Teilzonenplan Zelg Parz. Nr. 805
Plan d'affectation · Wolfhalden
Document
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Wolfhalden
- Canton
- Appenzell Rhodes-Extérieures
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- Departement
- Adopté
- 22 juin 2012
- En vigueur depuis
- 22 juin 2012
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Wolfhalden avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
CH73_17_GE_Teilzonenplan Zelg Parz. Nr. 805.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
� Appenzell Ausserrhoden Y.f]R
Departement Bau und Umwelt
Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch
Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor
Herisau,22. Juni 2012
Gemeinde Wolfhaden Teilzonenplan Zeig Parz. Nr. 805; Genehmigung
A.
Ausgangslage
Afficher tout le texte
1. Mit Schreiben vom 8. Juni 2012 ersucht die Gemeinde Wolfhalden um die Genehmigung des obengenann ten Planungsinstrumentes durch das Departement Bau und Umwelt. 2. Das Planungsgebiet befindet sich im Gebiet Zeig etwas ausserhalb des Zentrums von Wolfhalden. Gemäss rechtskräftigem Zonenplan der Gemeinde Wolfhalden (vom Regierungsrat genehmigt am 20. September 1994) ist das Planungsgebiet der Wohnzone W1, der Wohn- und Gewerbezone WG2, der Grünzone und der Land wirtschaftszone zugewiesen. Über das Gebiet besteht eine Quartierplanpflicht. Nebst dem Teilzonenplan wird auch um Genehmigung des gleichnamigen Quartierplans ersucht (separates Verfahren). 3. Im Süden des Planungsgebietes wird eine Fläche von 1 '155 m2 von der Landwirtschaftszone der Wohnzone W1 zugewiesen. Im Gegenzug soll die im Norden der bestehenden Erschliessung befindliche Fläche von 1 '690 m2 , welche der Wohnzone W1 und der Grünzone zugewiesen sind, der Landwirtschaftszone zugefügt werden. Zudem wird eine kleine Fläche von 152 m2 von der Wohnzone W1 der Wohn- und Gewerbezone zugeschrie ben. Mit diesem Flächentausch wird eine Flächenkompensation ermöglicht. Von der Zonenplanänderung ist eine Fläche von gesamthaft 2'997m2 betroffen. 4. Mit der Teilzonenplanänderung wird die rechtliche Situation geschaffen, dass das von Fosco Fosco Oppenheim Architekten ausgearbeitete Projekt sowie eine neue Erschliessung des Gebietes und des Gebietes Lehn ermöglicht werden kann. Vorgesehen ist, dass an dieser Hanglage linear angeordnete Reiheneinfamili enhäuser mit einer Gesamtlänge von max. 34 m realisiert werden können. Die Überbauung wird mittels ent sprechendem Quartierplan sichergestellt. 5. Das Planungsinstrument wurde dem Vorprüfungsverfahren unterzogen. Die im Rahmen der Vorprüfung verlangten Anpassungen wurden vollumfänglich berücksichtigt. 6. Der Gemeinderat hat das Planungsinstrument am 3. April 2012 erlassen.
Seite 1, bd_tzpl zelg_genehmigung
� Appenzell Ausserrhoden VßR
7. Die öffentliche Planauflage erfolgte vom13. April 2012 bis 14. Mai 2012. Es sind keine Einsprachen einge gangen.
B.
Erwägungen
1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entge gen. 2. Nach Art. 52 Abs. 2 BauG können geringfügige Änderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren ohne Abstimmung vorgenommen werden. Eine geringfügige Änderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Änderung von untergeordnetem öffentlichem Interesse ist, das dem Plan zugrundeliegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche betroffen ist. Geringfügige Änderungen an Nutzungsplänen bedürfen der Genehmigung des Departementes Bau und Umwelt. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erschei nen. Die Prüfung erfolgte auf dieser Grundlage. 3. Die vorgesehene Umzonung der südlich gelegenen Fläche von der Landwirtschaftszone in die Wohnzone W1 ist durch das Projekt und die vorgesehene Erschliessung notwendig. Die nördlich der bestehenden Er schliessung gelegenen Flächen werden von der Wohnzone W1, respektive der Grünzone der Landwirtschafts zone zugewiesen. Dadurch entsteht eine Trennwirkung zwischen der östlich gelegenen Baugruppe und den westlich situierten Bauten im Gebiet Zeig. Durch die nordwestliche Verschiebung der Zonengrenze an die be stehende Wohn- und Gewerbezone, kann die Erschliessung der bestehenden Bauzone sichergestellt und all fällige Erweiterungen ermöglicht werden. 4. Das der Ortsplanung der Gemeinde Wolfhalden zugrunde liegende Konzept wird mit vorgesehener Umver teilung der Flächen nicht massgebend in Frage gestellt. 5. Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung der vorliegenden Planungsin strumente erteilt werden.
C.
Beschluss
1.
Der Teilzonenplan Zeig Parz. Nr. 805 wird genehmigt (Art 52 Abs. 2 BauG).
2.
Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 800.00 erhoben.
3.
Mitteilung an: Gemeinderat Wolfhalden (restliche Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Rechnungswesen
Seite 2, bd_tzpl zelg_genehmigung
� Appenzell Ausserrhoden V.f!R
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regie rungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt Versandt am:
2 7. JUNI 2012
Departement Bau und Umwelt
1
1/fr111,fJ?//);J//!1
ßob Brunnschweiler, Regierungsrat
Seite 3, bd_tzpl zelg_genehmigung
/u
Bases légales
bGS 721.1 · Baugesetz · Canton
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération