Quartierplan "Langweid-Hannebuebes II", Bezirk Appenzell

Plan d'affectation spécial · Appenzell Rhodes-Intérieures

Document

Numéro
82/2025
Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Plan de quartier
Canton
Appenzell Rhodes-Intérieures
Niveau
District
Approuvé par
Standeskommission
Approuvé
4 févr. 2025
En vigueur depuis
4 févr. 2025

Carte

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Fichiers

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Texte

QP Langweid-Hannebuebes II.pdf

1020

(o]

BEZIRK APPENZELL

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Projekt Nr. 080.1.004

9. Juli 2024

Quartierplan Langweid-Hannebuebes Il, Kau

1:1'000

Afficher tout le texte

Beschlossen durch den Bezirksrat am:

Offentliche

Auflage:

1551

Langweid

14. August

Der regierende Hauptmann

451

er Bezirksschreiber

1. September 2024 bis 30. September 2024

Dem fakultativen Referendum unterstellt: 1. September 2024 bis 30. September 2024

Genehmigt durch die Standeskommission am:

Der regierende Landammann

Derzafchreiber

ERR Raumplaner AG

pay

Teufener Strasse 19 | 9001 St.Gallen | T +41(0)71 22762 62 | [email protected] | www.err.ch

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fi Hannebuebéis

Festlegungen ;

Umgrenzung Plangebiet

—_—

Waldabstandslinie

I:I

Erschliessungsbereich

e

e

|

w

Parkierungsbereich Sichtfeld nach VSS-Norm 40 273a Transformerstation

Entsorgungsstelle (Halbunterflurbehélter) Hinweise

Freihaltezone Wald Gewasser offen

Gewasser eingedolt

-------

Sichtlinie 20 m nach VSS-Norm 40 273a

[ ]

Verkehrsflache

|:|

Baute bestehend

Lehmerers

| |

| |

| 1

| |

| |

] m

Amtliche Vermessung: Stand Februar 2022, Amt fiir Geoinformation

\

_______

Reglement

(o)

BEZIRK APPENZELL

Projekt Nr. 080.1.004

9. Juli 2024

Quartierplan Langweid-Hannebuebes II, Kau

Reglement

Beschlossen durch den Bezirksrat am: 14. August 2024

yars Der regierende Hauptmann

Auflage:

|

er B&zirksschreiber

1. September 2024 bis 30. September 2024

Dem fakultativen Referendum unterstellt: 1. September 2024 bis 30. September 2024

Genehmigt durch die Standeskommission am:

Der regierende Landammann

A

S Xmoae

Dyi‘a@hreiber

;

ERR Raumplaner AG Teufener Strasse 19 | 9001 St.Gallen 1 T +41(0}71 227 62 62 | [email protected] | www.err.ch

Appenzeli | Quartierplan Langweid-Hannebuebes Il. Kau | Reglement

Art. 1 Bestandteile und Geltungsbereich

1 Der Quartierplan besteht aus dem Situationsplan 1:1'000, dem nachfolgenden Reglement sowie dem Planungsbericht. 2 gofern nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes, der Bauverordnung und des tbrigen Rechts.

Art. 2 Verbindlichkeit

1 Verbindlich sind alle im Quartierplan bezeichneten Festlegungen und die Bestimmungen dieses Reglements. Der Planungsbericht und die im Quartierplan bezeichneten Hinweise dienen der Erdéduterung des Quartierplans.

Art. 3 Zweck

1 Der Quartierplan bezweckt die Sicherung der verkehrlichen Erschliessung, die Weiterentwickiung und Emneuerung der Uberbauung in einer der Lage und Umgebung angepassten baulichen Dichte sowie die sorgfaltige Gestaltung der Bauten und ihrer Umgebung.

Art. 4 Nutzung

1 Als Hauptbauten sind Einfamilienh&user und Doppeleinfamilienhduser zuléssig. Pro Einfamilienhaus oder Doppeleinfamilienhausteil sind maximal zwei Wohneinheiten zuléssig (Hauptwohnung mit untergeordneter Einliegerwohnung). 2 Bei Einfamilienh&usem betragt die maximal zuléssige Geb&udelénge 20.0 m. Bei Doppeleinfamilienhdusem betrégt die maximal zuldssige Gebéudeldnge 320m.

Art. 5 Erschliessung

1 Der im Plan festgelegte Erschliessungsbereich dient der verkehrlichen Erschliessung der Grundstticke. 2 |nnerhalb der Sichtfelder ist ein sichtfreier Raum in der Héhe von 0.6 m-3.0m von allen Hindernissen (Bauten, Anlagen, Bepflanzungen, parkierte Fahrzeuge etc.) freizuhalten.

Art. 6 Parkierung

1 Pro Einfamilienhaus oder Doppeleinfamilienhausteil sind mindestens zwei Autoabstellplitze bereitzustellen. Pro Einliegerwohnung ist zusatzlich mindestens ein Autoabstellplatz bereitzustellen.

2 |n den im Plan bezeichneten Parkierungsbereichen sind oberirdische Autoabsteliplatze bereitzustelien und sténdig zu diesem Zweck freizuhalten.

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Appenzell | Quartierplan Langweid-Hannebuebes I, Kau | Reglement

Art. 7 Dachgestaltung

! Alle Hauptbauten mussen Satteldicher mit beidseitig gleicher Neigung zwischen 25° und 40° aufweisen. Quergiebel, die sich gut in das Gesamtbild einfugen, sind zuldssig.

2 For An-, Klein- und Kleinstbauten sind auch andere Dachformen zuléssig, sofern sie gut gestaltet sind und sich harmonisch ins Quartierbild einflgen. Flachdécher sind extensiv zu begriinen. 3 Die Satteldécher mussen allseitig Vorddcher aufweisen und sind mit Ziegeln oder Eternitschiefer einzudecken. Bei Neubauten und Dachsanierungen sind Anlagen zur Nutzung von Solarenergie (Sonnenkollektoren oder Fotovoltaikanlagen) volifiéchig in die Décher zu integrieren (Indachmontage). 4 Dacheinschnitte und -aufbauten sind in Bezug auf Gestaltung, Material- und Farbwahl sehr gut in das Gesamtbild der Baute einzuordnen.

Art. 8 Fassadengestaltung

1 Als Fassadenmaterial sind Holz, Verputz oder Schindelverkleidung zuléssig. Fur das Sockelgeschoss sind auch andere Materialien (. B. Sichtbeton) zulassig. 2

Balkone sind nur gestattet, wenn sie sich gut in die Fassade einfiigen.

3 Das Anbringen von Anlagen zur Nutzung von Solarenergie an den Fassaden ist gestattet, wenn sie sich baulich und gestalterisch sehr gut in die Fassade einfugen. Nach Méglichkeit sind sie flachig zu erstellen.

Art. 9 Umgebungsgestaltung

' Die Bodenversiegelung ist auf ein Minimum zu beschranken. Vor- und Abstellplétze sind mit moglichst wasserdurchléssigem Belag auszufhren. 2 sgtiutzmauern sind auf die unbedingt erforderliche minimaie Héhe zu beschranken. Ab einer Hshe von 1.2 m sind sie mit Bermen von mindestens 0.6 m Breite zu gestalten. Bdschungen sind mit weich modellierten Ubergéngen zu gestaiten und zu begrtnen. 3

steingérten sind nur in Form von biodiversen Anlagen erlaubt (extensiv

begriinte, strukturreiche Sand-, Kies- ader Schotterflachen).

4 Freistehende Anlagen zur Nutzung von Solarenergie sowie Anlagen an Stutzmauern und B&schungen sind nicht zuléssig.

Art. 10 Schlussbestimmung

! Mit Inkrafttreten des vorliegenden Quartierplans wird der Quartierplan Langweid-Hannebuebes, genehmigt am 13. Oktober 1993 mit Anderungen vom 25. September 2007, aufgehoben.

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Entscheid QP Langweid-Hannebuebes II 82-25.pdf

KANTON APPENZELL INNERRHODEN

Protokoll der Standeskommission (Auszug) Sitzung vom 4. Februar 2025 (Nr. 82/25)

Genehmigung / Revision Quartierplan «Langweid-Hannebuebes II», Kau Bezirksrat Appenzell / Bau- und Umweltdepartement A.

Tatsächliches

Folgende Unterlagen wurden zur Genehmigung unterbreitet: - Quartierplan Langweid-Hannebuebes II, Kau, M 1:1'000, 9. Juli 2024, ERR Raumplaner AG, St.Gallen - Quartierplan Langweid-Hannebuebes II, Kau, Reglement, 9. Juli 2024, ERR Raumplaner AG, St.Gallen - Quartierplan Langweid-Hannebuebes II, Kau, Planungsbericht, 9. Juli 2024, ERR Raumplaner AG, St.Gallen B.

Erwägungen

(...) C.

Beschluss

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Die Standeskommission genehmigt die Revision des Quartierplans «Langweid-Hannebuebes II», Kau, vom 9. Juli 2024. Im Auftrage von Landammann nd Standeskommission Der stellvert tend Ratschreiber: Michael ührer

Versanddatum: 0 7. MR1. 2025 Al 013.12-429.17-1270965=

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