Quartierplan Nord, Änderung Baulinie Parz. Nr. 534

Plan d'affectation · Heiden

Document

Type
Plan d'affectation
Commune
Heiden
Canton
Appenzell Rhodes-Extérieures
Niveau
Commune
Approuvé par
Regierungsrat
Adopté
22 oct. 1996
En vigueur depuis
22 oct. 1996

Carte

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Fichiers

CH73_16_GE_Quartierplan Nord, Änderung Baulinie Parz. Nr. 534.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

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Protokoll des Regierungsrates

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22. Oktober 1996 L.

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Gemeinde Heiden: Änderung Quartierplan Nord; Anpassung Baulinie Parz. Nr. 534; Genehmigung

Dem Bericht der Baudirektion vom 17. September 1996 ist zu entnehmen: Mit Protokollauszug vom 20. August 1996 ersucht der Gemeinderat Heiden um die Genehmigung des oben erwähnten Planungsinstrumentes.

Sachlage 1. Der Quartierplan Nord wurde am 17. November 1983 durch den Regierungsrat genehmigt. Er regelt die Erschliessung und Bauweise im Quartier. 2. Bereits bei der Genehmigung des heutigen Quartierplanes musste aufgrund einer an das Bundesgericht weitergezogenen Einsprache eine Baulinie geändert werden. Diese Baulinie zerschnitt die Liegenschaft Assek. Nr. 201 und wurde gernäss dem Entscheid des Bundesgerichtes um das fragliche Haus herumgeführt. Mit dem gleichen Anliegen ist nun der Eigentümer der Nachbarliegenschaft Assek.. Nr. 200 an die Gemeinde getreten. 3. Die heutige, durch das Gebäude gezogenen Baulinien erschweren die Umnutzung dieser Hausteile. Wie die Planungskommission festhält, kann das Gebiet auch mit einer Anpassung der Baulinien zweckmässig erschlossen werden. Es werde nicht auf der ganzen Länge ein Strassenkorridor in der heute gesicherten Breite benötigt. Eine Anpassung an die bestehende Situation sei damit möglich. Ebenfalls sei bereits in einem anderen Falle gleich verfahren worden. Aus übergeordneter Sicht sind gegen die Anpassung keine Einwände einzubringen. Da nach Angabe der Gemeinde durch die Überarbeitung die zweckmässige Erschliessung des Plangebietes gewährleistetet bleibt, erscheint die Anpassung zweckmässig.

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Erwägungen 1. Formelles Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gernäss Art. 47 ff des EG zum RPG (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat damit.nichts entgegen.

2. Materielles Gernäss Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG (bGS 721.1) treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der Obergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Die Änderung des Quartierplanes Nord wurde der Baudirektion zur Vorprüfung eingereicht. Gernäss der Stellungnahme vom 29. November 1995 konnte die Baudirektion den Erwägungen der Gemeinde Heiden folgen. Die Anpassung wurde als zweckmässig beurteilt. Die materiellen Anforderungen gernäss Art. 43 EG zum RPG sind erfüllt. Materiell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen.

Antrag Die Baudirektion stellt, gestutzt auf Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2, Art. 21 Abs. 3 und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG, folgenden Antrag: 1. Die Änderung des Quartierplan Nord sei zu genehmigen. 2. FUr die Genehmigung sei auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten.

Beschluss:

Zustimmung zum Antrag der Baudirektion.

Amtsblatt.

Auszug an

Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Heiden ** *) 1 Expl. mit Genehmigungsvermerk **) restliche Expl. mit Genehmigungsvermerk 1

m Auffrag des F(egierungsrafes

Versandt am

Der Ralschreiber:

2 5. OKl. 199b