Teilzonenplan Carl Böckli-Weg, Parz. 52 / 1190
Plan d'affectation · Heiden
Document
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Heiden
- Canton
- Appenzell Rhodes-Extérieures
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- Departement
- Adopté
- 10 oct. 2006
- En vigueur depuis
- 10 oct. 2006
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Heiden avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
CH73_16_GE_Teilzonenplan Carl Böckli-Weg, Parz. 52_1190.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
~ Appenzell Ausserrhoden
V.flR
Departement Bau und Umwelt
Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch
Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor
Herisau, 10. Oktober 2006
Gemeinde Heiden Teilzonenplan Carl Böckli-Weg, Parz. Nr. 52/1190; Genehmigung
A.
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Ausgangslage
1. Mit Schreiben des Bauverwalters der Gemeinde Heiden vom 28. September 2006 wird um Genehmigung des oben erwähnten Planungsinstrumentes ersucht. 2. Mit dem Teilzonenplan wird ermöglicht, dass die auf dem Grundstück Parz. Nr. 1190 geplanten Aussenanlagen (Gartengestaltung und Schwimmbad) realisiert werden können. 3. Das Planungsinstrument wurde dem Vorprüfungsverfahren unterzogen. 4. Der Gemeinderat hat das Planungsinstrument am 18. Juli 2006 erlassen. 5. Die öffentliche Planauflage erfolgte vom 20. August 2006 bis 20. September 2006. Es sind keine Einsprachen eingegangen.
B.
Erwägungen
1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entgegen. 2. Nach Art. 52 Abs. 2 BauG können geringfügige Änderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren ohne Abstimmung vorgenommen werden, wenn die von ihnen direkt betroffenen Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Eine geringfügige Änderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Änderung von untergeordnetem öffentlichem Interesse ist, das dem Plan zugrundeliegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche betroffen ist. Geringfügige Änderungen an Nutzungsplänen bedürfen der Genehmigung des Departements
Seite 1. BD_TZPL_Carl Böckli-Weg.doc
~ Appenzell Ausserrhoden
Y.flR
Bau und Umwelt. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Die Prüfung erfolgte auf dieser Grundlage. 3. Die von der Umzonung betroffene Fläche beträgt 177m2 . Mit der Umzonung wird die planungsrechtliche Voraussetzung für die Realisierung der Aussenanlagen geschaffen . 4. Das der Ortsplanung der Gemeinde Heiden zugrunde liegende Konzept wird mit vorgesehener Einzonung nicht in Frage gestellt.
C.
Beschluss
1.
Der Teilzonenplan Carl Böckli-Weg Parz. Nr. 52 I 1190 wird genehmigt (Art. 52 Abs. 2 BauG).
2.
Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 1000.00 erhoben .
3.
Mitteilung an: Gemeinderat Heiden (restliche Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar rnit Genehmigungsvermerk) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmi~)ungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsverrnerk) Rechnungswesen
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG ; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt Versandt am:
11. OKT. 2006
Departement Bau und Umwelt
J /?t;,artu/Jurh Jal<ob Brunnschweiler, Regierungsrat
Seite 2, BD_TZPL_Gart Böckti-Weg.doc
Bases légales
bGS 721.1 · Baugesetz · Canton
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération