Quartierplan Stofel Nord
Plan d'affectation · Teufen
Document
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Teufen
- Canton
- Appenzell Rhodes-Extérieures
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- Regierungsrat
- Adopté
- 29 avr. 2003
- En vigueur depuis
- 29 avr. 2003
Carte
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Fichiers
CH73_08_GE_Quartierplan Stofel Nord.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
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E Protokoll des Regierungsrates
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29. April 2003
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Gemeinde Teufen: Quartierplan Stofel Nord; Genehmigung
A. Ausgangslage
1. Mit Schreiben des Gemeinderates Teufen vom 19. März 2003 wird um die Genehmigung des Quartierplanes Stofel Nord durch den Regierungsrat nachgesucht.
2. Mit der Genehmigung der Ortsplanungsrevision Teufen am 22. Februar 1995 wurde
der südliche Teil äes?lanungsgebietes der Wohnzone W3 und der nördliche Teil der Wohnzone W2b zugewiesen.
3. Mit dem Quartierplan wird die zweckmässige Erschliessung und Überbauung des Gebietes sowie die Freihaltung eines öffentlichen Aussichtsbereiches bezweckt.
4. Ursprünglich wurde ein Gestaltungsplan erarbeitet. lm Rahmen des Vorpüfungsver-
fahiens wurde jedoch festgehalten, dass die verlangten erhöhten gestalterischen Anforderungen an einen Gesfaltungsplan nicht erreichfwerden können. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Anliegen-der Gemeinde und der Bauherrschaft im offener formuilerten Quartierplan gemäss Art. 43 EG zum RPG zu berücksichtigen bzw. zu realsieren sind. Entsprechend wurde das Planungsinstrument überarbeitet.
Das überarbeitete Planungsinstrument wurde keiner zweiten Vorprüfung unterzogen, jedoch dem Planungsamf vor der öffentlichen Auflage unterbreitet. Die vom Planungsamt vorgebrachten Punkte führten zu kleineren Ergänzungen und Anpassungen der Sonderbauvorschriften.
5. Der Quartierplan wurd e am 7 . Januar 2003 vom Gemeinderat erlassen. 6
Die öffentliche Planauflage des Planungsinstrumentes erfolgte vom 15. Januar 2003 bis 13. Februar2003. Es sind zwei Einsprachen eingegangen. Eine Einsprache konnte noch vor der Einspracheverhandlung bereinigt werden. Die zweite Einsprache wurde im Rahmen der Einsprachebehandlung zurückgezogen. Die Bereinigungen der Einsprachen bedingen geringfügige Anpassungen des Quartierplanes (Vergrösserung des Zufahrtsbereiches an der Strasse "lm Stofel", Reduktion des Zufahrtsbereiches an der Strasse "Stofelweid").
B. Erwägungen
1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss ArL 47 ff. des EG
zum RPG (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen.
2. Vorliegender Quartierplan umschreibt die für die Überbauung wesentlichen Grundzü-
ge und Leitvorstellungen. Mit dem Ausscheiden der Baubereiche ist ein wesentlicher Spielraum bezüglich Gestaltung und Anordnung der Bauten und Anlagen gewährleis-
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-23. Mit den Festlegungen zum Aussichtspunkt (Kuppensituation) und der Sicherstellung
der öffentlichen Zugänglichkeit wird den Vorgaben des kommunalen Richtplanes entsprochen.
4. lm Planungsgebiet wurde in den Jahren 1970 bis 1978 im Zusammenhang mit dem Bau der Umfahrungsstrasse Teufen eine Aufschüttung vorgenommen. Die Deponie wurde 1978 mit der Sanierung der Meteonrvasserleitung abgeschlossen. Gemäss Auskunft des Amtes für Umweltschutz ist die Deponie im Altlastenkataster erfasst.
Bezüglich des Bauvorhabens können sich im Hinblick auf die Stabilität allenfalls besondere Massnahmen aufdrängen. Bei der Erstellung der Baugrube ist besonderes Augenmerk auf das Aushubmaterial zu werfen. Falls andere Materialien wie sauberer Aushub zu Tage treten, ist das kantonale Amt für Umweltschutzzu kontaktieren. Envähnte Schüttung wurde rechtmässig aber noch vor lnkrafttreten des EG zum RPG erstellt und ist mittlerweilen 24 Jahre alt. Entsprechend geht die Gemeinde davon aus, dass der bestehende Geländeverlauf als gewachsenes Terrain zu betrachten ist.
5. lm Planungsgebiet liegen eine Meteonruasserleitung und eine Quellleitung. Zum Schutz der enryähnten Leitungen sind geeignete Massnahmen zu treffen. Allfällige Schäden an den Leitungen, die im Zusammenhang mit der Bauausführung entstehen, gehen zu Lasten der Bauherrschaft.
6. Art. 4 Abs. 5 Sonderbauvorschriften regelt die Ausführung und Gestaltung des obersten Geschosses. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein Attikageschoss im Sinne der Definition gemäss Baureglement, sondern um ein Vollgeschoss. lm Rahmen des Quartierplanes sind Abweichungen von einem zusätzlichen Vollgeschoss grundsätzlich möglich.
7. Die materiellen Anforderungen gemäss Art. 43 EG zum RPG sind erfüllt. Materiell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen.
G. Beschluss des Regierungsrates
1. Der Quartierplan Stofel Nord wird genehmigt (Art. 6 Abs. 1, Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG).
2. Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 1200.- erhoben. 3. Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans Venrualtungsgericht (Adresse: Venrualtungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh., Postfach, 9043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 54 ff. des Gesetzes über die Venrualtungsrechtspflege VRPG, bGS 143.1). Amtsblatt.
.)
Auszug an
Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) Planungsamt (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) Gemeinderat Teufen (restliche Expl. mit Genehmigungsvermerk, Rechnung)
Im Auftrag des Regierungsrates Der Ratschreiber:
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Versandt am
-,2. Mai 2003
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