Quartierplan Nord
Plan d'affectation · Heiden
Document
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Heiden
- Canton
- Appenzell Rhodes-Extérieures
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- Regierungsrat
- Adopté
- 2 févr. 1982
- En vigueur depuis
- 2 févr. 1982
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Heiden avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
CH73_16_GE_Quartierplan Nord.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
.. a.o. . PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES VON APPENZEL L A.RH.
2 . Februar 1982 lu
Quar tierplan Nord , Heiden ; Genehmigung (vgl . Trakt . Nr . 635 vom 28 . Dezember 1971, Nr. 787 vom 14 . Februar 1978 und Nr . 155 vom 30 . Juni 1981) Dem Bericht der Baudirektion vom 15 . Januar 1982 ist zu entnehmen : Mit Beschluss vom 11. August 1981 hat der Gemeinderat Heiden erstmals die Genehmigung des Quartierplans Nord beantragt~ Nachdem das Bundesger icht am 14 . September 1981 bestätigt hatte , dass staatsrechtliche Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Regierungsrates vom 30 . Juni 1981 · erhoben hat , wurde die Genehmigung des Quartierplanes einstweilen sistiert . Mit Schreiben vom 13 . November 1981 ersucht nun der Gemeinderat Heiden um vorzeitige Genehmigung des Quartierplanes Nord exklusive die umstrittene Wegführungtlllllll• Gernäss Zonenplan der Gemeinde Heiden liegt das Quartierplangebiet in der ein- und zweigeschossigen Wohnzone . Die Einzonung wurde vom Regierungsra t am 28 . Dezember 1971 und 14 . Februar 1 978 genehmigt . In diesem Zusa1nmenhang hat der Regi erungsrat den Gemeinderat verpflichtet, die Erschliessung und Ueberbauung mit einem Quartierplan zu regeln . Auf Grund verschiedener Einsprachen gegen den 1978 erstmals aufgelegten Quartierplan wurde dieser neu überarbeitet . Der r evidierte Quartierplan Nord ist vom 29 . April bis 29 . Mai 1980 öffentlich aufgelegt worden . Gegen die Einspracheentschei-
de des Gemeinderat~e~s--h·a~b~e·n-=~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~ Rekurs erhob!n. Die Rekurse wurden mit Beschl üssen des Regierungsrates vom 30 . Juni 1981 abgewiesen, mit Ausnahme einer teilweisen Gutheissung betreffend die Linienführun& der Nordstrasse zwischen den Parzellen Nrn . 59/1538 und 64/65 . Der Gemeinderat Heiden hat diesen Strassenabschnitt im Sinne der Rekursentscheide ändern lassen und den ausserhalb des Quartierpl angebietes betroffenen Grundeigentümern ~1111111111. .11. .11. unterbreitet . Mit Schreiben vom 31 . Jul i 1981 haben sich diese mit der neuen Linienführung, die um 1 m weiter südlich verläuft , einverstanden erklärt .
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Nachdem staatsrech~liche Beschwerde erhoben hatte , war ursprünglich beabsichtigt , die Genehmigung des Quartierplans Nord zu sist ieren, um dem Verfahren vor Bundesgericht nicht vorzugreifen . Wie der Gemeinderat Heiden in seinem Gesuch indessen richtig darlegt , wird der Entscheid des Bunde sgerichtes durch eine vorzeitige Genehmigung nicht präjudizier t , sofern die Wegführung im Bere iche der beiden Parzellen Nr. und Nr . 534 ~······· davon ausgenommen wird, weil alle übrigen Teile des Quarti erplans unbestritten sind . Sollte das Bundesgericht die Interessen des höher einschätzen als diejenigen der Gemeinde , müsste de r Höhenweg über eine andere, wenn auch ungünstigere Linienführung fortgesetzt werden . Im übrigen ist festzustellen, dass in seiner staatsrechtlichen Beschwerde vom 4 . September 1981 keine aufschiebende Wirkung beantragt hat.
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Die formellen Voraussetzungen für die Genehmigung in diesem Sinne sind erfüllt . In materielle r Hinsicht vrurde die Zweckmässigkeit ~er Erschliessung und der Sonderbauvorschriften bereits in zwei Vorprüfungen durch das Planungsamt und in den Erwägungen zu den erwähnten Rekursentscheiden bestätigt . Gestützt auf Art . 111 Abs . 3 und Art . 124 Abs . 3 EG zum ZGB beantragt die Baudirektion : 1 . Der Quartierplan Nord der Gemeinde Heiden sei exklusive das Tei·lstück des Höhenweges zwischen den beiden Gebäuden Assekuranz Nr. 200 • und Nr . 20l tllllllll 111111 zu genehmigen . 2 . Ueber die Fortsetzung des Höhenweges sei später auf Grund des Urteils des Bundesgerichts zu entsche iden. Beschluss :
Zustimmung zu den Anträgen der Baudirektion.
Amtsblatt (Ziffer 1) . Auszug an
Landammannamt Baudirektion Kantonales Planungsamt (2 Expl . ) ; Beilage : Quartierplan mit Genehmigungsvermerk Kantonale Bauverwaltung (4 Expl . ); Beilage : Quartierplan mit Genehmigungsvermerk Gemeinderat Heiden; Bei lage : Quartierplan mit Genehmigungsvermerk •"-, Auflntg des Reg lerungsrafes r.Jer R~t#St:'.h~Jber:
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