Quartierplan Brunnen II, Änderung Sonderbauvorschriften
Plan d'affectation · Heiden
Document
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Heiden
- Canton
- Appenzell Rhodes-Extérieures
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- Regierungsrat
- Adopté
- 30 mai 1995
- En vigueur depuis
- 30 mai 1995
Carte
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Fichiers
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Texte
CH73_16_GE_Quartierplan Brunnen II, Änderung Sonderbauvorschriften.pdf
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Protokoll des Regierungsrates
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Gemeinde Heiden: .Änderung Quartierplan Brunnen II; Strei chung von Art. 9 der Sonderbauvorschriften; Genehmigung Dem Bericht der Baudirektion vom 3. Mai 1995 ist zu entneh men: Mit Protokollauszug des Gemeinderates Heiden vom 11. April 1995 wird um die Genehmigung des obenerwähnten Planungsin strumentes durch den Regierungsrat ersucht. Sachlage
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1. Der Quartierplan Brunnen II mit Sonderbauvorschriften re gelt die Erschliessung und Bauweise im fraglichen Quar tier. Ebenfalls legt er die Erstellung eines gemeinsamen Schutzraumes fest. 2. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zeigte sich, dass sämtliche der zur Baubewilligung eingereichten Bauvorha ben eigene Schutzräume ausweisen, und dass aufgrund der bereits erfolgten Parzellierung kein Gemeinschaftsschutz raum möglich ist. Eine gemeinsame Lösung erwies sich als schwer durchsetzbar. Dennoch konnten aufgrund der wider sprechenden Sonderbauvorschriften keine Baubewilligungen erteilt werden. 3. Die Gemeinde beschloss daraufhin die Aufhebung . des ent sprechenden Art. 9 der Sonderbauvorschriften. Da die ent sprechende Änderung der Sonderbauvorschriften geringfügig ist und keine wesentlichen, öffentlichen Interessen tan giert werden, wurde die Änderung im vereinfachten Verfah ren gemäss Art. 51 Abs. 3 EG zum RPG durchgeführt. Dabei sind von den betroffen�n Grundeigentümern keine Einwände gegen die Änderung eingegangen. Erwägungen
1. Formelles Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 47 ff des EG zum RPG (bGS 721.1) sind er-
2
fü1It. Fonnell steht der plangenehnigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen. 2 Materielles Gemäss Art. 50 Abs. 3 des Ec zum RpG (bcs 72rtL) treten Bauregremente und Nutzungspläne rnit der Genehmigung d.urch den Regier:ungsrat in Kraft. Die Genehmigung wirä elteirt, wenn sie den gesetzlichen vorschriften'ünd- der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Die Prüfung erfolgte auf d.ieser Grundlage. Die Änderung des euartierpranes Brunnen rr wurde der Baudirektion zur vorprüfung eingereicht. Gemäss der stervom 4. April i-995 sterlte das planungsamt fest, .lungnahrne 'dass durch den verzicht auf den gemeinsamen schutzraurn keine kantonale rnteressen noch entsprechende rechtliche Vorgaben in der weise berührt werden, als dass die Anderung grundsätzlich abgelehnt werden müsste. Dennoch muss nach. Absprache nit dem kantonalen Hochbauarnt, Abteilung bauricher zivilschutz darauf hingewiesen werden, dass diä Erstellung von sammerschutzräumen grundsätzrich ange'strebt werden soll. Die fragriche Aufhebung d.ieser sonderbauvorschrift wird in Anbetracht der vorfiegenden problenatik a1s Ausnahme beurteilt. Die materiell-en Anforderungen gemäss Art. 43 Ec zum Rpc sind erfüI1t. Materiell steht der plangenehmigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen. Antrag
Die Baudirektion steIIt, gestützt auf Art. 6 Abs. L, Art 1l_ Abs. 2t Art. 2t Abs. 3 und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG (bGS 72I.1,) | folgenden Antrag: 1. Die Änderung des euartierplan Brunnen II sei zu genehmigen.
2
Für die Genehnigung sei auf die Erhebung einer Gebühr zlJ
verzichten.
Beschluss: Zustimmung zum Antrag der Baudirektion. Amtsblatt (Ziffer 1).
3
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Auszug an
Baudirektion ..sekretariat BaudirektionZSB 'h
Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Hgiden ''t
*) 1 Expl. Änderung Quartierplan Brunnen II mit GenehmiEungsvermerk
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lm Au{trag des Regierungsrafes Der Ralscfirpibar:
VersaDdt am
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CH73_16_SBV_Quartierplan Brunnen II, Änderung Sonderbauvorschriften.pdf
2
Gemeinde Heiden Kanton Appenzell Ausserrhoden
Auszug aus Sonderbauvorschriften Quartierplan Brunnen II, Heiden, vom Regierungsrat genehmigt 14. Januar 1992:
3. Ueberbauungsbestimmungen
Art. 7 Bauvorschriften
1 Innerhalb der einzelnen Gebäudegruppen kann die Baubehörde zur Unterstützung der Gruppenbildung im Rahmen eines Gesamtprojektes um max. 2 m reduzierte Gebäudeabstände bewilligen. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Wohnhygiene und der Feuerpolizei. 2 Im ganzen Quartierplangebiet kommt die Empfindlichkeilsstufe II gernäss eidg. Lärmschutzverordnung zur Anwendung.
Änderung Quartierplan Brunnen II
Art. 8 Freihaltebereich
Streichung Art. 9 der Sonderbauvorschriften im geringfügigen Verfahren gernäss Art. 51 EG zum RPG
Der Freihaltebereich dient zur Freihaltung der wichtigen Umgebung der angrenzenden Kulturobjekte. Er ist von Bauten und Anlagen (exkl. Fusswege) freizuhalten.
Art. g
Baulicher Zivilschutz Die nötigen Schutzplätze für die Pa,..ell&n Nrn. 1633 und 922 Gind in einem SammeiGchutzraum :zusammen~fassen uM-mit der 1. Bauetappe zu realisieren.
4. Gestaltungsbestimmungen
Art. 10 Grundsatz
Vom~einderat erlassen am:
Bauten und Anlagen sowie Bauteile davon sind architektonisch so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird und insbesondere hinsichtlich • Lage und Stellung der Bauten • Massstab und Proportionen • Gliederung der Baukörper • Fassadengestaltung • Dachform und Dachgestaltung • Farbgebung und Materialwahl
11. Apri l 1995
~auptmann:
das äussere Erscheinungsbild der benachbarten Kulturobjekte sowie des angrenzenden geschützten Ortsbildes berücksichtigt wird.
Art. 11
Vom Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. genehmigt am:
Lage und Stellung der Bauten Die Bildung von Gebäudegruppen ist anzustreben. Oie Stellung der Hauptbauten hat gernäss den im Plan bezeichneten Hauptfirstrichtungen zu erfolgen. Wo diese im Plan nicht festgelegt sind, sind die· jenigen des Konzeptes wegleitend. Quergiebelbauten und Kreuzfirste sind zulässig, sofern die gute Gesamtwirkung nicht beeinträchtigt wird.
3 o. MAl 1995
Der Rat~
Art. 12 Dachgestaltung
1 Im ganzen Planungsgebiet sind nur Bauten mit Satteldächern gestattet. Davon ausgenommen sind An· und Nebenbauten gernäss Art. 15 Abs. 3.
Plandatum: 13. April 1995
EIGENMANN REY RIETMANN RAUMPLANER BSP
Plannummer: 12.1·08
KIRCHGASSE 16,9004 ST. GALLEN, 071 22 07 03 KASERNENSTRASSE 39,9102 HERISAU, 071 52 38 44
2 Hauptdächer haben eine Dachneigung zwischen 35° und 45°, Quergiebel und Kleinbauten eine solche von 30° bis 45° a.T. aufzuweisen und sind zumindest auf der Hauptfassadense~e symmetrisch auszubilden. Symmetrisch angeordnete Leistbrüche und Aufschieblinge mit geringfügig kleinerer Dachneigung sind zulässig.