Grundwasserschutzzone Gründen
Zones de protection des eaux souterraines · Schönengrund
Document
- Type
- Zones de protection des eaux souterraines
- Commune
- Schönengrund
- Canton
- Appenzell Rhodes-Extérieures
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Amt für Umwelt
- Approuvé par
- Departement
- Adopté
- 31 mars 2017
- En vigueur depuis
- 31 mars 2017
Carte
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Fichiers
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Texte
CH131_06_GE_Gründen, 2017.pdf
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Appenzell Ausserrhoden
Departement Bau und Volkswirtschaft
Departement Bau und Volkswirtschaft 9102 Herisau
Kasernenstrasse 17a 9102 Herisau Tel. +41 71 353 65 51 Fax +41 71 353 68 33 [email protected] www.ar.ch
Marianne Koller-Bohl Tel. +41 71 353 68 90 [email protected]
Herisau, 31. März 2017/Lz/ma
Gemeinden Schönengrund (AR) und Hemberg (SG) Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Gründen Genehmigung
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A. Sachverhalt 1. Im Gebiet Gründen besitzt die Wasserkorporation Neckertal mehrere Quellen. 2008 beschlossen die Vertreter der damaligen Gruppenwasserversorgung oberes Neckertal, GRUWA (heute: Wasserkorporation Neckertal), die vorhandenen Schutzzoneriunterlagen zu überarbeiten und die Grundwasserschutzzonen für die Quellen Gründen auszuscheiden. 2. 2011 liess die Wasserkorporation die Quellen aufnehmen und die spezifischen Quelidaten erfassen. Die Quellgruppe Gründen umfasst 12 Quellen, welche in 10 Quellschächten gefasst sind. Für die Trinkwasserversorgung werden die Quellen G1-G5 und G9 genutzt. Die übrigen Quellen dienen der Notwasserversorgung. Mit den vorliegenden Grundwasserschutzzonen soll der Schutz der beiden Einzugsgebiete weiterhin gewährleistet werden. 3. Die Quellen Gründen liegen teilweise auf dem Gebiet der Gemeinde Hemberg (G1-G5 und G9), teilweise auf dem Gebiet der Gemeinde Schönengrund (G6-G8 und Gil). Die Quellen G6-G8 werden nur noch für die Notwasserversorgung genutzt, die Quelle Gil wird in den Bach abgeleitet. 4. Die Wasserkorporation Neckertal verfügt über die dinglichen Rechte an den zu schützenden Quellfassungen. Das Quellenrecht zugunsten der Wasserversorgung wurde am 28. Januar 1991 als Grunddienstbarkeit im Grundbuch der Gemeinde Hemberg eingetragen. 5. Für den Ertrag der Quellen Gründen wurde die Schüttung der einzelnen Quellen nur wenige Male gemessen. Die gesamte Quellgruppe Gründen erbringt eine mittlere Schüttungsmerige von ca. 30 1/min. Dies entspricht einem Ertrag von ca. 43 m3/Tag. 6. Bereits in den achtziger und neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts wurden Grundlagen für die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen erarbeitet. Nach der Durchführung von Markierversuchen im Jahr 1994 wurden die Grundwasserschutzzonen Gründen überarbeitet, anschliessend den beiden Kantonen zur Vorprüfung eingereicht und durch das Amt für Umwelt mit Schreiben vom 5. Februar 1997 beurteilt.
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7. Mit Schreiben vom 16. April 2012 hat die Gemeinde Schönengrund die aktualisierten Grundwasserschutzzonen Gründen zu einer neuerlichen Vorprüfung eingereicht. Das Amt für Umwelt hat am 12. Juni 2012 nur zuhanden des Amtes für Umwelt und Energie des Kantons St. Gallen Stellung genommen. Der Vorprüfungsbericht des Kantons St. Gallen datiert vom 18. Juni 2012. 8. Der Gemeinderat Schönengrund genehmigte die Grundwasserschutzzonen Gründen zuhanden der Planauflage am 23. Oktober 2012. 9. Die öffentliche Auflage der Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Gründen erfolgte vom 3. Dezember 2012 bis am 1. Januar 2013. 10. Gegen den Beschluss des Gemeinderates Schöngrund ist beim Departement Bau und Umwelt eine Einsprache eingegangen. Der Einspracheentscheid des Departements Bau und Umwelt datiert vom 8. August 2014. Der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. 11.Mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 hat die Gemeinde Schönengrund die Grundwasserschutzzonen für die Quellfassungen Gründen dem Departement Bau und Volkswirtschaft von Appenzell Ausserrhoden zwecks Genehmigung und Erlass eingereicht. 12. Folgende Fassungen sollen geschützt werden: Einläufe 09 1-3 G5 G4 G3 G2 GI
Quellenkataster 734.241-07 (202411T) 734241-09 (202410T) 734.241-010 (202409T) 734.241-G14 (2024087) 734.241-G17 (2024077) 734.241-016 (202406T)
Die zu schützenden Quellfassungen liegen alle auf dem Gemeindegebiet von Hemberg (Kanton St. Gallen). 12. Folgende Unterlagen wurden eingereicht:
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Schutzzonenplan Quellfassungen Gründen vom 3. Februar 2014 (inkl. Gefahrenkataster) Schutzzonenreglement Quellfassungen Gründen vom 3. Februar 2014
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hydrogeologischer Bericht vom 27. Juli 2012
-
13. Die einzelnen Quellfassungen bringen Schüttungsmengen zwischen 0.3 1/min und 11.4 1/min. Mit der Schüttungsmenge der Quellfassungen Gründen und Flohweid (ca. 76000 m3/Jahr) kann rund 30 % des Wasserverbrauchs der Wasserkorporation Neckertal abgedeckt werden.
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Appenzell Ausserrhoden
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14. Die Quellen, für welche keine Grundwasserschutzzonen ausgeschieden werden, dienen zukünftig der Notwasserversorgung. Auf dem Gemeindegebiet von Schönengrund sind es die folgenden Fassungen: G7 G8 GIG Gil --
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734.241-G15 734.241-Gil 734.241-G5 734.241-G4 734.241-G3 734.241-G2 734.241-GI
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wird momentan in den Lehmbergbach abgeleitet
B. Erwägungen 1. Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus. Sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. 2. Gemäss Abs. 2 desselben Artikels obliegt es den Eigentümern der Grundwasserfassungen, die Grundlagen für die sachdienliche Abgrenzung der Schutzzonen zu beschaffen, die erforderlichen dinglichen Rechte zu erwerben und allfällige Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen auszurichten. 3. Nach Art. 71 Abs. 4 des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG, bGS 814.0) ist das Departement Bau und Volkswirtschaft zuständig für den Erlass von Grundwasserschutzzonen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 71 Abs. 2 und Abs. 3 UGsG. Für die Behandlung von Einsprachen gegen Schutzzonenpläne und -reglemente ist ebenfalls das Departement Bau und Volkswirtschaft zuständig (Art. 71 Abs. 3 UGsG). 4. Der Schutzzonenplan für die Quellfassungen Gründen der Wasserkorporation Neckertal wurde gemäss den Vorgaben der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung, der Wegleitung Grundwasserschutz und gestützt auf die vorliegenden Quelluntersuchungen erarbeitet. Die Abgrenzungen der Schutzzonen S2 und S3 entsprechen den Minimalanforderungen des Bundes. 6. Der Gefahrenkataster enthält die bestehenden Gefährdungen. In der Schutzzone S2 der zu erlassenden Schutzzonen befinden sich nur der Lehmbergbach sowie land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen. 6. Das Schutzzonenreglement wurde aufgrund des Musterreglements und der im Rahmen der Vorprüfungen bis am 27. Juli 2012 vorgenommenen Änderungen ausgearbeitet und am 3. Februar 2014 revidiert. 7. In materieller Hinsicht werden die vorhandenen Gefahrenpunkte durch das öffentlich aufgelegte Schutzzonerireglement generell abgedeckt. In Art. I eines jeden Schutzzonenreglements wird zudem explizit darauf hingewiesen, dass strengere bau- und planungsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften sowie die Umweltund Gewässerschutzgesetzgebung vorbehalten bleiben.
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8. Das Schutzzonenreglement Quellfassungen Gründen der Wasserkorporation Neckertal kann in der vorliegenden Form genehmigt werden. Im Rahmen der periodisch vorgesehenen Überarbeitung der Grundwasserschutzzonen können Änderungen in die Schutzzonenunterlagen übernommen werden. 9. Gemäss Art. 84 des kantonalen Umwelt- und Gewässerschutzgesetzes (UGsG, bGS 814.0) und Art. 25 des Schutzzonenreglements für die Quellfassungen Gründen werden die Grundstücke, welche in einer rechtskräftigen Grundwasserschutzzone liegen, im Grundbuch angemerkt.
C. Entscheid 1. Die Grundwasserschutzzonen für die Quellfassungen Gründen (Schutzzonenplan samt Gefahrenkataster und Schutzzonenreglement), im Besitz der Wasserkorporation Neckertal, werden im Sinne der vorstehenden Erwägungen genehmigt und erlassen. 2. Der kantonale Quellenkataster wird den Erwägungen entsprechend angepasst und ergänzt. 3. Die Gewässerschutzkarte Schönengrund wird angepasst und mit den Grundwasserschutzzonen Quellfassungen Gründen sowie dem sie umgrenzenden Gewässerschutzbereich A ergänzt. 4. Anmerkung im Grundbuch. 5. Mitteilung im Amtsblatt und an: -
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Wasserkorporation Neckertal, Herrn Hanspeter Bär, Präsident, Lärchenstrasse 3, 9105 Schönengrund* Grundbuchamt Waldstatt-Schwellbrunn-Schönengrund, Gemeindeverwaltung, Mittelstrasse7, 9104 Waldstatt** Gemeinderat Schönengrund* Amt für Umwelt* Baudepartement des Kantons St. Gallen, Amt für Umwelt und Energie, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen
Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung mit Rekurs an den Regierungsrat (Adresse: Kantonskanzlei, 9102 Herisau) weitergezogen werden. Die schriftliche Rekurseingabe hat einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid Ist dem Rekurs beizulegen (Art. 30 und 35 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, bGS 143.1).
Versandt am:
i & Mai 217
Freundliche Grüsse
Marianne Koller-Bohl
Seile 415
AppeneU Ausserrhoden
Beilagen: -
Schutzzonendossier * -
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I Schutzzonenplan Quellfassungen Gründen mit Genehmigungsvermerk 1 Schutzzonenreglement Gründen mit Genehmigungsvermerk I Schutzzonenplan Quellfassungen Gründen mit Genehmigungsvermerk I Schutzzonenreglement Gründen Genehmigungsvermerk Grundbuchanmeldung zuhanden des Grundbuchamtes Waldstatt-Schwellbrunn-Schonengrund
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Appenzell Ausserrhoden GEMEINDE SCHONENGRUND
Gruppenwasserversorgung Oberes Neckertal GRUWA
SCHUTZZONENREGLEMENT rÜn DIE QUELLFASSUNGEN GRÜI,IDEN
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19. Dezember2011 lnkl. Ergänzungen Vorprüfung bis 27. Juli 2012 rev. 3. Februar 2014
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APPenzell Ausserrhoden INHALTSVERZEICHNIS
1.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN...
Art. 1 Arl.2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6
2.
Geltungsbereich ............ Grundwasserschutzzonen und deren Ziele ........... Wegleitung des Bundes Kontrolle der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften..... Überwachung der Gru ndwasserqual ität ............., lnformationspflicht..........
ALLGEMEINENUTZUNGSBESCHRANKUNGENUNDSCHUTZMASSNAHMEN.... Art.
7
Grundsatz...
2.1 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE 53 Art. B AllgemeineBeschränkungen
Art. 9 Bauten und Anlagen / Grundsatz
Art. 10
Anlagen mitwassergefährdenden Flüssigkeiten..
Art. 11
Schmutzwasserleitungen ................
Art. 12
Verkehrsanlagen....,.....
Art. 13
LandwirtschaftlicheAnlagen......
Art. 14
Geländeveränderungen und Materialentnahmen.
Art. 15
DeponienundAblagerungen.........
32 autres articles
Art. 16
Bodenbewirtschaftung und Dün9un9...................
Art. 17 Pflanzen- und Holzschutzmittel
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2...............
2.2 Art. Art. Art.
1B AllgemeineBeschränkungen........... 19 Bodenbewirtschaftung und Düngun9................... 20 Pflanzen- und Holzschutzmittel
2.3 BESTIMMUNGEN TÜN OIE ZONE S1
Art. 21
AllgemeineBeschränkungen.... \ft.22 Zutritt......... 3. ÜgenORNCSBESTIMMUNGEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN Art.
4.
23
3 3 3 4 4 4
4 4 5 5
5 5 5 5
6 6 6 6 7
7 7 7 7
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Verkehrsanlagen
B
SCHLUSSBESTIMMUNGEN...........
8
Art. 24
Art. 25
Art. 26
Art. 27
Verfügungen ..................... Anmerkung im Grundbuch Strafbestimmungen lnkrafttreten
l J Schutzonenreglement für die Quellfassungen Gründen
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APPenzell Ausserrhoden ln Anwendung von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1 991 (Gewässerschutzgesetz, SR814.20; abgekürzt GSchG), Art.29ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV) und Art.71 ff. des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer vom 16. Februar 2004 (bGS 814.0; Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; abgekürzt UGsG) werden folgende Bestimmungen er-
lassen:
1.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzonen der Quellfassungen Gründen. Koord inaten der Quellschächte:
Gl 734'3401241'566 G4 734',2961241'665
G2 G5
734'3091241',572 734'2791241'669
G3 734'303 1241'585 G9 734'270 1241'713
Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. Das Reglement ist Bestandteil des Umgrenzungsplans,,Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Gründen", Plan-Nr. 2011-131/1, Geologiebüro Lienert & Haering AG, datiert vom 19. Dezember 2011 inkl. Ergänzungen Vorprüfung bis 27. Juli 201 2 I rev.3. Februar 2014 (Massstab 1 : 1 '000). Bestimmungen der Spezialgesetzgebung, insbesondere diejenigen des Bau- und Planungsrechtes, des Natur- und Heimatschutzrechtes sowie der Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Schönengrundl sowie der eidgenössischen und kantonalen Raumplanungsgesetzgebun92 vor.
Arl. 2
Grundwasserschutzzonen und deren Ziele3
Die Grundwasserschutzzonen (Zone S) bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone S1), der Engeren Schutzzone (Zone 52) und der Weiteren Schutzzone (Zone 53). )
Die Schutzzonen bezwecken einen abgestuften, vorsorglichen Schutz des näheren Einzugsgebietes der Trinkwasserfassungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht.
Art. 3 Wegleitung des Bundes
Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)4 gilt bei der Anwendung dieses Reglements als
Richtlinie.
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1 Zonenplan Schönengrund vom 25. November 1997 und Baureglement Schönengrund vom 20. Januar2009 2 Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700); Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) vom 12. Mai 2003 (bGS 721.1); Bauverordnung (BauV) vom 2. Dezember 2003 (bGS 721.11)
3 Anhung 4 Zift. 12 GSchV (Beilage .2) 4 Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004 1
Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Gründen
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APPenzell Ausserrhoden
Art. 4 Kontrolle der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften
Die GRUWA übenvacht die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und meldet Verstösse unverzüglich dem Amt für Umwelt. Die GRUWA kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Bauvorhaben in den Grundwasserschutzzonen sind der GRUWA durch die Gemeindebaubehörde im Baubewilligungsverfahren schriftlich anzuzeigen.
Art. 5 Übenuachung der Grundwasserqualitäts
Das Rohwasser ist durch die GRUWA regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebung6 und der Gewässerschutzverordnung (Anforderungen an die Wasserqualität unterirdischer Gewässer)7. ) l
:
Die GRUWA teilt die Untersuchungsresultate dem Amt für Umwelt mit. Die Standortgemeinde und die kantonalen Behörden (Kantonales Labor und Amt für Umwelt)8 sind unverzüglich zu informieren, wenn:
a. die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebun96 an die chemisch-physikalische oder bakteriologische Wasserqualität gemäss Schweizerischem Lebensmittelbuche nicht erfüllt sind;
b. die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnungz nicht c.
erfüllt sind; oder die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmittelgesetzgebung6, die GewässerschutzverordnungT oder die Altlastenverordnungl0 numerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt.
Art. 6 lnformationspflicht
Die Eigentümer/innen von Grundstücken in der Grundwasserschutzzone sind verpflichtet, Pächter/innen, Mieter/innen oder Nutzniesser/innen über die massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren. Die lnformationspflicht gilt auch für Unternehmer/innen, die auf den Grundstücken innerhalb der Grundwasserschu tzzonen arbeiten.
2.
ALLGEMEINE NUTZUNGSBE SCHUTZMASSNAHMEN
KUNGEN UND
Art. 7 Grundsatz
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Die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten auch für bauliche Anderungen und für Nutzungsänderungen sowie für Anderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in lndustrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, wenn eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden kann. Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Verzug zu beheben
5 Rrt. 47 GSchV (Beitage 1.2) 6 ugl. Beilage 1.9 7 Anhung 2 Zift. 2 GSchV (Beilage .2) 8 A.t für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz (ALU), Postfach, 8201 Schaffhausen 1
Amt für Umwelt, Kasernenstrasse 17,9102 Herisau
9 ugl. Beilage 3: Bst. b I
10 ugl.Beilage 1.10
Schutzonenreglement für die Quellfassungen Gründen
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| APPenzell Ausserrhoden 2.1
BESTIMMUNGEN F
DIE ZONE 53
Art. 8 AllgemeineBeschränkungen
Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahrll für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.
Art. 9 Bauten und Anlagen / Grundsatz
Bei Bauten und Anlagen ist die Baugrubensohle mindestens 1 m über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quellwasserfassungen mindestens 1 m über den wasserführenden Schichten zu errichten. Das Amt für Umwelt kann im Einzelfall Ausnahmen festlegen, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtlinienl2 verbindlich. Bei der Verwendung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägigen Richtlinien zu
beachtenl3. Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmenl4 zu treffen
Art. 10 Anlagen mitwassergefährdenden Flüssigkeiten
Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Anderung von Anlagen mit
wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrechtl5.
Art. 11 Schmutzwasserleitungen
Schmutzwasserleitungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Die einschlägigen Richtlinienl6 sind für Ausführung und Unterhalt verbindlich. Die Dichtheit ist vor lnbetriebnahme der Anlagen und nachher alle sechs Jahre zu prüfen. Die Bauverwaltung Schönengrund sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.
Art. 12 Verkehrsanlagen
Strassen sind m it Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" zu versehen Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen und auf denen Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, sind je nach Gefährdung mit Hartbelägen und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutzzu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten. Für untergeordnete Strassen, auf denen keine Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, entfallen diese Massnahmen. Es muss jedoch mittels baulicher Massnahmen ausgeschlossen werden können, dass Strassenabwasser punktuell versickern kann,
l
11 Anh"ng 4Ziff.221Abs. 1 GSchV(Beilage 1.2) 12 vgl. Beilage 3: Bst. c 13 vgl. Beilage 3: Bst. d 14 vgl. Beilage 3: Bst. e
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16 vgl. Beilage 3: Bst. a und f
15 Art.22 GSchG (Beitage 1.1)
Art..32a GSchV und Anhang 4 Zitf .221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2)
Schulzzonenreglement
für die Quellfassungen Gründen
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APPen zel I Ausserrhoden Private Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge wie Garagenvorplätze und Garagen, sind mit dichten Belägen, geeignetem Gefälle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleitenlT. Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberflächengewässer muss ausserhalb der Grundwasserschutzzone und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann. Wenig frequentierte private Abstellplätze sowie Flurwege und Forststrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, sind zulässig. Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern kann17.
Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen
Lageranlagen für Hofdünger (Güllenbehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.)sowie Rauhfuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinienls unter Einhaltung der darin formulierten erhöhten Anforderungen bezüglich Dichtheit zu erstellen und zu betreiben. Die Anlagen sind periodisch gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt zu kontrollieren.
Art.
M Geländeveränderungen und Materialentnahmen
Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind untersagtl9.
Art. 15 Deponien und Ablagerungen
Die Errichtung von Deponien und Zwischenlagern20 wie auch von Plätzen zum Vergraben von Tierkörpern21 ist untersagt. Die Ablagerung von Stoffen, welche eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (Mist22, Kompost, Recyclingbaustoffe usw,), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig. Zwischenlager solcher Stoffe sind nicht zulässig, Feldrandkompostierung ist nicht zulässig. Die Kompostierung für den privaten Gebrauch ist in gedeckten Kompostmieten zulässig
Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Bodenbewirtschaftung und Düngung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richtlinien23 und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig. Lanzendüngungen sind untersagt. 17 ugl. Beilage 3: Bst. I
18 vgl. Beilage 3: Bst. g 19 Rrt. 44 Abs. 2 Bst. a GSchG (Beitage 1 .1 )
20 Anhung 2Aift. 1 Abs.1 TVA (Beilage 1.6)
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21 Anhang SZiff . 11WNP (Beilage 1.8)
22 ugl. Beilage 3: Bst. g 23 Anhang 2.6 ChemRRV (Beilage 1.5);
Art. 27
WaV (Beilage 1.7); Verordnung vom 1 . Juli 1 998 über Belastungen des Bodens (SR 81 4.1 2; abgekürzt VBBo) vgl. Beilage 3: Bst. h
Schutzzonenreglement
für die Quellfassungen Gründen
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APPenzell Ausserrhoden
Art. 17 Pflanzen- und Holzschutzmittel
Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Unkrautvertilgungsmitteln und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung sind die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen24 sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen. Bei der Verwendung von Holzschutzmitteln und der Lagerung von damit behandeltem Holz sind die bundesrechtl ich vorgeschriebenen Massnah m e n25 zu treffen.
2.2
BESTIMMUNGEN
DIE ZONE 52
Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone 52 gelten die Bestimmungen der Schutzzone 53, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 18 - 20 geregelt wird.
Art. 18 Allgemeine Beschränkungen
Es gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot. Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickernlassen von Abwasser. Über Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht26
Art. 19 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht2T und den ergänzenden Richtlinien28.
Ackerbau ist nicht zulässig
Art. 20 Pflanzen- und Holzschutzmittel
Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Unkrautvertilgungsmitteln, Regulatoren für die Pflanzenentwicklung und Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz richtet sich nach dem Bundesrecht29.
24 Anh"ng 2.5 Zitl 1.1 ChemRRV (Beilage 1.5);
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ArI. 25 t. WaV (Beilage 1.7); Verordnung vom 18. Mai 2005 über das lnverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (SR 916.161; Pflanzenschutzmittelverordnung, abgekürzt PSMV) Beilage 3: Bst. i 25 Anh"ng 2.4 Zill.1.4 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.5)
26 Anhung 4 Zitf .222 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2); 27 Anhang 2.6Zitf .3.3.1 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.5) 28 ugl. Beilage 3: Bst. h 29 Anhang 2.4Zitf.1.4Abs. 1 undAnhang 2.54itt.1.1 ChemRRV(Beilage 1.5); Aft.25f . WaV (Beilage 1.7);
Beilage 3 Bst. i Schutzzonenreglement
für die Quellfassungen Gründen
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I APPenzetl Ausserrhoden 2.3
BESTIMMUNGEN FUR DIE ZONE 51
Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone Sl gelten die Bestimmungen der Schutzzonen 52 und 53, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 21 - 22 geregelt wird.
Aft. 21 Allgemeine Beschränkungen Es sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Über Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht3o.
Arl.22 Zutritt Die Zone 51 ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren. Die Zone 51 ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (2.8. durch Zaun oder Hecke)
Weidgang ist nicht zulässig.
RGANGSBESTIMMUNGEN ANLAGEN IN DER ZONE 52
3.
R BESTEHENDE BAUTEN UND
Art. 23 Verkehrsanlagen
Der Forststrasse auf Parz. Nr. 224 ist innert eines Jahres mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet) zu belegen.
4.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 24 Verfügungen
Sämtliche Bauarbeiten, Bauten und Anlagen, bauliche Anderungen, Nutzungsänderungen und Anderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in lndustrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben wie auch Abgrabungen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung. Das Amt für Umwelt ist Bewilligungsbehörde soweit im vorliegenden Reglement keine andere Zuständig-
keit erwähnt ist31. Das Amt für Umwelt kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem
Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht.
Das Amt für Umwelt kann Ausnahmen bewilligen32.
30 Anh"ng 4 Zift. 223 GSchV (Beilage 1 .2);
Anhang2.4Ziff.1.4Abs. 1,Anhang2.5Ziff.1.1 Abs. 1Bst.f undAnhang2.6Zitf.3.3.1 Abs. 1Bst.e ChemRRV(Beilage1.5)
31 Art. 8o Abs. 2 uGsG (Beitage 2.1) 32 Anhung 4Zifter222Abs.1 GSchV(Beilage 1.2) SchuUzonenreglement
für die Quellfassungen Gründen
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APPenzell Ausserrhoden
Art. 25 Anmerkung im Grundbuch
Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, welche sich aus der Ausscheidung dieser Grundwasserschutzzone ergeben, sind nach Vollzugsbeginn dieses Reglements im Grundbuch anzumerken33.
Art. 26 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes34 und des Umweltschutzgesetzes3s bestraft.
Art. 27 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit dem Erlass durch das Departement Bau und Umwelt in Kraft.
Vom Gemeinderat Schönengrund genehmigt am
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Der Gemeindepräsident:
Die Gemeindeschreiberin
öffentl iche Auftase uor ....... 3 .,. AZ.,..Zq. A.L
bis
A,A,2q43.
Vom Departement Bau und Volkswirtschaft Appenzell Ausserrhoden genehmigt und erlassen am
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Marianne Koller-Bohl, Regierungsrätin
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33 ert e+ Abs. 2 uGsG (Beitage 2.1) 34 Rrt. 7o f. GSchG (Beitage 1.1);
Art. 85 UGsG (Beilage 2.1)
35 A.t. 60 f. usc Schutzzonenreglement
für die Quellfassungen Gründen
Seite 9
Bases légales
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Canton
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération