Quartierplan Alters- und Pflegeheim Krone, Änderung 2018

Plan d'affectation · Rehetobel

Document

Type
Plan d'affectation
Commune
Rehetobel
Canton
Appenzell Rhodes-Extérieures
Niveau
Commune
Approuvé par
Departement
Adopté
11 juil. 2018
En vigueur depuis
11 juil. 2018

Carte

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Fichiers

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Texte

ü?

APPenzell Ausserrhoden

Dcpartomont Bau und Volkswlrtschaft

Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. +41 71 353 65 51 Fax +41 71 353 68 33 bau.volkswirtschaft @ ar.ch www.ar.ch

Departement Bau und Volkswirtschaft, 9102 Heris€u

Gemeinderat Rehetobel

Dölf Blasotto Regierungsrat

St.Gallerstrasse 9 9038 Rehetobel

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Herisau, 11. Juli2018

Rehetobel: Anderung ll Quartierplan Alters- und Pflegeheim Krone; Genehmigung

A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben vom 5. Juni 2018 ersucht der Gemeinderat Rehetobel um die Genehmigung der Anderung ll

des Quartierplans Alters- und Pflegeheim Krone. Bestandteile des Genehmigungsgesuches sind: - Anderung ll Quartierplan Alters- und Pflegeheim Krone, Plan

- Anderung ll Quartierplan Alters- und Pflegeheim Krone, Planungsbericht.

2. Dem Alters- und Pflegeheim Krone stehen fär eine zukunftsorientierte Demenzabteilung zuzeit zu wenig Allgemeinflächen zur Verfügung. Entsprechend beabsichtigt die Genossenschaft Alters- und Pflegeheim Krone Rehetobel im bestehenden Baubereich C des aktuell rechtskräftigen Quartierplans einen zweigeschossigen Anbau zu erstellen. Da gemäss aktuellem Quartierplan in diesem Bereich nur eine eingeschossige Baute möglich ist, beabsichtigt die Gemeinde Rehetobel den Quartierplan so anzupassen, dass im Bereich C ein zweige' schossiger Anbau möglich wird. 3. Die Quartierplanänderung wurde einem Vorprtlfungsverfahren untezogen. Mit Schreiben vom 26. April 2018 konnte hierfür ein Antrag auf Genehmigung in Aussicht gestellt werden.

4, Die Quartierplanänderung wurde am 15. Mai2018 vom Gemeinderat beschlossen. Die erforderlichen Unterschriften der Grundeigentümerin und aller angrenzenden Eigentümer liegen vor. Auf eine öffentliche Auflage oder Ansetzung einer Einsprachefrist wird deshalb verzichtet.

B. Erwägungen 1. Gemäss Art. 52 BauG sind geringfügige Anderungen von Nutzungsplänen vom Departement Bau und Volkswirtschaft genehmigen zu lassen. Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Plan den gesetzlichen Vorschriften und der äbergeordneten Planung entspricht und nicht als unzweckmässig erscheint. Auf eine öffentli-

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APPenzell Ausserrhoden

und die Mehrheit der Eigender angrenzenden GrundstiJcke sich mit der Planung einverstanden erklärt haben'

che Auflage kann vezichtet werden, wenn die direkt behoffenen Grundeigenttimer

tümerinnen und Eigentilmer

erftlllt, die Unter2. Die formellen Voraussetzungen fur eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff, BauG sind steht der Plangeschriften aller betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer liegen vor. Formell nehmigung durch das Departement Bau und Volkswirtschafi nichts entgegen. in erster Linie dazu' 3. Der euartierplan Alters- und pflegeheim Krone wurde im Jahr 2001 erlassen und diente gemäss Regelbauvorschrifbeim bestehenden Hauptbau Anbauten mit Flachdächern zu ermöglichen, welche genehmigt, welche auf der ten nicht möglich waren. lm Jahr 2010 wurde eine Anderung des Quartierplans Anderung beNordseite einen Bettenlift und einen eingeschossigen Anbau ermöglichte. Die vorliegende schränkt sich auf den Baubereich C, in welchem anstatt einer eingeschossigen neu eine zweigeschossige Baute möglich sein soll, Ein entsprechendes Vorprojekt liegt vor und wird im Planungsbericht aufgezeigt.

4. lm Rahmen der Vorprtlfung wurde keine Anpassung des Planungsinstruments verlangt. S. Aufgrund der Recht- und Zweckmässigkeitspr{lfung

kann für die Anderung des Quartierplans eine Genehmi-

gung erteilt werden.

C. Beschluss

1. Die Anderung ll des Quartierplans Alters- und Pflegeheim Krone wird genehmigt. 2. Filr die Genehmigung wird eine Gebilhr von Fr. 1500'00 erhoben

3. Mitteilung an: - Gemeinderat Rehetobel (3 Exemplare mit Genehmigungsvermerk) - Sekretariat Departement Bau und Volkswirtschaft - Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplarmit Genehmigungsvermerk) - Abteilung Raumentwicklung (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - Rechnungswesen (RegieRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat hat rungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde (Art. 30 ist beizulegen einen Antrag sowie eine kuze Begrtindung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid des Gesetzes ilber die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143'1)' Mitteilung im Amtsblatt Versandt

am: 1 7. JULI

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Departement Bau und Volkswirtschaft

\ Dölf Biasotto

5000.2018-0134

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