Teilzonenplan Obere Hueb

Plan d'affectation · Herisau

Document

Type
Plan d'affectation
Commune
Herisau
Canton
Appenzell Rhodes-Extérieures
Niveau
Commune
Approuvé par
Departement
Adopté
13 déc. 2006
En vigueur depuis
13 déc. 2006

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Herisau avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

CH73_02_GE_Teilzonenplan Obere Hueb.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

~ Appenze ll Ausserrhoden

YJ'lR

Departement Bau und Umwelt

Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 Bau [email protected] www.ar.ch

Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor

Herisau, 13. Dezember 2006

Gemeinde Herisau Teilzonenplan Obere Hueb; Genehmigung

A.

Afficher tout le texte

Ausgangslage

1. Mit Schreiben der Gemeinde Herisau vom 16. November 2006 wird das Departement Bau und Umwelt eingeladen, das obengenannte Planungsinstrument zu genehmigen. 2. Im Rahmen der Ortsplanungsrevision wurde das fragliche Teilstück der Parzelle Nr. 1853 der Wohnzone W1 zugewiesen. 3. Der Grundeigentümer der fraglichen Parzelle beantragte beim Gemeinderat Herisau , den zur Parzelle Nr. 1853 gehörenden Bauzonenteil in die Landwirtschaftszone umzuzonen. Begründet wird das Gesuch damit, dass die Fläche der Parzelle Nr. 1853 landwirtschaftlich bewirtschaftet wird und es nicht vorgesehen ist, das Land zur Überbauung freizugeben. 4. Der Teilzonenplan wurde dem Vorprüfungsverfahren unterzogen. 5. Der Teilzonenplan Obere Hueb wurde am 7. November 2006 vom Gemeinderat erlassen. 6. Das Vorhaben wurde im Verfahren für geringfügige Änderungen gernäss Art. 52 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (BauG, bGS 721.1) durchgeführt. 7. Die Einholung der Unterschriften der betroffenen Grundeigentümer/innen wurde als unzumutbar erachtet. Aus diesem Grund hat das Hochbauamt die betroffenen Grundeigentümer/innen mittels eingeschriebenem Brief über die Planungsmassnahme unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen in Kenntnis gesetzt. Im Rahmen der öffentliche Auflage sind keine Einsprachen gegen das Vorhaben erhoben worden .

Seite 1, BD_TZP_Obere Hueb_Parz_1853 .doc

; - ) Appenzell Ausserrhoden YJ'JR

B.

Erwägungen

1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (bGS, 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entgegen. 2. Nach Art. 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (BauG, bGS 721.1) können geringfügige Änderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren ohne Abstimmung vorgenommen werden, wenn die von ihnen direkt betroffenen Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sich mit ihnen einverstanden erklärt haben . Eine geringfügige Änderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Änderung von untergeordnetem öffentlichem Interesse ist, das dem Plan zugrundeliegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche betroffen ist. Geringfügige Änderungen an Nutzungsplänen bedürfen der Genehmigung des Departementes Bau und Umwelt. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planungen entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Die Prüfung erfolgte auf dieser Grundlage. 3. Längerfristig betrachtet erscheint die bis anhin vorgesehene Siedlungsbegrenzung im Gebiet Obere Hueb als zweckmässig , insbesondere im Hinblick auf eine allfällige Einzonung der Nachbarparzelle Nr. 1830 und dem östlichen Teilstück der Parzelle Nr. 1853. Das Gebiet Obere Hueb ist ein Gebiet, das mit geringem Erschliessungsaufwand zu einer sehr guten Wohnlage ausgebildet werden könnte. ln Anbetracht der Situation des Eigentümers der Parzelle Nr. 1853 und dem damit verbunden Willen, die Parzelle keiner Überbauung zuzuführen, erscheint eine Entwicklung in diesem Raum kurzfristig, aber kaum möglich. Aus diesen Überlegungen ist die vorgesehene Umzonung in die Zone übriges Gemeindegebiet zum aktuellen Zeitpunkt folgerichtig. 4. Die Zuweisung des in der Bauzone gelegenen Teils der Parzelle Nr. 1853 zum übrigen Gemeindegebiet ist entsprechend sachgerecht und folgerichtig. Das Grundkonzept der Ortsplanung wird durch die vorgesehene 2

Umzonung (ca. 3'000 m ) nicht in Frage gestellt. 5. Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Teilzonenplans erteilt werden .

C.

Beschluss

1.

Der Teilzonenplan Obere Hueb wird genehmigt (Art. 52 Abs. 2 BauG, bGS 721.1 ).

2.

Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 500.00 erhoben.

3.

Mitteilung an: Gemeinderat Herisau (restliche Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Rechnungswesen

Sei te 2, BD_TZP_Obere Hueb_Parz_1853. doc

:;-} Appenzell Ausserrhoden YJ'JR

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege , VRPG; bGS 143.1 ). Mitteilung im Amtsblatt Versandt am:

15. DEZ. 2006

Departement Bau und Umwelt

Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat

Seite 3, BD_TZP_Obere Hueb_ Parz_ 1853.doc