Teilzonenplan Mühltobel Parz. Nrn. 169, 170
Plan d'affectation · Wolfhalden
Document
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Wolfhalden
- Canton
- Appenzell Rhodes-Extérieures
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- Departement
- Adopté
- 26 oct. 2010
- En vigueur depuis
- 26 oct. 2010
Carte
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Fichiers
CH73_17_GE_Teilzonenplan Mühltobel Parz. Nrn. 169, 170.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
� Appenzell Ausserrhoden V.f}R
Departement Bau und Umwelt
Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 Bau. Umwelt@ar. eh www.ar.ch
Jakob Brunnschweiler
Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor
Herisau, 26. Oktober 2010
Gemeinde Wolfhalden Teilzonenplan Mühltobel, Parz. Nr. 169/170; Genehmigung
A.
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Ausgangslage
1. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 ersucht die Gemeinde Wolfhalden um die Genehmigung des obenge nannten Planungsinstrumentes durch das Departement Bau und Umwelt. Gleichzeitig wird um Genehmigung des Baulinienplans Mühltobel Parz. Nr. 169/170 ersucht, der in einem separaten Entscheid genehmigt wird. 2. Einerseits soll mit dem Teilzonenplan Mühltobel Parz. Nr. 169/170 im Bereich des Gebäudes Assek. Nr. 481 eine sinnvolle Umgebungsarrondierung respektive eine Einzonung des notwendigen Gebäudeumschwungs ermöglicht werden, andererseits beabsichtigt der Grundeigentümer der Parzelle Nr. 170 auf dieser Parzelle ein Ein- und ein Doppeleinfamilienhaus zu realisieren. 3. Gemäss rechtskräftigem Zonenplan der Gemeinde Wolfhalden, der mit Entscheid vom 30. September 1994 vom Regierungsrat genehmigt wurde, sind die Parzellen Nrn. 169/170 dem übrigen Gemeindegebiet zugeord net. Östlich grenzt das Gebiet an eine Wohn- und Gewerbezone WG2 und im Norden an die Kantonsstrasse / Gewerbezone GE1. 4. Der Teilzonenplan wurde dem Vorprüfungsverfahren unterzogen. 5. Der Gemeinderat hat das Planungsinstrument am 6. Juli 2010 erlassen. 6. Die öffentliche Planauflage erfolgte vom 9. Juli bis 9. August. Es sind keine Einsprachen eingegangen.
B.
Erwägungen
1. Nach Art. 52 Abs. 2 BauG können geringfügige Änderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren ohne Abstimmung vorgenommen werden. Eine geringfügige Änderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Änderung von untergeordnetem öffentlichem Interesse ist, das dem Plan zugrunde liegende Konzept
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� Appenzell Ausserrhoden V.fJR
nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche betroffen ist. Geringfügige Änderungen an Nutzungsplänen bedürfen der Genehmigung des Departements Bau und Umwelt. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erschei nen. Die Prüfung erfolgte auf dieser Grundlage. 3. Der kommunale Richtplan der Gemeinde Wolfhalden sieht im entsprechenden Gebiet und südlich und west lich des Gebietes ein Bauentwicklungsgebiet vor. Die Haupterschliessung des Gebietes ist über die Weiterfüh rung der bestehenden Erschliessungsstrasse im Osten vorgesehen. Weiter sieht der Richtplan die Erarbeitung eines Quartierplans vor. Da lediglich ein Teilbereich des im kommunalen Richtplan (Gebiet entlang der Kan tonsstrasse) vorgesehenen Bauentwicklungsgebietes von der Einzonung betroffen ist, der Baulinienplan Mühl tobel Parz. Nr. 169/170 die Lärmproblematik regelt und eine allfällige Anbindung einer späteren Erschliessung des gesamten übrigen Gemeindegebietes an die Kantonsstrasse sicherstellt, wird auf die Erarbeitung eines Quartierplans verzichtet. 4. Mit vorliegendem Planungsinstrument soll eine Fläche von 1'307m2 vom Übrigen Gemeindegebiet in die Wohn- und Gewerbezone WG2 umgezont werden. Die Bilanz der Einwohnerkapazität wird dadurch um 5 Per sonen erhöht. Im Rahmen der Vorprüfung wurde verlangt, dass zum Zeitpunkt der Genehmigung eine Ver tragslösung vorzulegen sei, welche die Überbauung der entsprechenden Parzelle zeitlich festlege. Die ent sprechende Unterzeichnung liegt vor. Das der Ortsplanung der Gemeinde Wolfhalden zugrunde liegende Kon zept wird mit vorliegender Teilzonenplanänderung nicht in Frage gestellt. 5. Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Teilzonen planes erteilt werden.
C.
Beschluss
1.
Der Teilzonenplan Mühltobel, Parz. Nr. 169/170 wird genehmigt (Art. 52 Abs. 2 BauG).
2.
Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 800.00 erhoben.
3.
Mitteilung an: Gemeinderat Wolfhalden (restliche Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Rechnungswesen
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regie rungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt
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� 1 Appenzell Ausserrhoden
YJ"JR
Versandt am:
2 9. OKT. 2010
Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat
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Bases légales
bGS 721.1 · Baugesetz · Canton
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération