Grundwasserschutzzonenplan Gätteri-Quelle
Zones de protection des eaux souterraines · Schwende-Rüte
Document
- Type
- Zones de protection des eaux souterraines
- Commune
- Schwende-Rüte
- Canton
- Appenzell Rhodes-Intérieures
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Amt für Umwelt
- Approuvé par
- Amt für Umwelt
- Approuvé
- 10 sept. 2025
- En vigueur depuis
- 10 sept. 2025
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Schwende-Rüte avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
20250910_Sz Gaetteri-Quelle Schutzzonenplan.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Reglement
III ■■■■■
BEZIRK SCHWENDE-RÜTE
KANTON J APPENZELLINNERRHODEN
Feuerschaugemeinde
r~ LJ
Appenzell
Wasserversorgung
SCHUTZZONENREGLEMENT FÜR DIE GÄTTERI-QUELLE
Betroffene Parzellen S3:
582.S, 648.S, 649.S, 650.S, 656.S, 673.S
S2:
582.S, 648.S, 649.S, 656.S, 657.S, 673.S
S1:
656.S
23. Juni 2025
Muster-Schutzzonenreglement Al 2024
Grundwasserschutzzonen um die Gätteri-Quelle=
Betroffene Parzellen
Betroffene Parzellen: Schutzzone S3: Parz. Nr.
Grundeigentümer
Adresse
Wohnort
582.S
Holzkorporation Schwende zh. Hermann Neff-Fässler Staat Appenzell lnnerrhoden Land- und Forstwirtschafts departement sowie jeweilige Eigentümer der Grundstücke Nr. D8021-8028, D8041-D8043, D8051-D8054 Staat Appenzell lnnerrhoden Bau- und Umweltdepartement Staat Appenzell Innerrhoden Landund Forstwirtschafts departement sowie jeweilige Eigentümer des Grundstückes Nr. D8001: 1/3 Thalmann-Blunk Tanja 1/3 Dauru-Blunk Cordula 1/3 Blunk-Busenhart Dominic Feuerschaugemeinde Appenzell Energie- und Wasserversorgung Holzkorporation Schwende zh. Hermann Neff-Fässler
Brachenstrasse 11
9050 Appenzell
Gaiserstrasse 8
9050 Appenzell
Gaiserstrasse 8
9050 Appenzell
Gaiserstrasse 8
9050 Appenzell
unteres Emmenholz 71 Sattleracherstrasse 36 Im Trottenrain 4 Blattenheimatstrasse 3
4528 Zuchwil 8413 Neftenbach 8542 Wiesendangen 9050 Appenzell
Brachenstrasse 11
9050 Appenzell
Parz. Nr.= Grundeigentümer
Adresse
Wohnort
582.S=
Brachenstrasse 11
9050 Appenzell
Gaiserstrasse 8
9050 Appenzell
Gaiserstrasse 8
9050 Appenzell
Blattenheimatstrasse 3
9050 Appenzell
Schwendetalstr. 69 Brachenstrasse 11
9057 Schwende 9050 Appenzell
Parz. Nr.= Grundeigentümer
Adresse
Wohnort
656.S=
Blattenheimatstrasse 3
9050 Appenzell
648.S
649.S 650.S
656.S 673.S
Schutzzone S2:
648.S=
649.S= 656.S= 657.S= 673.S=
Holzkorporation Schwende zh. Hermann Neff-Fässler Staat Appenzell Innerrhoden Land- und Forstwirtschaftsdepartement sowie jeweilige Eigentümer der Grundstücke Nr. D8021-8028, D8041-D8043, D8051-D8054 Staat Appenzell Innerrhoden Bau- und Umweltdepartement Feuerschaugemeinde Appenzell Energie- und Wasserversorgung Wyss-Koller Manuela Holzkorporation Schwende zh. Hermann Neff-Fässler
Schutzzone S1: Feuerschaugemeinde Appenzell Energie- und Wasserversorgung
Muster-Schutzzonenreglement Al 2024
Grundwasserschutzzonen um die Gätteri-Quelle=
Inhaltsverzeichnis
INHALTSVERZEICHNIS 1.
Allgemeine Bestimmungen=
1
Art. 1 = Geltungsbereich
Art. 2 = Grundwasserschutzzonen und deren Ziele=
Art. 3 = Wegleitung des Bundes=
Art. 4 = Einhaltung der Schutzzonenvorschriften=
Art. 5 = Überwachung der Grundwasserqualität=
Art. 6 = Informationspflicht=
1 1 1 2 2 2
2.
3
Allgemeine Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen=
Art. 7 = Grundsatz=
3
2.1=
3
Bestimmungen für die Zone S3=
Art. 8 = Allgemeine Beschränkungen=
Art. 9 = Bauten und Anlagen=
Art. 10 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten=
Art. 11 Schmutzwasserleitungen=
Art. 12 Verkehrsanlagen=
88 autres articles
Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen=
Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen=
Art. 15 Deponien und Ablagerungen=
Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung=
Art. 17 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel=
3 3 3 4 4 4 5 5 5 5
2.2=
Bestimmungen für die Zone S2=
6
Art. 18
Art. 19
Art. 20 Allgemeine Beschränkungen=
Bodenbewirtschaftung und Düngung= Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel=
6 6 6
2.3=
Bestimmungen für die Zone S1=
6
Art. 21
Art. 22 Allgemeine Beschränkungen=
Zutritt=
6 6
3.
Übergangsbestimmungen für bestehende Bauten und Anlagen=
7
Art. 23
Art. 24 Grundsatz=
Fristen=
7 7
3.1=
Bestimmungen für die Zone S3=
7
Art. 25
Art. 26
Art. 27
Art. 28
Art. 29 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten=
Schmutzwasserleitungen= Verkehrsanlagen= Güllebehälter und Mistlagerplätze= Weidbrunnen=
7 7 7 8 8
3.2=
Bestimmungen für die Zone S2=
8
Art. 30
Art. 31 Schmutzwasserleitungen=
Verkehrsanlagen=
8 8
Muster-Schutzzonenreglement Al 2024
Grundwasserschutzzonen um die Gätteri-Quelle=
Inhaltsverzeichnis
4.=
Schlussbestimmungen=
9
Art. 32
Art. 33
Art. 34
Art. 35
Art. 36 Verfügungen=
Ausnahmebewilligungen= Anmerkung im Grundbuch= Strafbestimmungen= Vollzugsbeginn=
9 9 9 9 9
Beilage zum Schutzzonenreglement (Stand am 1. Mai 2024) •
Auszüge aus eidgenössischen Erlassen
•
Auszüge aus kantonalen Erlassen
•
Ergänzende Richtlinien, Empfehlungen und Merkblätter
•
Fachbegriffe
Muster-Schutzzonenreglemenl Al 2024
Grundwasserschutzzonen um die Gätteri-Quelle=
Seite 1
In Anwendung von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, SR 814.20; abgekürzt GSchG), Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV) und Art. 11 des Einführungsgesetztes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 25. April 1993 erlässt das Bau- und Umweltdepartement als Reglement:
1=
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 =Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzonen der Gätteri-Quelle. Koordinaten der Brunnenstube Gätteri 2023:=
2'749'570 / 1'238'267
Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. Das Reglement ist Bestandteil des Schutzzonenplans 'Grundwasserschutzzonen um die Gätteri-Quelle', Plan-Nr. 3010006-1 (Geologiebüro Lienert & Haering AG), datiert vom 23. Juni 2025 (Massstab 1 : 2'000). Die Vorschriften des Bau- und Planungsrechtes, des Natur- und Heimatschutzrechtes sowie die Wald-, Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung des Bezirks SchwendeRüte vor. Grundwasserschutzzonen und deren Zieles
Art. 2
Grundwasserschutzzonen bestehen bei Lockergesteins- und schwach heterogenen Karstund Kluft-Grundwasserleitern aus der Zone S1, der Zone S2 und der Zone S3. Die Schutzzonen bezwecken einen abgestuften, vorsorglichen Schutz des näheren Einzugsgebietes einer Trinkwasserfassung in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Wegleitung des Bundes
Art. 3
Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL)2 gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtlinie.
1= vgl. Beilage 1.2: Anhang 4 Ziff. 12 GSchV (SR 814.201) 2= vgl. Beilage 3: Bst. a Muster-Schutzzonenreglement Al 2024
Grundwasserschutzzonen um die Gätteri-Quelle=
Seite 2
Art. 4 Einhaltung der Schutzzonenvorschriften
Die Inhaberin der Wasserfassung überwacht die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften3 und führt periodisch eine Gefahrenanalyse durch4. Änderungsbedarf an den Schutzzonenvorschriften oder Verstösse meldet sie unverzüglich dem kantonalen Amt für Umwelt. Die Inhaberin der Wasserfassung kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Bauvorhaben in der Grundwasserschutzzone sind der Inhaberin der Wasserfassung im Baubewilligungsverfahren schriftlich anzuzeigen. Die Zone S2 ist bei Bedarf auf geeignete Weise zu markieren.
Art. 5 Überwachung der Grundwasserqualität5
Das Rohwasser ist durch die Inhaberin der Wasserfassung regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebung6 und der Gewässerschutzverordnung (Anforderungen an die Wasserqualität unterirdischer Gewässer)7. Die Untersuchungsresultate sind dem Amt für Umwelt und dem kantonalen Lebensmittelinspektorat auf Verlangen einmal jährlich zuzustellen. Das Amt für Umwelt und das kantonale Lebensmittelinspektorat sind unverzüglich zu informieren, wenn: a. die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung an die chemisch-physikalische oder bakteriologische Wasserqualität gemäss Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen8 nicht erfüllt sind; b. die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnung nicht erfüllt sind; oder c. die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmittelgesetzgebung, die Gewässerschutzverordnung oder die Altlastenverordnung9 numerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt.
Art. 6 = Informationspflicht
Die Eigentümer von Grundstücken in der Grundwasserschutzzone sind verpflichtet, Pächter, Mieter oder Nutzniesser sowie Unternehmer, die auf ihren Grundstücken arbeiten, über die massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren.
3= vgl. Beilage 3: Bst. b 4= vgl. Beilage 1.8: Art. 3 Abs. 3 TBDV (SR 817.022.11) 5 vgl. Beilage 1.2: Art. 47 GSchV (SR 814.201) 6= vgl. Beilage 1.9: Bst. a 7 vgl. Beilage 1.2: Anhang 2 Ziff. 2 GSchV (SR 814.201) 8 vgl. Beilage 1.8: Art. 3 und Anhänge 1-3 TBDV (SR 817.022.11) 9= vgl. Beilage 1.9: Bst. c Muster-Schutzzonenreglemenl Al 2024
Grundwasserschutzzonen um die Gätteri-Quelle
2.=
Seite 3
ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN
Art. 7 Grundsatz
Die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen (Kapitel 2) gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten ebenfalls bei wesentlichen Änderungen bestehender Bauten und Anlagen. Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Verzug zu beheben.
2.1=
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3
Art. 8 Allgemeine Beschränkungen
Anlagen und Nutzungen, von denen eine erhöhte Gefahr ausgeht, sind nicht zulässiglo.
Art. 9 Bauten und Anlagen
Bauten und Anlagen sind über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quellwasserfassungen über den wasserführenden Schichten, zu errichten. Die zuständige Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen festlegen, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtlinien11 massgebend. Bei der Verwendung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägigen Richtlinien12 zu beachten. Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmen13 zu treffen.
Art. 10 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Änderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrecht14. Gebinde ab einem Volumen von über 20 L müssen in einer Auffangwanne gelagert werden.
10 vgl. Beilage 1.2: Anhang 4 Ziff. 221 GSchV (SR 814.201) 11 vgl. Beilage 3: Bst. c 12 vgl. Beilage 3: Bst. d 13 vgl. Beilage 3: Bst. e 14 vgl. Beilage 1.1: Art. 22 GSchG (SR 814.20);
vgl. Beilage 1.2: Art. 32 und 32a und Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. e bis i GSchV (SR 814.201); vgl. Beilage 3: Bst. f
Muster-Schutzzonenreglement AI 2024
Grundwasserschutzzonen um die Gätteri-Quelle=
Seite 4
Art. 11 Schmutzwasserleitungen
Schmutzwasserleitungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Sie müssen den Anforderungen der einschlägigen Richtlinien15 entsprechen. Die Dichtheit ist vor Inbetriebnahme und nachher alle fünf Jahre zu prüfen. Das zuständige Amt für Umwelt sorgt für die Durchführung der Kontrollen. Die daraus entstehenden Kosten werden im Sinne des Verursacherprinzips weiterverrechnet.
Art. 12 Verkehrsanlagen
Die Entwässerung von Verkehrsanlagen hat nach den einschlägigen Vorschriften und Richtlinien16 zu erfolgen. Strassen sind mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" gemäss Signalisationsverordnung17 zu versehen. Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen oder auf denen regelmässig Fahrzeuge mit wassergefährdenden Flüssigkeiten verkehren, sind mit Hartbelägen und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutz zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten. Private Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge, wie Garagenvorplätze und Garagen, sind mit dichten Belägen, geeignetem Gefälle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten. Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberflächengewässer muss ausserhalb der Grundwasserschutzzonen und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann. Die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von Verkehrsflächen, wie wenig frequentierte private Abstellplätze, Flurwege, Flurstrassen und Forststrassen, über eine bewachsene, biologisch aktive Bodenschicht ist zulässig18. Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern kann.
Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen
Lageranlagen für Hofdünger (Güllebehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.) sowie Raufuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinien19 zu erstellen und zu betreiben. Güllebehälter sind mit einem Leckerkennungssystem auszurüsten. Die Dichtheit ist damit regelmässig (mindestens jährlich) zu prüfen. Für die übrigen Anlagen gelten die Kontrollintervalle für Schmutzwasserleitungen sinngemäss. Das zuständige Amt für Umwelt sorgt für die Durchführung der Kontrollen. Die daraus entstehenden Kosten werden im Sinne des Verursacherprinzips weiterverrechnet.
15 vgl. Beilage 1.1: Art. 15 GSchG (SR 814.20); vgl. Beilage 3: Bst. g 16 vgl. Beilage 3: Bst. h 17 vgl. Beilage 1.9: Bst. d 18 vgl. Beilage 1.2: Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. c GSchV (SR 814.201) 19 vgl. Beilage 1.1: Art. 15 GSchG (SR 814.20); vgl. Beilage 3: Bst. i Muster-Schutzzonenreglement Al 2024
Grundwasserschutzzonen um die Gätteri-Quelle=
Seite 5
Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen
Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind untersagt20.
Art. 15 Deponien und Ablagerungen
Die Errichtung von Deponien21 und Plätzen zum Vergraben von Tierkörpern22 ist untersagt. Die Ablagerung und Zwischenlagerung von Stoffen, welche eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (z.B. Siloballen, Mist, Kompost, Abfälle, Recyclingbaustoffe usw.), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig. Feldrandkompostierung ist nicht zulässig. Die Kompostierung für den privaten Gebrauch ist in gedeckten Kompostmieten zulässig.
Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Bodenbewirtschaftung und Düngung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richtlinien23 und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig. Lanzendüngungen sind untersagt.
Art. 17 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel
Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen24 sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen. Bei der Verwendung von Holzschutzmitteln und der Lagerung von damit behandeltem Holz sind die bundesrechtlich vorgeschriebenen Massnahmen25 zu treffen.
20 vgl. Beilage 1.1: Art. 44 Abs. 2 Bst. a GSchG (SR 814.20) 21 vgl. Beilage 1.5: Anhang 2 Ziff. 1.1.1 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverord-
nung, SR 814.600; WEA) 22 Vgl. Beilage 1.6: Anhang 7 Ziff. 11 der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (SR 916.441.22; VTNP)
23 vgl. Beilage 1.4: Anhang 2.6 Ziff. 3 der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders
gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, SR 814.81; ChemRRV); vgl. Beilage 1.9: Bst. e vgl. Beilage 3: Bst. j 24 vgl. Beilage 1.4: Anhang 2.5 Ziff. 1 ChemRRV (SR 814.81); vgl. Beilage 1.7: Art. 25 der Verordnung über den Wald (Waldverordnung, SR 921.01; WaV); vgl. Beilage 1.9: Bst. f; vgl. Beilage 3: Bst. k 25 vgl. Beilage 1.4: Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 2 ChemRRV (SR 814.81) Muster-Schutzzonenreglement Al 2024
Grundwasserschutzzonen um die Gätteri-Quelle 2.2=
Seite 6
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2
Art. 18 Allgemeine Beschränkungen
Es gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot. Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickernlassen von Abwasser. Über Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht26.
Art. 19 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht27 und den ergänzenden Richtlinien28. Das Ausbringen von flüssigen Hof- und Recyclingdüngern (z.B. Gülle, flüssiges Gärgut) ist nicht gestattet. In der Zone S2 im Gebiet Reslen beim Seealpsee gilt ein Weidgangverbot.
Art. 20 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel
Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz richtet sich nach dem Bundesrecht29.
2.3=
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S1
Art. 21 Allgemeine Beschränkungen
Es sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Über Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht30.
Art. 22 Zutritt
Die Zone S1 ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren. Die Zone S1 ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (z.B. durch Zaun oder Hecke). Weidgang ist nicht zulässig.
26 vgl. Beilage 1.2: Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 GSchV (SR 814.201)
27 vgl. Beilage 1.4: Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 2 ChemRRV (SR 814.81) 28 vgl. Beilage 3: Bst. j
29 vgl. Beilage 1.4: Anhang 2.4 Ziff. 1.4 und Anhang 2.5 Ziff. 1.1 ChemRRV (SR 814.81); vgl. Beilage 1.7: Art. 25 WaV (SR 921.01); vgl. Beilage 3: Bst. k
30 vgl. Beilage 1.2: Anhang 4 Ziff. 223 GSchV (SR 814.201); vgl. Beilage 1.4: Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1, Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1 Bst. f und Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1 Bst. e ChemRRV (SR 814.81) Muster-Schutzzonenreglement Al 2024
Grundwasserschutzzonen um die Gätteri-Quelle
3.=
Seite 7
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN
Art. 23 Grundsatz
Die Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen in den Zonen S1, S2 und S331 an die Bestimmungen gemäss Kapitel 2 dieses Reglements ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, spätestens bei wesentlichen Änderungen vorzunehmen. Ausser Betrieb genommene Anlagen wie Schmutzwasserleitungen, Güllebehälter usw. sind fachgerecht aufzuheben, d.h. die Anlagen sind zu entfernen, einzusanden oder dauerhaft zu verschliessen.
Art. 24 Fristen
Die in Art. 25 bis 31 dieses Reglements vorgeschriebenen Fristen für die Sanierung von Bauten und Anlagen können unter den in Art. 33 dieses Reglements genannten Voraussetzungen mit Zustimmung des Amtes für Umwelt um höchstens fünf Jahre erstreckt werden. Die Fristen gelten ab Inkrafttreten des Reglements.
3.1=
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3
Art. 25 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Der Kanister beim Gebäude Assek. Nr. 830.S muss bis spätestens 31. Oktober 2025 in einer Auffangwanne gelagert werden.
Art. 26 Schmutzwasserleitungen
Bestehende Schmutzwasserleitungen sind innert einem Jahr und nachher alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen32. Das zuständige Amt für Umwelt sorgt für die Durchführung der Kontrollen. Die daraus entstehenden Kosten werden im Sinne des Verursacherprinzips weiterverrechnet. Mangelhafte Leitungen sind unverzüglich abzudichten oder zu ersetzen. Der direkte Überlauf in den Bach beim Kontrollschacht Berggasthaus Forelle muss innert Jahresfrist nach Inkrafttreten des Reglements verschlossen werden.
Art. 27 Verkehrsanlagen
Bestehende Strassen sind innert einem Jahr mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" gemäss Signalisationsverordnung33 zu versehen.
31 vgl. Beilage 1.2: Art. 31 Abs. 2 GSchV (SR 814.201) 32 vgl. Beilage 1.1: Art. 15 GSchG (SR 814.20); vgl. Beilage 3: Bst. g 33 vgl. Beilage 1.9: Bst. d Muster-Schutzzonenreglement Al 2024
Grundwasserschutzzonen um die Gätteri-Quelle=
Seite 8
Art. 28 Güllebehälter und Mistlagerplätze
Bestehende Güllebehälter und deren Zuleitungen sowie Mistlagerplätze sind innert einem Jahr und nachher alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Das kantonale Amt für Umwelt sorgt für die Durchführung der Kontrollen. Die daraus entstehenden Kosten werden im Sinne des Verursacherprinzips weiterverrechnet. Mangelhafte Anlagen sind unverzüglich zu sanieren oder stillzulegen.
Art. 29 Weidbrunnen
Der unmittelbare Bereich der Weidbrunnen muss befestigt werden (z.B. mit Schotter).
3.2=
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2
Art. 30 Schmutzwasserleitungen
Bestehende Schmutzwasserleitungen sind innert fünf Jahren durch doppelwandige Schmutzwasserleitungen zu ersetzen. Die Frist kann in begründeten Ausnahmefällen um drei Jahre verlängert werden. Die Dichtheit der Leitung ist innert einem Jahr zu prüfen. Das zuständige Amt für Umwelt sorgt für die Durchführung der Kontrollen. Die daraus entstehenden Kosten werden im Sinne des Verursacherprinzips weiterverrechnet. Mangelhafte Leitungen sind unverzüglich bis zur Ersetzung zu sanieren.
Art. 31 Verkehrsanlagen
Bestehende Strassen sind innert einem Jahr mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" gemäss Signalisationsverordnung34 zu versehen.
34 vgl. Beilage 1.9: Bst. d Muster-Schutzzonenreglement Al 2024
Grundwasserschutzzonen um die Gätteri-Quelle=
4.=
Seite 9
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 32 Verfügungen
Das Bau- und Umweltdepartement erlässt die erforderlichen Verfügungen35. Es kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht.
Art. 33 Ausnahmebewilligungen
Die zuständige Stelle des Staates kann von den Vorschriften dieses Reglements abweichende Bewilligungen erteilen, wenn: a. b. c. d.
die Anwendung der Vorschriften für den Betroffenen zu einer unzumutbaren Härte führt, der Ausnahmebewilligung keine wesentlichen öffentlichen Interessen entgegenstehen, alle zumutbaren Schutzmassnahmen getroffen werden, und der Ausnahmebewilligung keine zwingenden eidgenössischen oder kantonalen Vorschriften entgegenstehen.
Art. 34 Anmerkung im Grundbuch
Das Amt für Umwelt lässt die in diesem Reglement festgelegten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen mit dem Begriff "Grundwasserschutzzone" und dem Zusatz S1, S2 oder S3 bei den betroffenen Grundstücken im Grundbuch anmerken36.
Art. 35 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes37 und des Umweltschutzgesetzes38 bestraft.
Art. 36 Vollzugsbeginn
Dieses Reglement tritt mit Genehmigung durch das Bau- und Umweltdepartement in Kraft.
35 vgl. Beilage 2: Art. 11b, Abs. 2 EG GSchG 36 vgl. Beilage 2: Art. 11b, Abs 4 EG GSchG
37 vgl. Beilage 1.1: Art. 70 g. GSchG (SR 814.20) 38 vgl. Beilage 1.3: Art. 60 und Art. 61 USG (SR 814.01) Muster-Schutzzonenreglement Al 2024
Grundwasserschutzzonen um die Gätteri-Quelle=
Einsprachemöglichkeit vom
0 2. JULI 2025=
bis
Seite 10
)3 1. JULI 2U25
Vom Bau- und Umweltdepartement des Kantons Appenzell I. Rh. erlassen am Für das Bau- und Umweltdepartement Al Der Bauherr:=
w
Leitung Fachstelle Gewässerschutz:
.,
Hans Dörig
Muster-Schutzzonenreglement Al 2024
Viviane Resch
SEP, 2025
III=
Ill= II
1
2
Kanton Appenzell Innerrhoden
Beilage zum Schutzzonenreglement
Stand am 1. Mai 2024
Betlage zum Schutzzonenreglement Al 2024.doc=
1.5.2024
Beilage zum Schutzzonenreglement
Eidgenössische Erlasse Beilage 1.1:
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (SR 814.20; Gewässerschutzgesetz, abgekürzt GSchG)
Beilage 1.2:
Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV)
Beilage 1.3:
Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01; Umweltschutzgesetz, abgekürzt USG)
Beilage 1.4:
Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen vom 18. Mai 2005 (SR 814.81; Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, abgekürzt ChemRRV)
Beilage 1.5:
Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen vom 4. Dezember 2015 (SR 814.600; Abfallverordnung, abgekürzt VVEA)
Beilage 1.6:
Verordnung über tierische Nebenprodukte vom 25. Mai 2011 (SR 916.441.22; abgekürzt VTNP)
Beilage 1.7:
Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (SR 921.01; Waldverordnung, abgekürzt WaV)
Beilage 1.8:
Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen vom 16. Dezember 2016 (SR 817.022.11; abgekürzt TBDV)
Beilage 1.9:=
Weitere Erlasse
Kantonale Erlasse Beilage 2:=
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 25. April 1993 (abgekürzt EG GSchG)
Weitere Unterlagen Beilage 3:=
Ergänzende Richtlinien, Empfehlungen und Merkblätter
Beilage 4:=
Fachbegriffe
Bellage zum Schutzzonenreglement Al 2024.doc=
1.5.2024
Beilage 1.1
Seite 1/2
BEILAGE 1.1
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991
1.Kapitel: Reinhaltung der Gewässer 2. Abschnitt: Behandlung des Abwassers und Verwertung des Hofdüngers
Art. 15 = Erstellung und Kontrolle von Anlagen und Einrichtungen
1 Die Inhaber von Abwasseranlagen, Lagereinrichtungen und technischen Aufbereitungsanlagen für Hofdünger und flüssiges Gärgut sowie von Raufuttersilos sorgen dafür, dass diese sachgemäss erstellt, bedient, gewartet und unterhalten werden. Die Funktionstüchtigkeit von Abwasser- und Düngeraufbereitungsanlagen muss regelmässig überprüft werden. 2 Die kantonale Behörde sorgt dafür, dass die Anlagen periodisch kontrolliert werden.
4. Abschnitt: Planerischer Schutz
Art. 19 = Gewässerschutzbereiche
1 Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein. Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften. 2 In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können.
Art. 20 = Grundwasserschutzzonen
1 Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. 2 Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen: a. die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen; b. die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben; c. für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen.
Art. 21 = Grundwasserschutzareale
1 Die Kantone scheiden Areale aus, die für die künftige Nutzung und Anreicherung von Grundwasservorkommen von Bedeutung sind. In diesen Arealen dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt oder Arbeiten ausgeführt werden, die künftige Nutzungs- und Anreicherungsanlagen beeinträchtigen könnten. 2 Die Kantone können Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen auf die späteren Inhaber von Grundwasserfassungen und Anreicherungsanlagen überwälzen.
5. Abschnitt: Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Art. 22 = Allgemeine Anforderungen
1 Die Inhaber von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten müssen dafür sorgen, dass die zum Schutz der Gewässer erforderlichen baulichen und apparativen Vorrichtungen erstellt, regelmässig kontrolliert und einwandfrei betrieben und gewartet werden. Bewilligungspflichtige Lageranlagen (Art. 19 Abs. 2) müssen mindestens alle zehn Jahre kontrolliert werden; je nach Gefährdung der Gewässer legt der Bundesrat Kontrollintervalle für weitere Anlagen fest. 2 Bei Lageranlagen und Umschlagplätzen müssen Flüssigkeitsverluste verhindert, sowie auslaufende Flüssigkeiten leicht erkannt und zurückgehalten werden.
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6. Abschnitt: Bodenbewirtschaftung und Massnahmen am Gewässer
Art. 27 =
Bodenbewirtschaftung
1 Böden sind entsprechend dem Stand der Technik so zu bewirtschaften, dass die Gewässer nicht beeinträchtigt werden, namentlich nicht durch Abschwemmung und Auswaschung von Düngern und Pflanzenbehandlungsmitteln. 1b1s Im Zuströmbereich von Trinkwasserfassungen dürfen nur Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, deren Verwendung im Grundwasser nicht zu Konzentrationen von Wirkstoffen und Abbauprodukten über 0,1 pg/I führen.
2 Der Bundesrat kann die notwendigen Vorschriften erlassen. 3. Kapitel: Verhinderung und Behebung anderer nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer
Art. 44 = Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material
1 Wer Kies, Sand oder anderes Material ausbeuten oder vorbereitende Grabungen dazu vornehmen will, braucht eine Bewilligung.
2 Die Bewilligung für solche Arbeiten darf nicht erteilt werden: a. in Grundwasserschutzzonen; b. unterhalb des Grundwasserspiegels bei einem Grundwasservorkommen, das sich nach Menge und Qualität für die Wassergewinnung eignet; c. in Fliessgewässern, wenn der Geschiebehaushalt nachteilig beeinflusst wird. 3 Bei einem Grundwasservorkommen, das sich nach Menge und Qualität für die Wassergewinnung eignet, kann die Ausbeutung oberhalb des Grundwasserspiegels bewilligt werden, wenn über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel eine schützende Materialschicht belassen wird. Diese ist nach den örtlichen Gegebenheiten zu bemessen. 5. Titel: Strafbestimmungen
Art. 70 =
Vergehen
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: g.
ohne Bewilligung oder entgegen den Bedingungen einer erteilten Bewilligung Kies, Sand oder anderes Material ausbeutet oder vorbereitende Grabungen dazu vornimmt (Art. 44).
2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
Art. 71 = Übertretungen
1 Mit mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. in anderer Weise diesem Gesetz zuwiderhandelt; b. einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt. 2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. 3 Gehilfenschaft ist strafbar.
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BEILAGE 1.2
Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998
5. Kapitel: Planerischer Schutz der Gewässer
Art. 29 =
Bezeichnung von Gewässerschutzbereichen sowie Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen
1 Die Kantone bezeichnen bei der Einteilung ihres Gebiets in Gewässerschutzbereiche (Art. 19 GSchG) die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche. Die in Anhang 4 Ziffer 11 beschriebenen besonders gefährdeten
Bereiche umfassen:
a. den Gewässerschutzbereich A„ zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer; b. den Gewässerschutzbereich A. zum Schutz der Wasserqualität oberirdischer Gewässer, wenn dies zur Gewährleistung einer besonderen Nutzung eines Gewässers erforderlich ist;
c. den Zuströmbereich Z„ zum Schutz der Wasserqualität bei bestehenden und geplanten, im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen, wenn das Wasser durch Stoffe verunreinigt ist, die nicht genügend abgebaut oder zurückgehalten werden, oder wenn die konkrete Gefahr einer Verunreinigung durch solche Stoffe besteht; d. den Zuströmbereich Z. zum Schutz der Wasserqualität oberirdischer Gewässer, wenn das Wasser durch abgeschwemmte Pflanzenschutzmittel oder Nährstoffe verunreinigt ist.
2 Sie scheiden zum Schutz der im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen die in Anhang 4 Ziffer 12 umschriebenen Grundwasserschutzzonen (Art. 20 GSchG) aus. Sie können Grundwasserschutzzonen auch für geplante, im öffentlichen Interesse liegende Fassungen und Anreicherungsanlagen ausscheiden, deren Lage und Entnahmemenge feststehen. 3 Sie scheiden zum Schutz von zur Nutzung vorgesehenen unterirdischen Gewässern die in Anhang 4 Ziffer 13 umschriebenen Grundwasserschutzareale (Art. 21 GSchG) aus. 4 Sie stützen sich bei der Bezeichnung von Gewässerschutzbereichen sowie bei der Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen auf die vorhandenen hydrogeologischen Kenntnisse; reichen diese nicht aus, sorgen sie für die Durchführung der erforderlichen hydrogeologischen Abklärungen.
Art. 30 =
Gewässerschutzkarten
1 Die Kantone erstellen Gewässerschutzkarten und passen diese nach Bedarf an. Die Gewässerschutzkarten enthalten mindestens:
a. die Gewässerschutzbereiche; b. die Grundwasserschutzzonen; c. die Grundwasserschutzareale; d. die Grundwasseraustritte, -fassungen und -anreicherungsanlagen, die für die Wasserversorgung von Bedeutung sind.
2 Die Gewässerschutzkarten sind öffentlich zugänglich. Die Kantone stellen dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) und den betroffenen Nachbarkantonen die Gewässerschutzkarten und jährlich deren Aktualisierungen in digitaler Form zu.
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Art. 31 =
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Schutzmassnahmen
1 Wer in den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 29 Abs. 1) sowie in Grundwasserschutzzonen und -arealen Anlagen erstellt oder ändert oder wer dort andere Tätigkeiten, die eine Gefahr für die Gewässer darstellen, ausübt, muss die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer treffen; insbesondere muss er: a. die Massnahmen nach Anhang 4 Ziffer 2 treffen; b. die erforderlichen Überwachungs-, Alarm- und Bereitschaftsdispositive erstellen. 2 Die Behörde sorgt dafür, dass: a. bei bestehenden Anlagen in den Gebieten nach Absatz 1, bei denen die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung besteht, die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer, insbesondere diejenigen nach Anhang 4 Ziffer 2, getroffen werden; b. bestehende Anlagen in den Grundwasserschutzzonen S1 und S2, die eine Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage gefährden, innert angemessener Frist beseitigt werden und bis zur Beseitigung der Anlagen andere Massnahmen zum Schutz des Trinkwassers, insbesondere Entkeimung oder Filtration, getroffen werden.
Art. 32 =
Bewilligungen für Anlagen und Tätigkeiten in den besonders gefährdeten Bereichen
2 In den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 29) ist eine Bewilligung nach Artikel 19 Absatz 2 GSchG insbesondere erforderlich für: a. Untertagebauten; b. Anlagen, die Deckschichten oder Grundwasserstauer verletzen; c. Grundwassernutzungen (einschliesslich Nutzungen zu Heiz- und Kühlzwecken); d. dauernde Entwässerungen und Bewässerungen; e. Freilegungen des Grundwasserspiegels; f. Bohrungen; g. Lageranlagen für flüssige Hofdünger und flüssiges Gärgut; h. Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können, mit einem Nutzvolumen von mehr als 2000 I je Lagerbehälter; i. Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten in Grundwasserschutzzonen und -arealen mit einem Nutzvolumen von mehr als 450 I; j. Umschlagplätze für wassergefährdende Flüssigkeiten. 3 Ist eine Bewilligung erforderlich, müssen die Gesuchsteller nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen. 4 Die Behörde erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann; sie legt dabei auch die Anforderungen an die Stilllegung der Anlagen fest.
Art. 32a Kontrolle von Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten
1 Bei Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten, für die es eine Bewilligung, ist von den Inhabern alle zehn Jahre von aussen eine Sichtkontrolle auf Mängel hin durchführen zu lassen. 2 Eine solche Sichtkontrolle ist alle zehn Jahre von innen durchführen zu lassen bei: a. Lagerbehältern mit mehr als 250 000 I Nutzvolumen ohne Schutzbauwerk oder ohne doppelwandigen Boden; b. erdverlegten einwandigen Lagerbehältern. 3 Die Funktionstüchtigkeit der Leckanzeigesysteme von Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten ist von den Inhabern bei doppelwandigen Behältern und Rohrleitungen alle zwei Jahre, bei einwandigen Behältern und Rohrleitungen einmal jährlich kontrollieren zu lassen.
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8. Kapitel: Vollzug
Art. 47 =
Vorgehen bei verunreinigten Gewässern
1 Stellt die Behörde fest, dass ein Gewässer die Anforderungen an die Wasserqualität nach Anhang 2 nicht erfüllt oder dass die besondere Nutzung des Gewässers nicht gewährleistet ist, so:
a. ermittelt und bewertet sie die Art und das Ausmass der Verunreinigung; b. ermittelt sie die Ursachen der Verunreinigung; c. beurteilt sie die Wirksamkeit der möglichen Massnahmen; d. sorgt sie dafür, dass gestützt auf die entsprechenden Vorschriften die erforderlichen Massnahmen getroffen werden. 2 Sind mehrere Quellen an der Verunreinigung beteiligt, so sind die bei den Verursachern erforderlichen Massnahmen aufeinander abzustimmen.
Anhang 2 Anforderungen an die Wasserqualität 2=
Unterirdische Gewässer
21
Allgemeine Anforderungen
1 Die Konzentration von Stoffen, für die Ziffer 22 nummerische Anforderungen enthält, darf im Grundwasser nicht
stetig zunehmen.
2 Die Qualität des Grundwassers muss so beschaffen sein, dass es bei Exfiltration oberirdische Gewässer nicht
verunreinigt.
3 Die Temperatur des Grundwassers darf durch Wärmeeintrag oder -entzug gegenüber dem natürlichen Zustand um höchstens 3 °C verändert werden; vorbehalten sind örtlich eng begrenzte Temperaturveränderungen. 4 Durch die Versickerung von Abwasser darf sich im Wasser unterirdischer Gewässer: a. der Geruch gegenüber dem natürlichen Zustand nicht störend verändern; b. kein sauerstoffarmer Zustand und kein nachteiliger pH-Wert ergeben; c. keine Trübung und keine Verfärbung ergeben, ausgenommen bei Festgesteinsgrundwasser. 5 Durch Versickerungsanlagen, Wasserentnahmen und andere bauliche Eingriffe dürfen die schützende Deckschicht möglichst nicht verletzt und die Hydrodynamik nicht derart verändert werden, dass sich nachteilige Auswirkungen auf die Wasserqualität ergeben.
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Zusätzliche Anforderungen an Grundwasser, das als Trinkwasser genutzt wird oder dafür vorgesehen ist
1 Die Wasserqualität muss so beschaffen sein, dass das Wasser nach Anwendung einfacher Aufbereitungsverfahren die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung einhält. 2 Es gelten die nachfolgenden numerischen Anforderungen; vorbehalten bleiben besondere natürliche Verhältnisse. Für Stoffe, die von belasteten Standorten stammen, gelten diese Anforderungen nicht im Abstrombereich, in dem der grösste Teil dieser Stoffe abgebaut oder zurückgehalten wird. Nr.
Parameter
Anforderung
1
Gelöster organischer Kohlenstoff (DOC) Ammonium (Summe von NH4' - N und NH3 - N)
2 mg/I C
2
3 4 5 6 7 8 9 10 11
Nitrat (NO3 - N) Sulfat (SO42-) Chlorid (CI-) Aliphatische Kohlenwasserstoffe Monocyclische aromatische Kohlenwasserstoffe Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) Flüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (FHKW) Adsorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX) Organische Pestizide (Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel)
bei oxischen Verhältnissen: 0,08 mg/I N (entspricht 0,1 mg/I Ammonium) bei anoxischen Verhältnissen: 0,4 mg/I N (entspricht 0,5 mg/I Ammonium) 5,6 mg/I N (entspricht 25 mg/I Nitrat) 40 mg/I SO4240 mg/I Cl0,001 mg/I je Einzelstoff 0,001 mg/I je Einzelstoff 0,1 pg/I je Einzelstoff 0,001 mg/I je Einzelstoff 0,01 mg/I X 0,1 µg/I je Einzelstoff.
Anhang 4 Planerischer Schutz der Gewässer 1
Bezeichnung der besonders gefährdeten Gewässerschutzbereiche sowie Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen
12
Grundwasserschutzzonen
121 Allgemeines 1 Grundwasserschutzzonen bestehen aus den Zonen S1 und S2 und: a. bei Lockergesteins- und schwach heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern: der Zone S3; b. bei stark heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern: den Zonen Sh und Sm; die Zone Sm muss nicht ausgeschieden werden, wenn durch die Bezeichnung eines Zuströmbereichs Zu ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist. 2 Für die Dimensionierung der Zonen S2 und S3 bei Fürderbrunnen ist von der Wassermenge, die höchstens entnommen werden darf, auszugehen.
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122 Zone S1 1 Die Zone S1 soll verhindern, dass Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen sowie deren unmittelbare Umgebung beschädigt oder verunreinigt werden. 2 Bei stark heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern soll sie zudem verhindern, dass die unmittelbare Umgebung geologischer Strukturen verunreinigt wird, bei denen Oberflächenwasser konzentriert in den Untergrund gelangt (Schluckstellen) und bei denen eine Gefährdung der Trinkwassernutzung besteht. 3 Sie umfasst die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage sowie deren unmittelbare Umgebung. Bei stark heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern umfasst sie zudem die unmittelbare Umgebung von Schluckstellen, bei denen eine Gefährdung der Trinkwassernutzung besteht.
123 Zone S2 1 Die Zone S2 soll verhindern, dass: a. das Grundwasser durch Grabungen und unterirdische Arbeiten nahe von Grundwasserfassungen und anreicherungsanlagen verunreinigt wird; und b. der Zufluss zur Grundwasserfassung durch unterirdische Anlagen behindert wird. 2 Bei Lockergesteins- und schwach heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern soll sie zudem verhindern, dass Krankheitserreger sowie Stoffe, die Wasser verunreinigen können, in solchen Mengen in die Grundwasserfassung gelangen, dass sie die Trinkwassernutzung gefährden. 3 Sie wird um Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen ausgeschieden und so dimensioniert, dass: a. der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 in Zuströmrichtung mindestens 100 m beträgt; er kann kleiner sein, wenn durch hydrogeologische Untersuchungen nachgewiesen ist, dass die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage durch wenig durchlässige und nicht verletzte Deckschichten gleichwertig geschützt ist; und b. bei Lockergesteins- und schwach heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern die Fliessdauer des Grundwassers vom äusseren Rand der Zone S2 bis zur Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage mindestens zehn Tage beträgt.
124 Zone S3 1 Die Zone S3 soll gewährleisten, dass bei unmittelbar drohenden Gefahren (z.B. bei Unfällen mit Stoffen, die Wasser verunreinigen können) ausreichend Zeit und Raum für die erforderlichen Massnahmen zur Verfügung stehen. 2 Der Abstand vom äusseren Rand der Zone S2 bis zum äusseren Rand der Zone S3 in der Regel mindestens so gross wie der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2.
125 Zonen Sh und Sm 1 Die Zonen Sh und Sm sollen verhindern, dass: a. das Grundwasser durch Bau und Betrieb von Anlagen und das Ausbringen von Stoffen verunreinigt wird; und b. die Hydrodynamik des Grundwassers durch bauliche Eingriffe beeinträchtigt wird. 2 Die Zone Sh umfasst die Gebiete von hoher Vulnerabilität im Einzugsgebiet einer Grundwasserfassung. 3 Die Zone Sm umfasst die Gebiete von mindestens mittlerer Vulnerabilität im Einzugsgebiet einer Grundwasserfassung. 4 DieVulnerabilität wird aufgrund der Beschaffenheit der Überdeckung (Boden und Deckschicht) und des Karst- oder Kluftsystems sowie der Versickerungsverhältnisse bestimmt.
13
Grundwasserschutzareale
Die Grundwasserschutzareale werden so ausgeschieden, dass die Standorte der Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen zweckmässig festgelegt und die Grundwasserschutzzonen entsprechend ausgeschieden werden können.
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Massnahmen zum Schutz der Gewässer
22
Grundwasserschutzzonen
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221 Zone S3 1 In der Zone S3 sind nicht zulässig: a. industrielle und gewerbliche Betriebe, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht; b. Einbauten, die das Speichervolumen oder den Durchflussquerschnitt des Grundwasserleiters verringern; die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann; c. Versickerung von Abwasser, ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser (Art. 3 Abs. 3) über eine biologisch aktive Bodenschicht; d. nachteilige Verminderungen der schützenden Überdeckung (Boden- und Deckschicht; e. Rohrleitungen, die dem Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 19631 unterstehen; ausgenommen sind Gasleitungen. f. Kreisläufe, die Wärme dem Untergrund entziehen oder an den Untergrund abgeben; g. erdverlegte Lagerbehälter und Rohrleitungen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten; h. Lagerbehälter mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mit mehr als 450 I Nutzvolumen je Schutzbauwerk; ausgenommen sind freistehende Lagerbehälter mit Heiz- oder Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre; das gesamte Nutzvolumen darf höchstens 30 m3 je Schutzbauwerk betragen; i. Betriebsanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mit mehr als 2000 I Nutzvolumen; ausgenommen sind Anlagen, die gemäss Artikel 7 Absatz 2 der Schwachstromverordnung vom 30. März 19942 oder Artikel 7 Absatz 2 der Starkstromverordnung vom 30. März 19943 in der Zone S3 zugelassen sind. 2 Für die Verwendung von Holzschutzmitteln, Pflanzenschutzmitteln und Düngern gelten die Anhänge 2.4 Ziffer 1, 2.5 und 2.6 ChemRRV. 221b15=
Zone Sm
1 In der Zone Sm sind nicht zulässig: a. industrielle und gewerbliche Betriebe, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht; b. bauliche Eingriffe, die nachteilige Auswirkungen auf die Hydrodynamik des Grundwassers haben; c. Versickerung von Abwasser, ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser (Art. 3 Abs. 3) über eine biologisch aktive Bodenschicht sowie von verschmutztem kommunalen Abwasser aus Kleinkläranlagen unter Einhaltung der Anforderungen von Artikel 8 Absatz 2, wenn der Aufwand für eine Ableitung des kommunalen Abwassers aus der Schutzzone unverhältnismässig wäre und eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann; d. nachteilige Verminderungen der schützenden Überdeckung (Boden und Deckschicht); e. Rohrleitungen, die dem Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 1963 unterstehen; ausgenommen sind Gasleitungen. f. Kreisläufe, die Wärme dem Untergrund entziehen oder an den Untergrund abgeben; g. erdverlegte Lagerbehälter und Rohrleitungen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten; h. Lagerbehälter mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mit mehr als 450 I Nutzvolumen je Schutzbauwerk; ausgenommen sind freistehende Lagerbehälter mit Heiz- oder Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre; das gesamte Nutzvolumen darf höchstens 30 m3 je Schutzbauwerk betragen; i. Betriebsanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mit mehr als 2000 I Nutzvolumen; ausgenommen sind Anlagen, die gemäss Artikel 7 Absatz 2 der Schwachstromverordnung vom 30. März 1994 oder Artikel 7 Absatz 2 der Starkstromverordnung vom 30. März 1994 in der Zone S3 zugelassen sind. 2 Für die Verwendung von Holzschutzmitteln, Pflanzenschutzmitteln und Düngern gelten die Anhänge 2.4 Ziffer 1, 2.5 und 2.6 ChemRRV.
1 SR 746.1 2 SR 734.1 3 SR 734.2 Behage zum Schutzzonenreglement Al 2024.doc=
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Beilage 1.2
221ter=
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Zone Sh
1 In der Zone Sh gelten die Anforderungen nach Ziffer 221 )1s; überdies sind nicht zulässig: a. Anlagen und Tätigkeiten, welche die Trinkwassernutzung gefährden; b. Versickerung von Abwasser, ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser (Art. 3 Abs. 3) über eine biologisch aktive Bodenschicht. 2 Für die Verwendung von Holzschutzmitteln, Pflanzenschutzmitteln und Düngern gelten die Anhänge 2.4 Ziffer 1, 2.5 und 2.6 ChemRRV.
222 Zone S2 1 In der Zone S2 gelten die Anforderungen nach Ziffer 221; überdies sind unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 nicht zulässig: a. das Erstellen von Anlagen; die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann; b. Grabungen, welche die schützende Überdeckung (Boden und Deckschicht) nachteilig verändern; c. Versickerung von Abwasser; d. andere Tätigkeiten, welche die Trinkwassernutzung gefährden. 2 Für die Verwendung von Holzschutzmitteln, Pflanzenschutzmitteln und Düngern gelten die Anhänge 2.4 Ziffer 1, 2.5 und 2.6 ChemRRV.
223 Zone S1 In der Zone S1 sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen.
23
Grundwasserschutzareale
1 Für bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten in Grundwasserschutzarealen gelten die Anforderungen nach Ziffer 222 Absätze 1 und 3. 2 Sind Lage und Ausdehnung der künftigen Schutzzonen bekannt, so gelten für die entsprechenden Flächen die entsprechenden Anforderungen.
Betlage zum Schutzzonenreglemenl Al 2024.doc=
1.5.2024
Beilage 1.3
Seite 1/1
BEILAGE 1.3
Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983
5. Titel: Strafbestimmungen
Art. 60 =
Vergehen
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
d. mit Stoffen entgegen den Anweisungen so umgeht, dass sie, ihre Folgeprodukte oder Abfälle die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können (Art. 28);
2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
Art. 61 = Übertretungen
1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: e.
mit Stoffen, denen keine Informationen oder Anweisungen beiliegen, so umgeht, dass sie, ihre Folgeprodukte oder Abfälle die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können (Art. 28);
2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. 3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Betlage zum Schulzzonenreglement Al 2024.doc=
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Beilage 1.4
Seite 1/5
BEILAGE 1.4
Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005
2. Kapitel: Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen 1. Abschnitt: Einschränkungen, Verbote und Ausnahmebewilligungen
Art. 3
1 Die Einschränkungen und Verbote des Umgangs mit bestimmten Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen sowie die Ausnahmebewilligungen dazu sind in den Anhängen geregelt. 2 Ausnahmebewilligungen nach den Anhängen werden nur Personen erteilt, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz haben. Anhang 2.4 Biozidprodukte 1= Holzschutzmittel 1.4
Verwendung in Grundwasserschutzzonen
1 In den Zonen S1, S2 und Sh von Grundwasserschutzzonen ist verboten: a. die Verwendung von Holzschutzmitteln; b. die Lagerung von Holz, das mit Holzschutzmitteln behandelt worden ist. 2 Wer in den Zonen S3 und Sm von Grundwasserschutzzonen und in der Nähe von Gewässern Holzschutzmittel verwenden oder damit behandeltes Holz lagern will, muss bauliche Massnahmen gegen das Versickern und das Abschwemmen der Mittel treffen.
Betlage zum Schutzzonenreglement Al 2024.doc=
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Beilage 1.4
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Anhang 2.5 Pflanzenschutzmittel 1= Verwendung 1.1
Verbote und Einschränkungen
1 Pflanzenschutzmittel dürfen nicht verwendet werden: a. in Gebieten, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht unter Naturschutz stehen, soweit die dazugehörigen Vorschriften nichts anderes bestimmen; b. in Riedgebieten und Mooren; c. in Hecken und Feldgehölzen sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von Hecken und Feldgehölzen; d. im Wald sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang der Bestockung; e. in oberirdischen Gewässern und in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von oberirdischen Gewässern, wobei der Streifen in Fliessgewässern, für die ein Gewässerraum nach Artikel 41a GSchV4 festgelegt wurde oder bei denen nach Artikel 41a Absatz 5 GSchV ausdrücklich auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet wurde, ab der Uferlinie und bei den übrigen Fliessgewässern sowie bei stehenden Gewässern ab der Böschungsoberkante gemäss Pufferstreifenmerkblatt «Pufferstreifen richtig messen und bewirtschaften», KIP/PIOCH 2009,5 gemessen wird; f. in der Zone S1 von Grundwasserschutzzonen; g. auf und an Gleisanlagen in den Zonen S2 und Sh von Grundwasserschutzzonen. 2 Pflanzenschutzmittel, die dazu bestimmt sind, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder auf ein unerwünschtes Pflanzenwachstum Einfluss zu nehmen, dürfen zudem nicht verwendet werden: a. auf Dächern und Terrassen; b. auf Lagerplätzen; c. auf und an Strassen, Wegen und Plätzen; d. auf Böschungen und Grünstreifen entlang von Strassen und Gleisanlagen. 3 Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in den Zonen S2 und Sh von Grundwasserschutzzonen gilt die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 20106. 4 Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in den Zuströmbereichen Zu und Z. (Art. 29 Abs. 1 Bst. c und d GSchV) legen die Kantone, unter Berücksichtigung der Ausnahmen nach Ziffer 1.2 Absätze 2, 4 und 5, über die Absätze 1 und 2 hinausgehende Einschränkungen fest, soweit dies zum Schutz der Gewässer erforderlich ist. Insbesondere schränken sie die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels im Zuströmbereich Zu ein, wenn dieses in einer Trinkwasserfassung festgestellt wird und die Anforderungen an genutztes oder zur Nutzung vorgesehenes Grundwasser wiederholt nicht erfüllt werden. 5 Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf und an Gleisanlagen ausserhalb der Zonen S1, S2 und Sh von Grundwasserschutzzonen legt das Bundesamt für Verkehr die zum Schutz der Umwelt erforderlichen Einschränkungen und Verbote fest. Es berücksichtigt dabei die örtlichen Verhältnisse und hört vor dem Entscheid die betroffenen Kantone an.
1.2
Ausnahmen
1 Von den Verboten nach Ziffer 1.1 Absatz 1 Buchstaben a und b ausgenommen ist die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die dazu bestimmt sind, Erntegüter in geschlossenen Anlagen oder Gebäuden zu konservieren, soweit durch Schutzvorkehrungen sichergestellt ist, dass die Mittel oder ihre Abbauprodukte nicht abgeschwemmt werden oder in das Erdreich versickern. 2 Von den Verboten nach Ziffer 1.1 Absatz 1 Buchstabe c und d, soweit Buchstabe d bestockte Weiden sowie den Streifen von 3 Metern Breite entlang der Bestockung betrifft, ausgenommen sind Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen, sofern diese mit anderen Massnahmen, wie regelmässiges Mähen, nicht erfolgreich bekämpft werden können.
4 SR 814.201 5 Das Merkblatt kann bei Agridea, 8315 Lindau, bezogen werden. 6 SR 916.161 Beilage zum Schutzzonenreglement Al 2024.doc=
1.5.2024
Beilage 1.4
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3 Können im Wald Pflanzenschutzmittel nicht durch Massnahmen ersetzt werden, welche die Umwelt weniger belasten, erteilt die zuständige kantonale Behörde in Abweichung vom Verbot nach Ziffer 1.1 Absatz 1 Buchstabe d eine Bewilligung nach den Artikeln 4-6 für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln: a. zur Behandlung von Holz im Wald, von dem in der Folge von Naturereignissen Waldschäden ausgehen können, und gegen die Erreger von Waldschäden selbst, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist; b. zur Behandlung von geschlagenem Holz mit Insektiziden, die gestützt auf die Pflanzenschutzmittelverordnung für die Kultur «Liegendes Rundholz im Wald und auf Lagerplätzen» zugelassen sind, auf dazu geeigneten Plätzen, sofern das Holz nicht rechtzeitig abgeführt werden kann, diese Plätze nicht in Zonen S1, S2 und Sh von Grundwasserschutzzonen liegen und wirksame Massnahmen gegen das Versickern und das Abschwemmen der Mittel getroffen werden; c. in forstlichen Pflanzgärten ausserhalb der Zonen S1, S2, S3 und Sh von Grundwasserschutzzonen; d. zur Behebung von Wildschäden in natürlichen Verjüngungen sowie bei Wieder- oder Neuanpflanzungen, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist. 3b's Das Bundesamt für Verkehr erteilt im Einzelfall im Einvernehmen mit dem BAFU in Abweichung vom Verbot nach Ziffer 1.1 Absatz 1 Buchstabe g eine Bewilligung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in den Zonen S2 und Sh von Grundwasserschutzzonen, wenn:
a. die Gleisanlage in einer dichten Wanne liegt; b. das anfallende Abwasser ausserhalb der Zonen S2 oder Sh von Grundwasserschutzzonen beseitigt wird; und c. der Ersatz von Pflanzenschutzmitteln durch andere Massnahmen, welche die Umwelt weniger belasten, unverhältsmässig wäre.
4 Vom Verbot nach Ziffer 1.1 Absatz 2 Buchstabe c ausgenommen sind Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen bei National- und Kantonsstrassen, sofern diese mit anderen Massnahmen, wie regelmässiges Mähen, nicht erfolgreich bekämpft werden können. 5 Vom Verbot nach Ziffer 1.1 Absatz 2 Buchstabe d ausgenommen sind Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen, sofern diese mit anderen Massnahmen, wie regelmässiges Mähen, nicht erfolgreich bekämpft werden können. Anhang 2.6 Dünger 3=
Verwendung
3.1= Grundsätze 1 Wer Dünger verwendet, muss berücksichtigen: a. die im Boden vorhandenen Nährstoffe und den Nährstoffbedarf der Pflanzen (Düngungsempfehlungen); b. den Standort (Pflanzenbestand, Topografie und Bodenverhältnisse); c. die Witterung; d. Beschränkungen, die nach der Gewässerschutz-, der Natur- und Heimatschutz- oder der Umweltschutzgesetzgebung angeordnet oder vereinbart worden sind.
2 Wer über Hofdünger verfügt, darf Recycling- und Mineraldünger nur verwenden, wenn der Hofdünger nicht ausreicht oder sich nicht eignet, um den Nährstoffbedarf der Pflanzen zu decken. 3.2= Einschränkungen 3.2.1
Stickstoffhaltige und flüssige Dünger
1 Stickstoffhaltige Dünger dürfen nur zu Zeiten ausgebracht werden, in denen die Pflanzen den Stickstoff aufnehmen können. Erfordern besondere Bedürfnisse des Pflanzenbaus ausserhalb dieser Zeiten dennoch eine Düngung, so dürfen solche Dünger nur ausgebracht werden, wenn keine Beeinträchtigung der Gewässer zu befürchten ist. 2 Flüssige Dünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden saug- und aufnahmefähig ist. Sie dürfen vor allem dann nicht ausgebracht werden, wenn der Boden wassergesättigt, gefroren, schneebedeckt oder ausgetrocknet ist.
Betlage zum Schutzzonenregiemenl AI 2024.doc=
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Beilage 1.4
3.2.2
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Kompost, Gärgut und Presswasser
1 Auf einer Hektare dürfen innert drei Jahren bis zu 25 t Kompost und Gärgut (bezogen auf die Trockensubstanz) oder 200 m3 Presswasser zu Düngezwecken verwendet werden, wenn dadurch der Bedarf der Pflanzen an Stickstoff und Phosphor nicht überstiegen wird. 2 Auf einer Hektare dürfen innert zehn Jahren nicht mehr als 100 t Kompost und Gärgut (bezogen auf die Trockensubstanz) als Bodenverbesserer, als Substrat, als Erosionsschutz, für Rekultivierungen oder für künstliche Kulturerden verwendet werden.
3.2.3 Rückstände aus kleinen Abwasserreinigungsanlagen und aus nichtlandwirtschaftlichen Abwassergruben ohne Abfluss 1 Rückstände aus nichtlandwirtschaftlichen Abwasserreinigungsanlagen mit höchstens 200 Einwohnerwerten und aus nichtlandwirtschaftlichen Abwassergruben ohne Abfluss dürfen mit Bewilligung der kantonalen Behörde ausserhalb von Grundwasserschutzzonen auf Futterflächen in weit abgelegenen oder verkehrstechnisch schlecht erschlossenen Gebieten verwendet werden. 2 Sie dürfen nicht auf Gemüseflächen verwendet und in Güllengruben eingefüllt werden; vorbehalten bleiben ausserdem die Vorschriften von Ziffer 3.3.
3.3= Verbote und Ausnahmen 3.3.1 Verbote 1 Dünger dürfen nicht verwendet werden: a. in Gebieten, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht unter Naturschutz stehen, soweit die massgebenden Vorschriften oder Vereinbarungen nichts anderes bestimmen; b. in Riedgebieten und Mooren, soweit für diese nicht bereits Regelungen nach Buchstabe a gelten; c. in Hecken und Feldgehölzen sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von Hecken und Feldgehölzen; d. in oberirdischen Gewässern und in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von oberirdischen Gewässern, wobei der Streifen bei Fliessgewässern, für die ein Gewässerraum nach Artikel 41a GSchV7 festgelegt wurde oder bei denen nach Artikel 41a Absatz 5 GSchV ausdrücklich auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet wurde, ab der Uferlinie und bei den übrigen Fliessgewässern sowie bei stehenden Gewässern ab der Böschungsoberkante gemäss Pufferstreifenmerkblatt «Pufferstreifen richtig messen und bewirtschaften», KIP/PIOCH 20098, gemessen wird; e. in der Zone S1 von Grundwasserschutzzonen. 2 Flüssige Hof- und Recyclingdünger dürfen in den Zonen S2 und Sn von Grundwasserschutzzonen nicht verwendet werden. 3 Für die Verwendung von Düngern in den Zuströmbereichen Zu und Z. legt die kantonale Behörde über die Absätze 1 und 2 hinausgehende Einschränkungen fest, soweit dies zum Schutz der Gewässer erforderlich ist. 4 Klärschlamm darf nicht verwendet werden. 5 Die Verwendung von Düngern im Wald sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang der Bestockung ist verboten.
3.3.2 Ausnahmen 1 Die kantonale Behörde kann in Abweichung vom Verbot nach Ziffer 3.3.1 Absatz 2 gestatten, dass flüssige Hofund Recyclingdünger in der Zone S2 von Grundwasserschutzzonen pro Vegetationsperiode bis dreimal in angemessenen Abständen in einer Menge von höchstens 20 m3 pro ha ausgebracht werden dürfen, wenn aufgrund der Bodenbeschaffenheit gewährleistet ist, dass keine pathogenen Mikroorganismen in die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage gelangen.
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7 SR 814.201 8 Das Merkblatt kann bei Agridea, 8315 Lindau, bezogen werden. Behage zum Schutzzonenreglement Al 2024.doc=
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2 In Abweichung vom Verbot nach Ziffer 3.3.1 Absatz 5 und unter Vorbehalt von Ziffer 3.3.1 Absätze 1-4 kann die Anwendung von Düngern im Wald und in einem Streifen von drei Metern Breite entlang der Bestockung ausserhalb von Grundwasserschutzzonen bewilligt werden (Art. 4-6) für: a. die Verwendung von Kompost und Mineraldüngern: 1. in forstlichen Pflanzgärten, 2. bei Wieder- und Neuanpflanzungen sowie für Ansaaten, 3. zur Förderung der Begrünung von Waldstrassenböschungen sowie im Lebendverbau, 4. auf kleinen Flächen im Rahmen wissenschaftlicher Versuche; b. das Ausbringen von Hofdüngern, Kompost, Gärgut und nicht stickstoffhaltigen Mineraldüngern auf bestockten Weiden.
Betlage zum Schutzzonenreglement Al 2024.dou=
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Beilage 1.5
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BEILAGE 1.5
Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) vom 4. Dezember 2015
4. Kapitel: Abfallanlagen 5. Abschnitt: Deponien
Art. 36 =
Standort und Bauwerk von Deponien
1 Für den Standort und das Bauwerk von Deponien gelten die Anforderungen nach Anhang 2. 2 Deponien des Typs E dürfen nicht unterirdisch errichtet werden. Andere Deponien dürfen mit Zustimmung des BAFU unterirdisch errichtet werden, wenn: a. die Abfälle in einem bis zum Ende der Nachsorgephase stabilen Hohlraum abgelagert werden; b. nachgewiesen wird, dass die Deponien bis zum Ende der Nachsorgephase die Umwelt nicht gefährden können, davon ausgenommen sind Deponien des Typs A; c. auf Deponien des Typs D ausschliesslich Schlacke abgelagert wird, die aus Anlagen stammt, in denen Siedlungsabfälle oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung verbrannt werden und die Entwicklung von Gasen mit geeigneten Massnahmen verhindert wird. 3 Sofern eine Umlegung eines Fliessgewässers für die Errichtung einer Deponie nach den Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung zulässig ist, muss: a. das Gewässer um die Deponie herum geleitet werden; b. sichergestellt werden, dass kein Wasser in die Deponie eindringen kann.
Anhang 2 Anforderungen an Standort und Bauwerk von Deponien 1
Deponiestandort
1.1 Gewässerschutz und Naturgefahren 1.1.1 Deponien dürfen nicht in Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen errichtet werden.
Beilage zum Schulzzonenreglemenl Al 2024.doc=
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Beilage 1.6
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BEILAGE 1.6
Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) vom 25. Mai 2011
3. Abschnitt: Zulässige Entsorgungsarten
Art. 25 = Vergraben von tierischen Nebenprodukten
1 Vergraben werden dürfen: a. Tierkörper, die aus schwer zugänglichen Orten nicht in eine Anlage verbracht werden können; b. Tierkörper, die mit Fremdkörpern vermengt sind und deshalb nicht in einer Anlage entsorgt werden können; c. Tierkörper, die infolge einer Seuche oder Katastrophe anfallen, und die nicht in einer Anlage entsorgt werden können; d. einzelne kleine Tiere bis zu einem Gewicht von zehn Kilogramm auf Privatgrund; e. Heimtiere auf Tierfriedhöfen. 2 Die Anforderungen an Plätze, die zum Vergraben von Tierkörpern nach Absatz 1 Buchstaben b, c und e vorgesehen sind, und die beim Vergraben auf diesen Plätzen zu beachtenden Schutzmassnahmen sindin Anhang 7 festgelegt.
Anhang 7 Anforderungen an Plätze zum Vergraben von Tierkörpern und Schutzmassnahmen beim Vergraben 1= Standort 11= Plätze zum Vergraben von Tierkörpern dürfen nicht in Grundwasserschutzzonen und in Grundwasserschutzarealen liegen. Werden grosse Mengen von Tierkörpern vergraben, so darf der Platz nicht in den besonders gefährdeten Bereichen nach Artikel 29 Absatz 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19989 liegen. 12= Sie dürfen nicht in Gebieten mit vernässtem Boden liegen oder in Gebieten, die überschwemmungs-, steinschlag-, rutsch- oder besonders erosionsgefährdet sind. 13= Tierkörper dürfen nicht im Einzugsgebiet von Quellen und in Gebieten vergraben werden, die für die Trinkwassergewinnung von Bedeutung sind.
2=
Schutzmassnahmen
21= Die vergrabenen Tierkörper müssen mindestens 2 m über dem Grundwasserspiegel liegen und mit einer Erdschicht von mindestens 1,2 m Dicke überdeckt werden. 22= Werden grosse Mengen von Tierkörpern vergraben, so muss der Platz während mindestens zweier Jahre eingezäunt werden. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann diese Frist verlängern, wenn die geplante Nutzung ein Risiko für die Gesundheit von Menschen und Tieren darstellt. 23= Tierfriedhöfe müssen eingezäunt oder sonst in geeigneter Weise von der Umgebung abgegrenzt sein.
9 SR 814.201 Beilage zum Schutzzonenreglemen1 Al 2024.doc=
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Beilage 1.7
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BEILAGE 1.7
Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992
3. Abschnitt: Verwendung umweltgefährdender Stoffe
Art. 25
Die ausnahmsweise Verwendung von umweltgefährdenden Stoffen im Wald richtet sich nach der ChemikalienRisikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 200510.
10 SR 814.81 Betlage zum Schutzzonenreglement Al 2024.doc=
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Beilage 1.8
Seite 1/5
BEILAGE 1.8
Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV) vom 16. Dezember 2016
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 =
Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Aufbereitung, die Bereitstellung und die Qualität von Trinkwasser als Lebensmittel und von Wasser als Gebrauchsgegenstand. 2 Sie legt insbesondere die Anforderungen fest in Bezug auf: a. Trinkwasser; b. Duschwasser in öffentlich zugänglichen Anlagen; c. Wasser in öffentlich zugänglichen Schwimmbädern, einschliesslich Sprudelbädern, Thermalbädern, Mineralbädern, Solebädern, Wellnessbädern, Therapiebädern, Kinderplanschbecken oder ähnlichen Einrichtungen, sowie in öffentlich zugänglichen Wasserbecken mit biologischer Aufbereitung des Badewassers.
2. Abschnitt: Trinkwasser
Art. 2 =
Begriffe
In diesem Abschnitt bedeuten: a. Trinkwasser. Wasser im Naturzustand oder nach der Aufbereitung, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Lebensmitteln oder zur Reinigung von Bedarfsgegenständen nach Artikel 5 Buchstabe a des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 201411 vorgesehen, bereitgestellt oder verwendet wird; b. Warmwasser. Trinkwasser, dessen Temperatur durch Wärmezufuhr erhöht worden ist; c. Wasserversorger: Anbieterin oder Anbieter, die oder der Zwischen- oder Endabnehmerinnen und -abnehmer mit Trinkwasser versorgt; d. Wasserversorgungsanlage: Anlage zum Fassen, Aufbereiten, Speichern und Verteilen von Trinkwasser; e. Fassung: bauliche Einrichtung, mit der ein Wasservorkommen zur Trinkwassernutzung erschlossen wird; f. Verteilnetz: Leitungen bis zur Schnittstelle mit den Hausinstallationen, bestehend aus Transport-, Zubringer-, Haupt- und Versorgungsleitungen zum Transportieren und Verteilen von Trinkwasser; g. Hausinstallation: Leitungen bis zur Schnittstelle mit dem Verteilnetz, bestehend aus hausinternen Trinkwasserleitungen mit den dazugehörenden Armaturen und den Hauszuleitungen.
Art. 3 =
Anforderungen an Trinkwasser
1 Trinkwasser muss hinsichtlich Geruch, Geschmack und Aussehen unauffällig sein und darf hinsichtlich Art und Konzentration der darin enthaltenen Mikroorganismen, Parasiten sowie Kontaminanten keine Gesundheitsgefährdung darstellen.
2 Trinkwasser muss die Mindestanforderungen nach den Anhängen 1-3 erfüllen. 3 Die Betreiberin oder der Betreiber einer Trinkwasserversorgungsanlage führt zudem unter Berücksichtigung der Anforderungen des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199112 im Rahmen der gesamtbetrieblichen Gefahrenanalyse periodisch eine Analyse der Gefahren für Wasserressourcen durch. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Inhaberinnen und Inhaber sowie Betreiberinnen und Betreiber von Hausinstallationen.
11 SR 817.0 12 SR 814.20 Bellage zum Schutzzonenregtemenl Al 2024.doc=
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Beilage 1.8
Art. 4 =
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Anforderungen an Wasserversorgungsanlagen
1 Wer eine Wasserversorgungsanlage bauen oder baulich verändern will, muss dies der kantonalen Vollzugsbehörde vorgängig melden. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Inhaberinnen und Inhaber sowie Betreiberinnen und Betreiber von Hausinstallationen. 2 Beim Bau oder Umbau sowie beim Betrieb der Wasserversorgungsanlage müssen die anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. 3 Die Betreiberin oder der Betreiber ist verpflichtet, die Anlage durch entsprechend ausgebildete Personen regelmässig überwachen und warten zu lassen. 4 Für die Aufbereitung von Trinkwasser und den Schutz von Wasserversorgungsanlagen gilt: a. Es dürfen ausschliesslich Verfahren und Stoffe nach Anhang 4 verwendet werden. b. Bei den Verfahren sind die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Die Stoffe müssen hinsichtlich der Reinheit für den Einsatz im Trinkwasserbereich geeignet sein. c. Zur Desinfektion verwendete Biozidprodukte müssen der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 200513 für die Desinfektion von Trinkwasser oder von Wasserversorgungsanlagen zugelassen sein.
4bi' Für die Desinfektion von Wasserversorgungsanlagen gilt Absatz 4 Buchstaben b und c. 5 Für den Bau oder Umbau sowie beim Betrieb der Trinkwasserversorgungsanlage sind Trinkwasserkontaktmaterialien zu verwenden, deren Eignung zum Fassen, Aufbereiten, Transportieren und Speichern von Trinkwasser nach anerkannten Prüf- und Bewertungsverfahren ermittelt wurde.
Art. 5 =
Information der Zwischen- oder Endabnehmerinnen und -abnehmer
Wer über eine Wasserversorgungsanlage Trinkwasser abgibt, hat die Zwischen- oder Endabnehmerinnen und abnehmer mindestens einmal jährlich umfassend über die Qualität des Trinkwassers zu informieren. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Inhaberinnen und Inhaber sowie Betreiberinnen und Betreiber von Hausinstallationen.
Art. 6 =
Einschränkung bei der Kennzeichnung von abgefülltem Trinkwasser
Wer Trinkwasser an Konsumentinnen oder Konsumenten abgibt, darf auf dem Behältnis weder Hinweise auf Quellorte oder Quellnamen noch Bildzeichen, Abbildungen oder Bezeichnungen anbringen, die Anlass zu Verwechslungen mit einem natürlichen Mineralwasser oder mit Quellwasser geben könnten.
Anhang 1 Mikrobiologische Anforderungen an Trinkwasser Produkt= 1= Trinkwasser 1.1= an der Fassung=
unbehandelt=
Parameter
Höchstwerte KBE=
Analytische= Referenzmethode
Bemerkungen
Aerobe
100/ml=
EN/ISO 6222=
Bebrütungstemperatur: 30°C: Bebrütungszeit: 72 Stunden
nn/10oml=
EN/ISO 9308-1
nn/100 ml= 20/ml=
EN/ISO 7899-2 EN/ISO 6222=
mesophile Keime Escherichia coli
1.2= nach der=
Behandlung=
Enterokokken Aerobe
mesophile Keime
Escherichia=
nn/100ml=
EN/ISO 9308-1
Enterokokken=
nn/100ml= 300/ml=
EN/ISO 7899-2 EN/ISO 6222
nn/100ml= nn/100ml=
EN/ISO 9308-1 EN/ISO 7899-2
coli
1.3= im Verteilnetz,
behandelt oder unbehandelt
Aerobe=
mesophile Keime Escherichia= Enterokokken=
Bebrütungstemperatur: 30°C Bebrütungszeit: 72 Stunden Gilt unmittelbar nach der Aufbereitung oder der Behandlung des Wassers
Bebrütungstemperatur: 30°C Bebrütungszeit: 72 Stunden
13 SR 813.12 Behage zum Schutzzonenreglement Al 2024.doc=
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Anhang 2 Chemische Anforderungen an Trinkwasser Parameter Acrylamid
Höchstwerte 0,1
Einheiten pg/I
Aluminium Ammonium Ammonium Antimon Arsen Benzen (Benzol) Benzo[a]pyren Blei
0,2 0,5 0,1 5 10 1 0.01 10
mg/I mg/I mg/I pg/I pg/I pg/I pg/I pg/I
Bor Bromat
1 10
mg/I pg/I
BTEX
3
pg/I
Cadmium Chlorat
3 0,2
pg/I mg/I
Chlor (freies) Chlordioxid Chlorit
0,1 0,05 0,2
mg/I mg/I mg/I
Chlormethyloxiran (Epichlorhydrin)
0,1
pg/I
Chlorethen (Vynilchlorid)
0,5
pg/I
Chrom Chrom (VI) Cyanid Dichlorethan 1,2Dioxan, 1,4Eisen Ethylendiamintetraacetat (EDTA) ETBE + MTBE
50 20 50 20 6 0,2 0,2
pg/I pg/I pg/I pg/I pg/I mg/I mg/I
5
pg/I
Fluorid Halogenkohlenwasserstoffe, flüchtige: Summe aller halogenierten Substanzen mit einem Grundgerüst von 1-3 CAtomen und keinen weiteren funktionellen Gruppen Kohlenwasserstoffe, polycryclische, aromatische Kohlenwasserstoff-Index10 — C40
1,5 10
mg/I pg/I
0,1
pg/I
20
pg/I
Kupfer
mg/I
Quecksilber Mangan Natrium Nickel
1 50 200 20
pg/I pg/I mg/I pg/I
Nitrilotriessigsäure (NTA) Nitrat
0,2 40
mg/I mg/I
Beilage zum Schutzzonenreglement Al 2024.doc=
Bemerkungen Der Parameterwert bezieht sich auf den Restmonomergehalt im Wasser, berechnet gemäss den Spezifikationen für den maximalen Migrationswert des betreffenden Polymers bei Wasserkontakt. Für Trinkwasser vom reduzierten Typus; berechnet als NH4.. Für Trinkwasser vom oxidierten Typus; berechnet als NH4.. Siehe ebenfall BTEX Proben ab Hausinstallationen sind nach einem Vorlauf von 500ml zu entnehmen Aus Trinkwasseraufbereitung stammend, ohne Beeinträchtigung der Desinfektion. Summe von Benzen, Methylbenzen, Ethylbenzen und Dimetylbenzen. Aus Trinkwasseraufbereitung stammend, ohne Beeinträchtigung der Desinfektion. Aus Trinkwasseraufbereitung stammend, ohne Beeinträchtigung der Desinfektion. Der Parameterwert bezieht sich auf den Restmonomergehalt im Wasser, berechnet gemäss den Spezifikationen für den maximalen Migrationswert des betreffenden Polymers bei Wasserkontakt. Der Parameterwert bezieht sich auf den Restmonomergehalt im Wasser, berechnet gemäss den Spezifikationen für den maximalen Migrationswert des betreffenden Polymers bei Wasserkontakt. Gesamtes Cyanid, alle Formen, berechnet als Cyanid Siehe auch „Halogenkohlenwasserstoffe, flüchtige" Total Summe von 2-Methoxy- 2-methylpropan und 2-Ethoxy-2methylpropan. Gilt im Verteilnetz (ausgenommen Hausinstallationen). Aus Umweltkontmination stammend.
Summe von Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo [ghi] perylen, Indeno [1, 2, 3,-cd] pyren. Bestimmung mit einer Methode analog zur Methode ISO 9377-2, jedoch mit tieferer Bestimmungsgrenze. Proben ab Hausinstallationen sind nach einem Vorlauf von 500 ml zu entnehmen.
Proben ab Hausinstallationen sind nach einem Vorlauf von 500 ml zu entnehmen.
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Beilage 1.8
Nitrit Organische chemische Verbindung mit unbekannter Toxizität, aber bekannter chemischer Struktur, mit strukturelle Hinweise auf ein genotoxisches Potenzial
0,1 0,1
mg/I Ng/I
Organische chemische Verbindung mit unbekannter Toxizität, aber bekannter chemischer Struktur, ohne strukturelle Hinweise auf ein genotoxisches Potenzial
10
pg/I
Ozon Perfluoroctansulfonat (PFOS) Perfluorhexansulfonat (PFHxS) Perfluoroctansäure (PFOA) Pestizide
50 0,3 0,3 0,5 0,1
pg/I pg/I pg/I pg/I pg/I
Pestizide (Total)
0,5
pg/I
Phosphat Selen Silber Silikat Silikat
1 10 0,1 5 10
mg/I pg/I mg/I mg/I mg/I
Stoffe, gemäss Anhang 2 der Bedarfsgegenständeverordnung des EDI vom 16. Dezember 2016
LMS/20
mg/I
Tetra- und Trichlorethylen Tetrachlormethan Trihalomethane (Total) THM
10 2 50
pg/I pg/I pg/I
Uran Zink
30 5
pg/I mg/I
Behage zum Schutzzonenreglement Al 2024.doc=
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Gilt für alle organischen Verbindungen, für die keine ausreichende Datenbasis zur Toxizität vorliegt und die der Kategorie „Substanzen mit genotoxischem Potenzial" zugeordnet werden. Ausgenommen sind aflatoxiähnliche Verbindungen, Azoxy-Verbindungen und N-NitrosoVerbindungen. Weiter sind ausgenommen: nicht-essentielle Metalle und metallhaltige Verbindungen, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Steroide und Proteine. Gilt für alle organischen Verbindungen, für die keine ausreichende Datenbasis zur Toxizität vorliegt und die einer der folgenden vier Kategorie zugeordnet werden: „Substanzen ohne genotoxisches Potenzial" mit hoher, mittlerer, geringer Toxizität (Cramer Strukturklassen I, II, Ill) und rganophosphate. Ausgenommen: nicht-essentielle Metalle und metallhaltige Verbindungen, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Steroide und Proteine.
Als Pestizide gelten die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft (VPRH) definierten Wirkstoffe sowie die für das Trinkwasser relevanten Metaboliten. Der Höchstwert gilt für jedes einzelne Pestizid. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid gilt ein Höchstwert von 0,030 pg/I. Als Pestizide gelten die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a VPHR definierten Wirkstoffe sowie die für das Trinkwasser relevanten Metaboliten. Der Begriff Pestizide (Total) bezeichnet die Gesamtheit aller im Rahmen des Kontrollverfahrens ermittelten und quantifizierten Pestizide. Nur in warmem Trinkwasser; berechnet als Phosphor Berechnet als Silizium Zugesetzt, während höchstens 3 Monaten zur Schutzschichtbildung; berechnet als Silizium. Die Migrationsgrenzwerte (SMLs) dieser Stoffe dürfen die Werte in Anhang 2 der Bedarfsgegenständeverordnung des EDI geteilt durch 20 (SMLWasser=SMLLebeasmIttei / 20) nicht übersteigen, jedoch keinesfalls den Wert von 0,5 mg/I ausgedrückt als gesamter organischer Kohlenstoff (s. Anhang 3, Gesamter organischer Kohlenstoff). Dieser Wert (0,5 mg/I) kommt auch bei Stoffen zur Anwendung, für die in Anhang 2 der Bedarfstgegenständeverordnung keine spezifischen Migrationsgrenzwerte vorgesehen sind. Total Konzentrationen der spezifizierten Parameter. Total von Chloroform, Bromoform, Dibromchlormethan und Bromdichlormethan. Eine Untersuchung des Trinkwassers im Verteilnetz ist nicht erforderlich, wenn die THM- Konzentration nach abgeschlossener Aufbereitung maximal 10 pg/I beträgt.
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Anhang 3 Weitere Anforderungen an Trinkwasser Parameter 1 Spezifische Anforderungen Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC, total organic carbon) Trübung 2 Radioaktivität
Richtwerte
Radon= Tritium=
00 00
Bq/I Bq/I=
Richtwert Gesamtdosis= (RD)
≤ 0,1
mSv/Jahr=
Bellage zum Schutzzonenreglemenl AI 2024.doc
Einheiten
Anmerkungen
mg/I=
Keine ungewöhnlichen Veränderungen. Die Erhöhung der Konzentration des ins Haus eintretenden Wassers darf höchstens 0,5 mg C/I entsprechen. Im Verteilnetz Die Überwachung von Radon, Tritium oder der Gesamtdosis (RD) ist nicht notwendig, wenn mittels eines anderen repräsentativen Überwachungsprogramms oder anderer verlässlicher Untersuchungen gezeigt werden kann, dass die Werte von Radon, Tritium oder die RD nicht überschritten werden.
NTU=
Erhöhte Tritiumwerte können auf das Vorhandensein anderer künstlicher Radionuklide hindeuten. Liegt die Tritiumkonzentration über dem für sie festgelegten Parameterwert, so ist eine Analyse im Hinblick auf das Vorhandensein anderer künstlicher Radionuklide erforderlich. Effektive Folgedosis (für die Aufnahme während eines Jahres) durch alle im Trinkwasser nachgewiesenen künstlichen und natürlichen Radionuklide von Tritium, Kalium-40, Radon und kurzlebigen Zerfallsprodukten von Radon.
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Beilage 1.9
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BEILAGE 1.9
Weitere Erlasse
a.
Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 20. Juni 2014 (SR 817.02; Lebensmittelgesetz, abgekürzt LMG)
b.
Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln (SR 817.024.1; Hygieneverordnung EDI, abgekürzt HyV)
c.
Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (SR 814.680; Altlasten-Verordnung, abgekürzt AltIV)
d.
Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SR 741.21; abgekürzt SSV)
e.
Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (SR 814.12; abgekürzt VBBo)
f.
Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (SR 916.161; Pflanzenschutzmittelverordnung, abgekürzt PSMV)
Behage zum Schutzzonenreglement Al 2024.doc=
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Beilage 2
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BEILAGE 2
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EG GSchG) vom 25. April 1993
Weitere Massnahmen zum Schutz der Gewässer
Art. 11b Grundwasserschutzzonen
Die Eigentümer von Grundwasserfassungen (einschliesslich Quellen), die im öffentlichen Interesse liegen, erarbeiten einen Plan mit den zum Schutz der bestehenden Fassungen erforderlichen Schutzzonen und ein Reglement mit den notwendigen Schutzmassnahmen. Die Entwürfe für Plan und Reglement sind dem Departement zur Vorprüfung vorzulegen und vom Fassungseigentümer gegebenenfalls zu überarbeiten. Schutzzonenplan und -reglement werden vom Departement erlassen. Die betroffenen Grundeigentümer sind vor dem Erlass unter Ansetzung einer Einsprachefrist von 30 Tagen schriftlich über die vorgesehenen Eigentumsbeschränkungen zu benachrichtigen. 2
Sobald die Schutzzonen rechtskräftig sind, haben die Fassungseigentümer die er-forderlichen dinglichen Rechte zur Sicherung der Schutzzonen zu erwerben. Kommt zwischen dem Fassungseigentümer und den betroffenen Grundeigentümern bezüglich der zu leistenden Entschädigung keine Einigung zustande, wird darüber gemäss dem kantonalen Enteignungsgesetzentschieden. 3
Die Schutzzonen werden auf Kosten des Fassungseigentümers als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch angemerkt.
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Beilage zum Schutzzonenreglemenl Al 2024.cloc=
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Beilage 3
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BEILAGE 3
Ergänzende Richtlinien, Empfehlungen und Merkblätter
a.
Wegleitung Grundwasserschutz; Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), heute Bundesamt für Umwelt (BAFU), Bern; 2004.
b.
SVGW-Richtlinie W2, Richtlinie für die Qualitätssicherung in Grundwasserschutzzonen; Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW), Zürich; Ausgabe März 2005. SVGW-Richtlinie W12, Leitlinie für gute Verfahrenspraxis in Trinkwasserversorgungen, speziell Leitlinienpunkt D6 Einhaltung der Schutzmassnahmen in den Grundwasserschutzzonen; SVGW, Zürich; Ausgabe Mai 2017.
c.
VSA-Richtlinie «Abwasserbewirtschaftung bei Regenwetter»; Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA), Glattbrugg; 2019. Retention und Versickerung von Regenwasser im Liegenschaftsbereich, Planungsgrundlagen; Amt für Umweltschutz des Kantons St.Gallen (AFU); 2. Auflage Juni 1997. Ordner Regenwasserbewirtschaftung Appenzell A.Rh. / Appenzell I.Rh.; Amt für Umwelt AR, Herisau
d.
Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle, Umwelt-Vollzug Nr. 0631; BAFU, Bern; 2006
e.
Merkblatt "Bauarbeiten in Grundwasserschutzzonen (Zone S)"; Amt für Umweltschutz Al/AR, April 2001.
f.
Klassierung wassergefährdender Flüssigkeiten; Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter (KVU), Bern; Stand: 1. Januar 2019. Empfehlung des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) über den Schutz der Gewässer bei Erstellung und Betrieb von elektrischen Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (Version 2.19 - 2006); VSE, Aarau; 1. März 2006.
g.
SIA-Norm 190, Kanalisationen; Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein (SIA), Zürich; Ausgabe 2017. Anlagen für die Liegenschaftsentwässerung - Planung und Ausführung (Schweizer Norm SN 592000); VSA/suissetec; Ausgabe 2012. Erhaltung von Kanalisationen, VSA, 2007/2009/2014: Ordner mit Richtlinien 15; insbesondere: - Betrieblicher Unterhalt von Entwässerungsanlagen; Ausgabe 2014; - Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen; Ausgabe 2002.
h.
VSA-Richtlinie «Abwasserbewirtschaftung bei Regenwetter»; VSA, Glattbrugg; 2019. Richtlinie Strassenabwasserbehandlung an Nationalstrassen; Bundesamt für Strassen (ASTRA), Bern; 2013. Richtlinie Entwässerung von Eisenbahnanlagen; Bundesamt für Verkehr (BAV) und BAFU, Bern; August 2018.
i.
Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft; Umwelt-Vollzug Nr. 1101; BAFU und Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), Bern; 2011, teilrevidierte Ausgabe 2021.
J.
Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft; Umwelt-Vollzug Nr. 1225; BAFU und BLW, Bern; 2012.
k.= Pflanzenschutzmittelverzeichnis; BLW, Bern; laufend aktualisierte Datenbank. Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel in den Grundwasserschutzzonen S2 bzw. S2 und Sh (z.T. auch gültig für Zone S3); BLW, Bern; 1. Dezember 2020. Relevanz von Pflanzenschutzmittel-Metaboliten im Grund- und Trinkwasser; BLW, Agroscope, Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), Bern; Januar 2021.
Betlage zum Schulzzonenreglement Al 2024.doc=
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Beilage 4
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Fachbegriffe
Abwasser=
Durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verändertes Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig damit abfliessende Wasser sowie das von bebauten und befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser.
- verschmutztes=
Abwasser, das ein Gewässer, in das es gelangt, verunreinigen kann.
- nicht verschmutztes=
Von bebauten oder befestigten Flächen abfliessendes Niederschlagswasser (z.B. Wasser von Dachflächen oder von Strassen, Wegen und Plätzen ohne Umschlag, Verarbeitung und Lagerung von Stoffen, die Gewässer verunreinigen können).
Abirrschutz=
Bauliche Massnahme, die verhindert, dass Fahrzeuge von der Fahrbahn abkommen (z.B. Leitplanke).
Anlagen (im Sinne der GSchV)
Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen gleichgestellt sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge.
Aquifer
Gesteinskörper, der aufgrund seines Gehaltes an Hohlräumen in der Lage ist, Grundwasser aufzunehmen und weiterzuleiten.
Boden
Oberste, unversiegelte Erdschicht, in der Pflanzen wachsen können.
Deckschicht
Boden und nicht wassergesättigter Untergrund, die das Grundwasser überdecken.
Deponien
Abfallanlagen, in denen Abfälle endgültig und kontrolliert abgelagert werden (Hinweis: Unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial gilt als Bauabfall.).
Flüssigkeiten - wassergefährdende
Flüssigkeiten, die Wasser physikalisch, chemisch oder biologisch nachteilig verändern können. Sie werden eingeteilt in die Klasse 1, wenn sie in kleinen Mengen Wasser nachteilig verändern können (z.B. Heizöl, Benzin), und in die Klasse 2, wenn sie in grossen Mengen Wasser nachteilig verändern können (z.B. Essigsäure); siehe auch Beilage 3: Bst. k.
Grundwasser
Wasser, das Hohlräume des Untergrundes (z.B. Poren, Klüfte) zusammenhängend ausfüllt und hauptsächlich der Schwerkraft und nicht den Kapillarkräften unterliegt.
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Grundwasserleiter=
Teil des Aquifers, der beim höchstmöglichen Grundwasserspiegel wassergesättigt ist.
Hofdünger=
Gülle und Mist aus der Nutztierhaltung, Silosäfte.
Holzschutzmittel
Produkte zum Schutz von Holz, ab dem Einschnitt im Sägewerk, oder Holzerzeugnissen gegen Befall durch holzzerstörende oder die Holzqualität beeinträchtigende Organismen. Diese Produktart umfasst sowohl Präventivprodukte als auch Kurativprodukte (gemäss Anhang 10 Produktart 8 VBP; SR 813.12).
Pflanzenschutzmittel
Wirkstoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder deren Einwirkung vorzubeugen (1), in einer anderen Weise als ein Nährstoff die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen (2), Pflanzenerzeugnisse zu konservieren (3), unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten (4), oder auf ein unerwünschtes Pflanzenwachstum Einfluss zu nehmen (5) (gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. e ChemG; SR 813.1).
Quelle=
Örtlich begrenzter, natürlicher Grundwasseraustritt, auch nach erfolgter Fassung. Quellwasser gilt deshalb als Grundwasser.
Rohwasser=
Unbehandeltes Grund- oder Quellwasser, direkt in der Fassung bzw. deren Ableitung beprobt.
Schmutzwasser=
Siehe Abwasser, verschmutztes.
Schmutzwasserleitungen=
Leitungen für verschmutztes Abwasser.
Standorte - belastete
Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen (z.B. stillgelegte oder noch in Betrieb stehende Deponien und andere Abfallablagerungen; Standorte, deren Belastung von stillgelegten oder noch in Betrieb stehenden Anlagen oder Betrieben stammt; Unfallstandorte).
Stoffe, die Gewässer verunreinigen können
Wassergefährdende Flüssigkeiten (gemäss VWF), Abgänge aus der Landwirtschaft, Schmutzwasser usw..
Wasseraufbereitung=
Verfahren zur Aufbereitung von Rohwasser zu Trinkwasser (z.B. durch Entkeimung, Belüftung oder Filtration).
Beliege zum Schutzzonenreglement Al 2024.doc=
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Genehmigung
31 II II= II KANTON APPENZELL INNERRHODEN
Bau- und Umweltdepartement Amt für Umwelt Gaiserstrasse 8 9050 Appenzell Telefon +41 71 788 92 16 [email protected] https://www.ai.ch
BUD, Gaiserstrasse 8, 9050 Appenzell
Feuerschaugemeinde Appenzell z. Hd. Patrick Haltmann Blattenheimatstrasse 3 9050 Appenzell
9050 Appenzell, 10. September 2025 Erlass Grundwasserschutzzone um die Gätteri-Quelle I Verfügung Tatsächliches 1. Zwecks Neufestlegung einer Grundwasserschutzzone reichte die Feuerschaugemeinde Appenzell am 4. Juli 2023 die Unterlagen zur Festlegung der Grundwasserschutzzone um die Gätteri-Quelle zur Vorprüfung ein. Die Grundwasserschutzzone betrifft das Hoheitsgebiet des Bezirks Schwende-Rüte. 2. Das Bau- und Umweltdepartement stimmte der Grundwasserschutzzone mit Vorprüfungsbericht vom 5. Juni 2024 unter Anpassung bestimmter Auflagen zu. 3. Die Feuerschaugemeinde Appenzell überarbeitete die Unterlagen gemäss den angeordneten Auflagen. 4.
Am 18. Februar 2025 fand eine Informationsveranstaltung für alle betroffenen Grundeigentümer statt. Den Grundeigentümern stand es frei, weitere betroffene Parteien zur Veranstaltung einzuladen.
5. Mit Schreiben vom 30. Juni 2025 benachrichtigte das Bau- und Umweltdepartement die betroffenen Grundeigentümer über die vorgesehenen Eigentumsbeschränkungen bei der Festlegung der neuen Grundwasserschutzzone Gätteri unter Ansetzung einer Einsprachefrist von 30 Tagen. 6. Innert Frist gingen keine Einsprachen ein. Die Schutzzonen sind damit rechtskräftig. 7. Folgende Projektunterlagen bilden die Grundlage des vorliegenden Entscheides: • • •
Grundwasserschutzzonen um die Gätteri-Quelle, Schutzzonenplan 1:2'000, Plan Nr. 3010006 / 1 vom 23. Juni 2025 Schutzzonenreglement für die Gätteri-Quelle, vom 23. Juni 2025, inkl. Beilage zum Schutzzonenreglement Grundwasserschutzzonen um die Gätteri-Quelle, Hydrogeologischer Schutzzonenbericht vom 23. Juni 2025
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Erwägungen 1. Die Voraussetzungen zum Erlass der Grundwasserschutzzone um die Gätteri-Quelle sind erfüllt. Demnach kann die Grundwasserschutzzone gestützt auf Art. 11 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 25. April 1993 (EG GSchG, GS 814.300) erlassen werden. Der Erlass der Grundwasserschutzzone um die Gätteri-Quelle ist gestützt auf Art. 11 Abs. 4 EG GSchG auf Kosten der Fassungseigentümerin als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch einzutragen. 2. Gestützt auf Art. 2 lit. a der Gebührenverordnung vom 24. Juni 2019 (GebV, GS 172.510) werden für den Erlass des Schutzzonenplans und das Schutzzonenreglement Gebühren erhoben. Sie gehen zulasten der Feuerschaugemeinde Appenzell (Art. 3 Abs. 1 GebV). Sie werden auf Fr. 200.00 festgesetzt (Art. 13 lit. c GebV). Entscheid 1.
Das Bau- und Umweltdepartement erlässt den Schutzzonenplan und das Schutzzonenreglement der Gätteri-Quelle vom 23. Juni 2025, Bezirk Schwende-Rüte.
2.
Die Grundwasserschutzzonen um die Gätteri-Quelle sind als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen auf Kosten der Fassungseigentümerin im Grundbuch anzumerken.
3.
Zulasten der Feuerschaugemeinde Appenzell wird eine Gebühr von Fr. 200.-- erhoben.
Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann gestützt auf Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 30. April 2000 (VerwVG, GS 172.600) innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Standeskommission Rekurs erhoben werden. Die Rechtsschrift muss einen Antrag sowie eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung enthalten. Sie ist zu unterzeichnen. Der Rechtsschrift ist die angefochtene Verfügung samt allfälligen Beweismitteln beizulegen. Soweit dies nicht möglich ist, sind sie zu bezeichnen.
Bau- und Umweltdepartement Der Bauherr=
Leiterin Fachstelle Gewässerschutz
LL Hans Dörig
Ç
Viviane Resch
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Kopie an: Grundbuchamt Al
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Beilagen - Grundwasserschutzzonen um die Gätteri-Quelle, Schutzzonenplan 1:2'000, Plan Nr. 3010006 / 1 vom 23. Juni 2025 für die Gätteri-Quelle, vom 23. Juni 2025, inkl. Beilage zum Schutzzonenreglement Schutzzonenreglement - Grundwasserschutzzonen um die Gätteri-Quelle, Hydrogeologischer Schutzzonenbericht, vom 23. Juni 2025
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Bases légales
GS 814.300 · EG GSchG · Canton
GS 814.310 · VEG GSchG · Canton
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération