Quartierplan Toracker Park, Änderung 2012
Plan d'affectation · Herisau
Document
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Herisau
- Canton
- Appenzell Rhodes-Extérieures
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- Departement
- Adopté
- 5 nov. 2012
- En vigueur depuis
- 5 nov. 2012
Carte
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Fichiers
CH73_02_GE_Quartierplan Toracker Park, Änderung 2012.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
~ Appenzell Ausserrhoden
V.fJR
r
Departement Bau und Umwelt
Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch
Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor
Herisau, 5. November 2012
Gemeinde Herisau Quartierplan Toracker-Park, Änderung; Genehmigung
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A.
Ausgangslage
1. Mit Schreiben der Gemeinde Herisau vom 30. Oktober 2012 wird um die Genehmigung des oben genannten Planungsinstrumentes durch das Departement Bau und Umwelt nachgesucht. 2. Mit Genehmigung des Departements Bau und Umwelt vom 4. März 2009 konnte der Quartierplan Toracker Park genehmigt werden . Im Rahmen der Detailprojektierung wurden die Dachterrassen der Attikageschosse neu gestaltet. Dabei sind Abstellräume und Sitzplatzüberdachungen (Witterungsschutz- und Beschattungselemente) vorgesehen , welche in den 45°-Bereich der Attikageschossdefinition gemäss Art . 4 Abs . 4 BauV ragen . Damit die Abstellräume und Sitzplatzüberdachungen in einheitlicher Form und Materialisierung ausgeführt werden, sollen die Sonderbauvorschriften mit einem entsprechen Artikel ergänzt werden. 3. Die zur Genehmigung eingereichte Änderung des Quartierplanes wurde dem Vorprüfungsverfahren unterzogen . 4. Die öffentliche Auflage des Planungsinstrumentes erfolgte vom 11. August bis 10. September 2012 . Während dieser Frist sind keine Einsprachen eingegangen. 5. Die Änderung des Quartierplanes Toracker-Park wurde vom Gemeinderat am 25. September 2012 erlassen .
8.
Erwägungen
1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff . des Baugesetzes (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entgegen.
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~ Appenzell Ausserrhoden
Y .fJR
2. Mit den Abstellräumen und Sitzplatzüberdachungen auf den Terrassen der Attikageschosse, kann die in Art. 4 BauV definierte Definition des Attikageschosses nicht mehr eingehalten werden . Entsprechend gilt das Attikageschoss mit den vorgesehenen baulichen Änderungen neu als Vollgeschoss. Gemäss Art. 41 SauG darf im Rahmen eines Sondernutzungsplanes die Geschosszahl in der Regel höchstens um ein Vollgeschoss von der Nutzugsplanung abweichen . Unter Berücksichtigung, dass im rechtskräftigen Quartierplan noch keine Abweichung von der Geschossigkeit in Anspruch genommen werden musste, kann vorgesehener Verletzung der Definition des Attikageschosses entsprochen werden . Mit dem Ermöglichen von Abstellräumen und Sitzplatzüberdachungen gilt das Attikageschoss neu als zusätzliches Vollgeschoss. 3. Die Realisierung der Abstellräume und Sitzplatzüberdachungen wird mit einer zusätzlichen Sonderbauvorschrift (Art. 13bis) geregelt. Insbesondere wird die Ausführung in einheitlicher Form und Materialisierung verlangt. 4. Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann für die vorliegende Änderung des Quartierplanes Thoracker-Park die Genehmigung erteilt werden .
C.
Beschluss
1.
Der Quartierplan Toracker-Park (Teiländerung 2012) wird genehmigt (Art. 49 Abs . 2 SauG) .
2.
Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 400.00 erhoben.
3.
Mitteilung an : Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Gemeinderat Herisau (restliche Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Rechnungswesen
Rechtsmittel : Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Reg ierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten . Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1 ). Mitteilung im Amtsblatt Versandt am:
06. NOV. Z01Z
Departement Bau und Umwelt
Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat
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