Quartierplan Sonnenberg, Teiländerung 1984

Plan d'affectation · Herisau

Document

Type
Plan d'affectation
Commune
Herisau
Canton
Appenzell Rhodes-Extérieures
Niveau
Commune
Approuvé par
Regierungsrat
Adopté
28 août 1984
En vigueur depuis
28 août 1984

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Herisau avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

CH73_02_GE_Quartierplan Sonnenberg, Teiländerung 1984.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES VON APPENZELL A.RH.

Kopie zK an Bauamt (2-fach) samt allen Plänen Grundbuchamt (zur Anmerkung) 3.9.1984 GEMEINDEKANZLEI HER I SAU

28. lu

Retour

Gemeinde Herisau: Quartierplan Sonnenberg, Teiländerungen; Genehmigung (vgl. Trakt. Nr. 135 vom 23. Juni 1980) Dem Bericht der Baudirektion vom 23. August 1984 ist zu entnehmen: Mit Schreiben vom 12. Juli 1984 ersucht-der Gemeinderat Herisau um die regierungsrätliche Genehmigung von Teiländerungen des Quartierplans Sonnenberg, welcher am 23. Juni 1980 vom Regierungsrat genehmigt wurde. Die in diesem Quartierplan vorgesehene Basiserschliessung wurde in Teilbereichen durch neue Lösungen ergänzt. Vom 29. Mai bis 27. Juni 1982 wurden die ersten Teiländerungen, die Verlegung der Basiserschliessungsstrasse über die Kapistrasse südwärts auf die gegenüberliegende Seite des Lederbaches, die Einführung in die Alpsteinstrasse sowie die Strassenklassierung, öffentlich aufgelegt. Aufgrund der Einspracheentscheide des Gemeinderates wurde in vier Fällen an den Regierungsrat rekurriert. Ein Rekurs wurde mit Entscheid vom 22. Mai 1984 (Dr. 0. Klauser) abgelehnt, die anderen drei Rekurse wurden vorbehaltlos zurückgezogen und konnten mit Protokoll des Regierungsrates vom 7. August 1984 abgeschrieben werden. Im Rahmen des Strassenprojektes erfolgten weitere Aenderungen, welche vom 3. Februar bis 3. März 1984 gernäss Art. 125 Abs. 2 EG zum ZGB durch Bekanntgabe an die Grundeigentümer aufgelegt wurden. Diese betreffen die Baulinien in den folgenden Bereichen: - Verschiebung der nördlichen Baulinie nach Süden im Bereich der unteren Kapfstrasse, - beidseitige Streckung der Baulinie auf der Innenseite der Kurve im Bereich der Parzelle Nr. 2163, - Verschiebung der Baulinien bergwärts aus der ersten Wendekurve heraus, - Verschiebung der Baulinien zur Vergrösserung der zweiten Wendekurve, - Begradigung der bergwärts liegenden Baulinie für die Erschliessungsstrasse im Bereich der Parzelle Nr. 2861.

-2-

Die Bekanntgabe des Strassenprojektes mit Baulinien an die Grundeigentümer führte wiederum zu Einsprachen und weiteren Aenderungen: - Reduktion der Breite der Groberschliessungsstrasse, - Verkleinerung des Baulinienabstandes im Bereich der Parzelle Nr. 2163, - Aufnahme eines Fussgru1gersteges auf der Ostseite des Schwimmbadparkplatzes, - Aufnahme einer Fussgängerverbindung auf der Höhe des bestehenden Schwimmbades zur alten Schwimmbadzufahrt, - geringfügige Verschiebung des Abzweigers im Bereich der Parzellen Nrn. 439 und 2365, verbunden mit einer Anpassung des Landabtausches, - Verlegung des Wendeplatzes und Verschiebung der Linienführung im Bereich der Parzelle Nr. 2365. Im Schreiben des Gemeinderates vom 12. Juli 1984 wird bestätigt, dass die direkt betroffenen Grundeigentümer ihre Zustimmung zu den Aenderungen erteilt hätten. Bei der Bereinigung und Nachführung des zur Genehmigung eingereichten Quartierplanes wurden nochmals geringfügige Aenderungen der Baulinien vorgenommen. Diese wurden mit denjenigen, welche im Rahmen des Strassenprojektes nochmals erfolgt sind, zusammengefasst auf einem Plan dargestellt und den betroffenen Grundeigentümern zur Kenntnis gebracht. Mit Datum vom 9. August 1984 haben diese mit ihrer Unterschrift ihr Einverstandnie zu diesen Aenderungen gegeben. Wie der Vergleich zwischen dem rechtskräftigen Plan, den öffentlichen aufgelegten, den aufgrund der Einspracheentscheide erfolgten und den letztgenannten Aenderungen sowie dem bereinigten Quartierplan ergeben hat, weist der letztgenannte Plan noch geringfügige Differenzen auf: - Im gültigen Quartierplan ist westlich des Schwimmbades eine Erschliessungsstrasse mit Wendeplatz eingetragen. Im vorliegenden, geänderten Quartierplan fehlt im hinteren Teil die Darstellung der Strasse und des Wendeplatzes vollständig. Die Strassenlinien sind entsprechend zu ergänzen, da eine Aenderung nie aufgelegen hat. - Der gültige Quartierplan weist bei der Oberen Kapfstrasse im Bereich der Parzelle Nr. 3003 einen Richtungspunkt für eine öffentliche Fusswegverbindung auf. Dieser fehlt sowohl im Auflageplan 1982 wie im vorliegenden Genehmigungsexemplar. Wie die Gemeindeverwaltung mündlich bestätigte, sei die fragliche Fusswegverbindung von Bedeutung und es bestehe nicht die Absicht, auf diese zu verzichten, zumal dort bereits ein Weg besteht. Der Plan ist deshalb nachzuführen, und den betroffenen Grundeigentümern ist Mitteilung zu machen.

-3- Die im Plan festgehaltene Strassenklassierung ist nicht in allen Teilen öffentlich aufgelegen. Dies betrifft das nördlich der Grenze des Revisionsbereichs der Teilrevision 1982 gelegene Gebiet. Die Strassenklassierung in diesem Gebiet ist deshalb lediglich als Hinweis zu betrachten und ist nicht rechtsverbindlich. Sie wird im Perimeterverfahren der Gemeinde dem Rechtsmittelverfahren unterstellt werden können. Es bleibt zu prüfen, inwieweit die mit dem Strassenprojekt 1984 durchgeführten Aenderungen der Baulinien als Bestandteil der Quartierplanänderungen bezeichnet werden können. Da diese Aenderungen im zusammengefassten Korrekturplan vom 9. August 1984 enthalten sind, das Einverständnis der betroffenen Grundeigentümer vorliegt und die Aenderungen materiell als geringfügig bezeichnet werden können, ist das in Art. 125 Abs. 2 EG zum ZGB vorgeschriebene vereinfachte Verfahren eingehalten. Sie können somit als Quartierplanänderungen genehmigt werden. Der Gemeinde ist jedoch zu empfehlen, künftig Quartierpläne respektive Quartierplanänderungen von den Projektplänen klar zu trennen, da sich die beiden Verfahren unterscheiden und die betroffenen Grundeigentümer irregeführt werden könnten. Der vorliegende bereinigte Quartierplan hält unter Berücksichtigung der genannten Vorbehalte der formellen und materiellen Rechtmässigkeitsprüfung stand und kann in dieser Form genehmigt werden. Da die Gemeinde die Quartierplankosten nicht weiterverrechnet, werden für die Genehmigung keine Gebühren erhoben. Gestützt auf Art. 111 Abs. 3 und Art. 124 Abs. 3 EG zum ZGB beantragt die Baudirektion: 1. Die Quartierplanänderungen Sonnenberg der Gemeinde Herisau seien mit folgender Ausnahme zu genehmigen: Die Strassenklassierung nördlich der Grenze des Revisionsbereiches der Teilrevision 1982 sei als Hinweis ohne Rechtsverbindlichkeit zu bezeichnen. 2. Die Gemeinde sei zu beauftragen, die folgenden Ergänzungen im vorliegenden Quartierplan vorzunehmen: a) Die Strassenlinien beim Wendeplatz seien gernäss Genehmigungsexemplar vom 23. Juni 1980 zu ergänzen. b) Der Richtungspunkt auf Parzelle Nr. 3003 sei gernäss Genehmigungsexemplar vom 23. Juni 1980 zu ergänzen und den betroffenen Grundeigentümern Mitteilung zu machen.

Afficher tout le texte

,, '

-4Beschluss:

Zustimmung zu den Ar1trägen der Baudirektion.

Amtsblatt.

Auszug an

Landammannamt Baudirektor Sekretariat der Baudirektion (3 Expl.) * Kantonales Planungsamt (2 Expl.) ** Gemeinderat Herisau (4 Expl.) *** *Beilage: Quartierplan Sonnenberg mit Genehmigungsvermerk **Beilage: Quartierplan Sonnenberg mit Genehmigungsvermerk und weitere Unterlagen ***Beilage: 2 Expl. Quartierplan Sonnenberg mit Genehmigungsvermerk und weiter Unterlagen

Hm Auffrag des Regierungsrates Der Rafschreiber~

Versandt am 3 1. AUG. 1984