Grundwasserschutzareal Müli
Périmètres de protection des eaux souterraines · Urnäsch
Document
- Type
- Périmètres de protection des eaux souterraines
- Commune
- Urnäsch
- Canton
- Appenzell Rhodes-Extérieures
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Amt für Umwelt
- Approuvé par
- Departement
- Adopté
- 18 oct. 2023
- En vigueur depuis
- 18 oct. 2023
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Urnäsch avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
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Texte
CH132_01_V_Müli, 2023.pdf
Appenzell Ausserrhoden
GEMEINDE URNÄSCH
VISR
AMT FÜR UMWELT KANTON APPENZELL AUSSERRHODEN
SCHUTZAREAL-REGLEMENT FÜR DIE QUELLFASSUNG MÜLl, ZÜRCHERSMÜHLE
17. Februar 2023 Inkl. Ergänzungen Vorprüfung bis 12. Juli 2023
L
Appenzell Ausserrhoden VfR
INHALTSVERZEICHNIS 1.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ..................................................................................................... 4 Geltungsbereich ...................................................................................................................... 4
Art. 1
Grundwasserschutzareale und deren Ziele ............................................................................ 4
Art. 2
Art. 3
Wegleitung des Bundes ............ ....... ....................................................................................... 4 Kontrolle der Einhaltung der Schutzarealvorschriften ............................................................5
Art. 4
Überwachung der Grundwasserqualität .................................................................................5
Art. 5
Informationspflicht ................................................................................................................... 5
Art. 6
2.
ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN .......................6 Grundsatz............................................................................................................................. ... 6
Art. 7
BESTIMMUNGEN FÜR DAS SCHUTZAREAL SA3 ....................................................................6 2.1 Allgemeine Beschränkungen ..................................................................................................6
Art. 8
Bauten und Anlagen I Grundsatz .............. ................................ .............................. ................ 6
Art. 9
Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten................................................................. 6
Art. 10
Schmutzwasserleitungen ....................................................................................................7
Art. 11
Verkehrsanlagen .................................................................................................................7
Art. 12
Landwirtschaftliche Anlagen................................................................................................ 7
61 autres articles
Art. 13
Geländeveränderungen und Materialentnahmen ...............................................................7
Art. 14 Deponien
und Ablagerungen............................................................................................... 8
Art. 15
BESTIMMUNGEN FÜR DAS SCHUTZAREAL SA2 .................................................................... 8 2.2 Allgemeine Beschränkungen............................................................................................... 8
Art. 16
Landwirtschaftliche Anlagen................................................................................................ 8
Art. 17
Kleintankanlagen Diesel ......................................................... ............................................. 8
Art. 18
Weidbrunnen .......................................................................................................................8
Art. 19
BESTIMMUNGEN FÜR DAS SCHUTZAREAL SAl ....................................................................9 2.3 Allgemeine Beschränkungen....................................................................................... ........ 9
Art. 20
Zutritt ...................................................................................................................................9
Art. 21
3.
BESONDERE BESTIMMUNGEN .....................................................................................................9 Schmutzwasserleitungen im Schutzareal SA2...................... .... .......................................... 9
Art. 22
Schmutzwasserleitung im Schutzareal SAl ........................................................................9
Art. 23
4.
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN........................9 Grundsatz ............................... ............................................................................................. 9
Art. 24
Fristen................................................................... ........................................................ ..... 10
Art. 25
BESTIMMUNGEN FÜR DAS SCHUTZAREAL SA3 ..................................................................10 4.1 Schmutzwasserleitungen ..................................................................................................10
Art. 26
Verkehrsanlagen ...............................................................................................................10
Art. 27
Landwirtschaftliche Anlagen...................................................................................... ........ 10
Art. 28
BESTIMMUNGEN FÜR DAS SCHUTZAREAL SA2 ..................................................................11 4.2 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten...............................................................11
Art. 29
Schmutzwasserleitungen ..................................................................................................11
Art. 30
Verkehrsanlagen ...............................................................................................................11
Art. 31
BESTIMMUNGEN FÜR DAS SCHUTZAREAL SAl ..................................................................11 4.3 Schmutzwasserleitungen ..................................................................................................11 32 Art.
Schutzareaheglement für die Quellfassung Müh, Zürchersmühle
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Appenzell Ausserrhoden Vj # IR
5.
6.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN.......................................................................................................... 12 12 Verfügungen.....................
Art. 33 12
Grundbuch Anmerkung im
Art. 34 12
Strafbestimmungen ..........
Art. 35 12
Inkrafttreten ......................
Art. 36
GENEHMIGUNG UND ERLASS.........................
Schutzarealreglement für die Quellfassung Muli, Zürchersmühle
13
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Appenzell Ausserrhoden
In Anwendung von Art. 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, SR 814.20; abgekürzt GSchG), Art. 29 if. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV) und Art. 71 if. des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer vom 16. Februar 2004 (bGS 814.0; Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; abgekürzt UGsG) werden folgende Bestimmungen erlassen:
1.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. I
Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für das differenzierte Grundwasserschutzareal der Quellfassung Müll: Koordinaten des Quellschachtes: 2'740'235 / 1'243'778 Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. Das Reglement Ist Bestandteil des Schutzarealplans 'Differenziertes Grundwasserschutzareal um die Quellfassung Müll, Zürchersmühle', Plan Nr. 3010017/1 (Geologiebüro Lienert & Haering AG), datiert vom 13. Juli 2017 / 17. Februar 2023/12. Juli 2023 (Massstab 1: 1000). Die Vorschriften des Bau- und Planungsrechts, des Natur- und Heimatschutzrechtes, des Lebensmittelrechts sowie der Wald-, der Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Urnäsch1 sowie der eidgenössischen und kantonalen Raumplanungsgesetzgebung2 vor.
Art. 2 Grundwasserschutzareale und deren Ziele3
Mit Grundwasserschutzarealen werden geeignete Gebiete im Hinblick auf eine künftige Grundwasserbewirtschaftung vorsorglich gesichert. Es wird so ausgeschieden, dass Grundwasserfassungen und Anreicherungsanlagen zweckmässig festgelegt und Grundwasserschutzzonen ausgeschieden werden können. Im Grundwasserschutzareal dürfen grundsätzlich keine Bauten und Anlagen erstellt oder Arbeiten ausgeführt werden, welche die künftige Grundwasserbewirtschaftung beeinträchtigen können. Das Grundwasserschutzareal (Zone SA) besteht in Anlehnung an die Vorgaben für Grundwasserschutzzonen aus dem Schutzareal SAl, dem Schutzareal SA2 und dem Schutzareal SA3.
Art. 3 Wegleitung des Bundes
Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)4 gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtlinie. 1 2
Zonenplan und Baureglement Urnäsch vom 15. Juni 2010 Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700); Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) vom 12. Mai 2003 (bGS 721.1); Bauverordnung (BauV) vom 2. Dezember 2003 (bGS 721.11) Anhang 4 Ziff. 12 GSchV (Beilage 1.2) Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004
Schutzarealreglement für die Quellfassung Müli, Züichersmühle
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sw
Appenzell Ausserrhoden
VjRI
Art. 4 Kontrolle der Einhaltung der Schutzarealvorschriften
Die zuständige Gemeindebehörde überwacht die Einhaltung der Schutzarealvorschriften und meldet Verstösse unverzüglich dem Amt für Umwelt. Die zuständige Gemeindebehörde kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Bauvorhaben in den Grundwasserschutzarealen sind dem/der Inhaber/in der Wasserfassung durch die Gemeindebaubehörde im Baubewilligungsverfahren schriftlich anzuzeigen.
Art. 5 Überwachung der Grundwasserqualität5
Bei Bedarf ordnet das Amt für Umwelt die Untersuchung des Rohwassers an. Die Standortgemeinde und die kantonalen Behörden (Lebensmittelinspektorat beider Appenzell und Amt für Umwelt)6 sind unverzüglich zu informieren, wenn: a.
b. c.
die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung7 an die chemisch-physikalische oder bakteriologische Wasserqualität gemäss Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen8 nicht erfüllt sind; die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnung9 nicht erfüllt sind; oder die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmittelgesetzgebung7, die Gewässerschutzverordnung9 oder die Altlastenverordnung10 nummerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt.
Art. 6 Informationspflicht
Die Eigentümer/innen von Grundstücken im Grundwasserschuf.zareal sind verpflichtet, Pächter/innen, Mieter/innen oder Nutzniesser/innen über die massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren. Die Informationspflicht gilt auch für Unternehmer/innen, die auf den Grundstücken innerhalb des Grundwasserschutzareals arbeiten.
6
Art. 47 GSchV (Beilage 1.2)
Lebensmittelinspektorat beider Appenzell, Departement Gesundheit und Soziales, Buchenstrasse 20, 9100 Herisau Amt für Umwelt, Kasernenstrasse 17A, 9102 Herisau
8
vgl. Beilage 1.9 und Beilage 1.10 vgl. Beilage 1.8 Anhang 2 Ziff. 2 GSchV (Beilage 1.2)
10 vgl. Beilage 1.12 Schutzarealreglement für die Quellfassung Müli, Zürthersrnühte
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Appenzell Ausserrhoden VR I
2.
ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN
Art. 7 Grundsatz
Die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen (Kapitel 2) gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten auch für bauliche Änderungen und für Nutzungsänderungen sowie für Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, wenn eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden kann. Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Verzug zu beheben. Landwirtschaftliche Anlagen sind je nach dem Gefährdungspotential des Grundwassers (und der Oberflächengewässer) periodisch zu kontrollieren11.
2.1
BESTIMMUNGEN FÜR DAS SCHUTZAREAL SA3
Art. 8 Allgemeine Beschränkungen
Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahr12 für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.
Art. 9 Bauten und Anlagen / Grundsatz
Bei Bauten und Anlagen ist die Baugrubensohle mindestens 1 m über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quellwasserfassungen mindestens I m über den wasserführenden Schichten zu errichten. Das Amt für Umwelt kann im Einzelfall Ausnahmen festlegen, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtlinien13 massgebend. Bei der Verwendung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägigen Richtlinien zu beachten14. Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmen15 zu treffen.
Art. 10 Anlagen mitwassergefährdenden Flüssigkeiten
Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Änderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrecht16.
11 vgl. Beilage 3. Bst. n 12 Anhang 4 Ziff, 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2) Beilage 3: Bst. m 13 vgl. Beilage 3: Bst. c
14 vgl. Beilage 3: Bst. d 15 vgl. Beilage 3: Bst. e 16 Art, 22 GSchG (Beilage 1.1) Art, 32a GSchV und Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2) vgl. Beilage 3: Bst. k Schutzarealreglenient für die Quellfassung Müll, Zürchersmühle
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Appenzell Ausserrhoden VR
Art. 11 Schmutzwasserleitungen
Schmutzwasserleitungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Die einschlägigen Richtlinien17 sind für Ausführung und Unterhalt verbindlich. Die Dichtheit ist vor Inbetriebnahme der Anlagen und nachher periodisch gemäss den Anweisungen des Kantons18 zu überprüfen. Die zuständige Gemeindebehörde sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.
Art. 12 Verkehrsanlagen
Strassen sind mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" zu versehen Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen und auf denen Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, sind je nach Gefährdung mit Hartbelägen und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutz zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten. Private Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge wie Garagenvorplätze und Garagen, sind mit dichten Belägen, geeignetem Gefälle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten19. Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberflächengewässer muss ausserhalb des Grundwasserschutzareals und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann. Die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von wenig frequentierten privaten Abstellplätzen sowie von Flurwegen und Forststrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, ist zulässig. Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern kann20.
Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen
Lageranlagen für Hofdünger (Güllebehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.) sowie Rauhfuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinien21 unter Einhaltung der darin formulierten erhöhten Anforderungen bezüglich Dichtheit zu erstellen und zu betreiben. Die Anlagen sind periodisch gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt zu kontrollieren22.
Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen
Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzarealkonforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind untersagt23
17 vgl. Beilage 3: Bst. a und 18 vgl. Beilage 3: Bst. f Merkblatt Dichtheitsprüfung 19 vgl. Beilage 3: Bst. I 20 Art. 3 GSchV, Abs. 3, Bst b und c (Beilage 1.2) 21 Art. 15 GSchG, 2. Abschnitt (Beilage 1.1) 22 vgl. Beilage 3: Bst. n 23 Art. 44 Abs. 2 Bst. a GSchG (Beilage 1.1) Schutzarealreglement für die Quellfassung Müli, Zürchersrnühle
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Appenzell Ausserrhoden VJR
Art. 15 Deponien und Ablagerungen
Die Errichtung von Deponien und Zwischenlagern24 wie auch von Plätzen zum Vergraben von Tierkörpern25 ist untersagt. Das Ablagern und Zwischenlagern von Stoffen, die eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (z.B. Siloballen, Mist26, Kompost, Abfälle, Recyclingbaustoffe), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig. Zwischenlager solcher Stoffe sind nicht zulässig. Feldrandkompostierung ist nicht zulässig. Die Kompostierung für den privaten Gebrauch ist in gedeckten Kompostmieten zulässig.
2.2
BESTIMMUNGEN FÜR DAS SCHUTZAREAL 5A2
Zusätzlich zu den Bestimmungen für das Schutzareal SA2 gelten die Bestimmungen des Schutzareals SA3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 16-19 geregelt wird.
Art. 16 Allgemeine Beschränkungen
Im Schutzareal SA2 gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot. Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickernlassen von Abwasser. Über Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht27
Art. 17 Landwirtschaftliche Anlagen
Landwirtschaftliche Anlagen sind periodisch gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt zu kontrollieren.
Art. 18 Kleintankanlagen Diesel
Kleintankanlagen, Gebindelager, Umschlag- und Wartungsarbeiten sind nicht zulässig28
Art. 19 Weidbrunnen
Weidbrunnen sind nicht zulässig.
24 2. Abschnitt, Art. 29, Art. 36, Art. 41 VVEA (Beilage 1.5)) 25 Anhang 7, Art. 25 Abs. 2 VTNP (Beilage 1.7)) 26 vgl. Beilage 3: Bst. g 27 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2) 28 vgl. Beilage 3: Bst. k und n Schutzarealregtemerit für die Quellfassung Müli, Zürctiersmühle
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Appenzell Ausserrhoden VP 2.3
BESTIMMUNGEN FÜR DAS SCHUTZAREAL SAl
Zusätzlich zu den Bestimmungen für das Schutzareal SAl gelten die Bestimmungen der Schutzareale SA2 und SA3, sofern die Sachlage nicht durch den Artikel 20 geregelt wird.
Art. 20 Allgemeine Beschränkungen
Im Schutzareal SAl sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Über Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht29.
Art. 21 Zutritt
Die Zone SAl ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren und vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (z.B. Zaun oder Hecke). Weidegang ist nicht zulässig.
3.
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Art. 22 Schmutzwasserleitungen im Schutzareal SA2
Die bestehende Schmutzwasserleitung auf dem Grundstück Nr. 215 und der bestehende Hausanschluss auf dem Grundstück Nr. 211 im Schutzareal SA2 sind ausnahmsweise zulässig. Es gelten die Übergangsbestimmungen für Schmutzwasserleitungen im Schutzareal SA2 (Art. 30).
Art. 23 Schmutzwasserleitung im Schutzareal SAl
Die bestehende Schmutzwasserleitung im Schutzareal SAl auf dem Grundstück Nr. 215 ist ausnahmsweise zulässig. Es gelten die Übergangsbestimmungen für Schmutzwasserleitungen im Schutzareal SAl (Art. 32). Bei einer Änderung der massgebenden Verhältnisse ist diese Ausnahmeregelung zu überprüfen.
4.
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN
Art. 24 Grundsatz
Die Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen im Grundwasserschutzareal an die Bestimmungen gemäss Kapitel 2 dieses Reglements ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, spätestens bei wesentlichen Änderungen vorzunehmen30.
29 Anhang 4 Ziff. 223 GSchV (Beilage 1.2); Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1, Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1 Bst. fund Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1 Bst. e chemRRV (Beilage 1.4) 30 Art. 31 Abs. 2 GSchV (Beilage 1.2) Schutzareatreglement für die Quellfassung MUli, Zürchersmühle
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Appenzell Ausserrhoden VR
Ausser Betrieb genommene Anlagen wie Schmutzwasserleitungen, Güllebehälter usw. sind fachgerecht aufzuheben, d.h. die Anlagen sind zu entfernen, einzusanden oder dauerhaft zu verschliessen. Die Ausserbetriebnahme ist der zuständigen Behörde zu melden.
Art. 25 Fristen
Die in Art. 26 bis 32 dieses Reglements vorgeschriebenen Fristen für die Sanierung von Bauten und Anlagen können fallweise nach Massgabe der Gefährdung und unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit durch das Amt für Umwelt um höchstens fünf Jahre erstreckt werden. Die Fristen gelten ab Inkrafttreten des Reglements.
4.1
BESTIMMUNGEN FÜR DAS SCHUTZAREAL SA3
Art. 26 Schmutzwasserleitungen
Bestehende Schmutzwasserleitungen sind innert eines Jahres und nachher alle sechs Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die zuständige Gemeindebehörde sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen. Mangelhafte Leitungen sind unverzüglich abzudichten, zu ersetzen oder stillzulegen.
Art. 27 Verkehrsanlagen
Bestehende Strassen sind innert eines Jahres mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" zu versehen. Bestehende Verkehrsanlagen, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen, sind mittelfristig bei Sanierungsarbeiten, spätestens jedoch im Rahmen der nächsten Gesamterneuerung den Vorschriften von Art. 11 und 12 dieses Reglements anzupassen. Bestehende Flurwege und Forststrassen sind innert eines Jahres mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr sowie Zubringerdienst gestattet) zu belegen.
Art. 28 Landwirtschaftliche Anlagen
Der bestehende Güllebehälter bei Assek. Nr. 1020 und dessen Zuleitungen sowie Mistlagerplätze sind gemäss Anordnung des Amtes für Umwelt periodisch auf ihre Dichtheit zu prüfen.
Mistablagerungen haben auf einer Mistplatte oder auf einer Jauchegrube zu erfolgen. Das Mistsickerwasser muss in eine Jauchegrube abgeleitet werden. Mangelhafte Anlagen sind unverzüglich zu sanieren oder stillzulegen.
L SchLJtzarealreglement für die Quellfassung Müli, Zürchersmühle
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Appenzell Ausserrhoden VR
4.2
BESTIMMUNGEN FÜR DAS SCHUTZAREAL SA2
Art. 29 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Die Tankanlage auf dem Grundstück Ni. 211 ist gemäss Anordnung des Amtes für Umwelt sti11zu1egen31 Der Zustand der Anlage ist spätestens per 2027 zu prüfen. Mangelhafte Anlagen sind unverzüglich stillzulegen und dem Amt für Umwelt zu melden.
Art. 30 Schmutzwasserleitungen
Die bestehende Schmutzwasserleitung auf dem Grundstück Nr. 215 ist gemäss Art. 22 ausnahmsweise zulässig. Die bestehende Schmutzwasserleitung auf dem Grundstück Nr. 215 ist mittelfristig oder bei der nächsten Sanierung aus dem Schutzareal SA2 zu verlegen. Die Dichtheit der Leitung ist innert eines Jahres zu prüfen. Der bestehende Hausanschluss auf dem Grundstück Nr. 211 ist gemäss Art. 22 ausnahmsweise zulässig. Der Hausanschluss ist mittelfristig, jedoch spätestens bei der nächsten Sanierung doppelwandig auszuführen. Die Leitung ist innert eines Jahres und nachher alle sechs Jahre gemäss den kantonalen Vorgaben33 auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die zuständige Gemeindebehörde sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen. Mangelhafte Leitungen sind unverzüglich abzudichten, zu ersetzen oder stillzulegen.
Art. 31 Verkehrsanlagen
Bestehende Strassen sind innert eines Jahres mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" zu versehen. Die bestehenden Verkehrsanlagen, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen oder auf denen regelmässig Fahrzeuge mit wassergefährdenden Flüssigkeiten verkehren, sind mittelfristig bei Sanierungsarbeiten, spätestens jedoch im Rahmen der nächsten Gesamterneuerung den Vorschriften von
Art. 11
und 12 dieses Reglements anzupassen. Dabei sind je nach Gefährdungspotenzial im Einvernehmen mit dem Amt für Umwelt besondere Schutzmassnahmen zu treffen.
4.3
BESTIMMUNGEN FÜR DAS SCHUTZAREAL SAl
Art. 32 Schmutzwasserleitungen
Die bestehende Schmutzwasserleitung auf dem Grundstück Nr. 215 ist gemäss Art. 23 ausnahmsweise zulässig. Die bestehende Schmutzwasserleitung ist mittelfristig oder bei der nächsten Sanierung aus dem Schutzareal SAl zu verlegen. Die Dichtheit der Leitung ist innert eines Jahres zu prüfen.
31 Art. 31 Abs. 2 GSchV (Beilage 1.2) Scfiulzarealreglement für die Quellfassung Müll, Zürchersmühle
Seile 11
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VJR
Appenzell Ausserrhoden
5.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 33 Verfügungen
Sämtliche Bauarbeiten, Bauten und Anlagen, bauliche Änderungen, Nutzungsänderungen und Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben wie auch Abgrabungen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung. Das Amt für Umwelt ist Bewilligungsbehörde soweit im vorliegenden Reglement keine andere Zuständigkeit erwähnt ist32. Das Amt für Umwelt kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht. Das Amt für Umwelt kann Ausnahmen bewilligen33
Art. 34 Anmerkung im Grundbuch
Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, welche sich aus der Ausscheidung dieses Grundwasserschutzareals ergeben, sind nach Vollzugsbeginn dieses Reglements im Grundbuch anzumerken34.
Art. 35 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes35 und des Umweltschutzgesetzes36 bestraft.
Art. 36 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch das Departement Bau und Volkswirtschaft in Kraft.
32 Art. 80 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1) 33 Anhang 4 Ziffer 222 Abs.I lit, a GSchV (Beilage 1.2) 34 Art 84 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1) 35 Art. 70f. GSchG (Beilage 1.1);
Art. 85 UGsG (Beilage 2.1)
36 Art. 60 f. USG Schutzarealreglement für die Quellfassung Müti, Zürchersmühte
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Appenzell Ausserrhoden R
6.
GENEHMIGUNG UND ERLASS
Vom Gemeinderat Urnasch zur öffentlichen Auflage verabschiedet am: Der Gemeindepräsident:
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Die r.emeinde
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12. .fÖffentliche Auflage vom ........ ....................... bis............. . ......................
Vom Departement Bau und Volkswirtschaft Appenzell Ausserrhoden genehmigt und erlassen am:
Dölf Biasotto, Regierungsrat
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Schutzarealre9rement für die Quellfassung MUli, Zürchersmühle
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CH132_01_GE_Müli, 2023.pdf
j1Appenzell Ausserrhoden
Departement Bau und Volkswirtschaft
Departement Bau und Volkswirtschaft, 9102 Herisau
Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. +41 71 353 65 51 Fax +41 71 353 68 33 [email protected] www.ar.ch
Dölf Biasotto Regierungsrat
Herisau, 16. Oktober 2023/VLa/SHü
Gemeinde Urnäsch: Grundwasserschutzareal um die Quellfassung Müll, Zürchersmühle; Erlass
Sehr geehrte Damen und Herren
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A.
Sachverhalt
1.Im Gebiet Müll, Zürchersmühle, Urnäsch, Ist in der Gewässerschutzkarte eine private Quelle und eine provisorische Schutzzone eingetragen. Für die Quelle Nr. 740.243-G5 liegt der Schutz im öffentlichen Interesse; mit dem vorliegenden Grundwasserschutzareal Müll soll der Schutz des Einzugsgebietes der Fassungsanlagen gewährleistet werden. Die Quelle wird derzeit privat genutzt. 2.Folgendes kann zur Quelle Müll, Zürchersmühle, Urnäsch, festgehalten werden: Geschützte Quelle: Lage der Quelle: Mittlere Quellschüttung:
Quelle Nr. 740.243-G5 Koordinaten der Quellschächte: 2740'235 I 1243778 ca. 125 1/min
3.Massgebende Unterlagen: Schutzarealplan 1:1000, Ni. 3010017/1 vom 12. Juli 2023 Schutzarealreglement vom 12. Juli 2023 (mit Beilagen zum Schutzarealreglement, Stand Dezember 2022) Hydrogeologischer Bericht vom 12. Juli 2023
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4. Verfahren: Beschluss Gemeinderat Urnäsch am: Öffentliche Planauflage vom:
10. Mai 2023 12. August 2023— 10. September 2023
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B.
Erwägungen
1.Gemäss Art. 21 Abs. I des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) scheiden die Kantone Areale aus, die für die künftige Nutzung und Anreicherung von Grundwasservorkommen von Bedeutung sind. In diesen Arealen dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt oder Arbeiten ausgeführt werden, die künftige Nutzungs- und Anreicherungsanlagen beeinträchtigen können. 2. Nach Art. 71 Abs. 4 des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG, bGS 814.0) ist das Departement Bau und Volkswirtschaft zuständig für den Erlass von Grundwasserschutzarealen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 71 Abs. 2 und Abs. 3 UGsG. Für die Behandlung von Einsprachen gegen Schutzarealpläne und -reglemente ist ebenfalls das Departement Bau und Volkswirtschaft zuständig (Art. 71 Abs. 3 UGsG); es sind keine Einsprachen eingegangen. 3. Der Schutzarealplan um die Quellfassung Müli, Zürchersmühle, wurde gemäss den Vorgaben der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201), der Wegleitung Grundwasserschutz des Bundesamtes für Umwelt und gestützt auf die vorliegenden Quelluntersuchungen erarbeitet. Das Grundwasserschutzareal entspricht den Anforderungen des Bundes. 4. Der Gefahrenkataster enthält die bestehenden Gefährdungen. In den Schutzarealen SAl, 5A2 und SA3 des Grundwasserschutzareals Müll befinden sich einwandige Schmutzwasserleitungen. In den Schutzarealen SA2 und 5A3 befinden sich zwei Kantonsstrassen sowie die Bahnlinie der Appenzeller Bahnen. Des Weiteren befindet sich noch ein Heizöltank im SA2, eine Jauchegrube und ein Mistlager im SA3 sowie mehrere Wohnliegenschaften im SA2 und SA3. 5. Das Schutzarealreglement für die Quellfassung Müll, Zürchersmühle, wurde aufgrund des kant. Musterreglements ausgearbeitet, vom 24. Februar bis 17. März 2023 wurde eine departementsinterne Vorprüfung der Unterlagen durchgeführt. 6. In materieller Hinsicht werden die vorhandenen Gefahrenpunkte durch das öffentlich aufgelegte Schutzarealreglement generell abgedeckt. In Art. I des Schutzarealreglements wird zudem explizit darauf hingewiesen, dass strengere bau- und planungsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften sowie die Umweltund Gewässerschutzgesetzgebung vorbehalten bleiben. 7. Das Schutzarealreglement für die Quellfassung Müll, Zürchersmühle, kann in der vorliegenden Form erlassen werden. Im Rahmen der periodisch vorgesehenen Überarbeitung der Grundwasserschutzareale können Änderungen in die Schutzarealunterlagen übernommen werden. 8. Gemäss Art. 84 des kantonalen Umwelt- und Gewässerschutzgesetzes (UGsG, bGS 814.0) und Art. 25 des Schutzarealreglements um die Quellfassung Müli, Zürchersmühle, werden die Grundstücke, welche in einem rechtskräftigen Grundwasserschutzareal liegen, im Grundbuch angemerkt.
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Appenzell Ausserrhoden
C.
Entscheid
1.
Das Grundwasserschutzareal um die Quellfassung Müli, Zürchersmühle, Urnäsch (Schutzarealplan samt Gefahrenkataster und Schutzarealreglement), wird im Sinne der vorstehenden Erwägungen erlassen.
2.
Die Gewässerschutzkarte Urnäsch wird angepasst und mit dem Grundwasserschutzareal um die Quellfassung Müli, Zürchersmühle, ergänzt. Die provisorische Grundwasserschutzzone um die Quellfassung Müli, Zürchersmühle wird aufgehoben. Der Gewässerschutzbereich Au um das Grundwasserschutzareal Müli wird angepasst.
3.
Anmerkung im Grundbuch.
4.
Mitteilung im Amtsblatt und an: Grundbuchamt Urnäsch, Dorfplatz 1, 9107 Urnäsch* Gemeinderat Urnäsch, Dorfplatz 1, 9107 Urnäsch** -
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Amt für Umwelt**
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Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung mit Rekurs an den Regierungsrat (Adresse: Kantonskanzlei, 9102 Herisau) weitergezogen werden. Die schriftliche Rekurseingabe hat einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist dem Rekurs beizulegen (Art. 30 und 35 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, bGS 143.1).
Versandt am:
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8. Okt.- 2023
Freundliche Grüsse
Dölf Biasotto, Regierungsrat
Beilagen: Schutzzonendossier
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I Schutzarealplan Müli, Zürchersmühle, mit Genehmigungsvermerk 1 Schutzarealreglement Müli, Zürchersmühle, mit Genehmigungsvermerk I Hydrogeologischer Schutzarealbericht Müli, Zürchersmühle Grundbuchanmeldung zuhanden des Grundbuchamtes Urnäsch I Schutzarealplan Müli, Zürchersmühle, mit Genehmigungsvermerk I Schutzarealreglement Müli, Zürchersmühle, mit Genehmigungsvermerk I Hydrogeologischer Schutzarealbericht Müli, Zürchersmühle
0 VLa
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Bases légales
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Canton
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération