Quartierplan Werdbüchel, Anpassung Sondernutzungsbestimmungen
Plan d'affectation · Heiden
Document
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Heiden
- Canton
- Appenzell Rhodes-Extérieures
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- Departement
- Adopté
- 10 oct. 2006
- En vigueur depuis
- 10 oct. 2006
Carte
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Fichiers
CH73_16_GE_Quartierplan Werdbüchel, Anpassung Sondernutzungsbestimmungen.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
CH73_16_GE_Quartierplan Werdbüchel, Anpassung Sondernutzungsbestimmungen.pdf
~ Appenzell Ausserrhoden
V.flR
Departement Bau und Umwelt
Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch
Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor
Herisau, 10. Oktober 2006
Gemeinde Heiden Quartierplan Wardbüchel ·Anpassung der Sondernutzungsbestimmungen; Genehmigung
A.
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Ausgangslage
1. Mit Schreiben des Bauverwalters der Gemeinde Heiden vom 28. September 2006 wird um Genehmigung der Anpassung der Sondernutzungsbestimmungen des oben genannten Planungsinstrumentes ersucht. 2. Beim Quartierplan Werdbüchel handelt es sich um ein Planungsinstrument, welches am 7. Dezember 1993 vom Regierungsrat genehmigt worden ist. Um den heutigen baulichen Bedürfnissen gerecht zu werden, sind die vorgesehenen Anpassungen der Sondernutzungsbestimmungen notwendig. 3. Das Planungsinstrument wurde dem Vorprüfungsverfahren unterzogen. 4. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 12. Juli bis 11. August 2006. Es sind keine Einsprachen eingegangen. 5. Die Anpassung der Sondernutzungsbestimmungen wurde am 19. September 2006 vom Gemeinderat erlassen.
B.
Erwägungen
1. Die Voraussetzungen für eine Genehmigung des Planungsinstrumentes gernäss Art. 45 ff des Baugesetzes (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Genehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entgegen. 2. Mit den entsprechenden Anpassungen der Sondernutzungsbestimmungen wird der bestehende Quartierplan Werdbüchel in eine zeitgernässe Form gebracht. 3. Die in der Vorprüfung beanstandeten Punkte sind in den Genehmigungsexemplaren berücksichtigt worden.
Seite 1. BD_QP_WerdbOchel.doc
~ Appenzell Ausserrhoden
V.f}R
4. Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genelh migung der vorliegenden Quartierplanänderung erteilt werden.
C.
1.
Beschluss Die Anpassungen der Sondernutzungsbestimmungen des bestehenden Quartierplans Werdbüchels wird genehmigt (Art. 49 Abs. 2 SauG).
)
2.
Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 500.00 erhoben.
3.
Mitteilung an: Gemeinderat Heiden (restliche Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmi1gungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvernnerk) Rechnungswesen
Rechtsmittel : Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude , 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten . Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG ; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt Versandt am:
)
11. OKT. 2006
Departement Bau und Umwelt
Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat
Seite 2, BD_QP_WerdbOchel.doc
CH73_16_SNP_Quartierplan Werdbüchel, Anpassung Sondernutzungsbestimmungen.pdf
Gemeinde Heiden Kanton Appenzell Ausserrhoden
Quartierplan Werdbüchel Anpassung der Sondernutzungsbestimmungen September 2006
Quartierplan Werdbüchel, Heiden
19. September 2006
Sonderbauvorschriften Bisherige Fassung: Genehmigt 07.12.1993 Art. 3 Sonderbauvorschriften Für Hauptgebäude und Nebenbauten sind nur symmetrische Satteldächer mit einer Dachneigung zwischen 30°-45° a.T. zulässig. Die Firstrichtung der Hauptgebäude ist gernäss Planeintrag auszuführen. Für An- und Nebenbauten muss die Firstrichtung entweder parallel oder rechtwinklig zu der im Plan bezeichneten Firstrichtung verlaufen. Die Dächer sind mit Tonziegel in roter, rotbrauner oder brauner Farbe einzudecken. Die Dachvorsprünge müssen mind. 50 cm betragen.
Neue Fassung: Art. 3 Sonderbauvorschriften 1. Für Hauptgebäude sind nur symmetrische Satteldächer mit einer Dachneigung zwischen 30°-45° a.T. zulässig . Die Firstrichtung ist gernäss Planeintrag auszuführen. Die Dächer sind mit Tonziegel in roter, rotbrauner oder brauner Farbe einzudecken. Die Dachvorsprünge müssen mind. 50 cm betragen. 2. Für An- und Nebenbauten muss die Firstrichtung entweder parallel oder rechtwinklig zu der im Plan bezeichneten Firstrichtung verlaufen . Sofern die Gestaltung von der Baubewilligungsbehörde als überdurchschnittlich gut beurteilt wird , können für Anbauten flach geneigte Dächer oder Flachdächer bewilligt werden. Öffentliche Auflage vom : 12.07.06 bis 11 .08.06
Vom Gemeinderat erlassen am: 19. September 2006
Vom Departement Bau- und Umwelt des Kantons Appenzell Ausserrhoden genehmigt am: Der Bau- und Umweltdirektor:
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10. OKT. 2006