Teilzonenplan Säntisblick Parz. Nrn. 476, 962, 1007, 1008, 1049
Plan d'affectation · Rehetobel
Document
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Rehetobel
- Canton
- Appenzell Rhodes-Extérieures
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- Departement
- Adopté
- 6 avr. 2010
- En vigueur depuis
- 6 avr. 2010
Carte
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Fichiers
CH73_13_GE_Teilzonenplan Säntisblick Parz. Nrn. 476, 962, 1007, 1008, 1049.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
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APPenzell Ausserrhoden
Departement Bau und Umwelt
Kasernenstrasse 1 7A 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch
Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor
Herisau,6. April2010
Gemeinde Rehetobel Teilzonenplan Säntisblick Parz. Nrn. 476, 962, 1002, 1008, 1049 Genehmigung
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A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben vom 17 . März 2010 wird um die Genehmigung des obengenannten Planungsinstrumentes
nachgesucht.
2.DasvonderZonenplanänderungbetroffeneGebietumfasstdiePaz.Nrn.g62,
1049,476,1007und1008.
Das Gebiet liegt entlang der Staatsstrasse Rehetobel, Zweibrücken - Kaien Nr. 35, eingangs des Dorfes Rehe-
tobel. Das Gelände verläuft relativ steil hangabwärts Richtung des bestehenden Waldes.
3. Gemäss rechtskräftigen Zonenplan der Gemeinde Rehetobel (vom Regierungsrat genehmigt am g. Januar 1996, Anderung vom 7. April 2009) liegt die genannte Fläche mehrheitlich in einer Wohnzone W3 mit der Emp-
findlichkeitsstufe lll (Abweichung von der Regelbauvorschrift) und in einer Grünzone im Baugebiet (Zweck: Freihaltung), Die bestehende Erschliessungsstrasse sowie die Fläche zwischen dieser und der Staatsstrasse sind dem übrigen Gemeindegebiet zugewiesen. Über das Gebiet, soweit es sich in der Wohnzone W3 befindet, ist eine Quartierplanpflicht gelegt. Westlich schliesst eine Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, in der ein bestehender Schiessstand liegt. Nördlich des betroffenen Landes befindet sich die Staatsstrasse bzw. daran
anschliessend Landwirtschaft szone. 4. Das betroffene, heute im Übrigen Gemeindegebiet liegende Gebiet soll neu in die Wohnzone W3 umgezont werden und wie die restliche, sich bereits in der Wohnzone W3 befindende Fläche mit einer Quartierplanpflicht überlagert werden. Die betroffene Fläche umfasst 871m2. 5. Es besteht bereits ein Quartierplan (Teilbebauungs- und Quarlierplan ,,Säntisblick"). Auslöser der beabsichtigten Zonenplanänderung ist die Überbauungsabsicht der Grundeigentümerin (Pensionskasse Appenzell A.Rh.) und eine damit verbundene Quartierplanänderung.
Seite 1, BD_TZPL Säntisblick ll_Genehmigung
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APPenzell Ausserrhoden
6. Das zur Genehmigung eingereichte Planungsinstrument wurde zusammen mit der beabsichtigten Quartierplanänderung dem Vorprüfungsveffahren unterzogen. 7. Die Teilzonenplanänderung wurde vom Gemeinderat am 18. November 2009 erlassen und vom 29. Januar 20'10 bis 1.Mär22010 öffentlich aufgelegt. Während derAuflagefrist gingen keine Einsprachen ein (vgl. Schreiben der Gemeindekanzlei vom 17 . März 2010).
B. Erwägungen 1. Nach Art. 52 Abs. 2 des Gesetzes uber die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz, bGS 721.1) können geringfügige Anderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren ohne Abstimmung vorgenommen
werden. Die von der Planänderung betroffene Fläche misst 871m2. Mit der Anderung werden keine öffentlichen lnteressen verletzt und es geht damit keine Anderung des dem Nutzungsplan zugrunde liegenden Konzepts einher (vgl. Art. 52 Abs. 3 BauG). Das Verfahren für eine geringfügige Anderung ist zulässig. 2. Die übrigen formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entgegen. 3. Art. 51 Abs. 1 BauG umschreibt, dass Baureglemente und Nutzungspläne zu überprüfen und allenfalls zu
revidieren sind, wenn sich neue Aufgaben stellen oder es aus wichtigen öffentlichen lnteressen als geboten erscheint. Die Verhältnisse müssen sich in einerWeise geändert haben, dass kein öffentliches lnteresse mehr an der Beibehaltung der bisherigen Nutzungsordnung besteht. Aus den Unterlagen geht hervor, dass Auslöser der beabsichtigten Zonenplanänderung die Überbauungsabsicht der Grundeigentümerin (Pensionskasse Appenzell A.Rh,) und die damit verbundene Quartierplanänderung sind. lnsofern lässt sich unter dem Aspekt der Planbeständigkeit die Planänderung dann rechtfertigen. 4. Art. 19 BauG nennt als Bauzonen neu auch Verkehrsflächen. ln Art. 30 BauG sind diese definiert. Es handelt sich dabei um Strassen, Trottoirs, Plälze, öffentliche Parkierungsanlagen, Bushaltestellen, Bahnanlagen ohne Fremdnutzungen. Diese Bauten und Anlagen werden als Verkehrsflächen bezeichnet, sofern sie als separate Grundstücke ausgeschieden sind. Das hat zur Folge, dass Strassen, wenn sie nicht abpazelliert sind, nach heutiger Rechtslage nicht als Verkehrsflächen bezeichnet werden können. lnsofern entspricht die beabsichtigte Zonierung der geltenden Gesetzgebung. 5. Die Zonierung der gesamten Fläche, die bisher dem Übrigen Gemeindegebiet zugeordnet war und im Wesentlichen die bestehende Erschliessungsstrasse umfasst, in eine Wohnzone W3 erscheint zweckmässig, da so eine einheitliche Zone geschaffen wird. Es werden keine kantonalen lnteressen verletzt und es sind keine entgegenstehenden übergeordneten lnteressen ersichtlich. 6. Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Teilzonenplanes Säntisblick, Parz. Nrn. 476,962, '1007, 1008,'1049 erteiltwerden.
Seite 2, BD_TZPL Säntisblick ll_Genehmigung
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C. Beschluss Der Teilzonenplan säntisblick, Paz. Nrn. 476, 962, 1007,100g, 104g wird genehmigt (Art.
Art. 52 Abs. 2 BauG).
49 Abs. 2 und
2. Auf die Erhebung einer Gebühr wird vezichtet. 3. Mitteilung an: - Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - KantonalerBaukoordinationsdienst(1 ExemplarmitGenehmigungsvermerk) - Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - GemeinderatRehetobel (resflicheExemplare mitGenehmigungsvermerk) - Rechnungswesen Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regie-
rungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde
hat
einen Antrag sowie eine kuze Begründung zu enthalten, Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRpG; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt
versandt
am:
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L APR, 2010
Departement Bau und Umwelt
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Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat
Seite 3, BD_TZPL Säntisblick ll Genehmigung
30
Bases légales
bGS 721.1 · Baugesetz · Canton
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération