der zweigeschossigen Bauweise: b) in der dreigeschossigen Bauweise: c) in der viergeschossigen Bauweise sowie in der Gewerbe- und Industriezone:
10,5 m 13,5 m
Höhenvorschriften
16,5 m
E. Gebäudelänge
Art. 58
Als Gebäudelänge wird die längere Seite des flächenkleinsten, den Baukörper umhüllenden Rechtecks bezeichnet, wobei in der Horizontalen zu messen ist.
Begriff
Art. 59
Bei der Bemessung der Gebäudelänge sind eingeschossige Anbauten miteinzubeziehen.
Bemessung
Art. 60 1
In der offenen Bauweise wird die Gebäudelänge von Wohnbauten auf 32 m beschränkt. 2
Mit Quartierplan kann die Gebäudelänge sowohl von Wohnbauten als auch von Gewerbe- oder Industriebauten im Einzelnen festgelegt werden.
Höchstmass
Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Oktober 2010
700.010
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F. Mehrlängenzuschlag
Art. 61 Begriff
Der Mehrlängenzuschlag entspricht der Vergrösserung des Grenzabstandes im Verhältnis zur Überschreitung einer festgelegten Gebäudelänge.
Art. 62 Berechnungsvorschriften
1
Wird die Gebäudeseite einer Wohnbaute länger als 15 m, so ist der zu ihr gemessene Grenzabstand pro Meter Mehrlänge um 0,3 m, im Maximum um 5 m, zu vergrössern. 2
Bei Berechnung der für den Mehrlängenzuschlag massgebenden Gebäudelänge sind bei gestaffelten Bauten die unter einem Winkel von 45 Grad zurückspringenden Bauteile nicht zu berücksichtigen.
Art. 631 Anwendungsbereich
Mehrlängenzuschläge gelten in den Wohnzonen und für Bauten in andern Zonen, sofern diese unmittelbar an eine Wohnzone angrenzen. Entlang von Strassen und von Baulinien gilt kein Mehrlängenzuschlag. 3. Bauten ausserhalb der Bauzone
Art. 642 Landwirtschaftliche Bauten und
Anlagen
Die Zulässigkeit von landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG).
Art. 653 Ausnahmen ausserhalb Bauzonen
Ausserhalb der Bauzonen richten sich die Errichtung zonenwidriger Bauten und Anlagen sowie die Änderung bestehender Bauten und Anlagen zu zonenfremden Zwecken nach dem Raumplanungsgesetz.
1 Ergänzt durch GrRB vom 19. Juni 1995. 2 Neue Fassung durch GrRB vom 24. November 2003. Abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 3 Neue Fassung durch GrRB vom 24. November 2003. Abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004.
Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Oktober 2010 9
700.010
Art. 65a1 1
In den im kantonalen Richtplan bezeichneten Gebieten mit traditioneller Streubauweise gilt die Änderung der Nutzung von Bauten, die Wohnungen enthalten, für landwirtschaftsfremde Wohnzwecke als standortgebunden, wenn sie nach der Änderung maximal zwei Wohnungen enthalten und ganzjährig bewohnt werden. 2
Das zulässige Mass der Änderung richtet sich nach den Art. 65b und 65c dieser Verordnung. Bei der Berechnung des zulässigen Masses werden Bewilligungen für zonenfremde Änderungen, die nach dem 1. Juli 19722 erteilt worden sind, angerechnet.
Bestimmungen für Streusiedlungsgebiete a) Standortgebundenheit
Art. 65b3 1
Bei Bauernhäusern mit angebautem Ökonomietrakt kann die bestehende Wohnfläche (Bruttogeschossfläche) innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens um maximal 150 m2 erweitert werden.
b) Bauernhäuser mit angebautem Ökonomietrakt
2
Geringfügige Veränderungen der Gebäudehülle können bewilligt werden, wenn sie für das Erreichen angemessener Raumhöhen und Belichtungsverhältnisse unabdingbar sind. Art. 65c4 1
Bei frei stehenden Wohnbauten kann die bestehende Wohnfläche (Bruttogeschossfläche) um bis zu 30 Prozent erweitert werden, höchstens aber um 100 m2. Erweiterungen innerhalb des vorhandenen Gebäudevolumens werden nur zur Hälfte angerechnet.
c) Frei stehende Wohngebäude
2
Beträgt die bestehende Wohnfläche weniger als 150 m2, kann sie über das Mass von 30 Prozent bzw. 100 m2 bis auf 200 m2 erweitert werden. Art. 65d5 1
Für Bewilligungen nach den Art. 65b und 65c dieser Verordnung gelten die Voraussetzungen von Art. 39 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV). 2
Die äussere Erscheinung im Sinne von Art. 39 Abs. 3 lit. c RPV gilt dann als im Wesentlichen gewahrt, wenn die geänderte Baute die prägenden gestalterischen Elemente und die Proportionen der herkömmlichen Bauweise im Streusiedlungsgebiet
1 Eingefügt durch GrRB vom 19. Juni 1995. Neue Fassung durch GrRB vom 24. November 2003. 2 Inkrafttreten der Bestimmungen über nichtlandwirtschaftliche Bauten ausserhalb der Bauzonen im ehemaligen Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 8. Oktober 1971. 3 Eingefügt durch GrRB vom 24. November 2003. 4 Eingefügt durch GrRB vom 24. November 2003. 5 Eingefügt durch GrRB vom 24. November 2003. Abgeändert (Abs. 1 und 2) durch GrRB vom 25. Oktober 2004.
d) Weitere Bestimmungen
Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Oktober 2010
700.010
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übernimmt. Ausnahmen können nur bewilligt werden, wenn gestalterische Verbesserungen erzielt werden. 3
Die für alle alten und neuen Nutzungen objektiv erforderlichen Wohn- und Nebenräume müssen im bestehenden angebauten oder frei stehenden, für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigten Gebäudevolumen untergebracht werden. An- und Nebenbauten können als Ausnahme bewilligt werden, wenn das bestehende Gebäudevolumen zur Aufnahme der Wohn- und Nebenräume objektiv nicht ausreicht und eine gute gestalterische Lösung sichergestellt ist.
Art. 661 Abbruch und
Wiederaufbau
1
Abbruch und Wiederaufbau von zonenwidrigen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen richten sich nach Art. 24c RPG und den darauf gestützten Bestimmungen der Raumplanungsordnung. Abs. 2 dieses Artikels bleibt vorbehalten. 2
In Streusiedlungsgebieten nach Art. 65a dieser Verordnung kann der Abbruch und Wiederaufbau von bestehenden Bauten, die Wohnungen enthalten, bewilligt werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: a) Die Herrichtung der Baute für ein zeitgemässes Wohnen ist aus objektiven Gründen anders nicht möglich; b) es liegt ein Projekt für einen Neubau vor, welcher die Proportionen und die prägenden gestalterischen Elemente der abzubrechenden Baute übernimmt; eine Ausnahme kann nur bewilligt werden, wenn der Neubau gegenüber dem abzubrechenden Bau eine gestalterische Verbesserung bringt.
Art. 672 Wichtige Anliegen der Raumplanung
Neben den Zielen und Grundsätzen des Raumplanungsgesetzes (Art. 1 und 3) gelten im Sinne von Art. 63 Abs. 6 lit. a BauG als wichtige Anliegen der Raumplanung: a) die Erhaltung der charakteristischen Streusiedlung und des appenzellischen Haustyps als landschaftsbildende Elemente; b) die Erhaltung von Arbeitsplätzen; c) die Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse der Landwirtschaft; d) die Schaffung und Erhaltung von Nebenverdienstmöglichkeiten der bäuerlichen Bevölkerung; e) die Sicherung der Versorgung mit notwendigen Gütern und Dienstleistungen in den im kantonalen Richtplan zu bezeichnenden Weilern ausserhalb der Bauzone ohne wesentliches Wachstum.
1 Neue Fassung durch GrRB vom 24. November 2003. Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 2 Abgeändert (lit. b) durch GrRB vom 24. November 2003. Abgeändert (erster Satz) durch GrRB vom 25. Oktober 2004.